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Nr. 249. Zweites Blatt. Sonntag den 25. October
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Amtlichem Theil.
Milchverkaufsordnung
für die Provinzialhauptstadt Gießen.
Zum Schutze des Publikums vor Benachcheiligung wird unter Bezugnahme auf das Neichsgefetz vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln rc. auf Grund des § 367 des Strafgesetzbuchs und Art. 56 des Gesetzes vom 13. Juni 1874, nach Anhörung der Stadtverordnetenver. sammlung sowie mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz verordnet wie folgt:
§ 1.
In dem Bezirk der Provinzialhauptstadt Gießen wird die Milch zum Verkaufe nur in zwei Beschaffenheiten zuge- laffen und zwar:
a) als ganze, unveränderte Milch;
b) mit der einzigen Veränderung durch Abrahmung als abgerahmte Milch.
§ 2.
Die für den Verkauf bestimmte abgerahmte Milch als besonderer Handelsartikel ist den Käufern als solche in der Weise zu bezeichnen, daß diese Milch nur in Gesäßen aufbewahrt, bezw. feilgeboten wird, welche in einer in die Augen fallenden, die zeitweilige Beseitigung ausschließenden Weise, mit deutlichen Buchstaben die Bezeichnung „abgerahmte Milch" tragen.
Unter Milch ohne nähere Bezeichnung wird nur ganze Milch verstanden.
§ 3.
Vom Handelsverkehr im gesundheilspolizeilichen Interesse ausgeschloffen ist die ganze oder abgerahmte Milch, welche von kranken, insbesondere mit einer Seuche behafteten Thieren, oder von Kühen innerhalb der ersten acht Tage nach dem Kalben abstammt, ferner jede bittere, schleimige, abnorm gefärbte, oder sonst ekelerregende und verdorbene Milch.
§ 4.
Die ganze und die abgerahmte Milch darf nur m ganz reinen Gesäßen und vorschriftsmäßig geaichten Maaßen trans- portirt, beziehungsweise feilgeboten und verabreicht werden. Ebenso ist in den Milchverkaufslocalen die größte Reinlichkeit zu erhalten. Dieselben muffen, namentlich wenn sie zur Aufbewahrung von Milch benutzt werden, trocken und luftig sein und dürfen nicht als Schlafstätten benutzt werden.
In Gefäßen von Zink oder Kupfer darf die Milch nicht aufbewahrt werden oder seilgeboten, bezw. ausgemeffen werden.
§ 5.
Milchviehbesitzer und Milchhändler, welche dahier Milch verkaufen wollen, sind gehalten, diesen ihren Milchverkauf noch vor Eröffnung desselben der Polizeibehörde schriftlich anzuzeigen und haben hierbei:
a) die Milchviehbesitzer, wenn sie den Verkauf nicht in eigner Person besorgen, die damit betrauten Familienangehörigen oder Dienstleute,
b) die Milchhändler die Landwirthe und Milchviehbesitzer
zu benennen, von welchen sie die Milch beziehen.
§ 6.
Der Milchverkaus im Bezirk der Stadt Gießen unterliegt der Beaufsichtigung durch die Polizeibehörde. Die Handhabung der polizeilichen Milchcontrole besieht unter Anderem:
a) in der die Besichtigung und Ermittelung des specifi- schen Gewichts durch die Polizeibeamten umfassenden Vorprüfung,
b) in der Prüfung der Milch durch die von der Polizeibehörde bestellten Sachverständigen.
< § 7.
Bei der Vorprüfung der Milch durch die Polizeibeamten ist das Lactodensimeter von Quevenne mit zugehörigen Re- ductionstabellen und Thermometer zu benutzen und sind genannte Instrumente amtlich auf ihre Richtigkeit zu prüfen, bevor sie in Gebrauch genommen werden. Der Polizeibehörde bleibt es Vorbehalten, nach sachverständigem Gutachten auch andere zweckmäßige Instrumente in Anwendung zu bringen.
§ 8.
Das spec. Gewicht der Milch (ganzer Milch) soll bei einer Temperatur von 150 0. zwischen 1,029 und 1,033 liegen. Die Milch (ganze Milch) soll außerdem mindestens 2,8% Fett besitzen. Bei abgerahmter Milch wird bei 15° C. ein specifischeS Gewicht von 1,033 vorausgesetzt.
§ 9.
