1891
Samstag den 19. December
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Durch Vie Post be^r-p« 2 Mark 50 PK-
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Gießmer Anzeiger
Kenerat-Mnzeiger.
Amts- tmb Anzeigeblatt für den Avei« Gießen.
Rs««h»r« nee Lnzeigev zu brr Kachmittagr fLr bte pstHvrr^k Zttfl erschein enben Nummer bis »er«. 10 Uhr.
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Zum Bezug des „Gietzener Anzeiger" für 'das 1. Vierteljahr 1892 laden wir hiermit ergebens! ein. — Wie bisher, wird der „Gießener Anzeiger" die Tagesereignisse in kurzer objectiver Uebersicht zur Kenntniß seiner Leser bringen. Die neuesten Nachrichten der zuverlässigsten telegraphischen Correspondenz- Bureaus sowie zahlreiche Mittheilungen aus dem engeren und weiteren Vaterland halten den Leser stets über die Vorfälle in demselben auf dem Lausenden. Unterstützt durch an allen Orten der Provinz Ober Hessen ansässige Berichterstatter, ist der „ Gießener Anzeiger" ferner in der Lage, die interessanten Vorgänge in der Provinz so frühzeitig wie möglich zur Kenntniß seiner Leser zu bringen, desgleichen wird den Begebenheiten in der Stadt Gießen die gebührende Besprechung im localen Theile des Anzeigers zu Theil werden. Der in der Provinz Oberhessen betriebenen Landwirthschaft wird der Anzeiger durch Veröffentlichung von allem Wissens- werthen aus dem Gebiete derselben besondere Berück- sichtigung zu Theil werden lassen, daneben aber auch die Beobachtungen und Erfahrungen in Haus- wirthschäft, Handel, Gewerbe und Industrie in den Kreis seiner Besprechungen ziehen. Ein gediegenes Feuilleton wird neben besonderen Artikeln ernsteren und heiteren Inhaltes den erwünschten Unterhaltungsstoff bieten. Außerdem werden die
Gießener Familienblätter", welche dem Anzeiger wöchentlich 3 mal beigelegt werden, und die stets ein gewähltes Feuilleton als Unterhaltungsstoff bringen, namentlich iin Kreise der Familien eine beliebte Beigabe bieten.
Wir ersuchen nun namentlich auswärtige Leser, ihre Bestellung bei der Post baldgefl. aufgeben zu wollen. Neuhinzutretende erhalten vom Tage der Bestellung bis 1. Januar den Anzeiger kostenfrei zugestellt, wie wir auch gerne bereit sind, Probe- Exemplare nach auswärts postfrei zu versenden. Den Lesern in hiesiger Stadt werden wir, wie seither, den Anzeiger weitersenden und den Abonnements- r betrag durch Quittung erheben lassen, falls nicht aus- ■ drückliche Abbestellung erfolgt.
Hochachtend
Verlag des „Gießener Anzeiger"
Brühl'sche Druckerei (Fr. Chr. Pietsch).
ArnLLichsr? Theil.
Bekanntmachung,
betr. die Maul- und Klauenseuche in Bauernheim.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß in einem MeböÜ M Bauernheim die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und daß über dasselbe durch Großh. Kreisamt Fried- bera die Sperre verhängt worden ist.
Gießen, am 17. December 1891. Grobherzogliches Kreisamt Meßen.
v. Gagern.___
Bekanntmachung,
Me Ausführung des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs- gesetzes betreffend.
Nach rubr. Reichsgesetz erhält Invalidenrente ohne Rücksicht aus das Lebensalter derjenige Versicherte, welcher dauernd dann anzunehmen, wenn der Versicherte in Folge seines körperlichen oder genügen Zustandes (dauernd) nicht mehr im Stande ist, durch eine feinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit einen Betrag zu verdienen, welcher gleichkommt der Summe von des 300 fachen Betrages des ortsüblichen Tagelohns ge
wöhnlicher Tagearbeiter am letzten Beschäftigungsort und von j i/g des Durchschnitts der Lohnsätze (§ 23 des Gesetzes) derjenigen Lohnklaflen, nach welchen für ihn während der letzten 5 Jahre Beiträge entrichtet worden sind.
Voraussetzung der Gewährung der Rente ist die Zurücklegung einer Wartezeit von 5 Beitragsjahren; das Beitrags- jahr ist gleich 47 Beitragswochen - mithin besteht die Wartezeit aus 235 Beitragswochen d.h. Kalenderwochen, in denen Beiträge entrichtet morden sind.
Hiernach würden Invalidenrenten erst nach Ablauf von nahezu 5 Jahren bewilligt werden können.
Um jedoch die Wohlthaten des Gesetzes auch denjenigen Personen zuzuwenden, welche während der ersten 5 Jahre nach Inkrafttreten desselben invalide werden, sind Ueber- gangsbestimmungen getroffen worden, durch welche für diese Personen die Wartezeit abgekürzt wird.
