Rr. 93
Donnerstag den 23. April
1891
Der
H4sHrxer Amr^ser erscheint täglich, ctti Ausnahme de- Montag».
Die Gießener
M«rdm dem Anzeiger wöchentlich dreimal -eigelegt.
Kießener Anzeiger
Kenerat-Mnzeiger.
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Amts- und Anzeigeblatt fflf den ICreb Gissen.
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Agenden Tag erscheinmden Nummer bir Bonn. 10 Uhr. ^OUUtllllUlUCT, Anzeigen für den .Gießener Anzeiger- entgegen.
Aentlichev Thril.
Gießen, den 21. April 1891.
Betr.: Die Ableistung des Huldigungs- und Versassungseids. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der zu den Amt-gericht-bezirken Gießen, Lich, Butzbach, Hungen, Laubach und Nidda gehörenden Gemeinden deS Kreise-.
Die Ableistung des Huldigungs- und Verfassungseids seitens der in Ihren Gemeinden neu aufgenommenen Orts- bürger. sowie derjenigen Großh. Hessischen Unterthanen, welche sich, ohne Ortsbürger zu werden, verheirathet haben, soll, wie folgt stattfinden:
1) der Orts- und Hessischen Staatsbürger aus den in den Amtsgerichtsbezirken Lich und Butzbach gelegenen Gemeinden
Mittwoch, den 6. Mai l. I., Nachmittags 1 Uhr in dem Rathhause zu Lich.
2) derjenigen aus den in dem Amtsgerichtsbezirk Gießen gelegenen Gemeinden
DienStag, den 12. Mai l. I., Vormittags 10 Uhr in dem Regierungsgebäude zu Gießen.
3) derjenigen aus den Amtsgerichtsbezirken Hungen, Laubach und Nidda gelegenen Gemeinden
Mittwoch, den 13. Mai l. I., Nachmittags P/4 Uhr in dem Rathhause zu Hungen.
Wir beauftragen Sie hierdurch, die betreffenden Personen zu dem Termin vorzuladen und wie geschehen unter Angabe der Namen der Vorgeladenen anzuzeigen oder zu berichten, daß Niemand vorzuladen war.
Halten sich derartige Personen auswärts auf, so wollen Sie den Aufenthaltsort angeben.
v. G a g e r n.
Gießen, den 21. April 1891. Betr.: Die Vertilgung der Blutlaus.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien bezw, Orts- polizribeamten deS Kreises.
Nach dem in obiger Angelegenheit erlassenen Reglement vom 3. Februar 1888 — Kreisblatt Nr. 32 — hat im Laus des Monats Mai durch die zu bestellende Commission eine Untersuchung der Aepfelbäume auf das Vorhandensein der Blutlaus stattzufinden. Wir beauftragen Sie, diese Untersuchung vornehmen zu lassen und über das Resultat zu Ende Mai zu berichten. In die Commission sind möglichst dieselben Männer zu wählen wie in früheren Jahren, da bei denselben eine bessere Erfahrung im Ausfinden der Blutlaus vorausgesetzt werden darf. Besondere Aufmerksamkeit muß bei der Besichtigung denjenigen Bäumen geschenkt werden, an welchen in den letzten Jahren die Blutlaus gesunden wurde. In den Berichten ist anzugeben, ob sie sich hier wieder gezeigt hat.
Wird das Jnseet gesunden, so ist mit der Reinigung der Bäume nach den Vorschriften des Reglements alsbald vorzugehen. Wegen der besten Art der Vertilgung verweisen wir auf unser Ausschreiben vom 9. Juli 1887 — Kreis- blatt Nr. 160 —.
v. Gagern.
Gießen, den 20. April 1891.
z Betr.: Die Auslegung von pos. 10 der Verpachtungsbedingungen für Gemeindejagden.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreiser.
Soweit Sie unserer Verfügung vom 1. April l. I. — Kreisblatt Nr. 77 — noch nicht entsprochen haben, erinnern wir Sie an baldige Erledigung.
v. Gagern.
Gießen, am 21. April 1891.
Betr.: Die achttägigen Ferien der Volksschulen zwischen den Schuljahren.
Die
Großh. Kreis-Schulcommission Gießen
an die Schulvorstände des Kreise-.
Wir theilen Ihnen mit, daß rubr. Ferien vom 26. April bis 3. Mai zu ertheilen sind.
v. Gagern.
Gießen, den 21. April 1891. Betr. : Die Vertilgung der Raupennester.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien bezw Local-
Polizeibeamten de- Kreise-.
