1893
Dienstag den 2. Mai
Amts- und Anzeigeblatt für den Aveis Gietzen.
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ES sind Klagen darüber aus gewerblichen Kreisen laut geworden, daß Diejenigen, welche auf Grund der SS 44 und 44a der Gewerbeordnung vermöge einer hierfür erwirkten Legitimationskarte zum Aufsuchen von Bestellungen auf Maaren oder zum Ankäufen von Maaren berechtigt sind, die Maaren, auf welche Bestellungen gesucht werden oder welche aufgekauft sind, bei sich führen, um sie an die Besteller sofort auszuliesern.
Das Mitführen solcher Maaren ist — abgesehen von der von dem Vundesrath zugelaffenen Ausnahme für Gold- und Bijouteriewaaren (Bekanntmachung vom 31. October 1883) verboten und noch § 148 Z. 5 der Gewerbeordnung strafbar.
Mr Derjenige, welcher im Besitze eines Wandergewerbescheines sich befindet, ist zum Mitführen von Maaren bei Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen berechtigt. Die Großh. Bürgermeistereien wollen die Polizeidiener dementsprechend instruiren und dieselben anweisen, Handlungsreisende, welche sich nur im Besitz einer Legitimationskarte befinden, aber nichtsdestoweniger Maaren, statt nur Proben und Muster, bei sich führen, auf Grund obiger Strafbestimmung unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Nach stattgefundener Bestrafung wird außerdem nach Maßgabe der Bestimmung des § 44a Absatz 4 der Gewerbeordnung diejenige Behörde, welche die Legitimationskarte ausgestellt hat, um deren Zurücknahme anzugehen sein.
v. Gagern.
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Abend b. Bourges Motion Heil.
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Berlin, 29. April. In der heutigen Sitzung der Ahlwardt-Commission theilte zunächst Dr. Porsch mit, er und Bebel hätten sich heute zwei Stunden lang abgemüht, Ahlwardt klar zu machen, daß die Disconto-Gesellschaft nicht 35 pCt. für die rumänischen Vorschüsse genommen habe. Bebel sagte schließlich, dem Ahlwardt könne selbst Adam Riese nicht helfen. Dr. Porsch erklärte, Ahlwardt ist ebenso unfähig, derartige Rechnungen zu begreifen, wie sich aus den dem Reichstage übergebenen Acten herauszufinden. Pickenbach erklärte, er glaube Ahlwardt ebenso wenig wie die anderen Commissionsmitglieder, er wünsche aber doch eine Prüfung der Bücher der Disconto-Gesellschaft. Auf eine Aeußerung Dr. Liebers, daß die Verhandlungen in ihm moralischen und physischen Ekel erregten, erwiderte Ahlwardt, diese Aeußerung bezöge sich offenbar auf das gestrige Vorkommniß mit seinem Anzuge, an welchem eine Naht geplatzt gewesen sei. Diese Aeußerung sei eine Infamie. Nach einem Ordnungsrufe bei Präsidenten gegen Ahlwardt entwickelte sich eine lebhafte Geschäftsordnungsdebatte, in welcher Ahlwardt wiederum das Wort „Infamie" gebrauchte- darauf verließ er mit der Erklärung die Sitzung, er gehe, weil er von der Commission so behandelt werde. Nach eingehendem Referat des Abgeordneten Porsch und eingehender Berathung wurde schließlich eine Resolution angenommen, dahingehend, daß die von Ahl- wardt übergebenen Acten die gegen frühere und jetzige Mitglieder des Reichstages und des Bundesrathes erhobenen Anschuldigungen nicht rechtfertigen.
Berlin, 29. April. Der „Reichsanzeiger" veröffentlicht eine Zusatz - Uebereinkunst zu dem deutsch-englischen Abkommen vom I.Juli 1890, wonach das rechte Ufer des Rio del Reh von einem näher bestimmten oberen Ende bis zum Meere die Grenze zwischen dem Oil-Rivers- Protectorate und der Kamerun-Colonie bildet. Deutschland ist verpflichtet, auf dem rechten Ufer des Rio del Rey keine Handelsniederlassung zu gestatten- die Verwaltung des Oil- Rivers Protectorats verpflichtet sich, auf dem westlichen Ufer der Bakassey Halbinsel vom ersten Kriek unterhalb Arsibonsdorf bis zum Meere und ostwärts von diesem Ufer dis zum Rio- del Reh keine Handelsniederlassungen zuzulaffen.
