Ausgabe 
6.12.1892
 
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Nr. 285 Grftes Blatt

Dienstag den 6. Deccmbcr

1892

Amts- uttb Anzeigeblatt für den Uveis Gieren.

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1) die betreffenden Thiere in anderen Besitz übergehen, einerlei ob die Überlieferung sofort oder erst später erfolgt, oder

2) wenn die Giltigkeitsdaner des Scheines an dem Markttage erlischt.

| Reiches übergegangen. Wir haben also jetzt wenigstens die oberste Aufsicht des Reiches in Sachen der Auswanderung dieselbe pflegt gewöhnlich durch einen höheren Marine-Osfizier ausgeübt zu werden und daneben ist von Regierung und Gesetzgebung des deutschen Reiches allerdings noch manches Andere gethan worden, um die deutsche Auswanderung von verschiedenen Mißständen zu reinigen und dieselbe in ersprieß­lichere Bahnen zu lenken.

Aber trotzdem hat sich in den maßgebenden Kreisen mehr und mehr die sehr richtige Empfindung aufgedrängt, daß nur eine einheitliche reichsgesetzliche Regelung des gelammten Aus­wanderungswesens im Stande sein werde, dasselbe in einer den Interessen der Auswandernden wie des Staates ent­sprechenden und gedeihlichen Weise zu regeln und umzuge­stalten. Dieser Ausgabe sucht nun die dem Reichstage in- seiner gegenwärtigen Session zugegangene Vorlage über die Auswanderung zu entsprechen und jedenfalls verdient es alle Anerkennung, daß hiermit zum ersten Male ein Versuch zur Regelung des deutschen Auswanderungswesens aus Grund eines besonderen Reichsgesetzes unternommen wird. Leider kann man dieses Unternehmen nicht als sonderlich gelungen bezeichnen, einmal, weil der betreffende Entwurf die Grenzen für eine wirklich umfassende reichsgesetzliche Regelung des deutschen Auswandrrungswesens offenbar nicht weit genug zieht, dann aber auch, weil die Vorlage selbst bedenkliche Schwächen enthält. Wenn sie zunächst einen wirksameren Schutz des Auswanderers gegen Uebergriffe seitens der Unter­nehmer und Agenten, gegen Vergewaltigungen seitens der Transportgesellschaften und noch andere Unbilden anstrebt, so ist eine solche Tendenz gewiß sehr löblich. Aber der ge­nannte Zweck soll vielfach mit kleinlichen Mitteln und bureau- kratischen Maßregeln erreicht werden und demgegenüber kann schwerlich behauptet werden, daß die Vorlage einen großen Fortschritt zum Besseren in dieser Seite des Auswanderungs­wesens bedeute. Direct abzuweisen ist jedoch die weitere in der Vorlage hervortretende Tendenz nach möglichster Ein­schränkung der Auswanderung, welches Bestreben dem innersten Wesen dieser wichtigen culturgeschichtlichen Erscheinung geradezu widerspricht, und ebenso muß die hierbei hervortretende weit­gehende polizeiliche Bevormundung der Auswanderung zurück­gewiesen werden. Das Verlangen der allgemeinen Anzeige­pflicht einer beabsichtigten Auswanderung, die vierwöchige Wartefrist", die Beschränkungen bei Abschluß eines Aus­wanderungsvertrages und andere Bestimmungen des Gesetz­entwurfes bedeuten fast ebenso viele staatliche und behördliche Chicanen des Auswanderungslustigen, ohne daß sie doch schließlich vermöchten, denselben an der Ausführung seiner Absicht zu hindern.

Vielleicht gelingt es im Reichstage, die hauptsächlichsten Bedenken erregenden Bestimmungen der Vorlage zu beseitigen und sie durch zweckmäßigere Vorschriften zu ersetzen, dann wäre in der schwebenden bedeutsamen Frage immerhin etwas gewonnen. Eine durchgreifende und praktische Umgestaltung des deutschen Auswanderungswesens bedarf jedoch noch anderer, breiterer Grundlagen und weitschauenderer Gesichtspunkte, als sie der gegenwärtig dem Reichstage vorliegende Entwurf eines Auswanderungsgesetzes darbietet. Solche Grundlagen und Gesichtspunkte würden in der Schöpfung einer Central­stelle für Auskunftsertheilung in Auswanderungsangelegen­heiten, in der dauernden diplomatischen Fürsorge für das Wohlergehen der Ausgewanderten in fremden Ländern, wo noch unsichere Verhältnisse herrschen, ferner in der principicllen Leitung der Auswanderung, in der Hinlenkung derselben nach bestimmten Gebieten u. s. w. zu finden sein' und erst mit Berücksichtigung derartiger Punkte dürfte sich die deutsche Auswanderungspolitik ersprießlich und gedeihlich gestalten.

Die Regelung

des deutschen Answandernngswcsens.