Soweit Sie unserer Verfügung vom 2. Februar l. I. — Kreisblatt Nr. 30 — noch nicht entsprochen haben, erinnern wir Sie an baldige Erledigung.
v. Gagern.
Bekanntmachung,
Gesuch des Pferdemarktcomites zu Fritzlar, Regierungsbezirk Cassel, um Erlaubniß zum Vertrieb von Loosen einer von ihm im Juli 1891 zu veranstaltenden Verloosung im Großherzogthum betreffend.
Das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat dem rubricirten Comit« die Erlaubniß ertheilt, die Loose einer von demselben am 16. Juli d. Js. in Fritzlar zu veranstaltenden Verloosung von Pferden, Wagen, Fahr- und Reit-Requisiteu und sonstigen Gegenständen in den Kreisen Gießen, Alsfeld und Lauterbach zu vertreiben. Nach dem von dem Königlich Preußischen Oberpräsidenten der Provinz Hessen- Nassau genehmigten Verloosungsplan dürfen 7000 Loose ä 3 Mk. ausgegeben und müssen 14900 Mk. zum Ankauf von Ge- winnsten verwendet werden.
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gießen, den 20. April 1891.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Reichstag.
105. Plenarsitzung. Dienstag, 21. April 1891.
Die Berathung des Arbeiterschutzgesetzes wird bei § 153 fortgesetzt. Derselbe lautet nach der Regierungsvorlage:
„Wer es unternimmt, durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzungen oder durch Verrufserklärung 1. Arbeiter oder Arbeitgeber zur Theilnahme an Verabredungen dec im S 152 bezeichneten Art zu bestimmen oder am Rücktritt von solchen Verabredungen zu hindern, 2. Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu bestimmen oder an der Fortsetzung oder Annahme der Arbeit zu hindern, 3. Arbeitgeber zur Entlassung von Arbeitern zu bestimmen oder an der Annahme von Arbeitern zu hindern, wird mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. Ist die Handlung gewohnheitsmäßig begangen, so tritt Gefängniß nicht unter einem Jahre ein. Die gleichen Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher Arbeiter zur widerrechtlichen Einstellung der Arbeit oder Arbeitgeber zur widerrechtlichen Entlassung von Arbeitern öffentlich auffordert."
Die Commission hat diesen Paragraphen abgelehnt.
Abg. Dr. Schädler (Ctr.) bedauert mit seinen Freunden die Ausschreitungen bet den Strikes, aber durch solche Kautschukbestimmungen, durch solche zweischneidige Verschärfungen, wie sie dieser Paragraph bringe, werde nichts erreicht. Die Ausübung des Coali- tionsrechls, eines des wichtigsten, werde dadurch nur erschwert und die Arbeiter würden mit Mißtrauen erfüllt, wenn sie sähen, wie sich die Arbeitgeber coaliren und Mittel in Anwendung bringen dürften, deren Anwendung durch die Arbeiter mit Strafe belegt würde. Lassen wir, wie in England, die Arbeiter sich beruflich organisiren, dann stehe man bei Strikes, die oft berechtigte Gründe hätten, nicht „wilden Massen", sondern einer Organisation gegenüber, welche wisse, was sie wolle. Es werde darauf an anderer Stelle zurückzukommen sein.
Abg. Liebknecht (Soc.) weist den gegen die Socialdemokraten erhobenen Vorwurf der Obstruction zurück; sie thäten nur ihre Pflicht und seien am Platze. Wollten sie Obstruction treiben, so würden sie Tag für Tag die Auszählung beantragen. Die hmtige Verhandlung komme ihm vor wie ein Märchen aus alten Zeiten, sie erinnere an die Zeiten, da die englischen Arbeiter das Coalitionsrecht erkämpfen mußten. Die geheimen Gesellschaften, welche die Arbeiter bildeten, da sie sich nicht öffentlich zusammenthun durften, waren eine Art Vehme; in geheimen Zusammenkünften wurde über die Arbeitgeber zu Gericht gesessen. Mit dem Coalitionsrecht schwanden diese geheime Verbindungen und die vielgepriesene ruhige und maßvolle Haltung der englischen Delegirten auf dem Pariser Congreß erkläre sich aus dem englischen Coalitionsrecht. Der englische Arbeitgeber suche seine Arbeiter genau so auszubeuten als der deutsche, aber er halte den Arbeiter nicht für einen schlechteren Menschen, er verkehre mit ihm als seinesgleichen. Gleiches Licht und gleiche Luft! Man solle dem Arbeiter nicht von Staatswegen die Hände binden. Redner begründet eine Fassung für $ 153, wonach Arbeitgeber mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft werden sollen, wenn sie Arbeiter durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen oder durch Verrufserklärung bestimmen oder zu bestimmen versuchen, an Strikesverabredungen ober Vereinen nicht theilzunehmen oder ihnen nicht Folge zu leisten, oder wenn sie vereinbaren, Arbeitern, die daran theilgenommen, die Arbeitsgelegenheit zu erschweren. Das Coalitionsrecht sei neben dem Wahlrecht das wichtigste politische Recht; in einem Lande, wo dasselbe bestehe, sei gewaltsame Entwickelung ausgeschlossen. Wenn die Bourgeoisie dasselbe beschränke, säge sie den Ast ab, auf dem sie sitze. Die öconomische Entwickelung in der Richtung des Socialismus sei nicht aufzuhalten, aber es könne verhindert werden, daß sich der Proceß durch blutige Katastrophen vollziehe. Wer da wolle, daß sich die Dinge friedlich vollziehen in Deutschland, der müsse für den socialdemokratischen Antrag stimmen.