Milch (ganze Milch), welche bei der Vorprüfung durch die Polizeibeamten bei 150 C. unter 1,027 zieht, wird als gewässert betrachtet, vom Verkehr ausgeschloffen und mit Beschlag belegt. Von derjenigen Milch (ganze Milch), welche bei der Vorprüfung nur von 1,027 bis 1,029, oder über 1,033 bei 15° C. zieht, ist von dem controlirenden Polizeibeamten eine geeignet große Probe (% Liter) zu erheben, in eine reine trockene Flasche zu füllen, zu versiegeln und
mit genauer Angabe des Verkäufers, des Datums der Entnahme, des Temperaturgrades der Milch bei der Vorprüfung und des gefundenen, bezw. nach den ReductionStabellen umgerechneten speeifischen Gewichtes auf dem Dienstwege an den Sachverständigen sofort abzugeben. Jngleichen sollen in der oben vorgeschriebenen Weise erhobene Proben von der in der Stadt feilgebotenen, bezw. zum Verkauf gelangenden abgerahmten Milch zur Prüfung an den Experten abgegeben werden, wenn dieselbe bei Vorprüfung ein specifischeS Gewicht von unter 1,033 zeigt.
§ 10-
Der Sachverständige hat alsbald nach Eingang der Proben von Milch (ganze Milch):
a) eine Bestimmung der Temperatur vorzunehmen,
b) nach sorgfältiger Durchmischung der Milch das spe- cifische Gewicht festzustellen,
c) den Fettgehalt zu ermitteln,
d) falls die unter b und c genannten Bestimmungen die ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurtheilung der Milch nicht ergeben haben, eine Probe derselben zum Abrahmen während 24 Stunden hinzuzustellen, darauf vollständig abzurahmen und hiernach wieder auf ihr specifischeS Gewicht bei 15° C. zu prüfen. Bei Proben von abgerahmter Milch wird nur das unter d beschriebene Verfahren eingehalten.
§ 11.
Der Sachverständige hat:
1. als gewässert zu bezeichnen:
a~) ganze Milch, deren specifischeS Gewicht unter 1,027 liegt,
b) ganze Milch, deren specifischeS Gewicht über 1,027 liegt, nach 24stündigem Stehen und darauf erfolgtem Abrahmen jedoch unter 1,033 liegt,
c) abgerahmte Milch, deren specifischeS Gewicht nach 24stündigem Stehen und darauf erfolgtem Abrahmen unter 1,033 liegt,
2. als entrahmt zu bezeichnen:
ganze Milch, deren Fettgehalt weniger als 2,8 % beträgt.
§ 12.
Zuwiderhandlungen der Milchverkäufer gegen die Bestimmungen in § 1—5 incl. unterliegen einer Bestrafung von fünf bis fünfzig Mark, falls nicht die in dem Reichsgesetze vom 14. Mai 1879 oder im Strafgesetzbuche vorgesehenen höheren Strafen einzutreten haben.
F-ttilleton.
Millionäre.
Der verstorbene Jonas Königswarter ließ sich bekanntlich einmal in einer Aufwallung des Zornes, als ein neugebackener Millionär sich in etwas vorlauter Weise bemerkbar zu machen versuchte, zu dem Ausspruche hinreißen: „Jetzt glaube schon jeder arme Teufel, welcher eine Million besitzt, ein Millionär zu sein!" Wie es scheint, ist diese drastische Characteristik eines wirklichen Millionärs einem Fachgelehrten vorgeschwebt, welcher in seiner Statistik der Millionäre das aesammte Lumpenpack, welches nur eine einzige Million auf. weisen kann, mit stillschweigender Verachtung übergeht und nur diejenigen auserwählten Menschenkinder zum Gegenstand seines Studiums machte, welche nicht weniger als — zwanzig Millionen Mark besitzen. In welcher Weise der interessante Gelehrte (wahrscheinlich ebenfalls ein vollwichtiger Millionär) verfahren ist, um jeden angeblichen Milltouenbesitzer auf den inneren Gehalt zu prüfen, das ist freilich em Rathsel - man muß daher seine Angaben auf guten Glauben hinneymen. So scheint die Anzahl der Millionäre in dem gesegneten Frankreich zu niedrig angegeben zu fein — es wäre denn, daß Deutschland auch mit dem Geldsack bereit-, Frankreich überflügelt hätte. Von England, welches unbedingt das reichste'Land der Welt ist, wissen wir wenigstens aus amt- lichen Auszeichnungen so viel, um seinen Neichthum zu schätzen, daß jährlich circa 75 Personen sterben, welche em Baarvermögen von mehr als einer Million Gulden ihren erben hinterlassen.
