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Durch die Post bt^oyt L Mark 50 Pf«,

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Hinte» «nd Anzeigeblatt für den Urei» Gieren.

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Gratisbeilage: Gießener KaMikieubkätter,

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Abonnements - Einladung!

Zum Bezug desGietzener Anzeiger" für das 1. Vierteljahr 1892 laden wir hiermit ergebenst ein. Wie bisher, wird derGießener Anzeiger" die Tagesereignisse in kurzer objectiver Uebersicht zur Kenntniß seiner Leser bringen. Die neuesten Nach­richten der zuverlässigsten telegraphischen Correspondenz- Bureaus sowie zahlreiche Mittheilungen aus dem engeren und weiteren Vaterland halten den Leser stets über die Vorfälle in demselben auf dem Lau­fenden. Unterstützt durch an allen Orten der Provinz Oberhessen ansässige Berichterstatter, ist derGießener Anzeiger" ferner in der Lage, die interessanten Vorgänge in der Provinz so frühzeitig wie möglich zur Kenntniß seiner Leser zu bringen, desgleichen wird den Begebenheiten in der Stadt Gießen die gebührende Besprechung im localen Theile des An­zeigers zu Theil werden. Der in der Provinz Oberhessen betriebenen Landwirthschaft wird der Anzeiger durch Veröffentlichung von allem Wissens- werthen aus dem Gebiete derselben besondere Berück­sichtigung zu Theil werden lassen, daneben aber auch die Beobachtungen und Erfahrungen in Haus- wirthschaft, Handel, Gewerbe und Industrie in den Kreis seiner Besprechungen ziehen. Ein ge­diegenes Feuilleton wird neben besonderen Ar- tikeln ernsteren und heiteren Inhaltes den erwünschten Unterhaltungsstoff bieten. Außerdem werden die Gießener Familienblätter", welche dem An­zeiger wöchentlich 3.mal beigelegt werden, und die stets ein gewähltes Feuilleton als Unterhaltungsstoff bringen, namentlich im Kreise der Familien eine beliebte Beigabe bieten.

Wir ersuchen nun namentlich auswärtige Leser, ihre Bestellung bei der Post baldgefl. aufgeben zu wollen. Neuhinzutretende erhalten vom Tage der Bestellung bis 1. Januar den Anzeiger kostenfrei zu­gestellt, wie wir auch gerne bereit sind, Probe- Exemplare nach auswärts postfrei zu versenden. Den Lesern in hiesiger Stadt werden wir, wie seither, den Anzeiger weitersenden und den Abonnements­betrag durch Quittung erheben lassen, falls nicht aus­drückliche Abbestellung erfolgt.

Hochachtend

Verlag desGießener Anzeiger"

Brühl'sche Druckerei (Fr. Ehr. Pietsch).

Amtlicher Shell.

Bekanntmachung,

betr. Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche, hier in Kloppenheim und Okarben.

Im Kreitz Friedberg ist die zu Kloppenheim ausgebrochen gewesene Maul- und Klauenseuche erloschen, die daselbst ver­hängten Sperrmaßregeln sind aufgehoben worden; m Warben wurde die Seuche in einem Gehöfte sestgestellt und Gehoft- sperre verfügt.

Gießen, am 28. Deeember 1891.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.___________________

Gießen, den 24. Deeember 1891.

Betr ' Die land- und forstwirthschaftliche Berufsgenoffen­schaft, hier die Ernennung von Vertrauensmännern.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grofth. Btirgcrmeistereien des Amts­gerichtsbezirks Lich.

Wir benachrichtigen Sie unter Bezugnahme aus unseri »»«schreiben vom 5. August d. I. (Kreisblatt Nr. 181), daß 1

an Stelle des Herrn Oberverwalters Erb zu Lich Herr Bürgermeister Köhler in Langsdorf zum Vertrauensmann für den Amtsgerichtsbezirk Lich bestellt worden ist.

Sie wollen diese Aenderung auf ortsübliche Weise zur Kenntniß Ihrer Gemeinde-Angehörigen bringen.

v. Gagern.

Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährigfreiwilligen Militärdienst im Frühjahr 1892.

Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Frühjahr 1892 stattfindenden rubr. Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung

spätestens bis zum! Februar 1892

bei der unterzeichneten Commission einzureichen.

Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im Spe- ciellen das Folgende bemerkt:

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfuugs - Com- Mission nur dann auzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen seinen dauernden Aufenthalts­ort hat.

2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.

3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adreffe angegeben wird.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere bcigufügen:

a. Geburtszeugniß;

b. Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen und muß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein-

c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches von der Polizei- Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde aus­zustellen ist-

d. ein selbstgeschriebener Lebenslauf.

, 5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (von Französisch, Englisch, La­teinisch und Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.

