Ausgabe 
23.8.1891 Zweites Blatt
 
Einzelbild herunterladen

,r*M ilae

bfthei kJ* e$ gt- -Lsr T'ZSi'Z ZV« NSA '(nt L-ndwiq. g5 S>; aber oenn ti,te N-chg-ich2

Stt Z.LL ^Wbriäntodjimg 5 ,* 3iur io ift «lebttm mrrife (,« 6<Ä bl,tr!bl I11". Weitwo d-sitt-r *" m, fid) oon na$ denen er mit Per- llenen v^nm nitzt

das onnen mehrere zu- 16 die Genossenschaften Vinbus unitis, Einigkeit t sind Leute zusammm- unbeiveDmchMschine tet Das Anlagecapital statt, daß die Maschine Ein Obstdörrapparat idl von dem, was eine vo die Verhältnisse ßig ebmso segensreich

ie schon oben angedeutet s Dörrobst liefern, toduct wird also viel ren Preis haben. Die werden aber das besser i viel lieber essm und htig Obst und Gemüse, ges, theures Fleisch. - r auch alle möglichen Erbsen, Kartoffeln und Agenden Frühjahr alles i eben erst vom Stocke eines solchen Apparates gesündere Ernöhruna be- Capttel wir ein anderes

swirthschafi.

m frischem «oggett. Augenenlzündung, btt . hervvrrusi, so Hal die rrch Ausnachm tzrMer hervor gerusen rvirb, W inlich wirkt ein in der oti *b aut dm Li­er, mit einer EiwI und >er bleiben in dm Antnn rden beim Legen sich em- I dm gesalzenemSpeck, chen von flischeln RoM Ken non demselben zu

rtnst.

SgS meinnuMes. ^ie ng.) WE£ Ecke. IS&gAS

münde.

sZM p'erdxAroßher^ bietet neben

-es^ÄderGenea- {?

g£s** ZZ ID 6 t völlig ** t. er-" ee»4 . r COfi^A ßei68|' ' fiich

, voigt.

Bekanntmachung.

Die nachstehenden Satzungen bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, den"7. August 1891.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

7534 Gnauth.

Satzungen betr. die Dienstverhältnisse der Gemeindebeamten der Stadt Gießen.

Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 27. Juli 1891 zu Nr. M. I. u. d. I. 21073 werden aus Beschluß der Stadtverordneten-Ver- sammlung die Dien st Verhältnisse der Gemeinde- Beamten der Stadt Gießen wie folgt geregelt:

§. 1.

Gemeindebeamten der Stadt Gießen im Sinne dieser Satzungen sind diejenigen Personen, welche mit der Absicht dauernder und ausschließlicher Verwendung zu Dienst­leistungen im Interesse der Stadt durch den Bürgermeister angestellt sind und aus städtischen Mitteln, gleichgiltig ob mittelbar oder unmittelbar, einen sesten Gehalt beziehen, so- ferne deren Dienststellen in 8 6 verzeichnet oder gemäß vorletztem Absatz des § 6 nachträglich in die Uebersicht der Dienststellen ausgenommen sind.

§ 2.

Die 2) i en ft ft eil en dieser Beamten zerfallen je nach der Wichtigkeit und Verantwortung der Stellen und nach der erforderlichen Vorbildung ihrer Inhaber in solche, welche definitiv und in solche, welche auf Widerruf besetzt werden. (Vgl. § 6 drittletzter Absatz).

§ 3.

Alle Dienststellen sollen in der Regel nach öffentlicher Ausschreibung besetzt werden, nur ausnahmsweise kann die Stadtverordneten-Versammlung davon Abstand nehmen.

Die Bewerber haben ihren Meldungen Zeugnisse über ihre Besähigung, seitherige Beschäftigung, Führung und Gesundheit beizulegen, auch aus Verlangen sich einer von der Stadtverordneten-Versammlung anzuberaumenden Prüf­ung zu unterziehen.

§ 4.

Die Anstellung der Gemeinde-Beamten erfolgt inso­weit dieselbe nicht nach Art. 50 der Städteordnung dem Bürgermeister allein zusteht nach Maßgabe der gesetz­lichen und statutarischen Bestimmungen aus Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung durch den Bürgermeister mittelst einer dem Beamten unter Hinweis auf diese Satz­ungen auszufertigenden Anstellungsurkunde, welche insbesondere auch anzugeben hat, zu welcher der im § 2 genannten Arten von Dienststellen die sragliche Stelle ge­hört.

