Ausgabe 
2.6.1893
 
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Nr. 127

Freitag den 2. Juni

1893

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Anrtliche»» Theil.

Nr. 19 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 26. d. M., enthält:

(Nr. 2102.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Militär-Pensionsgesetze vom 27. Juni 1871 und vom 4. April 1874, sowie des Neichsbeamten- gesetzes vom 31. März 1873 und des Gesetzes über den Reichs« Jnvalidenfonds vom 11. Mai 1877. Vom 22. Mai 1893.

Gießen, den 31. Mai 1893.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

___________________v. Gagern.___________________

Polizei-Verordnung,

betreffend die Benutzung der öffentlichen Brunnen und der städtischen Quellwafferleitung in der Stadt Gießen.

Auf Grund des Art. 56 pos. 1 der Städteordnung wird hierdurch nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Zustimmung des Kreisausschuffes und mit Genehmigung Grobh. Ministeriums des Jnnern^rnd der Justiz vom 15. Mai zu Nr. M.-J. 13 879 für die Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet wie folgt:

§ 1.

Die Benutzung der auf den öffentlichen Straßen und Plätzen aufgestellten Vcntilbrunnen der städtischen Quell. Wasserleitung ist nur für den gewöhnlichen Hausbedarf ge­stattet; jede weitergehende Entnahme von Wasser aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewerblichen oder landwirthschast- lichen Zwecken, oder unter Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.

Gleiches Verbot kann nöthigensalls vorübergehend auch für die öffentlichen Pumpbrunnen auf Veranlassung der Großh. Bürgermeisterei erlassen werden.

Das Wasser aus allen öffentlichen Brunnen darf nur mit reinen Zübern, Eimern und kleineren Gefäßen ent­nommen werden.

Ein unnützes Laufenlassen der Ventilbrunnen ist verboten.

Beim Wasserholen gebührt dem zuerst Kommenden für die Füllung höchstens zweier Gefäße der Vorzug.

§ 2.

Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vorschächte, Ab­laufsschalen, Tröge und Rinnen, desgleichen das Ausspülen, Ab- und Auswaschen aller Art von Gegenständen, sowie das Waschen von Gemüse 'zc. und das Viehtränken an den öffent­lichen Brunnen ist untersagt, unbeschadet der Befugniß zur Entnahme von Wasser zu letzterem Zweck.

Desgleichen sind verboten alle Handlungen beim Gebrauch der öffentlichen Brunnen, welche im Winter zu gefährlicher Eisbildung Anlaß geben können, ferner das Entleeren von Wasser in die Schächte der Pumpbrunnen und in die Vor­über Einlauf-)Schächte der Ventilbrunnen.

§ 3-

Die unbefugte Entziehung von Wasser aus der Quellwafferleitung, sowie jede den Bestimmungen für den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Gießen widersprechende Benutzung der Wasserleitung ist verboten.

Bei Brandausbruch in der Stadt sind alle Zapfstellen der Privatleitungen bis nach Bewältigung des Feuers mög­lichst geschlossen zu halten.

Während der Dauer außergewöhnlichen Wassermangels kann durch Bekanntmachung Großh. Bürgermeisterei die Ab­gabe von Wasser aus der Wasserleitung im Allgemeinen auf gewisse Tagesstunden eingeschränkt und im Einzelnen auf Veranlassung Großh. Bürgermeisterei durch die unterzeichnete Behörde die Verwendung solchen Wassers seitens der Privaten zum Speisen von Springbrunnen, zum Besprengen von Gärten und Trottoirs, sowie zu gewerblichen Zwecken vorübergehend untersagt werden.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung und die auf Grund derselben erlassenen Verbote werden, sofern nicht höhere gesetzliche Strafen einzutreten haben, mit Geld- strafen bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Falle des Un­vermögens Haft tritt, bestraft.

§ 5-

Diese Polizei-Verordnung tritt alsbald in Kraft.

Gießen, den 25. Mai 1893.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

Bekanntmachung.

Die Provinzial - Fohlenweide bei Merlau beginnt in diesem Jahr wegen seitheriger allzutrockener Witterung erst am 15. Juni. Die Fohlen müssen an diesem Tage zwischen 10 und 1 Uhr Mittags daselbst mit gezeichneter Halfter und Kette, sowie mit Gesundheitsschein von Großherzoglicher Bürgermeisterei oder Veterinärarzt abgeliefert und den 15. October d. I um dieselbe Tageszeit abgeholt werden, wobei der Besitzer beim Einfangen behilflich sein muß.

Die Fohlen erhalten, nebst Behandlung und Weidefutter auf circa 34 Hektaren, bei trockenem Wetter Kleegras oder bei nassem Wetter Heu und außerdem pro Tag und Stück P/2 Pfund Hafer aus der Vereinskasse. Jeder Besitzer kann

jedoch Haferzusatz in Natur oder durch Selbstzahlung geben lassen.

