Nr. 21
Zweites Blatt
Diensiag den 26. junuui
1892
Amts- und Anzeigeblatt snv den Aveis Gietzen.
Hratisöeikage: Hießener Jamikienökätter.
«»nähme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr.
zu und
II. Repetitionscursus traßenwärter vom 9. bis unb Straßenwärter, welche schon mrchgemacht oder längere Praxis in diesem Gursus theilnehmen.
Alle Annoncm-Bureaux deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
Der landwirthschaftliche Loealverein Gießen lielt am 20. d. M. seine zweite Wintersitzung. Der Vor- itzende machte in derselben einige Mittheilungen aus den Zorstandssitzungen der land- und sorstwirthschaftlichen Berufs- enossenschast, aus denen hervorgeht, daß das Grobherzoglich essische Gesetz, betreffend die Ausführung der Unfall- und krankenversicherung der in land- und sorstwirthschaftlichen betrieben beschäftigten Personen auf Grund des Reichsgesetzes om 5. Mai 1886, in Stadt und Land noch vielfach un- ekannt ist, oder daß manche Bestimmungen falsch ausgesaßt oerden und sich der Unwille über eingebildete falsche Be- andlnng deS einzelnen Unfalles dann ungerechtfertigterweise egen den GenoffenschastSvorstand richtet, der aber doch in
vermischter.
* Das Heiralhen im UntersuchungSgefäugniß scheint jetzt in Mode zu kommen, denn in nächster Zeit soll in der Moabiter Verwahrungsanstall wiederum ein Ehebund geschloffen werden. In diesem Falle ist der Bräutigam eine sehr bekannte Persönlichkeit, denn es ist der verkrachte Banquier Hugo Loewy, während seine Braut die in der Affaire Loewy s. Z. vielgenannte Eonsectioneuse Helene Goldstein ist. Der standesamtliche AuShang des Paares ist bereit- erfolgt.
Vierteljähriger AvounemeulspreiO r 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogeu 2 Mark 50 Pfg.
Redaction, Expedition und Druckerei:
-chntstrajeZK.7.
Fernsprecher 51.
III. Obstbaucursus für Lehrer und Freunde >es Obstbaues. Erster Theil vom 2 5. bis JO. April, zweiter Theil von 10 Tagen nach leberein fünf t im Laufe des Sommers/ Honorar ür Hessen 10 Mark, für Richthessen 15 Mark. Täglich von j bis 11 Uhr Vorträge, Nachmittags von 2 bis 5 Uhr lebungen und Demonstrationen in den Pomologischen Gärten ind Baumgütern.
Die Vorträge erstrecken sich auf folgende Themata: vr. v. Peter: ÄuSgewählte Capitel aus der Morphologie, Anatomie und Physiologie des Obstbaumes.
K. Reichelt: Geschichte des Obstbaues, Pomologie, Obstbaumpflege und Schn.tt der Zwergbäume, Obstbaum- fchädlinge, Baumkrankheiten, Obstverwerthung; — Hebungen und Demonstrationen.
IV. Obstbaucursus für Freunde des Obst, au es vom 16. Mai ab. Dauer desselben nach lieber» inkunft. Wöchentlich 2 bis 3 Vorträge und ca. 4 Stunden lebungen und Demonstrationen. Honorar 10 Mark für jeffen, 15 Mark für Nichthessen. Programm der Vorträge Die unter III.
Je nach Bedürfniß können auch während der Sommermonate noch weitere (Surfe abgehalten werden.
Anmeldungen zu diesen Gurfen werden möglichst früh- ritig erbeten und sind schriftlich an den Dirigenten der Acker- auschule, Dr. v. Peter, zu richten.
Der Aussichtsrath der Ackerbauschule zu Friedberg.
Dr. Braden.
Gießener Anzeiger
Keneral'-Anzeiger. *
Nach bestandener Schluß- 'rüsung erhalten dieselben den Titel „Vereinsbaumwart des Dberhesfischen Obstbauvereins". Der Gursus ist honorarfrei.