§ 5.

Jeder Gemeinde-Beamte, dessen Verpflichtung nicht gesetzmäßig durch die hiesür zuständige Verwaltungsbehörde zu geschehen hat, wird vor feinem Dienstantritt durch den Bürgermeister auf gewissenhafte Dienstführung in Pflicht genommen.

§ 6.

Die Dienststellen der Gemeinde-Beamten und die damit verbundenen Gehaltsbezüge sind in 8 Klassen eingetheilt, innerhalb deren mit Ausrechnung der etwaigen Neben­bezüge je 5 oder 6 Gehaltsstufen gebildet sind, sodaß sich die nachstehende

Uebersicht der Dienststellen und Besoldungen der Gemeinde-Beamten

ergibt:

I. Klasse: 4200 M 4500 M 4800 5100 M. 5400 M

Director des Gas- und Wasserwerkes (mit Aufrechnung von 600 M Nebenbezügen).

II. Klasse: 2500 M 2750 m 3000 'M. 3250 M. - 3500 M.

Secretär der Bürgermeisterei, Stadtbaumeister,

Stadtrechner (mit Ausrechnung von 750 M.

Nebenbezügen),

1. Buchhalter des Gas- und Wasserwerkes, Assistent des Gas- und Wasserwerkes.

III. Klasse: 2000 M. 2250 'M. 2500^. - 2750 M 3000 <M

1. Bureaugehülse der Bürgermeisterei,

1. Gehülfe des Stadtbanamtes, Gehülfe des Standesamtes, Gasmeister (mit Ausrechnung von 300 m Nebenbezügen).

IV. Klasse: 1700 1900 M. 2100 'M. 2300

2500 'M.

2. Bureaugehülse der Bürgermeisterei,

2. Gehülsen des Stadtbauamtes, Secretär der Armendeputation, 2. Buchhalter im Gas- und Wasserwerk, Octroiinspektor,

Schlachthausverwalter (mit Ausrechnung von 400 <M. Nebenbezügen),

Brunnenmeister.

V. Klaffe: 1200 m 1350^- 1500^ 1650^. 1800 jl

Rechnungsgehülse der Bürgermeisterei, Stadtgärtner,

Friedhofaufseher (mit Aufrechnung von 100 M Nebenbezügen),

Maschinist im Schlachthaus (mit Ausrechnung von 150 M Nebenbezügen), zwei Gehülsen der Stadtkasse, Polizeiwachtmeister (beginnt mit der 3. Gehalts­stufe),

Hospitalverwalter (mit Ausrechnung von 750 M Nebenbezügen),

Pfandmeister (mit Aufrechnung von 800 M Nebenbezügen),

1. Rathsdiener (mit Aufrechnung von 750 M Nebenbezügen),

2. Rathsdiener (mit Aufrechnung von 650 M. Nebenbezügen).

VI. Klasse: 1100 M. 1200 1300 JL - 1400

1500 M.

Schutzleute (beginnen mit der 2. Gehaltsstufe), Octroierheber (mit Aufrechnung von 180 'M.

Nebenbezügen),

Monteure im Gas- und Wasserwerk (garan- tirtes Einkommen, soferne der Stundenlohn nicht mehr beträgt).

VII. Klasse: 800 M 900^. 1000 M. 1100 'M. 1200 ,M 1300 'M.

Schreibgehülfen der Bürgermeisterei, Büreaugehülfen des Gas- und Wasserwerkes, Wiesenwärter, Forstwarte,

Schuldiener (mit Ausrechnung von 200 'M. Nebenbezügen).

VIII. Klasse: 600 M 700 M. 800 M 900 M 1000 'M. - 1100 'M.

Schreibgehülsen der Bürgermeisterei, Diener der Armendeputation, Feldschützen, Thürmer, Straßenwart.

Die Dienststellen der I. und II. Klasse werden definitiv besetzt, alle übrigen auf Widerruf.

Der Stad oerordneten-Versammlung bleibt Vorbehalten, bei Schaffung neuer oder Neubesetzung vorhandener Stellen in vorstehender Uebersicht Aenderungen eintreten zu lassen.