Das Weidegeld für bezeichnete Zeit von vier Monat beträgt pro Fohlen 39 Mk. 04 Pf. oder pro Tag 32 Pf. und muß die Hälfte beim Eintrieb und die andere Hälfte vor dem 1. August l. I. an die Verwaltung resp. Groß­herzoglichen Baurath Dr. Dieffenbach in Grünberg bezahlt werden. Allenfallsige Kurkosten der Fohlen muß der Eigen- thümer bezahlen. Letzterer kann wegen begründeter Verhält­nisse sein Fohlen zu jeder Zeit zurücknehmen und bezahlt dann nur die benutzte Weidezeit. Kranke und bösartige Thiere, sowie über 1 i/i Jahr alte Hengste, welche die anderen Thiere stören, können ausgeschlossen werden. Sonstige Auskunft er- theilt der genannte Großherzogliche Baurath Dieffenbach. Bei weiter anhaltender trockener Witterung kann die Weide auch früher geschlossen werden.

Laubach, den 20. Mai 1893.

Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen. Friedrich Graf zu Solms-Laubach.

Deutsche» Reich.

Darmstadt, 31. Mai. Seine Königliche Hoheit der Großherzog und Ihre Großherzogliche Hoheit Prinzessin Alix werden von morgen Nachmittag an Aufenthalt im Jagdschloß Kranichstein nehmen. Während dieses Aufenthalts finden die Audienzen usw. Mittwochs und Samstags im Großherzoglichen Schlosse hier statt.

Darmstadt, 31. Mai. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden fuhren gestern noch zu Besuch bei Seiner Großherzoglichen Hoheit dem Prinzen Wilhelm und Ihrer Durchlaucht der Prinzessin von Battenberg. Die Abfahrt Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Friedrich nach Karlsruhe erfolgte kurz vor 7 Uhr. Höchstderselbe wurde von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog Ernst Ludwig im offenen Wagen zur Bahn geleitet.

Berlin, 31. Mai. Der Kaiser traf am Mittwoch Nachmittag nach Beendigung seines Pröckelwitzer Jagdausent- haltes in Danzig ein und wohnte daselbst dem Stapellaufe und der Taufe der auf der Schichau'schen Werft erbauten neuen Corvette J bei. Hierauf besichtigte der Monarch die Marine-Anlagen usw., nahm später an einem Festmahle im Offizierscasino des ersten Leibhusaren-Regiments Theil und reiste Abends gegen 10 Uhr nach Berlin resp. Potsdam weiter.

Eine Verfügung des sächsischen Mini st e- I riums des Inn ern, die mit den Reichstagswahlcn in Zusammenhang stand, hatte auch außerhalb Sachsens großes Aufsehen erregt. Laut dieser ministeriellen Verordnung sollen einerseits die mit der Residenzstadt Dresden vereinigten Orte

Fe«illeton.

Ein Deutsch-Texaner.

Der C. C. der GießenerStarkenburgia" brachte vor einigen Wochen die Nachricht'von dem Ableben des Herrn Jacob Küchler in Austin, Texas.

Ich glaube einem Acte der Pietät Folge geben zu müssen und hierin begegne ich wohl dem Interesse seiner früheren Commilitonen und noch überlebenden Bekannten des Hingeschiedenen einige Episoden aus dem ereignißvollen Leben desselben mitzutheilen. Der Raum gestattet nur kurze Notizen, aber sie werden hinreichen, die Achtung und Liebe zu erhöhen, deren sich der wackere Deutsch-Texaner vor bei­nahe 50 Jahren hier erfreute.

Küchler (geboren 1824 zu Unter-Sensbach im Odenwald als Sohn des Gräflich Erbach - Fürftenauischen HofjägerS Küchler) schloß sich, nachdem er das Facultäts-Examen in Forstwissenschaft abgelegt, im Jahre 1847 der Gesellschaft der sogen. DarmstädterVierziger", einem Kreis junger Männer, Söhne der besten Darmstädter Familien, an, um in Texas die socialistischen Ideen ins Praktische zu übersetzen. Die dortige Regierung war gerne bereit, den kräftigen, statt­lichen Gestalten einen großen Landstrich am oberen San-Saba unentgeltlich zur Cultur zu überweisen. Man richtete sich demgemäß ein. Aberviel Köpf, viel Sinn", manchmal gar keinen, und so geschah es, daß ein Theil der Gesellschaft eifrig den Pflug führte, die Axt oder die Ochsenpeitsche schwang, sich überhaupt nützlich machte, während ein anderer, aller- dings kleinerer, seiner Pflicht zu genügen glaubte, wenn er den ewig blauen Himmel bewunderte und im Schatten der Lebenseichen sich dem Hindämmern oder innerer Beschauung hingab. Zur Essenszeit, jedoch auch bei anderen Gelegen­heiten, streckten die bewußten Herren mit großer Kaltblütig­

keit ihre Füße unter den etwas klobig construirten Tisch, dessen Beine wie von Wassersucht behaftet schienen, um sich am Maisbrod, gebratenem Speck oder Hirschfleisch zu erlaben. Das setzte böses Blut.