Handelsminister Frhr. v. B e r l e p s ch: Indem man den Arbeitern das Coalitionsrecht gab, hielt man den Schutz der persönlichen Freiheit gegenüber dem Mißbrauch dieses Rechts für nöthig. In der That handle es sich bei dem Vorschläge der Regierung nur um eine Erweiterung des Begriffs der schon jetzt strafbaren Handlung und eine Erhöhung des Strafmaßes. Die Regierung wolle nur den Zwang gegen Genossen ausschließen. Die Fälle, in denen bei StrikeS ein solcher Zwang ausgeübt worden, hätten sich in den letzten Jahren bedenklich gehäuft. Der dadurch herbeigeführte anarchische Zustand sei mit der staatlichen Ordnung nicht vereinbar. In England, auf das der Vorredner hingewiesen, beständen in der Verschwörungsacte dieselben Strafbestimmungen, die hier vorgeschlagen werden. Von einer Beseitigung des Coalitionsrechts durch die vorgeschlagene Bestimmung fei keine Rede. Das Coalitionsrecht solle nur nicht zu einem Coalitionszwange werden. Geschickten Agitatoren möge eS gelingen, die vorgeschlagene Bestimmung in erregten Versammlungen zu benützen, um Mißtrauen gegen das ganze Gesetz zu säen; ein Grund zu einem solchen Mißtrauen liege nicht vor.
Abg. Dr. Gutfleisch begründet die ablehnende Haltung der freisinnigen Partei gegenüber dem Regierungsvorschlage wie dem socialdemokratischen Anträge. Die Begriffe Drohung, Ehrverletzung, Verrufserklärung seien dehnbar, das Strafmaß übermäßig hoch. Excesse, die bei Bestrebungen zur Besserung der wirthschaftlichen Lage begangen würden, dürften nicht auf eine Linie mit gemeinen Vergehen gestellt werden. Gegenüber den großen Strikes würde die Bestimmung zudem wirkungslos sein. Man gebe den Arbeitern die Möglichkeit freier Organisation; man setze sie durch ein erweitertes Coalitionsrecht in die Lage, auf Besserung ihrer wirthschaftlichen Verhältnisse hinzuwirken. Das englische Gesetz habe ein bei Weitem nicht so hohes Strafmaß; dazu gehe die englische Coalitionsfreiheit weiter als die unsere und endlich komme in Betracht, daß das englische Gesetz vom englischen Richter, der nach dem Buchstaben, das deutsche aber vom deutschen Richter, der nach dem Sinne urtheilt, gehandhabt wird. Für seine Partei sei die Ablehnung dieses Paragraphen die conditio sine qua non zur Annahme des Gesetzes; sic werde sich auch auf keine Vermittelungsvorschläge einlassen.
Abg. Dr. Hartmann (cons.) erklärt, daß seine Freunde und er auf dem Boden der Vorlage ständen und Schutzmaßregeln gegen den Terrorismus für nöthig hielten, der von Arbeitern bei den Strikes gegen ihre Genossen, welche die Arbeit fortsetzen wollten, ausgeübt werde. Der gegen die Socialdemokraten erhobene Vorwurf der Verschleppung dieses Gesetzes sei berechtigt. Eine große Mehrheit sei für dasselbe vorhanden, trotzdem ziehe sich die Berathung durch ein ganzes Jahr hin. In der Rede Liebknechts seien wieder die versteckten Drohungen mit blutigen Katastrophen zu Tage getreten, Katastrophen, die eintreten würden, wenn man ihm nicht den Willen thue. Liebknecht habe dann ein verlockendes Bild der friedlichen Verhältnisse entworfen, die sich in England infolge des dortigen Coalitionsrechts zwischen Arbeiter und Arbeitgeber entwickelt hätten. Leider stehe dieses Bild in schroffem Widerspruch zu den ihatsachlichen Verhältnisien in England, wie die letzten großen englischen Strikes und die dabei vorgekommenen Ausschreitungen bewiesen. Und haben wir das Coalitionsrecht nicht? England besitzt dasselbe nicht weniger, aber auch nicht mehr als wir. Seine Freunde würden für § 153 der Regierungsvorlage stimmen; werde derselbe angenommen, dann behalten sie sich vor, zur dritten Lesung einen Antrag auf Zulassung mildernder Umstände einzubringen.
