1891
Mittwoch bett 29 April
Nr. 98
Kießener Anzeiger
Kenerat-Wnzeiger
Rcbaction, Lxpedtns^ und Druckerei:
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viertetsayriger Xlow«e«r*t»yttU - 2 Mark 20 Pfg. trrt» Bringerlohn.
Durch die Post btgogu 2 Mark 50 Pf«.
Der
•tefrwtt A»»eiger erscheint täglich, Nt Ausnahme deS
Montag».
DK Gießener »««MenStLIt», »erden de« Anzeiger «Hchmtlich dreimal beigelegt.
Amts- tmb Anreigeblatt für den Nreis Grefzen.
Annahme do« Anzeigen zu der Nachmittag» für den Alpenden Tag erscheinenden Nummer bi» vor«. 10 Uhr. Mv ■mm ■■nnm'iirwwm
1 Hralisöeikage: ch ießener Kami lienötatter.
Alle Ännoncen-Bureaux deS Ju° und Auslandes nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" rntgeg«.
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wird wegen Benutzung der bestimmt:
Alle zur Verwiegung durch einen verpflichteten
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Die von
Pferde werden
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gebrachten Gegenstände müssen
Wiegmeister oder durch dessen
gestellt werden, sind vom Kauf ausgeschlossen.
Die Verkäufer sind verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit starkem Gebiß und eine neue Kopshalster von Leder oder Hanf mit zwei mindestens 2 Meter langen Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben.
Um die Abstammung der vorgeführten Pferde feststellen zu können, sind die Deckscheine resp. Füllenscheine mitzubringen, auch werden die Verkäufer ersucht, die Schwelse der Pferde nicht zu coupiren oder übermäßig zu verkürzen. Ferner ist es dringend erwünscht, daß ein zu mäßiger oder zu weicher Futterzustand bei den zum Verkauf zu stellenden Remonten nicht stattfindet, weil dadurch die in den Remonte- depots vorkommenden Krankheiten sehr viel schwerer zu überstehen sind, als dies bei rationell und nicht übermäßig gefütterten Remonten der Fall ist. Die auf den Märkten vorzustellenden Remonten müssen daher in solcher Verfassung sein, daß sie durch mangelhafte Ernährung nicht gelitten haben und bei der Musterung ihrem Alter entsprechend in Knochen und Muskulatur ausgebildet sind.
Kriegsministerium Remonlirungs-Abtheitung.
v. Arnim.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gießen, am 25. April 1891.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
8 5.
Gebührentaris.
An Gebühren werden erhoben:
für Kleinvieh, als Schafe, Ziegen, Kälber, Schweine u. s. w. von einem jeden Stück für Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder u. s. w. unter 10 Ctr., von einem Stück . . . . über 10 Ctr. von einem Stück.....
für jeden anderen zur Verwiegung kommenden Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln, Steinkohlen u. s. w. bis zu 3 Ctr........
für jeden weiteren Centner......
8 6.
Bekanntmachung.
Im Interesse des Publikums macht man noch ausdrücklich daraus aufmerksam, daß Reclamationen gegen Einkommen- und Capitalrentensteueransätze 1. Abteilung immer, aber auch Remonstrationen gegen Ansätze dieser Abtheilung, sowie Reclamationen gegen Einkommen- und Capitalrentensteueransätze 2. Abtheilung möglichst schriftlich und zwar unter genauer Angabe der für eine etwaige Ermäßigung sprechenden Gründe (wenn aber mündlich, nur an den Amtstagen Dienstags und Samstags) während der gesetzlichen Frist bei dem Unterzeichneten vorzubringen sind, damit der Commission das zur Beschlußfassung erforderliche Material demnächst unterbreitet werden kann.
Gießen, den 20. Aprll 1891.
Der Vorsitzende:
S ü s f e r t.
das Recht, auf der Waage zu wiegen.
8 2.
Der Wiegmeister oder dessen Stellvertreter haben der ihnen zugehenden Aufforderung zum Wiegen alsbaldige Folge zu leisten.
Die Aufforderung hat von den Betheiligten direct an den Wiegmeister zu geschehen. Wenn derselbe der Aufforderung nicht entspricht, so ist sich an die Großh. Bürgermeisterei zu wenden, welche denselben zum Wiegen anhalten und nöthigen- falls Großh. Kreisamt Anzeige erstatten wird.
8 3.
Der Wiegmeister oder dessen Stellvertreter haben über die von ihnen besorgten Geschäfte ein Tagebuch zu führen, in welchem unter fortlaufenden Ordnungs-Nummern anzugeben sind:
a. der Ort des Wieggeschäfts,
b. der Name des Verkäufers und Käufers,
e. Datum der Verwiegung,
d. die Art der gewogenen Gegenstände,
e. das Gewicht des gewogenen Gegenstandes,
f. der Verkaufspreis per Centner, insofern Verkäufer oder Käufer denselben angeben, wozu sie jedoch nicht gezwungen werden können.
g. der Betrag der erhobenen Wieggebühren.
