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Drittes Blatt.
Sonntag den 22. März
Dcr fMsfceaet Av-eiger rricheint täglich, ew BuSnahme de- Rontag».
Die Gießener ^aadfitnICäUtr i^erden dem Anzeiger ^Schrntlrch dreimal bfigdegt
Gießener Anzeiger
Kenerat-Wnzeiger.
1891
Bterteltähriger Av-«ne«ent»»rei»» 2 Mark 20 Pfg. m« Bringerlohn.
Durch die Pirst bezöge« 2 Mark 50 Ptg.
Rebaction, Exprditi«, und Druckerei:
KchutstraßeAr.L.
Fernsprecher 51.
Amts- und Anzeigeblcrtt für den "Kw» Gieren.
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«nn.hm. °°n «°,.tg.» ,u dcr Nachmittag, für dm ftHTP* ^nmisienkfätier »nn°ncm.»urmur de« In. und «u«I°nd., nchm»
Tag erscheinenden Nummer bi, Corrn. 10 Uhr. GLlUl^oi'.lage. MrMIlrr ^llMllleilvrUllcr. Anzeigen für den Gießener «nzeiger enigege».
Theil.
Bekanntmachung.
Betreffend! Maul- und Klauenseuche zu Gießen.
Nachdem die in dem Gehöft des Karl Matheiß zu Gießen, Franksurterstraße 109, autzgebrochen gewesene Maul- und Klauenseuche erloschen ist, haben wir die angcordnete Gehöftsperre wieder aufgehoben.
Gießen, den 20. März 1891.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Gießen, am 20. März 1891.
Betreffend: Neu erschienene empfehlenswerthe Bücher. Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzherzogl. Bürgermeistereien des Kreises.
Wir theilen Ihnen hierdurch mit, daß im Verlage von I. Diemer in Mainz eine „Ausgabe der Landes- Feuerlöschordnung nebst Ausführungsverordnung nach bett' Motiven rc. ausführlich erläutert von Regierungsrath Du. Zeller" erschienen ist, und empfehlen Ihnen die Anschaffung zu Lasten der Gemeindekasse.
Der Preis dieses Buches beläuft sich auf 1 «X 50 H, wenn die Bestellung bis zum 1. Mai d. I. aufgegeben wird.
In gleicher Weise empfehlen wir Ihnen, das bei Durchführung des Reichsgesetzes betr. die Gewerbegerichte brauchbare, im Verlage von V. v. Zabern in Mainz erschienene Werk „Gesetz betr. die Gewerbegerichte, erläutert und nebst einem Anhang (Formulare zum praktischen Gebrauch) herausgegeben von PH. Schäfer, Bürgermeistereisecretür."
v. Gagern.
Gießen, den 19. März 1891.
Betreffend: Die trigonometrischen Vermessungsarbeiten des Generalstabes im Jahre 1891.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien deS Kreises.
Die trigonometrischen und topographischen Vcrmcssungs- arbeitcn des Generalstabs der Armee werden sich in diesem Jahre — von Mitte April ab — auch aus das Gebiet des Großherzogthums Hessen erstrecken.
Indem wir Ihnen die von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz unb der Finanzen erlassene „offene Ordre" zur pünktlichen Nachachtung mittheilen, erwarten wir, daß Sie dafür Sorge tragen werden, daß die Vermessungsarbeiten ungehindert ausgeführt werden können. Zugleich empfehlen wir Ihnen, dem Herrn Oberst Morsbach sowie dem ihm unterstellten Personale die thunlichste Unterstützung zur Förderung der Arbeiten zu gewähren.
v. Gagern.
Die dem Herrn Oberst Morsbach sowie dem ihm unterstellten Personal zu gewährenden Hülssleistungen bestehen vorzüglich in Folgendem:
1. Bei Besichtigung der Gegenden sind aus Verlangen Führer, welche dieselben genau kennen und sonst wohl unterrichtet sind, gegen ortsübliche Zahlung zu gestellen.