Rach § 156 des Gesetzes vermindert sich nämlich für die vorgenannten Personen, wenn sie während der Dauer eines Beitragsjahres (47 Wochen) auf Grund der Versicherungspflicht Beiträge entrichtet haben, die Wartezeit um diejenige Zahl von Wochen, während deren sie vor dem 1. Januar 1891, jedoch innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, in einem Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden haben, welches nach dem Gesetz die Versicherungspflicht begründen würde.
Wer also, z. B., nachdem nunmehr seit 1. Januar l. I. 47 Wochen verflossen sind, bereits jetzt invalide ist und 47 Wochenbeiträge geleistet hat, muß für die ihm fehlenden 235—47 — 188 Wochen eine vor dem 1. Januar 1891 liegende versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen.
Wer ferner, z. B. im Juni nächsten Jahres, 70 Beitragswochen (die übrigens nicht unmittelbar auf einander zu folgen brauchen), zurückgelegt hat und dann invalide ist, braucht nur 235—70 — 165 Wochen vor dem 1. Januar 1891 liegender versicherungspflichtiger Beschäftigung nachzuweisen u. s. w.
Sowohl in die Zeit dieser vorgesetzlichen Beschäftigung, als auch in diejenige nach dem 1. Januar 1891 werden mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheiten von 7 und mehr Tagen, wie militärische Dienstleistungen gemäß § 17 des Gesetzes eingerechnet.
Der Anspruch aus Invalidenrente ist gemäß § 75 des Gesetzes bei der Bürgermeisterei des Wohnorts des Versicherten zu erheben. Mit dem Antrag sind, neben den auf die vorgesetzliche Zeit bezüglichen Urkunden, vorzulegen: die letzte Quittungskarte, sowie die sonstigen zur Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstücke, nämlich: ärztliches Zeugniß über Erwerbsunfähigkeit, Bescheinigung der Krankenkassen bezw. Bürgermeistereien über etwaige anrechnungsfähige Krankheiten und die Militärpapiere, bezüglich etwaiger militärischer Dienstleistungen.
In den zur Begründung des Anspruchs dienlichen Unterlagen ist für jeden Betheiligten gewissenhafte und genaue Anführung der thatsächlichen Verhältnisse dringend erforderlich; wissentlich unwahre Angaben ziehen gerichtliche Bestrafung nach sich.
In dem ärztlichen Zeugniß müssen folgende prägen beantwortet sein:
1. Ist Ihnen Antragsteller bereits von früher bekannt, haben Sie über dessen Gesundheitsverhältnisse eigene Wahrnehmungen gemacht und welche?
2. 'Inwieweit ist Antragsteller noch erwerbsfähig, insbesondere wie viel kann er etwa nach Ihrer Schätzung unter Einrechnung des Geldwerthes allenfallsiger Naturalbezüge, z. B. der Verköstigung, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit noch verdienen?
3. Welche Leiden oder welche Art von Gebrechlichkeit machen den Antragsteller zum Verdienste eines höheren als des nach Ziffer 2 geschätzten Lohnbetrages unfähig?
Ist diese Unfähigkeit für immer oder aus welche bestimmte Zeit anzunehmen?
Ist sie nicht vorsätzlich herbeigeführt?
Gießen, den 15. December 1891.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern. _____________
Gießen, den 15. December 1891. Betr.: Wie oben.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen an die Grofchherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung beaus- tragen wir Sie, die bei Ihnen zu erhebenden Ansprüche auf Invalidenrente nach Maßgabe der Ihnen in den nächsten
Tagen zugehenden Formulare mit möglichster Genauigkeit auszunehmen. Gleichzeitig gehen Ihnen auch einige Formulare für Anträge auf Bewilligung von Altersrente zu, wir bemerken jedoch, daß ein etwaiger Vorrath von dem mit unserem Amtsblatt Rr. 7 v. I. Ihnen mitgetheilten Formulare noch ausgebraucht werden kann.
Bei Anträgen auf Bewilligung von Invalidenrente ist es von besonderer Wichtigkeit, daß im Protokoll-Formular das Datum, an welchem der Antrag erhoben worden ist, stets genau festgestellt wird, da dieser Tag im Zweifel als für den Beginn der Invalidenrente maßgebend angesehen wird.
Was die weitere Verhandlung über den Antrag anlangt, so ist hervorzuheben, daß im Unterschied gegen das Verfahren bei Erhebung des Anspruchs auf Altersrente, bei der Invalidenrente der für den Wohnort des Antragstellers ernannte Vertrauensmann der Arbeitgeber und der Versicherten (siehe unsere Bekanntmachungen im Kreisblatt Nr. 130 und 180 l. I.) zu hören ist und daß außerdem dem Vorstande derjenigen Orts- oder Betriebs- (Fabrik-), Bau-, Jnnungs-, Knappschaftskrankenkaffe oder der Gemeindekrankenversicherung, denen der Versicherte zur Zeit der Erhebung des Antrags angehört, Gelegenheit zur Aeußerung gegeben werden muß (s. Vordruck im Formular).
v. Gagern.