Hinsichtlich der Gehülsen des Polizeiamts bleiben be­sondere Bestimmungen Vorbehalten, bis zu deren Erlaß der Inhalt der Anstellungsverträge derselben maßgebend ist.

§ 7.

Jeder Gemeinde-Beamte wird bei der Anstellung h i n- sichtlich seines Gehaltes in der Regel in die unterste Gehaltsstufe der seiner Dienststelle zukommenden Klasse ein­gereiht und bezieht während der ersten 5 Dienstjahre den Gehalt dieser Stufe, wonach derselbe je mit dem auf Zu­rücklegung von 5 Dienstjahren folgenden Monat in die nächst höhere Stufe seiner Gehaltsklasse vorrückt, insoferne nicht die Stadtverordneten-Versammlung beschließt, sein Vorrücken im Gehalt zeitweise oder dauernd einzustellen, weil gegen dessen Berufstätigkeit, Fleiß oder Führung er­hebliche Ausstellungen vorliegen.

Auf den Gehalt jeder einzelnen Stufe werden die in der Uebersicht angegebenen Nebenbezüge für Wohnung, freie Station, unständige Einnahmen und dergl. derart ausgerechnet, daß um den angesetzten Betrag der Neben­bezüge der baare Gehalt der betreffenden Dienststelle sich vermindert.

Wird ein Gemeinde-Beamter aus einer Dienststelle in eine andere derselben Klasse versetzt, so werden ihm die in der ersteren verbrachten Dienstjahre voll aufgerechnet; wird ein solcher aus einer Dienststelle der einen Klasse in diejenige einer anderen Klasse versetzt, so tritt derselbe in diejenige Gehaltsstufe der anderen Klasse, welche min­destens seinem zuletzt bezogenen Gehalte gleichkommt.

Durch Beschluß der Stadtverordneten - Versammlung kann ausnahmsweise einem Gemeinde-Beamten, welcher 5 Jahre lang den höchsten Gehalt seiner Klasse bezogen hat, und im Uebrigen allen Voraussetzungen für das Vorrücken im Gehalt entspricht, eine Alterszulage in der Höhe der Gehaltssteigerung von einer Stufe seiner Klasse zur nächsten zugebilligt werden; solche Alterszulagen bleiben jedoch ohne Einwirkung aus Berechnung von Ruhegehalt u. dgl. nach den §§ 1216.

Bei Neuanstellung eines Gemeinde-Beamten und Ein­reihung desselben in die Stufen seiner Gehaltsklasse kann derselbe aus Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung auch in eine höhere als die Ansangsstuse seiner Klasse ein­gereiht werden

Die Zahlung aller Gehalte erfolgt monatlich im Voraus, ohne Verpflichtung zum Rückersatz im Fall des Ablebens eines Gemeinde-Beamten im Laufe des Monats.

§ 8.

Die Gemeinde-Beamten haben ihre ganze Arbeitskraft und Zeit ausschließlich dem ihnen übertragenen Amte zu widmen;eineNebenstelle oder besondereAufträge außerhalb der Gemeindeverwaltung, welche mit einem ständigen oder unständigen Bezüge verbunden sind, dürfen dieselben nur mit schriftlicher, jederzeit widerruflicher Genehmigung des Bürgermeisters übernehmen, welcher zu solcher Genehmigung der Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung bedarf.

Nebenaufträge für die städtische Verwaltung ist jeder Gemeinde-Beamte ohne Anspruch auf Vergütung anzunehmen verpflichtet.

Ebenso kann ein solcher aus Gründen der Verwaltung, jedoch ohne Kürzung seiner Bezüge aus einem Zweig des städtischen Dienstes in einen seinen Fähigkeiten angemessenen anderen Zweig desselben versetzt werden.

§ 9.

Zur zeitweisen Aussetzung der Amtsthätigkeit bedürfen )ie Gemeinde-Beamten eines Urlaubs, welcher von dem Bürgermeister, bei längerer als 14 tägiger Dauer jedoch nur mit Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung ertheilt wird.

§ 10.

Die Gemeinde-Beamten können jederzeit mit 3 monat­licher Kündigung unter Verzicht aus Ruhegehalt und alle sonstigen Ansprüche ihre Entlassung nehmen, sind jedoch verpflichtet, vor dem Austritt etwaige Arbeitsrück­stände aufzuarbeiten.

§ 11.