Von jeher hat Deutschland zum Strome der europäischen Auswanderer den im Verhältniß zu seiner Einwohnerzahl stärksten Procentsatz gestellt, dennoch ermangelte gerade in unserem Vaierlande das Auswanderungswesen selbst bis in die neueste Zeit hinein der so nothwendigen einheitlichen Leitung und Beaufsichtigung und weiter einer durchgreifenden staatlichen Fürsorge überhaupt. Der langen territorialen Zersplitterung und nationalen Zerrissenheit Deutschlands muß mau es wohl hauptsächlich zuschreiben, daß sich hier die Regierungen um eine Frage von so hoher politischer, socialer und namentlich volkswirthschaftlicher Bedeutung, wie sie durch die Auswanderung doch unbestritten dargestellt wird, eigentlich herzlich wenig kümmerten und daß dann von einer zweck­mäßigen Leitung des Auswanderungswesens nicht die Rede sein konnte. Daher war denn auch in den Zeiten des seligen deutschen Bundestages von einem Eingreifen der Bundesgewalt in die Auswanderungsfrage nicht das Mindeste zu spüren, die meisten Particularstaaten aber beschränkten sich darauf, Gesetze zur Beaufsichtigung der Auswanderungs­agenten zu erlassen, wozu in den Hansestädten Bremen und Hamburg noch gesetzgeberische Maßnahmen in Betreff der Auswandererschiffe kamen.

Erst die Ereignisse von 1866 brachten mit der Gründung des norddeutschen Bundes auch ein bischen mehr Leben in die deutsche Auswanderungspolitik. Denn Artikel 4 der norddeutschen Bundesverfassung bestimmte, daß die Aus­wanderung der Beaufsichtigung seitens des Bundes und seiner Gesetzgebung zu unterliegen habe und bekanntlich ist diese Bestimmung nachher in die Verfassung des neuen deutschen

Deutsches Reich.

Berlin, 4. December. Der Bundesrath scheint noch keinen endgültigen Beschluß über die neuen Reichssteuer- Vorlagen gefaßt zu haben. Wenigstens erwähnt der osfi- ciöse Bericht über die Plenarsitzung des Bundesrathes vom Donnerstag diese Gesetzentwürfe nicht weiter. Jedenfalls wird aber der Bundesrath die genannten Vorlagen in diesen Tagen zur Erledigung bringen müssen, da ja die erstmalige Berathung der Militärvorlage im Reichstage am kommenden Freitag mit der Generaldebatte über die neuen Steuerentwürfe verbunden werden soll.

Das amtlich sestgestellte Ge samm t e rgeb n i ß der Reichstagswahl im westpreußischen Wahlkreise Marie n- Werder-Stützm liegt nunmehr vor. Hiernach erhielten v. Donimirski (Pole) 7013, Wessel (sreicons.) 4169, v. Dieskau (cons.) 1559, Rother (sreis.) 746 und Jochem (soz.) 531 Stim­men, während 21 Stimmen zersplittert oder ungültig waren.

§ 3.

Die Gesundheitsscheine müssen Ort und Datum Ausstellung, den Namen des Besitzers der zu trans- portirenden Thiere, jedes mitzusührende Stück Rindvieh nach Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen und die Zahl der mit­zuführenden Schafe, Schiveine und Ziegen enthalten. Die Zeugnisse müssen, sofern sie nicht von einem beamteten Thier­arzte ausgestellt und mit desien Dienstsiegel versehen sind, von der Ortspolizeibehörde des Ausstellungsorts beglaubigt sein und sind fünf Tage (ausschließlich des Tags der Aus­stellung) gilt'g. Der Führer der Thiere muß diese Zeugnisse während des Transports derselben stets bei sich Huben.

§ 4-

Ist die Giltigkeit der erstmalig ausgestellten Gesund­heitsscheine, aus denen die Herkunft der betreffenden Thiere ersichtlich ist, abgelaufen (§ 3), so darf auch, ohne daß die Thiere wieder sieben Tage an einem Orte gestanden haben, eine erneute Ausstellung von solchen Scheinen erfolgen, wenn der erste und die etwa später noch über die betreffenden Thiere ausgestellten Gesundheitsscheine vorgezeigt werden. Daß dies geschehen, ist aus jedem erneuerten Gesundheits­schein zu bemerken. Die Erneuerung eines Scheines kann auf diesem selbst erfolgen. Bei der Erneuerung des Gesund­heitsscheins ist zugleich zu bescheinigen, daß die Gemarkung, in welcher die Erneuerung des Scheines erfolgt, seuchenfrei ist. Kann der Besitzer der Thiere die früher ausgestellten Gesundheitsscheine nicht beibringen, so ist er verbunden, die Thiere so lange zu behalten, bis ihm auf Grund des § 1 ein neuer Gesundheitssch^. ausgestellt werden kann.

§ 5.

Die gemäß § 1 den Viehhändlern auferlegte Verpflichtung tritt ein vermöge der Betheiligung an dem Kauf- oder Tausch­geschäft oder an dem Transport, ohne Rücksicht auf das Eigenthumsverhältniß oder die Person des Führers.

§ 6.