Abg. Dr. Hirsch (bfr.): Die heutige Debatte zeige wieder, wie sich die Gegensätze in die Hände arbeiten. Beide Theile beriefen sich auf ihr gegenseitiges Verhalten, um ihren Standpunkt zu rechtfertigen. In Bezug auf die günstigen Wirkungen der Coalitionsfreiheit in England trete er Liebknecht bei; Dr. Hartmann könne dem gegenüber nur auf Einzelerscheinungen Hinweisen, die gegenüber der gewaltigen Entwickelung der englischen Industrie zurückträten. Wäre es mit dem Terrorismus von Arbeitern gegen ihre Genossen wirklich so schlimm, so würden doch aus Arbeiterkreisen Petitionen zu Gunsten des § 153 der Regierungsvorlage eingegangen sein. Dagegen würde von Arbeitgebern Terrorismus geübt, wie das bekannte Vorgehen des Verbands der Metallindustriellen beweise. Demgegenüber muffe den Arbeitern das Coalitionsrecht gewahrt werden, um freie Bahn zur friedlichen Förderung ihrer Interessen zu haben.
Abg. Bebel (Soc.) bestreitet, daß die Arbeiter in Deutschland das freie Coalitionsrecht hätten. Dieses Recht werde ihnen durch partkulare Vereinsgesetze verkümmert, namentlich in Sachsen und Bayern. Boycotts würden in Sachsen unmöglich gemacht, wahrend man den Arbeitgebern gestatte, sich gegen die Arbeiter zusammen zu thun und die letzteren zu maßregeln. Die Unternehmer könnten machen, was sie wollten, ohne daß sich eine Behörde um sie kümmere, und so sei jetzt durch ganz Deutschland eine Verschwörung gegen die Arbeiter im Gange. Daß roir in einem Klassenstaate leben, beweise der Umstand, daß der Verband der Metall-Industriellen in seinem Vorgehen durch viele Staatsbehörden unterstützt worden sei. Die Enthüllung der Broschüre „Ein Complott gegen die deutsche Arbeiterwelt" habe in der gelammten Arbeiterwelt das peinlichste Aufsehen erregt. Es müsse Vorsorge dafür getragen werden, daß ein solches Verfahren in Zukunft unmöglich werde und das bezwecke der socialdemokratische Antrag. Aus der Broschüre gehe u. A. hervor, daß der Polizeipräsident von Berlin ein Geschenk von 3000 Mk. zur Vertheilung an seine Beamten für am 1. Mai v. I. geleistete Dienste, wahrscheinlich Denunciation von Arbeitern, angenommen habe. Das verstoße gegen § 131 des Str.-G.-B.
Handelsminister 0. Berlepsch bestreitet Letzteres entschieden und weist es als eine unwürdige Insinuation zurück, daß die Polizeibeamten als Denunctanten im Dienste der Arbeitgeber gewirkt hätten. Es seien für jenen Tag allgemein in der Bevölkerung Excesse befürchtet worden, weshalb dtePoltzeimannschaft verstärkten Dienst hatte.
Sächsischer Bundescommissar Generalstaatsanwalt Hold erwidert auf die Vorwürfe der socialdemokratischen Redner gegen die sächsische Staatsanwaltschaft, daß die sogen, „schwarzen Listen" überhaupt nicht unter das Gesetz fielen, und weist den ferneren Vorwurf zurück, daß das sächsische Vereinsgesetz einseitig scharf gegen die Arbeiter ausgeführt würde.
Abg. Rösike (milb-lib.) schildert den Brauerstrike, die dabei von socialdemokratischer Seite gestellten exorbitanten Forderungen (Entlassung der nicht am Strike beteiligten Arbeiter) und den von Socialdemokraten verhängten Brauereien-Boycott, um zu zeigen, wie


