Ausgabe 
18.10.1891 Zweites Blatt
 
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Kr. 243. Zweites Blatt. Sonntag den 18. Oktober

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Amtlicher Theil.

Milchverkaufsordnung

für die Proviuzialhanptstadt Gießen.

Zum Schutze des Publikums vor Benachtheiligung wird unter Bezugnahme auf das Reichsgesetz vom 14. Mai 1879 betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln 2C. aus Grund des § 367 des Strafgesetzbuchs und Art. 56 des Gesetzes vom 13. Ium 1874, nach Anhörung der Stadtverordnetenver­sammlung sowie, mit Genehmigung Grobherzoglichen Mi- nisteriums des Innern und der Justiz verordnet wie folgt:

§ 1.

In dem Bezirk der Provinzialhauptstadt Gießen wird die Milch zum Verkaufe nur in zwei Beschaffenheiten zuge-. laffen und zwar:

a) als ganze, unveränderte Milch;

b) mit der einzigen Veränderung durch Abrahmung als abgerahmte Milch.

§ 2.

Die für den Verkauf bestimmte abgerahmte Milch als besonderer Handelsartikel ist den Käufern als solche in der Weise zu bezeichnen, daß diese Milch nur in Gefäßen auf­bewahrt, bezm. feilgeboten wird, welche in einer in die Augen fallenden, die zeitweilige Beseitigung ausschließenden Weise, mit deutlichen Buchstaben die Bezeichnungabge­rahmte Milch" tragen.

Unter Milch ohne nähere Bezeichnung wird nur ganze Milch verstanden.

§ 3-

Vom Handelsverkehr im gesundheitspolizeilichen Interesse ausgeschloffen ist die ganze oder abgerahmte Milch, welche von kranken, insbesondere mit einer Seuche behafteten Thieren, oder von Kühen innerhalb der ersten acht Tage nach dem Kalben abstammt, ferner jede bittere, schleimige, abnorm ge­färbte, oder sonst ekelerregende und verdorbene Milch.

§ 4.

Die ganze und die abgerahmte Milch darf nur in ganz reinen Gesäßen und vorschriftsmäßig gaeichten Maaßen trans- portirt, beziehungsweise feilgeboten und verabreicht werden. Ebenso ist in den Milchverkaufslocalen die größte Reinlich­keit zu erhalten. Dieselben müssen, namentlich, wenn sie zur Aufbewahrung von Milch benutzt werden, trocken und luftig sein und dürfen nicht als Schlafstätten benutzt werden.

In Gefäßen von Zink oder Kupfer darf die Milch nicht , aufbewahrt werden oder feilgeboten, bezw. ausgemessen werden. !

§ 5.

Milchviehbesitzer und Milchhändler, welche dahier Milch I verkaufen wollen, sind gehalten, diesen ihren Milchverkauf noch vor Eröffnung desselben der Polizeibehörde schriftlich anzu- I zeigen und haben hierbei:

a) die Milchviehbesitzer, wenn sie den Verkauf nicht in eigner Person besorgen, die damit betrauten Fa­milienangehörigen oder Dienstleute,

b) die Milchhändler die Landwirthe und Milchvieh- besitzer

ru benennen, von welchen sie die Milch beziehen. 5 6.

Der Milchverkauf im Bezirk der Stadt Gießen unter- | liegt der Beaufsichtigung durch die Polizeibehörde. Die | Handhabung der polizeilichen Milchcorttrole besteht unter Anderem: j

a) in der die Besichtigung und Ermittelung des specifi- , fchen Gewichts durch die Polizeibeamten umfassenden ; Vorprüfung, !

b) in der Prüfung der Milch durch die von der Poli- zeibehörde bestellten Sachverständigen.

§ 7.

Bei der Vorprüfung der Milch durch die Polizeibeamten ist das Lactodensimeter von Quevenne mit zugehörigen Re- ductionstabellen und Thermometer zu benutzen und sind ge­nannte Instrumente amtlich auf ihre Richtigkeit zu prüfen, bevor sie in Gebrauch genommen werden. Der Polizeibehörde bleibt es vorbehalten, nach sachverständigem Gutachten auch andere zweckmäßige Instrumente in Anwendung zu bringen.

5 8.

Das spec. Gewicht der Milch (ganzer Milch) soll bei einer Temperatur von 1.50 0. zwischen 1,029 und 1,033 j liegen. Die Milch (ganze Milch) soll außerdem mindestens i 2,8% Fett besitzen. Bei abgerahmter Milch wird bei ! 15° C ein specifisches Gewicht von 1,033 vorausgesetzt.