6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prü­fung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtenheitszeugniß beizulegeu.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anlage 2 zur Wehr-Ordnung vom 22. Novbr. 1888 Regierungs-Blatt Nr. 5 von 1889) Ausschluß.

Bezüglich des Prüfungstermius, sowie des Locals, in welchem die Prüfung stattsindet, erfolgt ev. weitere Bekannt­machung- auf specielle Ladung kann nicht gerechnet werden.

Darmstadt, den 17. Deeember 1891.

Großh. Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende: Dr. Zeller.

Bekanntmachung,

die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst aus Grund von Schulzeugnissen betreffend.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch aus die nachfolgen­den, bei Anbringung der Gesuchs zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach uuvoll- ständige Gesuche ohne Weiterer zurückgegeben werdm.

1) Dar Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Commission nur dann einzuretchen, wenn der fich Meldende im Großherzogthum Hesse« gefiel- lungrpflichttg ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat. ,

2) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätesten« bi« zum 1. Febrnar de« Jahre« nachgesucht werden, in welchem der fich Meldende da« 20. Lebensjahr vollendet.

Der Nachwei« der Berechtigung zum ein- jährigen Dienst ist bei Verlust de« Anrecht«

spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen. (Wenn z. B. mit Rücksicht auf das Lebens­alter die Einreichung der Gesuchs nicht weiter hinaus­geschoben, das vorschriftsmäßige Schulzeugniß aber erst am Schluffe des Schuljahres ausgestellt werden kann.) In solchen Fällen ist in dem Gesuch anzugeben, daß das Schulzeugniß bi» 1. April Nachfolgen werde.

3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actensormat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch ist die nähere Adresse anzugeben.

4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:

a) Geburtszeugniß;

b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereit­willigkeit den Freiwilligen während einer ein­jährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt z» übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrig­keitlich zu bescheinigen;

c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welcher für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real­gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Real­schulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und sonstigen mllitärberechtigten Lehranstalten) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;

d) dar Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt:

Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Unter­schrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein muß.

Zu pos. d: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugniffe für die Universität und die derselben gleichgestMen Hochschulen und Reifezeugniffe für die Prima der Gymnasien, Realgymnasien und Ober-Realschulen, sämmllich nach dem Schema 18 zur Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 Reg.-Bl. Nr. 5 von 1889 ausgestellt sein müffen.

Im Uebrigen wird aus die Bestimmungen der SS 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehr-Ordnung verwiesen.

Großh. Prüfung-- Commission

für einjährig Freiwillige zu Darmstadt.

Der Vorsitzende:

Dr. Zeller.

Deutsches Reich.

Berlin, 28. Deeember. Der Kaiser hat während der Weihnachtsfeiertage wiederholt Regierungsangelegenheiten er­ledigt, womit auch die am zweiten Feiertag abgehaltene Sitzung des preußischen Staatsministeriums in Zusammenhang gestanden haben dürfte. Um welche Fragen es sich hierbei gehandelt hat, entzieht sich noch der Beurtheilung.

Im Unter st aatssecretariate des preußischen Cultusministeriums soll ein Personalwechsel bevor­stehen. Es heißt, daß der gegenwärtige Inhaber diese» Postens, Dr. v. Weyrauch, seinen Abschied nehmen wolle, als seinen Nachfolger nennt man bereits den Regierungs­präsidenten Dr. v. Bitter in Oppeln. Eine Beglaubigung dieser Nachricht liegt noch nicht vor, doch tritt sie mit großer Bestimmtheit auf.

Die namentlich von derKreuzzeitung" sehr eifrig verfochtene Nachricht, wonach die vom Reichskanzler angekün­digte Novelle zum Unterstützungswohnsitz-Gesetze bereits fertiggestellt sein sollte, erweist sich als durchaus ver­früht. Die ganze Angelegenheit befindet sich vielmehr noch im Stadium der Vorerörterung, indem Erhebungen über die Verhältnisse der ländlichen Arbeiter, über Sachsengängerei, Zuzug fremder Arbeiter und dergleichen mehr angestellt werden. Erst von den Ergebniffen dieser Vorerörterungen hängen die weiteren Arbeiten ab, von einem schon ausgear­beiteten Entwürfe der gedachten Novelle kann demnach nicht im Entferntesten die Rede sein.

In Dresden fand am Sonntag die feierliche Bei­setzung des verstorbenen Cultusministers Dr. von Gerber statt. Die Feierlichkeit im Trauerhause wurde durch die Gegenwart des Königs Albert, sowie der Prinzen Friedrich August, Johann Georg und Max ausgezeichnet. Der König geleitete die Wittwe des Verstorbenen an den Sarg. Nach Beendigung der Trauerfeier bewegte sich der imposante Letchenzug zur Beisetzung nach dem Neustädter Kirchhofe.