Der Mann scheint übrigens gewohnt zu sein, tn großem Stil zu arbeiten und mit „Kleinigkeiten" sich nicht „abzugeben, denn Oesterreich-Ungarn bildet in seiner „Millionär -Tabelle keine Rubrik, sondern es verschwindet unter den MllUonen Mark-Millionären der „übrigen Länder", in welchen nach der Angabe eines Gewährsmannes 125 solcher Glückspilze
wohnen, während England mit 250, die Vereinigten Staaten mit 200, das übrige Amerika mit 100, Deutschland mit 100, Frankreich mit 75, Rußland mit 50, Indien ebenfalls mit 50 Millionären ä 20 Millionen Mark brilliren. Nach dieser Zusammenstellung würden in der ganzen Welt 930 vollwichtige Millionäre existiren und ein Baarvermögen von neunzehn Milliarden Mark, also circa viermal mehr besitzen, als die dem besiegten Frankreich im Jahre 1871 von Deutschland auferlegte Kriegs-Contribution betragen hat. Die Frage liegt nun obenauf, wie groß mag die Anzahl der „lumpigen" Millionäre, d. h. derjenigen [ein, welche nur die Kleinigkeit von einer bis zehn Millionen Mark ihr eigen nennen, und wie viel dürste das gesammte Vermögen dieser Stiefkinder Fortunas betragen? Rechnet man — was gewiß nicht zu gewagt erscheint — daß es mindestens zehnmal so viel gewöhnliche Millionäre als wahrhaftige Crösuffe mit einem Vermögen von 20 Millionen Mark in der Welt gibt, so kommen wir auf die respectable Anzahl von 9500 Stück dieser Talmi-Millionäre, und wenn man nur 5000 Stück mit einer Million, 2000 Stück mit zwei Millionen, 1000 Stück ä drei Millionen, 1000 Stück ä vier Millionen und 500 Stück mit sechs Millionen Mark durchschnittlichen Vermögens annimmt, so kommen wir zu der doppelten obigen Summe und zwar zu 19,500 Millionen Mark. Sämmtliche Millionäre der Welt (Reclamationen werden dankbarst angenommen) besitzen also nach dieser Aufstellung circa 20 Milliarden und wären mit diesem Gelde reichlich im Stande, sämmtliche Staatsschulden der Welt zu tilgen.
Würden diese P. T. Herren Millionäre gezwungen werden, nach dem Grundsätze der allgemeinen Gleichheit mit der übrigen Welt ihr Vermögen zu theilen, so würde jedoch auf jede Person leider nur ca. 50 Mk. kommen, wofür eine ganze Familie eine Melkkuh sich kaufen könnte. . . . Man sieht, es ist noch besser, auf einen Treffer der Dombauloose als auf die allgemeine Gleichheit zu speculiren. Für ehrgeizige Volkswirthe, welche sich für eine gangbare Specialttat herausbilden wollen, gäbe es kein dankbareres Thema, als
sich der Millionär-Statistik zu widmen, und das Handwerk dürste gründlich seinen Mann nähren, wenn alle Millionäre und Erz-Millionäre mit Stand und Namen rc. rc. aufgesührt würden. Die zeitgemäße Statistik könnte mit der Zeit zu einem Almanach de Gotha sich herauswachsen und der in letzterer Zeit von den socialistischen Lehren stark angekränkelte Nimbus der Millionäre könnte dadurch vielleicht wieder zur gewesenen Geltung gelangen.
Bei der großen Anzahl der Millionäre stellt sich ferner ein Juteressen-Organ als ein tiefgefühltes Bedürfniß heraus, in welchem die Nothschreie eines „armen" Millionärs in der geeigneten Weise zur Geltung gelangen.
So sollte jedes Jahr z. B. ein Millionärtag oder Con- greß abgehalten werden, um die Staudes-Interessen der Millionäre und Erz-Millionäre zu verhandeln. Da dieser Vorschlag auf fruchtbaren Boden fallen dürste, so sollte der Verein zur Hebung des Fremdenverkehrs es gewiß nicht verabsäumen, Schritt: zu machen, damit dieser erhabene Congreß in Berlin stattfinde. Man denke sich 5000 bis 10,000 Millionäre in einer Stadt versammelt, welcher Consum von Gansleber-Pasteten, Champagner, Diamanten, Ballets rc. rc. Die Schauspielerinnen und Sängerinnen, denen es noch nie vergönnt war, vor einem „Parterre von Königen" zu debü- tiren, würden jedenfalls ihr Bestes aufbieten, um einem Parterre von Millionären zu genügen. Welch ein grandioser Aufschwung der dramatischen Kunst! Und da viele dieser ausländischen Crösuffe selbstverständlich ihre Söhne und Töchter mitbringen würden, welche brillante Aussichten eröffnen sich da für die heirathslustige Welt und den nach Goldfischen angelnden Schwiegermüttern in spe! Wir hoffen, diese kurzen Andeutungen genügen und die Börse, the last but no the least, bei diesem epochemachenden Congreß würde jedenfalls eine Festvorstellung zu Ehren der Gäste arrangiren, und daß dann die lang ersehnte Hausse endlich einmal zum Durchbruch gelangen werde, darüber kann kein Zweifel herrschen.