§ 9. . ;

Milch (ganze Milch), welche bei der Vorprüfung durch , die Polizeibeamten bei 150 C. unter 1,027 zieht, wird als

gewässert betrachtet, vom Verkehr ausgeschloffen und mit Be- j schlag belegt. Von derjenigen Milch (ganze Milch), welche bei der Vorprüfung nur von 1,027 bis 1,029, oder über 1,033 bei 15° C. zieht, ist von dem controlirenden Polizei­beamten eine geeignet große Probe (% Liter) zu erheben, in eine reine trockene Flasche zu füllen, zu versiegeln und mit genauer Angabe des Verkäufers, des Datums der Ent­nahme, des Temperaturgrades der Milch bei der Vorprüfung und des gefundenen, bezw. nach den Reductiönstabellen um­gerechneten specifischen Gewichtes auf dem Dienstwege an den Sachverständigen sofort abzugeben. Jngleichen sollen in der oben vorgeschriebenen Weise erhobene Proben von der in der Stadt seilgebotenen, bezw. zum Verkauf gelangenden abgerahmten Milch zur Prüfung an den Experten abge­geben werden, wenn dieselbe bei Vorprüfung ein specifisches Gewicht von unter 1,033 zeigt.

5 10.

Der Sachverständige hat alsbald nach Eingang der Proben von Milch (ganze Milch):

a) eine Bestimmung der Temperatur vorzunehmen, _

b) nach sorgfältiger Durchmischung der Milch das spe- cifische Gewicht festzustellen,

c) den Fettgehalt zu ermitteln,

d) falls die unter b und c genannten Bestimmungen die ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurtheilung der Milch nicht ergeben haben, eine Probe derselben zum Abrahmen während 24 Stunden hinzuzustellen, darauf vollständig abzurahmen und hiernach wieder auf ihr specifisches Gewicht bei 15° C. zu prüfen. Bei Proben von abgerahmter Milch wird nur das unter d beschriebene Verfahren eingehalten.

5 ii.

Der Sachverständige hat:

1. als gewässert zu bezeichnen:

a) ganze Milch, deren specifisches Gewicht unter 1,027 liegt,

b) ganze Milch, deren specifisches Gewicht über 1,027 liegt, nach 24stündigem Stehen und darauf erfolg­tem Abrahmen jedoch unter 1,033 liegt,

c) abgerahmte Milch, deren specifisches Gewicht nach 24stündigem Stehen und darauf erfolgtem Abrahmen unter 1,033 liegt,

2. als entrahmt zu bezeichnen:

ganze Milch, deren Fettgehalt weniger als 2,8 % beträgt.

§ 12.

Zuwiderhandlungen der Milchverkäufer gegen die Be­stimmungen in § 1 5 incl. unterliegen einer Bestrafung von fünf bis fünfzig Mark, falls nicht die in dem Reichsgesetze vom 14. Mai 1879 oder im Strafgesetzbuche vorgesehenen höheren Strafen einzutreten haben.

5 13.

Diese Polizeiverordnung tritt 4 Wochen nach ihrer erst­maligen Verkündigung imGießener Anzeiger" in Kraft.

Gießen, den 12. October 1891.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.

Bekanntmachung,

betr. die Ausbildung von Ackerbauschülern.

Der landwirthschastliche Bezirksverein Gießen har in dem Voranschläge pro 1891/92 eine Subvention von 100 Mk. für junge Leute, welche an dem Cursus einer Ackerbauschule Theil nehmen, in Ausgabe vorgesehen.

Bei den Anforderungen, die jetzt an den Landwirth ge-, stellt werden, erscheint es als eine Pflicht der Eltern, auf eine bessere Berufsbildung ihrer Kinder hinzuwirken, damit dieselben später die Landwirthschaft in rationeller und lohnen­der Weise zu betreiben im Stande sind.

Ein rationeller Wirthschaflsbetrieb kann aber nur auf wissenschaftlicher Grundlage beruhen. Es kann daher den Landwirthen nur empfohlen werden, die verhältnißmäßig nicht großen Opfer, die mit dem Besuche einer lcmdwirthschaftlichen Schule verbunden sind, anszubringen und ihre erwachsenen Söhne zu dem Besuche einer solchen Schule anzuhalten.

Die landwirthschastliche Winterschule zu Alsfeld wird den 2. November l. I., die zu Büdingen und Friedberg den 4. November l.J. eröffnet und Ende März k. I. geschloffen werden.

Bewerber um Bewilligung einer Subvention von 50 vis 100 Mk. werden zur alsbaldigen Einreichung ihrer Gesuche und etwaiger Zeugnisse bei der betr. Bürgermeisterei unter dem Anfügen aufgefordert, daß unter mehreren Bewerbern die Priorität der Anmeldung Anspruch auf vorzugsweise Be­

rücksichtigung gibt und daß die Subvention namentlich unbemittelten Personen zugewendet werden wird.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden gebeten, dieser Bekanntmachung die thunlichste Verbreitung zu ver­schaffen, Anmeldungen entgegenzunehmen und dieselben unter Begutachtung der Gesuche an den Unterzeichneten bis zum 20. October l. I. einzusenden. Zugleich werden die Großh. Bürgermeistereien ersucht, geeignete Zöglinge für die genann­ten Ackerbauschulen ausfindig zu machen und zur Anmeldung zu veranlassen.

