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Freitag den 18. März
Gießenerin,einer
Kenerak-Unzeiger
Die Gießener >emUUnmUtx werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.
Der
Gießener Anzeiger erscheint täglich, Mit Ausnahme des Montags.
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Amts- und Anzeigeblatt für den Aveis Gießen
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Hälfte der fällig gewordenen Beiträge
Zur Landestrauer.
Aus der Residenz.
(Originalbericht für den „Gießener Anzeiger".)
Darmstadt, 16. März.
E. M. Aus der Fülle der Blumen- und Kranzspenden, die am Katafalk niedergelegt worden sind, heben wir nur folgende hervor, da an Vollständigkeit der Angabe aus Raumesgründen nicht zu denken ist.
Ein kostbarer Blumenkranz mit Palmenarrangement ist von Ihrer Majestät derKönigin von England gestiftet worden. Der Herzog von Edinburg und dessen Sohn Adalbert schließen sich an mit prächtigen Gedächtnißkränzen. Als ein sinniges Zeichen treuester Pietät und kindlicher Liebe hat der jetzige Groß- herzog Ernst Ludwig auf des Vaters Bahre einen Kranz niedergelegt, der ganz aus Vergißmeinnicht besteht. Höchst sinnig ist auch das vom Prinzen Heinrich von Hessen gestiftete Palmenarrangement, denn es hat zwei Palmen in sich ausgenommen, die aus dem Besitz der Mutter, der hochseligen Prinzessin Karl stammen und von dieser mit besonderer Sorgfalt gesiegt worden sind. Der von Sr. Kgl. Hoheit dem Prinzen Heinrich von Preußen niedergelegte Kranz trägt die Inschrift: „Seinem geliebten Schwiegervater der ewig dankbare Schwiegersohn, Heinrich, Prinz von Preußen".
D!e Beiträge für die JnvaltditätS- und Altersversicherung wurden vom Fabrikanten erstattet
Zunamen und
Vornamen der versicherungspfltchttgen Hilfsarbeiter
auf solche Hausgewerbetreibenden, welche das Geschäft regelmäßig für eigene Rechnung betreiben und nur gelegentlich von anderen Gewerbetreibenden für deren Rechnung beschäftigt werden.
2. Die Versicherung erfolgt, bei derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk sich der Betriebssitz des Hausgewerbetreibenden befindet.
3. Die Pflicht zur An- und Abmeldung liegt dem Hausgewerbetreibenden ob.
4. Die Hausgewerbetreibenden sind verpflichtet, über die von ihnen im Gewerbebetrieb beschäftigten Hilfspersonen Verzeichnisse zu führen, aus welchen sich insbesondere die Dauer der Beschäftigung der letzteren ergibt. Hierzu kann das unten abgedruckte Muster benutzt werden. Sie haben diese Verzeichnisse den sie beschäftigenden Fabrikanten auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
5. Die Fabrikanten rc. sind verpflichtet, den für ihre Rechnung arbeitenden Hausgewerbetreibenden bei der Abrechnung die Hälfte derjenigen Beiträge zu ersetzen, welche die letzteren für sich und für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Hilfspersonen entrichtet -Haben.
Gießen, den 14. März 1892.
Großherzoglichetz Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Kalenderwoche vom
Es ist selbstverständlich, daß die Orte wie Wien, Straßburg, wo sich zum verstorbenen Großherzog militärische Beziehungen ergaben, mit Blnmenspenden in erster Linie vertreten sind.
Dach neben dem Offiziellen steht auch hier das, was die persönliche Liebe des Einzelnen dargebracht hat. Der Kranz des Landmanns, der aus dem Odenwald und Vogelsberg hereingekommen ist, um seinem dahingeschiedenen Fürsten die letzte Ehre zu erweisen, findet seinen Platz neben der kostbaren Gabe aus hoher Hand. (Schluß folgt.)
Die versicherungspflichtige Beschäftigung fand statt am
Bekanntmachung,
betreffend Erstreckung der VersicherungSpflicht nach dem Jn- validitäts- und Altersversicherungsgesetz aus die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation.
Durch Bundesrathsbeschluß vom 16. December 1891 und Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 29. December 1891 ist Folgendes bestimmt worden:
1. Die VersicherungSpflicht nach rubr. Gesetz w rd vom .4. Januar 1892 ab auf die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation, d. i. solche selbständige Gewerbetreibende erstreckt, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden (Fabrikanten, Fabrikkaufleute, Handelsleute) mit der Herstellung oder Bearbeitung von Cigarren oder anderen Tabakfabrikaten beschäftigt werden und zwar auch dann, wenn die Hausgewerbetreibenden die Rohoder Hilfsstoffe selbst beschaffen und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung
Großsürst Sergius, die Prinzen von Anhalt und Schleswig-Holstein sind ebenfalls mit Kränzen und entsprechenden Inschriften vertreten. Gras Hartenau in Graz hat einen Kranz niederlegen lassen, der auf der Schleife die Worte trägt: „Dem heißgeliebten Freunde — Sandro". Die Glieder des Hauses Battenberg, die durch verwandschuftliche und eng freundschaftliche Beziehungen mit dem Grobherzoglichen Hause doppelt verknüpft sind, haben in ernstem, feierlichen Palmenschmuck den Ausdruck ihrer Trauer gesucht.