Die erforderlichen Zeugnisse hat der Viehbesitzer, im Falle des § 2 Ziffer 1 Derjenige, in dessen Besitz das Vieh übergeht, auf seine Kosten zu beschaffen.

r 8 7.

Insoweit die genannten Transporte auf Eisenbahnen erfolgen, finden die obigen Bestimmungen keine Anwendung; sie greifen jedoch Platz, wenn die mit der Eisenbahn trans- portirten Thiere in eine innerhalb des Kreises gelegene Ge­markung eingeführt werden.

Schotten, den 21. November 1892.

Großherzogliches Kreisamt Schotten. Schönfeld.

Bekanntmachung,

betreffend Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.

Zur Verhütung der Einführung und Verbreitung der Maul- und Klauenseuche sind fortan die im Nachstehenden enthaltenen Maßnahmen einzuhalten. Unsere früheren Bekanntmachungen, insbesondere diejenigen vom 5. Juni 1891, Kreisblatt Nr. 44, und Ziffer 3 Absatz 1 unseres AuSschrcibens vom 18. August l. I., Kreisblatt Nr. 66, sind nicht mehr in Giltigkeit.

8 1.

Jeder Viehhändler, der Rindvieh, Schale. Schweine oder Ziegen innerhalb des Kreises aus einer Gemarkung in die andere oder von einem außerhalb des Kreises gelegenen Ort in den Kreis verbringt oder verbringen läßt, bedarf hierzu nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eines -Gesundheitsscheins.'

1) Werden die Thiere von einem außerhalb des Kreises gelegenen Ort in den Kreis eingeführt, so ist der Gesundheitsschein von einem approbirten Thierarzt auszustellen und hat dahin zu lauten, daß die fraglichen Thiere sich seit mindestens sieben Tagen in seuchenfreiem Zustande an dem Orte der Untersuchung befunden haben;

2) Führt der Händler das Vieh von einem nicht­hessischen Orte, in dessen Umkreise die Seuche herrscht, ein, so muß in der von dem Thierarzt ausgestellten Bescheinigung noch weiter bescheinigt sein, daß die Gemarkung, aus welcher das Vieh eingeführt wird, vollständig seuchenfrei ist;

3) Beginnt der Transport an einem Orte innerhalb der Kreises, an welchem ein Th ierarzt wohnt oder in welchem dieSeuche noch nicht vier Wochen erloschen ist, so bedarf der Händler des unter 1 erwähnten Zeugnisses;

4) Beginnt der Transport des Viehes innerhalb des Kreises an einem Orte, an welchem kein Thierarzt wohnt und welcher länger als vier Wochen seuchenfrei ist, so genügt ein Gesundheitsschein der Bürgermeisterei, worin be­scheinigt ist, daß Ort und Gehöft, aus welchem das Vieh stammt, feuchenfrei sind;

5) Die Gesundheitsscheine für Schafe und Schweine in Treibherden (einerlei ob Handels-, Schlacht- oder sonstiges Vieh) können immer nur von einem approbirten Thierarzt ausgestellt werden.

Die Berechtigung der Bürgermeister bezw. Beigeordneten zur Ausstellung der Gesundheitsscheine dauert nur inso- l a nge, als wir uns nicht veranlaßt sehen, wegen Auftretens der Maul- und Klauenseuche innerhalb des Kreises oder in gefährlicher Nähe desselben für einzelne Orte besondere Bestimmungen zu treffen.

§ 2.

Jeder Viehhändler, der Rindvieh, Schafe, Schweine oder Ziegen auf einen im Kreise stattfindenden Vieh markt wenn auch von dem Marktorte aus auftreibt oder auftreiben läßt, bedarf ebenfalls des in § 1 erwähnten Gesundheitsscheins.

Aus Viehmärkten sind die über das angetriebene Vieh beigebrachten Gesundheitsscheine polizeilich zu revidiren, jedoch alsbald den Besitzern wieder zuzustellcn.

Die Erneuerung eines Scheines, welche nur durch den den Markt überwachenden Thierarzt zu erfolgen hat, ist hier nur dann erforderlich, wenn

Der Wsßeir Jhqtigtt erscheint täglich, Bit Ausnahme de» Montags.

Die Gießener

Werben dem Anzeiger Wöchentlich breimal beigelegt.

ArntliHsr Chsrl.

Nr. 45 des Reichs Gesetzblatts, ausgegeben den 30. v. M., enthält:

(Rr. 2058.) Bekanntmachung, betreffend die Anwend­ung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zoll­ermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Er­zeugnisse. Vom 29. November 1892.

Gießen, den 2. December 1892.

Großherzc-gliches Kreisamt Gießen.

___________________v. Gagern.

Bekanntmachung,

betreffend Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.

Die Seitens des Großh. Kreisamts Schotten in obiger Angelegenheit erlassene Bekanntmachung bringen wir zur -Kenntniß der Interessenten.

Gießen, den 2. December 1892.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.

Gießener A n reiner

A A a . >»d Druck»«:

Henerat-Anzeiger.