Nr. 139.
Freitag den 19. Juni
1891
ö« Hürche«, ivücheisr täglich, Ausnahme de» Montags
W, «Neßenkr 'PtaHCUOHtUf Offnen dnn Anzeiger Mihenllich dreimal heigelegt.
Gießener Anzeiger
Seneral-Mnzeiger.
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2 Mark 20 *y^. u-’X Brmqrr'^dr:
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2 Mark 50 M».-
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Amts- und Anzeigeblatt für den ALreis Gietzen.
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Abonnements - Einladung!
Zum Bezug des „Gietzerrer Anzeiger" für das 3. Vierteljahr 1891 laden wir hiermit ergebenst ein. — Wie bisher, wird der „Gießener Anzeiger" die Tagesereignisse in kurzer objectiver Uebersicht zur Kenntniß seiner Leser bringen. Die neuesten Nachrichten des Wolff'schen telegraphischen Correspondenz- Bureaus sowie zahlreiche Mittheilungen aus dem engeren und weiteren Vaterland halten den Leser stets über die Vorfälle in demselben auf dem Laufenden. Unterstützt durch an allen Orten der Provinz Oberhessen ansässige Berichterstatter, ist der „ Gießener Anzeiger" ferner in der Lage, die interessanten Vorgänge in der Provinz so frühzeitig wie möglich zur Kenntniß seiner Leser zu bringen, desgleichen wird den Begebenheiten in der Stadt Gießen die gebührende Besprechung im localen Theile des Anzeigers zu Theil werden. Der in der Provinz Oberhessen betriebenen Landwirthschaft wird der Anzeiger durch Veröffentlichung von allem Wissenswerten aus dem Gebiete derselben besondere Berücksichtigung zu Theil werden Lassen, daneben aber auch die Beobachtungen und Erfahrungen in Haus- wirthschäft, Handel, Gewerbe und Industrie in den Kreis seiner Besprechungen ziehen. Ein gediegenes Feuilleton wird neben besonderen Artikeln ernsteren und heiteren Inhaltes den erwünschten Unterhaltungsstoff bieten. Außerdem werden die „Gießener Familienbläiter", welche dem Anzeiger wöchentlich 3 mal beigelegt werden, und die stets ein gewähltes Feuilleton als Unterhaltungsstoff bringen, namentlich im Kreise der Familien eine beliebte Beigabe bieten.
Wir ersuchen nun namentlich auswärtige Leser, ihre Bestellung bei der Post baldgefl. aufgeben zu wollen. Neuhinzutretende erhalten vom Tage der Bestellung bis 1. Juli den Anzeiger kostenfrei zugestellt, wie wir auch gerne bereit sind, Probe- Exemplare nach auswärts postfrei zu versenden. Den Lesern in hiesiger Stadt werden wir, wie seither, den Anzeiger weitersenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen, falls nicht ausdrückliche Abbestellung erfolgt.
Hochachtend
Verlag des „Gießener Anzeiger"
Brühl'sche Druckerei (Fr. Chr. Pietsch).
Theil.
Nr. 18 des Reichs-Gesetzblattes, ausgegeben den 9. d. M., enthält:
(Nr. 1956.) Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Juni 1891.
(Nr. 1957.) Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern. Vom 1. Juni 1891.
(Nr. 1958.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16 August 1876, betreffend die Cautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 22. Mai 1891. c
Nr. 19 des Reichs-Gesetzblattes, ausgegeben den 10. d. M., enthält:
(Rr. 1959.) Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betr. Vom 31. Mai 1891.
Rr. 20 des Reichs-Gesetzblattes, ausgegeben den 11. d. M., enthält:
(Nr. 1960.) Gesetz, betr. das Reichsschuldbuch. Vom 31. Mai 189*1.
(Nr. 1961) Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92. Vom 1 Juni 1891.
(Nr. 1962.) Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen. Vom 1- Juni 1891.
Nr. 21 des Reichs-Gesetzblattes, ausgegeben den 12. d. M., enthält:
(Nr. 1963 ) Gesetz, betr. die Abänderung des § 157 des Invalidität«- und Altersversicherungsgesetzes. Vom 8. Juni 1891.
(Nr. 1964.) Gesetz, betr. die Abänderung des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887. Vom 8. Juni 1891.
Gießen, den 16. Juni 1891.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Bekanntmachung,
den Geschäftsbetrieb der Landescreditkasse betreffend.
Die durch Gesetz vom 15. October 1890 geschaffene Landeskreditkafse hat ihren Geschäftsbetrieb eröffnet.