2. Bei Quartierwechseln oder sonstigen dienstlichen Veranlassungen haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien dem Herrn Oberst Morsbach, sowie dem ihm untergebenen Personal aus Verlangen Miethssuhrwerke gegen eine billige, die ortsüblichen Preise nicht überschreitende Vergütung, die sofort baar bezahlt werden wird, zu beschaffen und überhaupt für ihr schnelles und sicheres Fortkommen zu sorgen.
3. Die Beamten, besonders Forst- und Baubeamten, sowie die Bürgermeistereien, welche sich im Besitze von Karten und Ausnahmen solcher Gegenden befinden, die das zu vermessende resp. zu recognoscirende Terrain in sich faßt, werden hierdurch angewiesen, dieselben dem Herrn Oberst Morsbach, sowie den ihm unterstellten Dirigenten, Offizieren, Trigonometern und Hülfstrigonometern aus Erfordern zur Einsicht und allenfalls nöthigen Copirung mitzutheilcn, auch den commandirten Trigonometern die erforderlichen Notizen zur Anfertigung genauer statistischer Bemerkungen so ausführlich, als möglich, zu geben.
4. Gegen Vorzeigung dieser Offenen Ordre sind sowohl der Herr Oberst Morsbach, als auch die Dirigenten, Offiziere, Trigonometer und Hülsstrigonometer überall, wo sie es verlangen werden, für sich und ihre Diener resp.
Burschen, die rationSbercchtigten Offiziere auch noch für ihre Pferde, mit geeignetem Quartier und entsprechender Verpflegung zu versehen. Für diese Leistung hat von den Betreffenden unmittelbar eine angemessene Bezahlung zu erfolgen. Die Fourage für die Pferde der rationsberechtigten Offiziere ist gegen die vorschriftsmäßige Quittung herzugeben.
Ueberhaupt wird erwartet, daß dem Herrn Oberst Morsbach und dem gesummten ihm unterstellten Personale alle anderen Hülssleistungen, deren sie zur Beförderung und Erleichterung ihres Auftrages bedürfen werden, gewährt werden und es wird insbesondere zu den Grundbesitzern, Geistlichen und allen Einwohnern überhaupt das Vertrauen gehegt, daß sie mit Bereitwilligkeit deren Wünschen entsprechen und dadurch zur Erleichterung des nützlichen Zwecks dieser Unternehmung beitragen werden.
Darmstadt, am 4. März 1891.
Großh. Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz. (L. 8.) gez.: Finger.
Großh. hessisches Ministerium der Finanzen.
I. V.:
(L. 8.) gez.: Draudt.
Offene Ordre
für den Chef der trigonoinetrischen Abtheilung der Königlich Preußischen Landes-Aufnahme Herrn Morsbach, Oberst ä la suite des Generalstabes der Armee, sowie- die demselben untergebenen Dirigenten, Offiziere, Trigonometer und Hülsstrigonometer an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, die Grundbesitzer, Geistlichen und die bei der £/an^)e§t)e^•^a^ tung angestellten Großherzoglichen Beamten.
Deutsches Reich.
nn. Darmstadt, 20. März. Erste Kammer der Hess. Stände. Die Verhandlungen werden um 10 Uhr eröffnet. Zunächst steht auf der Tagesordnung eine Vorlage Großh. Regierung, die Abtretung, eines zum Landeseigen- thum gehörigen Geländestreisens am alten Oeconomats-Ge- bäude zu Gießen betr.
Gleich der zweiten Kammer ertheilt auch die erste Kammer hierzu einstimmig ihre Zustimmung; ebenso zur Vorlage der Großh. Regierung wegen Veräußerung einer zum Landes- eigenthum gehörigen Parzelle Flur IX der Gemarkung Ginsheim.