I. Obstbaucursus für Baum- und Straßen- märter in der Gesammtdauer von 9 Wochen. Der erste Theil beginnt Dienstag den 15. März und dauert 6 Wochen. (.Ausschließlich der Osterferien). Der zweite Theil sindet im Juli ober August für die Zeit von 3 Wochen statt.
^Die Theilnehmer müssen das Alter von mindestens 16 Jahren haben und sich allen Arbeiten in den Pomologischen Gärten und den Obstanlagen willig unterziehen. Der Unter» licht für hessische Baum- und Straßenwärter ist frei; das Honorar für solche Theilnehmer aus Hessen, welche lediglich im eigenen Interesse den Gursus besuchen, beträgt 10 Mark, für Nichthessen 15 Mark.
Während des Gurses wird in folgenden Fächern Unterricht ertheilt von nachbenannten Lehrern:
Dr. v. Peter: Grundzüge des Pflanzenlebens, äußerer und innerer Bau des Obstbaumes, Bodenkunde und Düngung, Lebensthätigkeit des Obstbaumes.
K. Reichelt: Obstsortenkunde, Obstbaumpflege, Obst- baumzucht, Krankheiten des Obstbaumes, schädliche Thiere, Obstverwerthung; — Demonstrationen und practische Arbeiten.
L. Felsing: Hebungen im geschäftlichen Aussätze, Berechnungen.
Obstbautechniker Metz. Hebungen in Baumsatz, Vaum- pflege und Veredelung.
Der -iehener «Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.
Die Gießener P««tktro5kätter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.
wirthschastliche Nebenbetriebe aufgesaßt, die von dem Hauptbetriebe nicht zu trennen sind. Es ist deßhalb nicht nöthig, wie es vielfach geschieht, daß Landwirthe, die Lohnsuhrwerk treiben, sich auch in derHuhrwerksberussgenossenschast auf. nehmen lassen oder darin verbleiben. Diese Landwirthe zahlen doppelte Beiträge, ohne dadurch irgend welchen Vor- theil zu haben. — Der Genossenschaftsvorstand erkennt jeden Fuhrwerksbetrieb als landwirthschastlichen Nebenbetrieb an, wenn die Gespannthierc in erster Linie zur Ausführung land- wirthschaftlicher Arbeiten gehalten werden, und setzt voraus, daß unter gewöhnlichen Verhältnissen — bei nicht sehr zersplittertem Grundbesitz — auf ein Arbeitspferd circa vier Hectar Ackerland — Eigenthum oder Pachtland — öor. Händen sind.
Herrscht der Fuhrwerksbetrieb vor, so müssen die betreffenden Fuhrherren selbstredend einer FuhrwerksberufS- genossenschast angehören, um in allen Fällen versichen zu sein.
Was ist ein Unfall im landwirthschastlichen Betrieb? Die Frage tst leicht beantwortet. Wenn Leute sich bei der Handhabung von landwirthschastlichen Maschinen verletzen, oder von landwirthschaftlich benutzten Hausthieren geschlagen, gebissen oder gestoßen werden, wenn ein Arbeiter bei der Ausübung von landwirthschastlichen Arbeiten stürzt, überfahren wird rc., so sind das alles Unfälle im landwirth- schaftlichen Betriebe. Aber es ist ein Unfall itn Sinne des Gesetzes, wenn ein Landwirth im Sommer auf hochgelegenem Felde auf seinem Düngerwagen steht, den Misthaken hochhebt, um Dünger abzuziehen und in diesem Moment vom Blitz erschlagen wird? Oder ist es ein Unfall im landwirthschastlichen Betriebe, wenn sich zwei Arbeiter beim Gersteschneiden über die Arbeit streiten und der eine den anderen mit der Sichel derartig haut, daß er für längere Zeit erwerbsunfähig wird? Oder ist es ein Betriebsunfall, wenn ein Arbeiter, der in einem Weinkeller beschäftigt ist, in dem von dem Betriebsleiter selbstgekelterter Wein eigenen Gewächse» lagert, und dabei in den schlecht zugedeckten Brunnen fällt, der sich zum Zweck der Reinhaltung der Werne im Keller befand? Der Arbeiter hatte sich bei dem Sturz nicht verletzt. Er wurde aber bald nachher schwer krank und der Arzt erklärte es als wahrscheinlich, daß die Krankheit in Folge des kalten Bades entstanden sei. — Ein Bauer in Mörfelden fährt seine Kartoffeln nach Frankfurt, nimmt ziemlich viel Geld ein, fährt in der Nacht zurück durch den dunklen Wald, wird erschlagen und beraubt: ist daS ein Betriebsunfall?