Gießen, den 16. October 1891.

Der Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen. Jost, Regierungsrath.

politische wochenscha«.

Gießen, 10. October 1891

Die vergangene Woche war in politischer Beziehung eine der stillsten, welche wir seit der Unterbrechung der Reichstagssitzungen erlebt haben. Namentlich sind auf dem Gebiete der inneren Politik Ereignisse von irgendwie tief­greifender Bedeutung nirgends zu verzeichnen. Bei dem Mangel an geeignetem neuen Material hat man innerhalb der Preffe auf alte Forderungen zurückgegriffen und in der letzten Zeit namentlich die Frage der zweijährigen Dienstzeit hin- und hergeworfen, ohne daß die deutsch freisinnige Jour­nalistik, die sonst die Frage anzuregen pflegte, sich gerührt hätte. Vielmehr ist im Augenblicke iogar das Militärwochen blatt damit beschäftigt, auszuführen, daß die übelen Folgen des Militärwesens für den Bürgerstand vielleicht durch eine kürzere Dienstzeit ausgeglichen werden könnten. Man greift damit auf eine häufig ventilirte Frage des Jnsanteriedienstes zurück, die nach der Ablehnung des Antrags auf eine neue Dienstordnung im Jahre 1890 für längere Zeit erledigt schien. Nunmehr sollen sogar practische Proben mit der be­zeichneten Einrichtung bei verschiedenen Regimentern gemacht werden, indem man die jetzt eintretende Recrutenmannschast gesondert von den alten Truppen für sich ausbilden läßt, um nach Verlaus von zwei Jahren ihre Ausbildungshöhe mit derjenigen von dreijährigen Soldaten zu vergleichen. Die Reichstagssitzungen sollen dem Vernehmen nach erst am 17. November wieder beginnen. An einer anderen Stelle ist von demGießener Anzeiger" bereits mit Recht darauf hingewiesen worden, daß dieser Termin etwas spät gewählt ist und namentlich das unzuträgliche Nebeneinander­tagen des Deutschen Reichstags und des Preußischen Ab­geordnetenhauses zur Folge haben wird. Wenn auch der Etatsentwurf nicht fertig ist, so könnten doch einstweilen die Krankenkasiennovelle und das Telegraphengefetz berathen werden.

Ein eigenthümliches Schicksal verfolgte die Bemühungen, einen internationalen Fried enseongreß zu Stande zu bringen. Der gegenwärtige Vorsitzende, nämlich Herr Bonghi, hat für die deutschen Theilnehmer dadurch Anstoß gegeben, daß er gelegentlich die Meinung äußerte, ein Weltsriede sei erst nach der Rückgabe von Elsaß-Lothringen an Frankreich möglich. Darnach schien es, als ob Herr Bonghi die elsaß- lothringische Angelegenheit auf dem (Songreffe zu besprechen beabsichtige. Natürlich haben die deutschen Theilnehmer von vornherein gegen eine solche Möglichkeit protestirt und die Zusicherung erhalten, daß politische Tagesfragen überhaupt nicht berührt werden würden. Von dem verstorbenen irischen Abgeordneten Parnell ging in der vergangenen Woche eine Zeitlang das Gerücht, daß er sich selbst entleibt habe. Man dachte an diese Möglichkeit um so mehr, als Parnell erst 45 Jahre alt geworden war und von einer Krankheit desselben nichts verlautet hatte. Indessen ist nach der öffentlichen Versicherung seines Arztes die Todesursache ein Herzleiden gewesen. In Bezug auf die Nachfolge Par- nells ist noch nichts definitives entschieden worden. Allem Anschein nach werden der Regelung dieser Angelegenheit noch recht unerfreuliche Erörterungen vorausgehen. In Ungarn wie in Oesterreich haben die Parlamentssitzungen bereits wieder begonnen, und sind zunächst die Finanzminister zum Worte gelangt. Während aber Dr. Weckerle in Ungarn eine recht erfreuliche Darstellung von der Finanzlage zu geben vermochte, war Minister Steinbach in Oesterreich nicht so glücklich. Er mußte betonen, daß bei der geringen Elasticität der österreichischen Steuern die größte Selbstbeherrschung erforderlich sei, um ein Budget ohne Deficit herzustellen. Gleichwohl fanden die Auseinandersetzungen Steinbachs wegen ihrer Ungeschminktheit und nüchternen Beurtheilung der Lage in der gejammten österreichischen Presse lebhafte Anerkennung.