Für die Handhabung der Disciplin über die Gemeinde- Beamten, wie für deren Entlassung, Stellung vor Gericht und Suspension vom Dienst gelten die allgemeinen Vor­schriften des Art. 51 der Städteordnung.

Die Entlassung definitiv angestellter Gemeindebeamten innerhalb der ersten fünf, auf Widerruf angestellter Be­amten innerhalb der ersten zehn Dienstjahre kann jeder­zeit erfolgen; es muß derselben jedoch eine dreimonatliche Kündigung vorausgehen oder der Gehalt noch 3 Monate weiter bezahlt werden.

Durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung kann bei Neuanstellung eines Gemeindebeamten demselben auch diejenige Zeit, welche er im Dienst einer Staats- oder Communalbehörde, oder in einem andern, einen Anspruch auf Ruhegehalt begründenden Dienstverhältniß zugebracht hat, für Anwendung der §§ 1216 dieser -Satzungen in Anrechnung gebracht, desgleichen aus die fünf-, bezw. zehn­jährige Probezeit verzichtet werden: in beiden Fällen be­darf es dafür jedoch besonderer Erwähnung in der An­stellungsurkunde.

Nach mehr als fünf, bezw. zehn Dien stj ah reu kann die Entlassung von Gemeinde-Beamten nur mit Berücksichtigung der §§ 12 und 13 dieser Satzungen er­folgen, es sei denn:

a) daß dieselben wegen eines Verbrechens oder Ver­gehens, das eine unehrenhaste Gesinnung verrüth, rechts­kräftig verurtheilt worden sind,

b) daß sie sich grober Dienstwidrigkeit schuldig gemacht haben,

c) daß sie eine Lebensweise führen oder Handlungen begangen haben, welche sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen geeignet sind.

Die Entlassung aus diesen Gründen hat aus Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung durch den Bürgermeister zu erfolgen, jedoch muß derselben ein geordnetes Dis- ciplinarverfahren vorausgehen, und dem beschuldigten Beamten Gelegenheit gegeben sein, sich über das ihm zur Last Gelegte zu verantworten.

§ 12.

Definitiv angestellte Gemeinde-Beamte können nach zurückgelegter fünfjähriger Dienstzeit, sofern ihre Entlafsung nicht nach § 11 a, b oder c dieser Satz­ungen erfolgt, nur gegen G e w ä h rung eines R u h e- gehaltes entlassen werden, wie solcher für die Beamten des Staates durch das Gesetz vom 27. November 1874, betr. die Revision der Bestimmungen über die Versetzung der Civil- beamten in den Ruhestand, des Näheren bestimmt ist.

§ 13.

Widerruflich angestellte Gemeinde-Beamte können nach zurückgelegter zehnjähriger Dienstzeit, sofern ihre Entlafsung nicht nach § 11 a, b oder c dieser Satzungen erfolgt, nur gegen Gewährung eines Ruhe­gehaltes entlassen werden, wie solcher für die im Staats­dienste widerruflich Angestellten durch das Gesetz vom 10. Mai 1875, betr. die Pensionirung der aus Widerruf augestellten Beamten, des Näheren bestimmt ist.

§ 14.

Beim Ableben definitiv angestellter Gemeinde-Beamten findet das Gesetz vom 27. November 1874, betr. die Sterb- quartale der Civilbeamten, in allen Theilen sinnent­sprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß dabei der Stadtverordneten-Versammlung die im Gesetz dem Ministerium vorbehaltenen Befugnisse zufallen.

§ 15.

Für die Hinterbliebenen sämmtlicher Gemeinde- Beamten findet das Gesetz vom 30. Juni 1886, betr. das Civildiener - Wittweninstitut, sinnentsprechende Anwend­ung, jedoch mit der Abweichung, daß die Gemeinde-Beamten befreit sind von der Leistung von Wittwen- und Waise n- geldbeiträgen nach Maßgabe der Art. 27 gedachten Ge­setzes und daß an die Stelle der Hauptstaatskasse die Stadtkasse tritt.

§ 16.

Bei Betriebsunfällen findet in gleicher Weise auf sämmtliche Gemeinde-Beamten das Gesetz vom 18. Juni 1887, betr. die Fürsorge für Beamte und deren Hinterbliebene in Folge von Betriebsunfällen, sinnentsprechende Anwendung.

8 17-

Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tag ihrer Genehmigung durch Großherzogliches Ministerium in Kraft.