Das russische Leibgarderegiment hat sich mit einem Blumenkranz eingestellt und die Offiziere des russischen Infanterieregiments Nr. 18 haben einen aus Eichen- und Lorbeerblättern gemischten und aus schwerem Silber gefertigten Kranz überreicht.
Es ist unmöglich, alle die Vereine und Corporationen aufzuzählen, die sich diesen Ehrenbezeigungen angeschlossen haben, erwähnt sei nur noch, daß die Stadt Darmstadt die Bahre des Landessürsten mit einem Kranz schmückte, der auf weißen Atlasbändern die mit Gold ausgesührte Inschrift trägt: „Ihrem geliebten Großherzog die Haupt- und Residenzstadt Darmstadt".
Einen außerordentlichen Eifer haben die beiden Hochschulen und alle übrigen Lehranstalten, sowohl Knaben- als Mädchenschulen entwickelt. Neben dem Chargirten eines Corps oder einer Verbindung trat die Vorsteherin eines Instituts an i den Katafalk heran, um die Zeichen der letzten Liebe zu spenden.
Die hiesige Technische Hochschule hat eine Palme in Zimmerhöhe gestiftet, der Botanische Garten ist in ähnlicher Weise vertreten.
Mit colossalen und dabei doch höchst geschmackvollen Kränzen, deren Schleifen die entsprechenden Verbindungs- I färben tragen, erschienen: Der Darmstädter Historische Verein (roth-weiß-blau), der Akademische Verein (weiß), 8.0. Darmstadt, Rhenania (gold-weiß-violett), H a s s i a (roth-weiß-grün), GießenerStudentenverein (schwarz-weiß-roth und weiß-roth), Verein der katholischen Studirenden in Gießen(roth-weiß-gold), der akademisch- theologische Verein (dunkelblau-weiß-hellblau), „Gießener Verbindung-Darm st adtia" (roth-weiß-violett) u. s. w.
Von Stunde zu Stunde mehren sich die Spenden, die aus Osten und Westen gleich reichlich strömen. Ueberall, | wo Hessen wohnen, künder sich die Trauer und Theilnahme an-. So har u. A. auch der Antwerpener „Verein der Hessen" einen Kranz niederlegen lassen.
t>entfahr SdMhttag.
195. Plenarsitzung. Mittwoch den 16. März, 12 Uhr. n . Die dritte Berathung der Novelle zum Krankenver- sicherungsgesetz wird fortgesetzt.
S 6a führt die ortsstatutarischen Bestimmungen auf, welche die Gemeinden hinsichtlich der Gemeindekrankenversicherung zu erlassen I berechtigt sind. "
Abg- Dr- Hirsch (d^) beantragt Streichung der Bestimmung wonach die Gemeinden beschließen können, daß das Krankengeld theil wetse oder ganz versagt werden kann, wenn sich die Versicherten die Krankheit durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben Die Streichung liege im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege.
I Geh. Rath v. Woedke weist darauf hin, daß ärztliche Hilfe Arznei und sonstige Heilmittel auch in solchen Fällen zu gewähren I sei; nur das Krankengeld solle wegfallen.
.- , dlbg. vr. Hoffe!(Rp.) beantragt, daß mindestens eine eintägige Carenzzeit fcftzuhalten sei (wahrend die Vorlage die Gemeinde berechtigt, das Krankengeld schon vom Tage deS Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab zu gewähren).
Abgg. Hitze und v. Strom deck (Ctr.) sprechen gegen diesen I Antrag.
Abg. Molkenbuhr (Soc.) wendet sich gegen Zwangsarzte und Zwangsapotheken, sowie dagegen, daß die Gemeinden berechtigt sein sollen, Versicherten, die durch eine mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung die Gemeindekrankenversicherung geschädigt haben, oder die sich die Krankheit bet Schlägereien Trunk fälltgkett oder Ausschweifungen zugezogen haben, das Krankengeld zu I entziehen.
Auf eine Anfrage des Abg. Tröltsch (natl.) erwidert Geb Rath Woedke, daß bei der dreitägigen Carenzzeit die Sonn- und! i Feiertage mitzählen.