Sie bezweckt, das Wohl der Landwirthschaft und der landwirthschaftlichen Bevölkerung des Großherzogthums durch Erleichterung in der Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu befördern.
Demgemäß gibt sie Darlehen an Private, vorausgesetzt, daß hierdurch, diesem Zweck entsprochen wird, insbesondere auch zur Verbesserung und Erweiterung der landwirthschast- lichen Betriebe, sowie an Gemeinden, Communalverb'ände, Laudescultur- und Waffergenoffeuschaften u. dgl. für Bodenverbesserung und die sonstigen durch das Gesetz näher bestimmten besonderen Zwecke.
Sie giebt ihre Darlehen gegen hypothekarische Sicherheit, kann sie aber auch ohne solche geben an Gemeinden, andere Communalverbände und öffentliche Landescultur- und Wassergenossenschaften innerhalb des Großherzogthums. Die Hypotheke muß doppelte Sicherheit an im Großherzogthum belegenen Grundstücken (mit Ausschluß des Bergwerkeigenthums), und zwar an erster Stelle, bieten.
Die Darlehen sind seitens der Kaffe unkündbar; sie müssen zu dem vereinbarten Zinsfuß, der dann unveränderlich ist, verzinst und durch stückweise Rückzahlung getilgt werden. Doch können die Anleiher außerordentliche Capitalrückzahlungen jederzeit nach dreimonatlicher Kündigung an einem der Erhebungstermine leisten.
Als Zinsfuß ist bis auf Weiteres 4 Procent festgesetzt. Die hierzutretende jährliche Tilgung darf nicht weniger als 1 Procent der ursprünglichen Darlehnssumme betragen. Es sind also zur Zeit von dieser jährlich mindestens 5 Procent Zins und Tilgung zu bezahlen. Die durch die allmähliche Herabminderung des Schuldcapitals ersparten Zinsen haben gleichfalls zur Tilgung zu dienen. Bei solcher Leistung wird die ganze Schuld in 42 Jahren getilgt.
Zinsen und Tilgungsbetrag sind in baarem Geld an die Districtseinnehmerei des Wohnorts des Schuldners zu bezahlen.
Bei Darlehen aus der Landescreditkasse ist keinerlei Verwaltungsgebühr oder dergl. zu entrichten.
Gesuche um Darlehen wolle man unter Beifügung der erforderlichen Nachweisungen, jedoch ohne Anwendung von Stempel, bei der unterzeichneten Stelle oder bei der Bürgermeisterei des Wohnorts des Nachsuchenden einreichen.
Darmstadt, den 3. Juni 1891.
Großherzogliche Verwaltungscommission der Landescreditkasse. Buchner.
Gießen, den 15. Juni 1891. Betr.: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.
Indem wir Sie auf die vorstehende Bekanntmachung der Verwaltungscommisfion der Landescreditkasse und auf die den Gemeinden, öffentlichen Culturgenossenschaften sowie den Privaten gegebene Gelegenheit zur Aufnahme amortisirbarer Darlehen Hinweisen, bemerken wir bezüglich der von Ihnen selbst eintreterden Falls aufzuwendenden Thätigkeit das Folgende:
Soweit es sich um Darlehnsgesuche von Gemeinden und öffentlichen Culturgenossenschaften handelr, werden Sie uns zwecks Einholung unserer zur Darlehnsausnahme erforderlichen Genehmigung Vorlage machen- wir werden sodann die erforderlichen Verhandlungen mit der Verwaltungscommission übernehmen. Handelt es sich um Darlehensgesuche von Privaten, so ist eine Vorlage an uns nicht erforderlich. Hier wird der rechtliche und formelle Theil der Gesuche (betr. die Hypothekbestellung) wie seither durch die Fragenbeantwortung der Ortsgerichte gewahrt werden und auch bezüglich der Abschätzung der Unterpfänder bleibt es bei dem dermalen üblichen Verfahren, unbeschadet der Befugniß der Verwaltungs
commission, sich auch anderweit über die Werthe zu verlässigen. Dagegen tritt die Frage neu hinzu, zu welchem landwirth- schastlichen Zwecke Anleiher das Geld wünscht uud ob anzunehmen ist, daß er solchen mit dem erbetenen Darlehen erreichen wird. Wo es sich lediglich um Abstoßung älterer, lästiger Schulden (Hypotheken, Kausschillinge, Erbheraus- Zahlungen u. dgl.) handelt, bedarf es Seitens der begutachtenden Bürgermeisterei keiner besonderen Begründung, um so mehr aber in anderen Fällen, wo es sich um Verwendung des Darlehens in dem landwirthschaftlichen Betrieb, sei es zu Bauten, Anlagen, Vermehrung des Inventars oder dgl. handelt. Hier bedarf es einer eingehenden Angabe und Begutachtung des Zwecks durch die Bürgermeisterei aus Grund zuverlässiger Erkundigungen, damit ohne unnöthige Weiterungen und ohne in belästigender Weise in die Verhältnisse des Gesuchstellers einzudringen, doch Sicherheit entsteht, es werde durch das Darlehen die Absicht des Gesetzes auch wirklich erreicht. Ein Mindestbetrag der zu gewährenden Darlehen ist durch das Gesetz nicht festgesetzt. Die Verwaltungscommission wird diese Freiheit der Bewegung zu Gunsten der wirthschaftlich schwächeren Landwirthe benutzen, jedoch Gesuche insbesondere dann ablehnen, wenn das Darlehen so klein ist, daß es bezüglich der Hypothekerrichtung verhältnißmäßig zu bedeutende Kosten verursacht.