Aus den angeführten Beispielen geht hervor, daß es zuweilen schwer ist, an der Hand des Gesetzes zu entscheiden, ist der vorliegende Unglückssall ein Betriebsunfall. Noch schwerer ist es, einem Verunglückten oder seinen Hinterbliebenen eine Rente nicht zu bewilligen, weil der Unfall nicht im land- oder sorstwirthschaftlichen Betriebe entstand, sondern vielleicht, wie oben ausgesührt, aus dem Gange zur Arbeit oder von der Arbeit, oder weil die Arbeitsleistung im Augenblick des Unfalles für die Hauswirthschaft geschah. Für diese feinen Unterschiede wird man im Volke auch nie ein Versrändniß sinden und es wird der Gesetzgebung nichts übrig bleiben, als die Pflicht, Renten zu bewilligen, aus alle Unfälle auszudehnen, einerlei, ob sie mit dem Betriebe unmittelbar zuiammenhängen oder nicht.
Die vorstehe«.den Ausführungen machen keinen Anspruch aus Vollständigkeit, sie sollen nur dazu beitragen, durch Vorführung einer Reihe von Fällen die Kenntniß des Gesetzes in den inierejfirten Kreisen zu erweitern. Das Studium des ganzen Gesetzes ist eine Arbeit, an die sich nur Wenige heranwagen werden.
In der Versammlung erregten die Mittheilungen allgemeines Interesse, sie stimmte einmüthig dem Anträge zu, daß in der nächsten Generalversammlung des landwirthschaft- lichen Bezirksvereins Gießen ausführlicher über das Unsalls- gesetz referirt werden möchte, damit sich die Kenntmß des Gesetzes in seinen wichtigsten Punkten mehr und mehr in der landwirthschastlichen Bevölkerung des Kreises verbreite. 8.
seinen Entscheidungen über Gewährung von Uufallrenten an bas Gesetz gebunden ist.
Am häufigsten laufen natürlich Beschwerden über angeblich zu gering bemessene Unfallrenten ein. — Der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst ist für jeden Kreis des Landes durch die Kreisämter sestgestellt. In der Regel sind im Kreise verschiedene Lohnsätze angenommen, z. B. in Gießen und der Umgebung höhere Durchschnittslöhne, als in den entlegneren Theilen des Kreises. Von diesem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst können der Person, die nach der 13. Woche, vom Tage des Unfalles an gerechnet, — während dieser 13 Wochen sorgt die Krankenkaffe — noch ganz arbeitsunfähig ist, gesetzlich nur 662/s pCt. an Rente bewilligt werden. Ebenso werden die Kosten des Heilverfahrens von der 14. Woche ab ersetzt. Die Rente wird allmülig wieder herabgesetzt, wenn die betreffende Person wieder im Stande ist, leichtere Arbeiten zu verrichten, und kommt in Wegfall, wenn der Arzt erklärt, daß der Rentenempfänger wieder "ganz erwerbsfähig wurde.
Im Falle der Tödtung ist als Schadenersatz zu leisten:
1. Als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des oben erwähnten Jahresarbeitsverdienstes, mindestens aber dreißig Mark.
2. Eine der Wittwe des Getödteten bis zu deren Wieder- verheirathung und jedem Hinterbliebenen elternlosen Kinde bis zum zurückgelegten fünfzehnten Jahre vom TodeStage an zu gewährende Reine von 15, und wenn das Kind auch mutterlos wird, von 20 pCt. des Jahresarbeitsverdienstes. Die Renten der Wittwe und der Kinder dürfen jedoch zusammen 60 pCt. deS Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen.