8 4.
Der Wiegmeister hat dem Käufer oder Verkäufer ein dem Eintrag im Tagebuch gleichlautendes Abdruck -Billet, woraus das Gewicht enthalten ist, auszustellen.
Bekanntmachung,
den Ankauf von Remonten für 1891 betreffend.
13.
14.
15.
16.
17. der
Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 21. I. Mts. zu Nr. M. I. 11197 und unter Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen Gemeinde-Viehwaage zu Annerod
Statut zur Benutzung der Gemeinde -Diehwaage zu Annerod.
Sogleich nach stattgefundener Wiegung sind bemerkten Wieggebühren nebst 5 Psg. Vergütung an
Bekanntmachung,
Veranstaltung einer Verloosung zum Besten des Wiederaufbaues der St. Rochu-capelle in Bingen betreffend.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz genehmigt hat, daß die erste Ziehung der rubricirten Verloosung bis spätestens Mitte October d. I. hinausgeschoben werde.
Gießen, den 25. April 1891.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Wiegmeister zu entrichten.
Für ortsfremdes Vieh oder sonstige Gegenstände 10 Psg. Vergütung für jede Wiegung an den Wiegmeister nebst den unter § 5 angeführten Wieggeldern zu bezahlen.
8 7.
Zum Ankauf von Remonten im Alter von drei und ausnahmsweise vier Jahren sind im Bereiche des Groß- herzogthums Hessen für dieses Jahr nachstehende, Morgens 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar:
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Quittung baar bezahlt. Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der Unkosten zurückzunehmen, ebenso Krippensetzer und Klophengste, welche sich in den ersten zehn bez. achtundzwanzig Tagen nach Einlieferung in den Depots als solche erweisen. Pferde, welche den Verkäufern nicht eigenthümlich gehören, oder durch einen nicht legitimirten Bevollmächtigten der Commission vor-
tl H , Remonte-Ankauss-Commission erkauften
Am Schlüsse eines jeden Vierteljahres hat der Wiegmeister das Tagebuch abzuschließen, sodann hat er einen Auszug aus dem Tagebuch über die im verflossenen Vierteljahr gewogenen Gegenstände zu fertigen, woraus sowohl das Gewicht der gewogenen Gegenstände, als auch die erhobenen Gebühren ersichtlich sind. Diesen Auszug hat er in beglaubigter Form der Bürgermeisterei zu überreichen.
Die erhobenen Wieggebühren werden dann dem Gemeinde- Einnehmer in Einnahme decretirt und dann von dem Wiegmeister an denselben ausbezahlt.
8 8.
Der Wiegmeister und dessen Stellvertreter werden von dem Ortsvorstand auf Widerruf ernannt, und von Großh. Kreisamt verpflichtet und unterliegen als Gemeindebeamte den für solche geltenden Disciplinarvorschristen.
Gießen, den 23. April 1891.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Scutjdie» Reich.
Darmstadt, 27. April. Das heute ausgegebene Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 10 enthält: Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, die eidliche Verpflichtung der Mitglieder der Gewerbegerichte betreffend.
Darmstadt, 27. April. Nächsten Mittwoch, Vormittags 8 Uhr findet die feierliche Uebergabe von 8 Fahnen an die Landwehr auf hiesigem Exerzierplatz statt. Hierauf erfolgt Parademarsch vor Sr. Königlichen Hoheit dem G r o ß h e r z o g, zum Schluß Gefechtsübung der 3 Bataillone.
Karlsruhe, 27. April. Großherzog Friedrich von Baden feierte am Sonntag sein fünfzigjähriges Militärdienstjubiläum. Der Tag wurde in allen badischen Garnisonen durch Militärgottesdienst, Ansprachen an die Mannschaften und kameradschaftliche Veranstaltungen der Kriegervereine begangen. Der Großherzog brachte seinen Ehrentag im Kreise des erbgroßherzoglichen Paares zu, nachdem der erlauchte Jubilar früh die Glückwünsche der Mitglieder des großherzoglichen Hauses und der Generalität entgegengenommen hatte. Alle Zeitungen des Landes veröffentlichten Festartikel, in denen die militärische Thätigkeit des Großherzogs im Zusammenhang mit seinen nationalen Be- 'trebungen gewürdigt wurde. — Der badische Herrscher ist eit 1877 General-Jnspecteur der fünften Armee-Jnspection und seit 1888 Generaloberst der Cavallerie.
Deutler Reichstag.
109. Plenarsitzung. Montag, 27. April 1891.
Eingegangen: Handelsvertrag mit Marokko.
Auf der Tagesordnung: Zweite Berathung des Gesetzentwurfs betr. die Besteuerung des Zuckers. (Ref. Abg. Dr. Buhl.)