Deutsches Reich.
Berlin, 18. December. Der Reichstagsabgeordnete v. Helldorf, bekanntlich eines der hervorragendsten Mitglieder der conservativen Fraction, wurde am Dienstag vom Kaiser in besonderer Audienz empfangen. Man nimmt an, daß der Monarch wünschte, sich von v. Helldors über die ablehnende Haltung eines Theiles der Conservativen gegenüber den Handelsverträgen des Näheren informiren zu lassen.
— Die Reichstagsersatzwahl in Bayreuth für den verstorbenen Abgeordneten Fäustel hat die Wahl des nationalliberalen Candidaten Casselmann ergeben, die Nationalliberalen haben demnach das Mandat behauptet. — In den nächsten Tagen steht ferner die Nachwahl im Reichstagswahlkreise Hildesheim bevor, wo Nationalliberale, Freisinnige) Socialdemokraten und Antisemiten mit einander in erbittertem Kampfe liegen. Eine, engere Entscheidung ist unvermeidlich.
— Die diesjährigen Ergänzungswahlen zum Berliner Stadtverordneten-Collegium haben mit den in dieser Woche starlgefundenen Stichwahlen ihren Abschluß erreicht. Als Gesammtergebniß ergibt sich, daß die städtische Vertretung von Berlin künftig aus 109 Liberalen, 14 Socialdemokraten und 3 Conservativen zusammengesetzt sein wird. Das Stadtverordneten-Collegium der Reichshauptstadt ist demnach auf Kosten der sogenannten Bürgerpartei um eine Nuance röther geworden.
Deutf<her Reichstag.
143. Plenarsitzung. Donnerstag den 17. December 1891, 11 Uhr.
Die zweite Lesung der Handelsverträge wird bei Art. 4 des österreichischen Handelsvertrages fortgesetzt.
Art. 15 enthält die Bestimmung der Aufhebung der Eisenbahn- Refactten.
Abg. Graf Kanitz (dcons.) bezweifelt, daß die österreichische und namentlich die ungarische Regierung im Stande sein würde, daS Refactien-Unwesen ernstlich zu beseitigen. Wtederbolte Versuche in dieser Richtung seien bisher erfolglos gewesen. Enqueten, die in Oesterreich stattgefunden haben, deckten die schlimmsten Mißbräuche auf in Bezug aus das Verfahren der Bahnverwaltungen, ihren Auftraggebern für die Frachtbeförderung Refactien anzubteten. Auch heute sei nach den Vorgängen in Ungarn mit Sicherheit anzunehmen, daß die dortigen Eisenbahnverwaltungen der Meinung sind, es werde in dem Tarifwesen der ungarischen Eisenbahnen durch den.vorliegenden Vertrag trotz seines Art. 15 nichts geändert. Es frage sich nur, welche Maßnahmen wir gegen die etwaigen Refactien zu ergreifen in der Lage wären- In einer Conferenz, die Redner mit dem preußischen Eisenbahnminister Thielen gehabt, hat dieser sich dahin geäußert, daß unsere Gesetzgebung uns nicht gestatte, falls Ungarn mit Refactien vorgehe, Gleiches mit Gleichem zu vergelten. Es würde uns das auch wenig nützen. Die Verträge werden mit einer erheblichen Mehrheit hier angenommen werden, aber Herr Buhl hat gestern gesagt, daß er nur mit schwerem Herzen für die Verträge stimme; zahlreichen anderen Herren wird es ebenso ergehen- Die wahren Gründe für die Handelsverträge hat Herr Richter in seiner freisinnigen Zeitung dargelegt, wo er ausführt, daß die ausschließliche Bedeutung der Handelsverträge in der Ermäßigung der agra ischcn Zolle liegt, alles Andere in den Verträgen sei nebensächlicher Natur. Es ist wichtig, daß diese Auffassungen im Lande bekannt werden. Die Beschränkung, welche uns durch fremde Zölle auferlegt wird, ist weit größer, alS die Vortheile, die uns die Verträge bieten.
Abg. Schrader (dfr.): Wenn die Ausführungen deS Abg. Graf Kanitz richtig sind, so beweisen sie nur, daß die Zölle nichts nützen und unwirksam gemacht werden können durch Eisenbahn- Frochtoergünstigungen. Die Etsenbabn-Refactien sind also ein wichtiges Mittel gegen Schutzzölle. Trotzdem sind die Kanitz'fchen Ausführungen