3. Eine den Eltern, Großeltern ?c. des Verstorbenen im Falle der Bedürftigkeit bis zu ihrem Tode zu zahlende Rente von 20 pCt. des Jahresarbeitsverdienstes deS Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war.
Das Gesetz bestimmt, daß nur Renten für Unfälle zu bewilligen sind, die im Betriebe vorkommen. Der Genossen- schastsvorstand ist damit gezwungen, scharf zu unterscheiden, so scharf, daß eS ganz begreiflich ist, wenn im Volke das Verständntß für solche Unterscheidungen fehlt. Das Gesetz sagt: Arbeiten in der Hauswirthschaft des Landwirths gehören nicht zum landwirthschaftlichen Betriebe. Eine Dienstmagd also, die sich verbrüht, wenn sie einen Topf mit Kartoffeln vom Herde hebt, die für den Mittagstisch der Hausbewohner bestimmt sind, hat keine Rente zu beanspruchen, waren die Kartoffeln dagegen für die Schweine bestimmt, so wird ihr der GenoffenschastSvorstand ohne Weiteres eine Unfallrente bewilligen. Das Kochen von Futter für das Vieh gehört zum landwirthschastlichen Betriebe, das Kochen von Kartoffeln für den Haushalt hat nach dem Gesetz mit dem Landwirthschastöbetriebe nichts zu thun. — Ein Arbeiter, der Holz, das als Brennmaterial für den Haushalt dienen soll, zerkleinert, würde keine Rente zu beanspruchen haben, falls er bet der Arbeit verunglückt, er wird aber Rentenempfänger, wenn dak Holz die Bestimmung hatte, zur ^Bereitung von Viehsutter zu dienen. Verletzte sich ein Versicherter beim Schlachten von Schweinen, so ist er nicht im landwinhschaft- lichen Betriebe verunglückt und hat daher keinen Anspruch aus Rente u. s. f. Ein Dienstknecht, der Abends beim Zu- bettegehen sich durch einen Sturz über eine Treppe schwer verletzte, so daß er für immer nzcht ganz erwerbsfähig ist, erhielt keine Rente. Hätte sein Bett im oder am Pferde stall gestanden, so daß man annehmen mußte, er habe auch i in ter Nacht auf die Pferde zu achten gehabt, so hätte man i ihm anstandslos eine Rente bewilligen können. — Ein Holz- \ Hauer, der auf dem Wege zur Holzhauerei oder auf dem i Rückwege veri.uglückt, in feine Axt fallt rc., hat keine Rente ; ZU beanspruchen. Nur wenn er in der Holzhauerei selbst verunglückt, sich also noch „im Banne des Betriebes" befindet, ällt ihm die Rente zu.
Ein Landwirth, der mit seinen Leuten Reparaturen an einen landwirthschaftlich benutzten Gebäuden ausführt, hat elbst oder für seine Leute im Falle eines Unglücks das Recht ■ auf eine Rente, ist er dagegen beschäftigt mit Arbeiten für 1 einen Neubau, so hat er oder seine Leute, wenn ein Unfall ! eintritt, keine Rente zu beanspruchen. Ein Arbeiter, der i )amit beschäftigt war, geschnittene Bretter aufzuschichten und ; dabei verunglückte, konnte keine Rente erhalten, weil die Bretter nicht zu Reparaturen an landwirthschaftlich benutzten 1 Gebäuden, sondern für einen projectirten Neubau benutzt; werden sollten.
Mit dem Betriebe der Landwirthschaft sind häufig Neben- Ijetriebe verbunden, besonders werden vielfach in müßiger Zeit die Gespanne benutzt, um durch Lohnsuhren Geld zu verdienen. Diese Nebenbeschäftigungen werden als land-
für Baum - und 14. Mai. SolcheBaum- cinen Gursus im Obstbau hinter sich haben, können
Anrtlichev Theil.
Obstbaucurse an der Ackerbauschule Friedberg während des Frühlings Sommers 1892.