Staatssecretär Frhr. v. Maltzahn-Gültz: Nachdem die Commission zu einer Verständigung über die Vorlage nicht gelangt ist, liegt die Entscheidung über die Vorlage beim Reichstage. Angesichts des Einnahmebedürfnisses des Reiches mutzten sich die verbündeten Regierungen sagen, datz bei dem jetzigen System der Zuckerbesteuerung nicht stehen geblieben werden könne, wenn sich die Steuereinnahmen aus dem Zucker vermehren sollten. Dies ist nur von dem Aufgebeu der Prämien und dem Uebergange zur Verbrauchssteuer zu erwarten. Der gegenwärtige Moment wird von den verbündeten Regierungen zu einem solchen Uebergange für besonders günstig gehalten, da das Einnahmebedürfnitz jetzt nicht so drängend ist, um den Uebergang zu einem unvermittelten machen zu muffen. Die grotze Mehrheit der Commission war für den Uebergang zur Verbrauchssteuer, aber ein Theil dieser Mehrheit wollte dm Uebergang unvermittelt eintreten lassen. Ein Theil der Commission wollte an dem bisherigen System festhalten; wenn man aber in Betracht zieht, daß der deutschen Zuckerproduction jährlich viele Millionen an Prämien zufließen, die aus den Taschen der Steuerzahler genommen werden, so ergibt sich, daß an diesem System nicht feftgehalten werd« kann, umsomehr als dasselbe eine über das Consumbedürfniß des Weltmarktes hinausgehende Steigerung der Production zur Folge hat. Die Prämie, welche der Zuckerproduction gewährt wird, stieg von 1,9 Million im Jahre 1877/78 bis auf ca. 30 Millionen im laufenden Etatsjahre. Seit 1877 wurden 213,2 Millionen aus der Kasse des Reichs der Zuckerindustrte mehr ausgezahlt als an Steuer für den prämtirten Exportzucker einging. Kein Staat der Welt darf und kann auf die Dauer eine einzelne Industrie in solchem Maße unterstützen. Andererseits würde es aber die deutsche Zuckerindstrie gefährden, wenn die Prämie ohne Weiteres zurückgezogen würde, die Regierung schlage deshalb einen Uebergang von vier Jahren vor. Wird die Vorlage abgelehnt, so ist zu befürchten, daß später doch, aber unter viel ungünstigeren Verhältnissm, zur Covsumsteuer und zur völligen Beseitigung der Prämie ü^-ergegangen werden muß.
Abg. Fürst v. Hatzfeldt (Rp.): Es hat dm Anschein, als ob die landwirthschastlichen Interessen, welche mit der Zuckerproduction verbunden sind, Seitens der Regierungen jetzt nicht voll anerkannt werden. Der gegenwärtige Moment, da Amerika sich mehr und mehr absperrt und da wir in Vertragsverhandlungrn mit einer Reihe von Staaten stehen, ist für ein Aufgeben der Matertalsteuer ungünstig. Die Auswanderung aus den landwirthschastlichen Gebieten dauert unausgesetzt fort; die Vorlage würde nur dazu beitragen, dieser Auswanderung weiteren Vorschub zu leisten. Der Zuckerexport hat daneben auch noch ein sehr wesentliches Interesse sür den Handels- siand. Wir sind bereit, die Matertalsteuer auszugeben, glauben aber auf eine Prämie so lange nicht verzichten zu können, als eine solche in anderen Zuckerproductionsländern gewährt wird. Wir verlangen eine feste Prämie von 1.25 Mk., das sind ca. 10 Millionen Mark jährlich. Man glaube doch nicht, daß diese Summe den Zuckerfabrikanten zufließt; sie vertheilt sich vielmehr in die kleinsten Canäle. Wir verlangen die Prämie auch nicht für die Dauer; wir hoff« vielmehr, daß es der Regierung gelingen wird, Frankreich zum Aufgeben seiner hohen Prämie zu veranlassen.
Abg. v. Bennigsen (natl.): Die Regierung war sich bei dm früheren Vorlagen über die Bedeutung der Zuckerindustrte vollständig klar und hat dieselbe anerkannt. Ob das auch bei der jetzigen Vorlage der Fall ist, wäre einigermaßen zweifelhaft. Jedenfalls kam die Vorlage allgemein überraschend; man hätte wohl erwarten dürfen, daß noch einige Jahre der Erfahrung mit dem letzten Gesetz abgewartet werden würden. Jetzt soll auf einmal das Umgekehrte des jetzigen Verfahrens eingeschlagen werden; man will durch Aufgebm des Prämiensystems Frankreich nöthigen, diesem Beispiel zu folgen. In Wirklichkeit wird damit Frankreich nur das Fallenlassen der Prämie erschwert. Frankreich ist ein ernster Concurrent für uns geworden, seitdem es zu unserem Steuersystem übergegangen ist, das jetzt von uns aufgegebm werden soll. Um mehr Geld zu erhalt«,