Eine Vorlage Großh. Regierung wegen unentgeltlicher Ueberlassung von in der Gemarkung Nierstein gelegenem entbehrlichen Landeseigenthums an die Gemeinde Nierstein wird ohne Debatte genehmigt und ertheilt auch die Kammer ihre Zustimmung zur Vorlage der Negierung, welche wünscht, daß die Versicherungen der beim Staate beschäftigten Personen in einer höheren Versicherungsklasse der Jnvaliditäts- und Altersversicherung bewirkt werden möchten.
Hiermit ist die Vormittags-Sitzung geschlossen.
Nachmittags-Sitzung.
In der heutigen Nachmittags - Sitzung wurde zunächst über die Vorlage Großh. Regierung, den Zinsfuß bei der Landescreditkasse betreffend, bcrathen. Der Ausschuß beantragt Zustimmung zu dem Beschlüsse zweiter Kammer. Das HauS beschließt demgemäß.
Hiernach erfolgt die Berathung der Recomunication der zweiten Kammer wegen Aufhebung der Weinsteuer in Hessen.
Graf Solms-Laubach führt dabei als Berichterstatter das Folgende aus: Dem hohen Hause habe er die unerfreuliche Mittheilung zu machen, daß alle Disense, welche zwischen beiden Kammern hinsichtlich des Budgets bestanden, von der zweiten Kammer ausrechterhalten worden sind. Der berich» tende Ausschuß stehe einer Sache gegenüber, wie sie bis jetzt noch nicht dagewesen sei- er beantrage aber, weil der Ausschuß seine principielle Stellung zu all diesen Disensen docu- mentirt habe und angesichts des Umstandes, daß diese auf die Festlegung des Budgets keinen so großen Einfluß habe, den sämmtlichen Beschlüssen zweiter Kammer die Zustimmung zu ertheilen. Ausgenommen hiervon sei natürlich die erhöhte Einstellung bei den Forstdomänen, die Einstellung der Weinsteuer und die Erhöhung des Zuschusses zu der Hessischen Ludwigsbahn.
Auch bezüglich der Weinsteuer beharrt die zweite Kammer auf ihrem früheren Beschluß. Ebenso wurde das vom hohen Hause gefaßte Ersuchen unter Aufhebung des Gesetzes von 1876 und Vorlage eines Gesetzes auf Einführung einer allgemeinen Weinsteuer von der zweiten Kammer abgelehnt. Er bedauere dieses auf das Lebhafteste. Man stehe hierdurch vor einer Verfassungsänderung oder vor einer Durch
stimmung. Um aber allen unliebsamen Consequenzen nach dieser Richtung aus dem Wege zu gehen, habe sich der Ausschuß mit sehr schwerem Herzen dazu verstehen können, dem hohen Hause zu empfehlen, dem Anträge zweiter Kammer beizustimmen, die Weinsteuer nicht mehr ins Budget einzustellen. Der Ausschuß lehne aber auch jede Verantwortung für die Folgen, welche aus dem Ausfall der Summe entstehen könnten, ausdrücklich ab.
Bezüglich des Antrages aus Einbringung eines allgemeinen Weinbesteuerungs-Gesetzes, und zwar noch auf diesem Landtage, müsse der Ausschuß beharren und hoffe er, daß auch die zweite Kammer ihre früheren Beschlüsse fallen lasse.
Auch bezüglich der Subventionirung der Hessischen Ludwigsbahn beharre der Ausschuß auf der Regierungsforderung.
Das hohe Haus tritt dem ersten Anträge einstimmig bei.
Gegen den zweiten Antrag stimmen die Commerzienräthe Michel, Lauterern, Präsident Görz und Bischof Haffner. Ebenso gegen den dritten Antrag.
