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Nr. 70

Dienstag den 24. März

1891

Gießener Anzeiger

Kenerat-Mnzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gieren.

] Kraüsöeikage: Hießener Aamikienötattcr

Annah me von Anzeigen zu der Nachmittag- für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Bonn. 10 Uhr.

Nedaction, Expeditta» und Druckerei:

Kchntgra-eAr.K«

Fernsprecher 61.

Sierkeljähriger AScmnemeuirpret»» 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Psg.

Die Gießener Mimttieu-kälter »erden dem Anzeiger övdchmtlich dreimal beigelegt.

Der

Meßenrr Anzeiger erscheint täglich, 3*t NuLnahm« de- Montag».

ASe Lnnonccn-Bureaux deS In» und Auslandes nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

2lmtlid?er Theil.

Bekanntmachung, Amtstage des Großherzoglichen Kreisamts Gießen betreffend. Die unterzeichnete Behörde wird

Samstag den 4. April 1891, von Vormittags 8 Uhr an, einen Amtstag im Rathhause zu Grünberg abhalten und wird den Kreis-Eingesessenen aus den Amtsgerichts-Bezirken Grünberg, Homberg und Laubach anheimgestellt, etwaige Anliegen in diesem Termine vorzubringen.

Gießen, den 20. März 1891.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen, iv. Gagern.

Gießen, den 20. März 1891. Betr.: Wie vorher.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der in den AwtSgerichtSbezirken Grünberg, Homberg und Laubach gelegenen Gemeinden des Kreises Gießen.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie aus ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen lasten.

v. Gagern.

Bekanntmachung, das Ersatzgeschäft pro 1891 betreffend. Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1891 findet an den nach- Lenannten Tagen statt und zwar:

I. Zu Lich im Rathhaussaale.

Montag den 6. April, Vormittags von 9 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eber- üadt,' Ettingshausen, Garbenteich und Großen-Linden;

Dienstag den 7. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Grüningen, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns und Langsdorf;

Mittwoch den 8. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Leihgestern, Lich, Muschenheim, Münster, Rieder-Bessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober- Bessingen, Ober-Hörgern und Rabertshausen;

Donnerstag den 9. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Rodheim, Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.

Freitag den 10. April, Vormittags von 9 Uhr an:

Loosziehung.

II. Zu Gießen in dem früheren Hosgerichts- gebäude

(Brandplatz).

Samstag den 11. April, Vormittags von 8 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Men-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Großen-Buseck und Hattenrod;

Montag den 13. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1889 und 1890);

Dienstag den 14. April, Vormittag von 8 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1891) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Heuchelheim und Klein-Linden;

Mittwoch den 15. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reis­kirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wieseck;

Donnerstag den 16. April, Vormittags von 8 Uhr an:

Loosziehung.

III. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.

Freitag den 17. April, Vormittags von 8 Uhr an:

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Belters­hain. Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach und Lauter;

Samstag den 18. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Lindenstruth, Londorf, Lumda, Odenhausen, Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.

Montag den 20. April, Vormittags von 8 Uhr an:

Loosziehung.

Besondere Bestimmungen.

1) Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetz­lichen Strafen, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hesten oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militär­pflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohn­sitz _ haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) ange­gebenen Eigenschaften aushalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienst­boten, Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungs­diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehr­burschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domicil be­sitzen oder sich aufhalten;

und im Jahre 1871 geboren sind;

ferner

Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1889 bezw. 1890 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Num­mer disponibel geblieben, d. h. nicht ein­berufen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Be­rechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, habenihreLoosungSscheine mitzubringen.

3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter Zurück­stellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforder­lichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung an­beraumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amt­lich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähig­keit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission ein­zufinden.

Noch nicht eingereichte ZurückstellungSaufprüche sind bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst unter allen Um­ständen vor Beginn deS GrsatzgeschäfteS an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Hart­hörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. DaS Vorhandenfein von Epilepfie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Er­satz-Commission das Loos.

6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben fämmtltche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige auf Grund der ihnen bereits zugegangeneu Stammrollen zu der Musterung vorznladeu. Bemerkt wird hierbei, daß Mili­tärpflichtige, welche sich auSwärtS aufhalten, zur Musterung nicht geladen werden dürfen.

da solche nur an ihrem Aufenthaltsort ge­stellungspflichtig find.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Muste­rungstermin rechtzeitig anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren i/2 Stunde vor der be­stimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krank­heit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich -u erwirken und vorzulegen.

Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet Donner-tag den 9. April im Rathhaus zu Lich, Mittwoch den 13. April in dem früheren Hof- gerichtsgebäude zu Gießen,

SamStag den 18. April im Gasthaus zum Rappen zu Grüuberg,

die Claffifieirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr ersten und zweiten Aufgebot- und der Ersatz-Reserve rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt.

Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehr, männer ersten und zweiten Aufgebots, sowie die Ersatz- Reservisten, welche im Falle einer Einberufung auf Zurück­stellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche zu begründen.

Gießen, den 12. März 1891.

Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission des Kreises Gießen. Jost, RegierungSrath.

Bekanntmachung,

die Vertilgung der Raupennester betreffend.

Die Gärten- und Feldbesitzer der Gemarkung Gießen werden hiermit aufgefordert, bis zum 20. kommenden Monats ihre Bäume, Sträucher und Hecken von den Raupennestern zu reinigen. Diejenigen, welche dieser Aufforderung nicht Folge leisten, verfallen in die in Artikel 368 des Reichsstras gesetzes bestimmte Geld- oder Haststrafe. Außerdem wird Vertilgung der vorhandenen Raupennester auf Kosten bet Säumigen angeordnet werden.

Gießen, am 21. März 1891.

Grobherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Gnauth.

Deutsches Reich.

nn. Darmstadt, 21. März. Sicherem Vernehmen nach wird die Königin von England Mitte April zum Besuch am hiesigen Hof eintreffen. Es ist damit alle Aussicht vor­handen, daß auch Se. Majestät der Deutsche Kaiser als Gast unseres Großherzogs um diese Zeit hier einige Tage verweilen wird.

nn. Darmstadt, 21. März. Zweite Kammer der Hess. Stände. In der heutigen Sitzung der. zweiten Kammer standen zunächst die Rückäußerungen der ersten Kammer über gestern Mittag gefaßte oder sestgehaltene Be­schlüsse auf der Tagesordnung. Außer verschiedenen Ein­nahmeposten, wie Weinsteuer, Mehreinstellung der Holz­einnahmen und Regelung der directen Steuern war die erste Kammer allen Disensen beigetreten. Die zweite Kammer beschloß auch heute bei der Weinsteuer aus ihren früheren Beschlüssen zu beharren, hinsichtlich der anderen Frage ihre Ansicht in einer einseitigen Adresse niederzulegen. Hiernach macht der Präsident noch Mittheilung von einem Antrag der Abgg. Vogt und Jöckel, die Regulirung der Ufa betr., hier die Reparirung der durch das Hochwasser in den Ge- markunqen Ober- und Nieder-Mörlen stattgehabten Schäden, sowie ein solcher der Abgg. v. Rabenau und Haas, dir gesetzliche Regelung des Vieheinstellens betr. Hiernach vertagt sich das Haus voraussichtlich bis zum Mai.

Berlin, 21. März. In heutiger Sitzung des Herren­hauses erklärten Gras Udo zu Stolberg und Gras Mirbach zu der Erklärung des Ministers Maybach ausdrücklich ihre-