Aba. Frhr. Stumm (W) «klärt sich Im Jnt-rrsse b« I Sittlichkeit gegen den Antrag Hirsch.
Abgg. Dr. Gutfleisch (dfr.) und Singer (Soc.) vertheidigen diesen Anlrag. Es handle sich hier um ein Gesetz zum Besten der Kranken, nicht um ein Gesetz zur Hebung der Sittlichkeit.
Abg. Frhr. v. Stumm (Rp.): Wie kommen denn die übrigen ‘ Arbeiter dazu, durch ihre Beiträge das Krankengeld für Jemand aufzubrtngen, der sich die Krankheit durch eigenes Verschulden zu-, gezogen.
S 6a wird unter Ablehnung aller übrigen Anträge in der von 1 der freien Commission beantragten Fassung angenommen.
Angenommen werden ferner die übrigen Bestimmungen über I die Gemetndekrankenversichei ung.
Bet den Bestimmungen über dte Ortskrankenkassen beantragt Abg. Grillenberger (Soc.) Streichung des 8 26a, welcher das Verbot der Ueberversicherung enthält. (Kassenmttgltedern, welche! gleichzeitig anderweit gegen Krankheit versichert sind, soll nach $ 26a । das Krankcngeld soweit gekürzt werden, als dasselbe, zusammen mit । dem aus anderwetter Versicherung bezogenen Krankengelde, den vollen Betrag ihres durchschnittlichen Tagelohnes übersteigen würde). Für den Fall der Annahme des $ 26a will Antragsteller wenigstens ein Krankengeld bis zu einem Drittel über den vollen Betrag ihre^ | durchschnittlichen Tagelohnes zulassen; der überschteßende Betrag soll den betheiltgten Kassen zu gleichen Thetlen zufallen. Endlich soll | unter allen Umständen die Bestimmung gestrichen werden, wonach 1 für den Fall der Bestellung bestimmter Kassenärzte dte Bezahlung I der Behandlung durch andere Aerzte abgelehnt weiden kann.
Gegen den Antrag erklären sich Abgg. Dr. Buhl (natl) Dr. Hirsch (dfr.) und Frhr. v. Stumm (Rp.). '
Der Antrag Grtllenberger wird abgelehnt und 8 26a mit einigen von der freien Commission beantragten Abänderungen angenommen, ebenso der Rest der-Bestimmungen über die Ortskrankenkassen.
S 44 erhält auf Antrag der freien Commission folgende neue Fassung: „Unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde wird dte Aufsicht über Orts-Krankenkassen, welche für den Bezirk einer Gemeinde von mehr als 10000 Einwohnern errichtet sind, durch dte i Gemeindebehörden, bei allen übrigen Ortskrankenkassen durch die Seitens der Landesregierungen zu bestimmenden Behörden wahrgenommen." 1
Brt den „Gemeinsamen Bestimmungen für die Gemeinde-' Krankenversicherung und für die Ortskrankenkassen" war in der zweiten Lesung S 49b gestrichen worden, welcher dte freien Hilfskaffen verpflichtet, jedes Ausscheiden eines versicherungspfltchttgen Mitgliedes aus der Kasse und jedes Uebertreten eines solchen in eine niedrigere । Mitgltederklasse bei der gemeinsamen Meldestelle anzuzeigen.
Dte freie Commission beantragt Wiederherstellung des 8 49b | mit einigen Modtficattoncn.
Abgg. Dr. Hirsch (dfr.) und Molkenbuhr (Soc.) sprechen! sich gegen, Abgg. Dr. Gutfleisch (dfr.) und Dr. Buhl (natl.) für1 die Wiederherstellung aus, welche darauf beschlossen wird.
Eine Anzahl von der freien Commission beantragter neuer i Bestimmungen hinsichtlich der Einziehung der Beiträge wird debattelos angenommen.
Weiterderathung morgen 12 Uhr.
Gießen, den 14. März 1892. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzh. Bürgermeistereien de- Kreises.
Unter Bezugnahme auf vorstehende Bekanntmachung und unser Ausschreiben vom 21. v. M. — Anzeiger Nr. 20 — beauftragen wir diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinden stch Hausgewerbetreibende der Tabakfabrikation befinden, dafür zu sorgen, daß dieselben zur Anmeldung gebracht, damit Quittungskarten für sie ausgestellt und die Beiträge für dieselben zum Einzug gebracht werden.
Wir bemerken noch, daß die Hilfspersonen der Haus- gewerbtreibenden bereits seither versicherungspflichtig waren, eine Aenderung ist bezüglich dieser jetzt nur insofern eingetreten, als den Hausgewerbetreibenden die Hälfte der Beiträge für sie von nun ab Seitens der Fabrikanten zu ersetzen ist.
v. Gagern.
bei der Ab-1 mit dem rechnung Betragvon
am I JC