Hiermit vertagt sich die Kammer.
nn. Darmstadt, 20. März. Zweite Kammer der Hess. Stände. In der zweiten Kammer wurde heute über weitere Nückäußerungen der ersten Kammer berathen. Zum Beschluß bezüglich der Gehaltserhöhung der Beamten hat die erste Kammer einen Zusatz gemacht, welchem die Kammer beitritt. Betreffs der widersprechenden Beschlüsse beider Kammern zum außerordentlichen Budget wird Beharren beschlossen, ebenso zum Beschluß zweiter Kammer, welcher Untersuchung des Zustands der Wiesen unter eigener Verwaltung des Staates rc. wünscht. Zu „Bad-Nauheim" wird der beschlossene Abstrich beibehalten.
Den Antrag von Rabenau, betr. die Einrichtung von Haltestellen bei den Oberhess. Bahnen, „da, wo es den Verhältnissen entspricht und gewünscht wird", hat die erste Kammer in dieser Fassung abgelehnt. Abg. Wolfs kehl schlägt hier Namens des Ausschusses eine andere Fassung vor, welche einstimmig angenommen wird.
Die erste Kammer hat sich mit der Befreiung der Hirtenhunde von der Besteuerung nicht einverstanden erklärt. Abg, Graf Oriola befürwortet Beibehaltung des früheren Beschlusses im Interesse der beteiligten ärmeren Bevölkerungsklasse.
Bei „Verschiedene Einnahmen" wird auf Empfehlung des Abg. Wolfskehl Beharren aus dem Abstrich beschlossen.
Hiernach tritt die Kammer in die Berathung des Postens Tranksteuer von Wein. Die erste Kammer hat die betreffende Einnahme eingestellt, aber ein Ersuchen wegen Aushebung der Weinsteuer (22 gegen 3 Stimmen) beschlossen, und gegen 4 Stimmen Vorlage eines Weinsteuergesetzes aus anderer Grundlage beantragt.
Abg. Möllinger erklärt, der Ausschuß zweiter Kammer sei getheilter Ansicht. 4 Mitglieder beantragten, auf dem Strich der Einnahme zu beharren und zugleich den Antrag Haas wegen Aufhebung des Gesetzes anzunehmen, 3 Mitglieder wollten dem Beschluß erster Kammer beigetreten sehen. Abg. Wolfskehl befürwortet Namens der Ausschußminderheit letzteres und betont, daß sich die Stellungnahme erster Kammer im Wesentlichen mit seinem früheren Standpunkt decke. Er und andere Mitglieder der Kammer hätten eine allgemeine Weinbesteuerung empfohlen, obwohl diese keine sehr große Aussicht habe. Die erste Kammer habe nun aus juristischen Bedenken nicht sofortigen Strich der Weinsteuereinnahme gewollt ; er glaube, die Aufhebung derselben würde doch hierbei bald erfolgen. Das thatsächliche Ergebniß würde kein sehr wesentlich anderes werden.
Abg. Jöck:l: Die Ansicht der ersten Kammer sei die: ein Gesetz könne nur durch Gesetz ausgehoben werden. Es sei unrichtig, dies auch auf die Steuergesetze anzuwenden. Ohne Zustimmung der Stände könne keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden,- dies besage die Verfassung. An diesem Recht der Stände und auch der zweiten Kammer dürfe nicht gerüttelt werden. Im Finanzgesetz von 1839 sei gesagt: „die indirecten Auflagen sollen wie seither fortbesiehen und erhoben werden", das deute darauf hin, daß die Stände das Gegentheil davon zu beschließen das Recht hätten. Redner führt ähnliche Bestimmungen in anderen früheren Finanzgesetzen an. Auch sei in einem Finanzgesetz eine in-birecte Auflage sogar aufgehoben worden. Er befürworte jedoch, die Steuer derzeit nicht aufzuheben, obwohl er sie für ungerecht Halle. Erst wenn ein neues Steuergesetz vorgelegt werde, welches eine allgemeine Weinbesteuerung bestimme, könne man für Aufhebung des bestehenden Gesetzes sein. Er bitte, die Beschlüsse erster Kammer anzunehmen.
Staatsminister Finger: Der Standpunkt der Regierung sei der der ersten Kammer. Was den'Verfassungsstandpunkt-