Die Formularien für Darlehensgesuche und Fragenbeantwortung können nach Bedarf durch die betr. Districts- einnehmereien bezogen werden.
v. Gagern.
Gießen, am 16. Juni 1891. Betr.: Die Remunerirung des Feldschutzpersonals.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.
Zur Belohnung des Feldschutzpersonals ist uns auch für 1890/91 Seitens Großh. Ministeriums ein Credit zur Verfügung gestellt worden-
Sie wollen uns daher binnen 14 Tagen diejenigen Feldschützen Ihrer Gemeinden, welche sich durch treue Pflicht- erfüllung ausgezeichnet haben, unter Angabe ihres Alters und der Dienstjahre, namhaft machen.
Wir machen hierbei darauf aufmerksam, daß es weniger auf die Zahl der zur Anzeige gebrachten Feldftevel ankommt, als auf den von dem betr. Bediensteten betätigten Diensteifer, insbesondere in Verhütung von Freveln durch stete Anwesenheit im Felde und daß ferner auch das außerdienstliche Verhalten (nüchterner Lebenswandel) mit in Betracht zu ziehen ist.
Gleichzeitig werden Sie uns diejenigen Feldschützen, welche Sie einer Belohnung nicht für würdig halten, unter Angabe der Gründe benennen.
v. Gagern.
Netteste Nachrichten.
Wolffs telegraphisches Lorrefpondenz-Bureau.
Berlin, 17. Juni. Der Kaiser hatte zu heute Nachmittag Einladungen an die Gesammtvorstände beider Häuser des Landtags, sowie an namhafte Mitglieder der beiden Häuser nach der Pfaueninsel gerichtet. Sämmtliche Minister außer dem Eisenbahnminister, die Chefs und Mitglieder des Militär- und Civilcabinets erschienen ebenfalls. In Wannsee, wo der Kaiser auf der „Alexandra" die Gäste erwartete, nahm ein Theil der Geladenen Platz, ein anderer Theil auf einem zweiten Dampfer. Bei prachtvollstem Wetter, umgeben von zahlreichen Segelbooten, trafen die Dampfer kurz vor 7 Uhr an der Psaueninsel ein, wo die Kaiserin mit dem Hofstaat die Gäste erwartete. Nach der Landung unterhielt sich der Kaiser längere Zeit lebhaft mit den Ministern Miquel und Herrsurth. Die Kaiserin hielt Cercle, worauf später das Abendessen im Freien eingenommen wurde. Am Tische der Kaiserin saßen drei Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften. Neben dem Kaiser saßen Miquel und Zedlitz. Am Tische der Oberhofmeisterin Brockdorff unter Anderen Fürstbischof Kopp und Minister a. D. Putt- kamer. Um 83/4 Uhr wurde die Tafel aufgehoben. Die Kaiserin begab sich mittelst Bootes zu dem auf dem Festland haltenden Wagen, der Kaiser bestieg die „Alexandra". Nach einem Hoch des Herzogs von Ratibor auf den Kaiser verabschiedeten sich die Gäste.
Berlin, 17. Juni. Das Herrenhaus nahm heute zunächst die Vorlage, betreffend das Verbot des Handels mit Staatslotterieloosen, an - bei Berathung der Eisenbahnvorlage dankten Graf Frankenberg und Graf Pfeil (Hausdorf) dem Minister Maybach für seine Amtsthätigkeit, was der Minister mit seinem Danke für das ihm stets vom Hause bewiesene Vertrauen erwiderte, sowie mit der Bitte, dieses Vertrauen