München, 29. April. Der Leiter des Garnison-Laza-- reths, Generalarzt Dr. Vogel, wird bei etwaigem Ausbruch einer Cholera-Epidemie nur Kaltwasserbehandlung einführen, allenfalls unter Beibehaltung von Infusionen von Kochsalzlösung. Schon lange vor Kneipp hat Dr. Vogel mit [ stets wachsenden Erfolgen bei allen Jnfectionskrankheiten die ! Kaltwafferbehandlung durchgeführt.
alles zur Erörterung gelangt sein könnte, haben nunmehr wohl oder übel andere Bahnen einschlagen müffen. Speziell über den Besuch des Kaisers beim Papste liegen die verschieden- artigsten Meldungen, Behauptungen und Combinationen vor, denen gegenüber man sich vorläufig am besten noch Zurückhaltung auferlegt. Zum Mindesten darf man indessen der Versicherung einer offiziösen vaticanischen Correspondenz in der „Wiener Polit. Corresp." glauben, wonach der Kaiser- besuck im Vatican zur Beseitigung etwaiger Mißverständnisse zwischen dem Deutschen Kaiser und dem Papste beigetragen
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Bekanntmachung,
betreffend Versicherung gegen Hagelschäden.
Indem wir bei dem Heranwachsen der Feldfrüchte die Landwirthe unseres Kreises zur Versicherung gegen Hagelschäden auffordern und darauf Hinweisen, daß das Collectircn wegen Hagelschäden nicht statthaft ist, machen wir speciell auf die Seitens einer Anzahl von Hagelversicherungsgesellschaften besonders im Jntereffe der mittleren und kleinen Besitzer em- geführte Collectiv- ober Gemeindeversicherung aufmerksam. Die getroffene Einrichtung besteht darin, daß die Landwirthe einer Gemeinde einen gemeinsamen Versicherungsantrag unterschreiben und daß für dieselben sodann Seitens der ®e)tü* schäft eine gemeinsame Police ausgestellt wird. Hierdurch tritt eine Ersparniß an Police- und im Schadensfall an Taxationskosten ein.
Gießen, den 29. April 1893.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf den dermaligen sehr bedeutenden Maffermangel wird hiermit auf Grund des Art. 56 Absatz 2 der Städteordnung das Folgende bestimmt:
§ 1. Die Benutzung der auf den öffentlichen Straßen und Plätzen aufgestellten Ventilbrunnen der städtischen Quellwafferleitung ist nur für den gewöhnlichen Hausbedarf gestattet; jede weitergehende Entnahme von Wasser aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewerblichen oder landwirth- schädlichen Zwecken, oder unter Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.
Das Waffer aus allen öffentlichen Brunnen darf nur mit reinen Zübern, Eimern und kleineren Gefäßen entnommen werden.
Ein unnützes Laufenlaffen der Ventilbrunnen ist verboten. Beim Wasserholen gebührt dem zuerst Kommenden für die Füllung höchstens zweier Gefäße der Vorzug.
§ 2. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vorschächte, Ablaufsschalen, Tröge und Rinnen, desgleichen das Ausspülen, Ab- und Auswaschen aller Art von Gegenständen, sowie das Waschen von Gemüse rc. und das Viehtränken an den öffentlichen Brunnen ist untersagt, unbeschadet der Befugniß zur Entnahme von Waffer zu letzterem Zweck.
§ 3. Die unbefugte Entziehung von Waffer aus der Quellwafferleitung, sowie jede den „Bestimmungen für den Bezug von Waffer aus dem Wasserwerk der Stadt
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche zu Klein-Linden und Heuchelheim.
Nachdem seit dem Erlöschen der Maul- und Klauenseuche weitere Seuchenfälle in den Gemarkungen Klein-Linden und Heuchelheim nicht mehr aufgetreten find, haben wir den Grobherzoglichen Bürgermeistereien Klein-Linden und Heuchelheim die Erlaubniß zur Ausstellung von Gesundheitsscheinen für Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, die von Händlern ausgesührt werden, wieder ertheilt. Soweit die bezeichneten Thiere von anderen Personen ausgeführt werden, bedarf es der Ausstellung von Gesundheitsscheinen nicht.
Gießen, den 29. April 1893.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
o. Gagern.
ArbeitSverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehenden Versicherten von der denselben durch das Statut der Vec- sicherungsanftalt „Gr. Hessen" gewährten Befugniß zur Seldst- enttichtung der Beiträge Gebrauch machen) allein die Arbeitgeber für die rechtzeitige Beibringung der Versicherungs- marken verantwortlich und im Falle der Säumniß strafbar, (z. vgl. 109 und 143 d. I. und A. V. G. sowie SS 5 und 6 der Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 10. December 1890). Wir machen deßhalb auf das Unzulässige des Eingangs erwähnten Verfahrens aufmerksam und weisen Sie an, die zur Beitragsleistung verpflichteten Arbeitgeber (vgl. insbesondere S 100 b. I. und A. V. bei Säumniß mit der Beitragsentrichtung auf dem am Schluffe unseres Ausschreibens vom 9. September 1891, Gießener Anzeiger Nr. 212, bezeichneten Wege zur Bestrafung zu bringen.
Auch beauftragen wir Sie, von der richtigen Handhabung
der in Betracht kommenden Vorschriften bei den in Gemäßheit unserer Verfügung v. 5. Januar 1891, Gießener Anzeiger Nr. 7, abzuhaltenden Controlterminen sich Ueberzeugung
Berlin, 29. April. Die Militär frage ist also nach den bündigen Versicherungen des „Reichsanzeigers" bei der Unterredung zwischen Kaiser Wilhelm und Papst Leo XIII. nicht im Entferntesten berührt worden, ebensowenig soll dies der Fall in der Audienz des Staatssecretärs v. Marschall beim Papste gewesen sein. Die Muthmaßungen, was wohl in der einstündigen Besprechung des Kaisers mit
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Betr.: Die Befugniß der Gewerbtreibenden zum Auffuchen von Bestellungen zur Lieferung von Waaren. wu„ o... „
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gieße« | j« X«u®iXetÄa' an die Großh. Bürgermeistereien mit Ausnahme von Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
" ~ Gießen, den 29. April 1893.
Betr.. Die Vertilgung der Maikäfer.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
ew die »rssth. Bürgermeistereien de» «reife».
Für den Fall, daß die Maikäfer im laufenden Jahr in Ihren Gemarkungen in stärkerem Maß auftreten, weisen wir Sie hierdurch an, dieses Jnsect auf Gemeindekosten sammeln und vernichten zu lasten.' Das Sammeln erfolgt am geeignetsten durch Schütteln der Aeste und Anprallen der Bäume in den frühen Morgenstunden, die Tödtung durch Zerstampfen der Käser oder Begießen mit heißem Master. Nicht zweckmäßig | ist das Vergraben, da die Käfer dann wieder an die Oberfläche ; kriechen oder doch in der Erde ihre Eier ablegen können. — ' Wenn auch in den lausenden Voranschlägen Mittel zur Vertilgung der Maikäfer nicht vorgesehen sind, so werden Sie die entstehenden Kosten aus zu erwartenden Ueberschüsten beim, aus dem Reservefonds bestreiten können.
Wir bemerken, daß die Großh. Oberförstereien in den staatlichen Waldungen in gleicher Weise gegen den Maikäfer vorgehen werden.
v. Gagern.
——— Gießen, den 29. April 1893.
Betr.: Die Ausführung des Jnvaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetzes.
Das Großherzogliche Kreisamt Gieße« an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises, sowie sämmtliche mit Einziehung der Jnvaliditäts- und Altersversicherungsbeiträge beauftragten
Stellen.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß seitens der mit der Einziehung der Jnvaliditäts- und Altersversicherungsbeiträge beauftragten Stellen die Versicherten, namentlich solche, welche zur Zchl der s. g. unständigen Arbeiter gehören, zuweilen dafür verantwortlich gemacht wurden, wenn in den Quittungskarten derselben Marken für eine Zeit, während deren der Inhaber der Karte in einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, fehlten, indem in solchen Fällen die fehlenden Beiträge k. H. seitens der betreffenden Versicherten eingezogen wurden.
Ein solches Verfahren entspricht nicht den Vorschriften des R.-G. vom 22. Juni 1889. Nach diesem Gesetze und den für das Großherzogthum erlassenen AuSsührungsvor- fchristen sind vielmehr (abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Falle, daß die nicht in einem regelmäßigen
v. Gagern.
Gießen, den 29. April 1893
Gießen" widersprechende Benutzung der Wafferleitung ist
Bei Brandausbruch in der Stadt sind alle Zapfstellen der Privatleitungen bis nach Bewältigung des Feuers ge-
Die Verwendung des Wasters aus der Wafferleitung seitens der Privaten zum Speisen von Springbrunnen, zum Besprengen von Gärten und Trottoirs, sowie zu gewerblichen Zwecken wird hiermit untersagt. .
S 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, sofern nicht höhere gesetzliche Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Falle des Unvermögens Haft tritt, bestraft.
Gießen, den 1. Mai 1893.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
F r e f e nius.
Deutsches Reich.