Küchler hatte das mühselige Amt der Fleischlieferung übernommen und wenn kein Hirsch oder Bär zur Strecke gebracht wurde, erfreute er seine Freunde mit einer Anzahl Fische, gelegentlich auch mit einem Opossum. Leer kam er nie zurück und verzehrt wurde alles. Nur konnte bei solch getheilter" Arbeit die Eintracht nicht lange vorhalten. Es kam zu heftigen Erörterungen und dann schnell zur Auflösung der ganzen Gesellschaft. Der schöne Plan war zu Nichte ge­worden, die socialistische Blase gesprungen.

Aber ein Resultat hatten dieVierziger" doch erzielt, ein Resultat, welches weder die amerikanische Staaten-Regie- rung bis auf den heutigen Tag erreichte, noch auch Hinter­wäldler amerikanischer Abkunft, nämlich die richtige, ver­nünftige Behandlung der Indianer. Während der ganzen, wenn auch kurzen Zeit des Bestehens der Gesellschaft kam nicht ein einziger Raubanfall, nicht ein Diebstahl auf dem Settlement vor. Kein Pferd, Ochse, Esel oder Schwein wurde gestohlen, keiner der Leute meuchlings angefallen, ermordet oder scalpirt. Es lag nur an dem gerechten, humanen, von keinem Eigennutz oder gemeiner Gewinnsucht beeinflußten Handeln gegen die Indianer. Während ein Theil der weit auseinander wohnenden amerikanischen Farmer von den Rotb- häuten unausgesetzt aufs Schwerste geschädigt wurden und die Rangers (Grenzjäger) sie kaum zu schützen vermochten, erfreuten sich unsere Darmstädter Civilisatoren eines unge­störten Friedens und erweckten den Glauben, als säßen die Störche das ganze Jahr auf dem Dache ihrer Halle.

Wie man in den Wald schreit, hallts zurück." Die Comanches, Lipans und der traurige Rest der Cooperischen Delawaren, dieKrähen" und andere wußten sehr bald und

genau, was sie an unseren Landsleuten hatten/» und während sie von anderen Ansiedlern wie tolle Hunde vertrieben und niedergeknallt wurden, verließen sie nie das gastliche Block­haus derVierziger," ohne ein Stück Speck, etwas Mais­mehl und einen Schluck Whisky exhalten zu haben. Das Verhältniß war ein sehr friedfertiges. Nur in einem Punkte schien es schwer, sie unseren anständigen Sitten zugänglich zu machen. Aber eines Tages gelang es dem überaus energischen Eingreifen Friedrichs (Schwarzen Fritz"), ihnen zu demon- striren, daß Jndianer-Gebräuche sich nicht immer mit euro­päischer Auffassung decken. Es war eine originelle Scene, eignet sich aber nicht zu weiterer Mittheilung. Der arme Schwarze Fritz"! Vierzehn Jahre später flog er als Diri­gent der Patronenfabrik (während des conföderirten Krieges) in San Antonio mit der ganzen Bude in die Luft, um gräß­lich verstümmelt einige Stunden später in den Armen Dr. Herffs und Fr. Schenks sein Leben zu enden.

Doch zurück zu Küchler. Nachdem die Gesellschaft auf­gelöst und jedes Mitglied seinen Antheil an Ackergeräthe, Vieh u. s. w., je nach Einlage, herausbekommen, zog er, nachdem er einige Zeit als Ranger fungirt, nach dem mitt­leren Texas und ließ sich in der Nähe von Sisterbale nieder. Hier fand er eine Gesellschaft gleichgebildeter und gleich­gesinnter Männer, die trotz schwerster Arbeit und mancher Entbehrung die Widerwärtigkeiten mit philosophischem Gleich- muth ertrugen und die wenigen Zerstreuungen mit Verständniß zu genießen wußten.

Beim Ausbruch des conföderirten Krieges wurde Küchler mit anderen Deutschen aufgefordert, eine Compagnie zu bilden, um sie in den Dienst der Sclavenhalter zu stellen. Dies geschah und Küchler wurde zum Capitän ernannt. Seine Gegner, worunter leider ein Deutscher, erhoben beim Gou­verneur die heftigsten Vorstellungen gegen diese Wahl, indem sie darauf hinwiesen, daß Küchler als eingefleischter Aboli,