1891
Zweites Blatt
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Amts- ttnd Anzeigeblatt für den Areis Gieren
Gratisbeilage: Gießener Jamikienbtätter
Amtlicher Theil
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Sonntag den 18 Januar
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15.
Aus Grund der Art. 189 und 325 deS Polizeistrafgesctzes, tz 23 der Gewerbeordnung und Art. 56 des Gesetzes Dom Juni 1874, die Städteordnnng betr., wird nach An-
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dürfen im Schiachthause Wiegung muß stattfinden, gewünscht wird.
Bei allen Thieren
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8 8.
sind Dor dem Verwiegen die Brust-
ihre etwaigen Einwendungen gegen den Plan bei Meldung de» Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung, ihre etwaige Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meldung der Unterstellung der Annahme des Angebote-,
ihre etwaigen Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen, ihre etwaigen Anträge aus Ausrechterhaltung bestehender Lasten bei Meidung des Ausschluffes mit solchen, ihre etwaigen Anträge auf Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen im Sinne des Art. 14 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Gnindeigenthum betreffend,
etwaige roch unbekannte Ansprüche und Rechte an dazu enteignende Grundstück,
Die Bestimmungen in § 7 des Localreglements vom Mai 1886 sind aufgehoben.
8 16.
und Baucheiugeweide mit Ausnahme der Nieren zu entfernen.
Vor dem Verwiegen wird bei dem NindDieh, Schasvieh und Ziegen der Kops am Genick abgetrennt, die Füße werden am Knie- und Sprunggelenk abgelöst, der Schwanz wird bis auf's fünfte Glied abgehauen, das Schloßsett wird abgetrennt bis auf die Adern, das Zwerchfell wird in dem fleischigen Theile soweit abgetrennt, daß ein Finger breit desselben an den Rippen bezw. dem Brustbein und außerdem die Nieren-
Bekanntmachung.
Betr. : wie oben.
Rachd.m die Stadt Gießen zur Herstellung der rubr. Verbindung, insbesondere eines Fußpfades von der Frankfurter Straße nach dem über die oberhessischen Eisenbahnen geplanten Steg, die Enteignung des nachverzeichneten Geländes:
1) der Frau Oberbaurath Laubenheimer Wwe.
51 O Met. der Wiese Rr 283^0, Flur XVH in der Hollergaffe;
2) der Franz Blocks Erben
63 tD Met. des Ackers Nr. 2846/10, Flur XVII in der Hollergaffe,
beantragt hat, so wird der Plan nebst dem Anträge der Stadt Gießen und den Anlagen hierzu von Montag den 19. Januar I. I. bis zum Montag den 2. Februar l I. incL auf dem Bureau der unterzeichneten Behörde zu Jedermanns Einsicht sffengelegt und wird Tagfahrt vor der Local-Commission
auf Dienstag den 3. Februar L I., Nachmittags 3 Uhr,
auf das neue NathhauS zu Gießen zur Verhandlung über den Plan und die zu leistende Entschädigung hierdurch anberaumt
Die Eigenthümer des oben verzeichneten Geländes, sowie etwaige Neber.berechtigte werden hierdurch aufgefordert:
des Fleisches benutzten Räume, sowie die Fleischverkaussstätten unterliegen in ihrem ganzen Umfange der polizeilichen Be
in dem Termin vorzubringen.
Sofern in dem Termine Einwendungen gegen den Zweck ikHb den Plan, sowie die damit in Verbindung stehenden Anträge nicht vorgebracht werden sollten, dann wird in dem genannten Termine
DierrStag btn 3. Februar L I., Nachmittags 3 Uhr, zugleich über die Höhe der Entschädigung und die mit ihr ^lsammenhängenden Fragen verhandelt werden.
Gießen, den 13. Januar 1891.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
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höruug der Sradtverordneten-Verfammlung mit Genehmigung Höroßhcrzoglichcn Ministeriums des Innern und der Justiz iwm 19. Dccember 1890 zu Nr. M. I. 28949 für den Bezirk der Provinziälhauptstadt Gießen in Ergänzung des Local- reglemeuts vom 28. Mai .1886 und als Nachtrag zu diesem Loealreglcment verordnet was folgt:
8 1.
DaS Schlachtwesen und der Fleischverkauf in der Provin- ^alhauptstadt Gießen, die zur Schlachtung und Verarbeitung
Polizeiverordnung,
Schlnchtwcjen in dcr Provinziälhauptstadt Gießen betr.
Das Schlachtvieh ist beim Transport gehörig zu verwahren. Zum Führen des Großviehs dürfen unter Ausschluß der Lehrlinge nur Gesellen der betreffenden Metzger, sowie andere geeignete Personen nicht unter 18 Jahren verwendet werden, das gleichzeitige Mitführen des SchlachtkarrenS durch dieselben Personen ist verboten.
Bullen müssen beim Transport durch mindestens einen Dom Kopfe nach dem rechten Vorderbein anzubringenden Strick gebunden, sowie mit Wurfstricken versehen fein und mindestens durch zwei erwachsene Personen geführt und beaufsichtigt werden.
8tcrteHährtgrt A§c««emcaisprei»» 2 Mack 20 Pfg. «V vrmgerloha.
Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.
Rebaction, Lxpcdttt« und Druckern:
Feratprechrr 51.
gens bis 8 Uhr Abends,
b. Dom 1. October bis 31. März Don 5 Uhr Morgens
Das Aushängen ganzer geschlachteter Thiere oder einzelner Theile, sowie von Metzgerwaaren vor den Häusern an den Thürpfosten, Thüren oder Fenstern ist verboten.
§ 14.
Das Festhalten von frischem Fleisch darf nur im Inner« der Läden stattfinden und sind Meffer, Waagen, Gewichte, überhaupt alle zum Verkauf und zur Verarbeitung von Fleisch und Fleischwaaren dienenden Gerärhschasten stets in reinem
A8e Annoncen-Bureaux dr- In- nnb Au-landeS aehnu» Anzriacn für dm „Gießener Anzeiger" entgegen.
Das Don der Fleischbeschau für ungenießbar erklärte Fleisch ist alsbald in den im Schlachthanse befindlichen besonders Hergerichteteil Raum 511 verbringen, in welchem dasselbe bis zu der von Großherzogl. Polizeiamt getroffenen Bestimmung ausbewahrt wird; desgleichen dürfen Thiere, welche' Don der Fleischbeschau vor dem Schlachten zwar nicht als krank zurückzuweisen sind, hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes aber doch zu Zweifeln Anlaß geben, nur in dem dafür bestimmten Raum (Separatschlachthaus) geschlachtet werden.
§ 7.
Alle im Schlachthaus des Handels wegen vorzunehmeu-
4 und 7 Uhr,
b. Dom 1. October bis 31. März von 7 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags.
Sollten dringende Umstände das Schlachten außer diesen Zeiteintheiluugen uothwendig machen, so hat der das Schlachthaus Benutzende für jede weitere Stunde außer dem Schlachtgeld eine Gebühr zu entrichten, welche der. Stadtvorstand mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz festsetzt.
Zwei Stunden vor Ablauf der festgesetzten Schlachtzelt darf kein Großvieh incl. Pferd, eine Stunde vorher kein Schwein, sowie eine halbe Stunde vorher kein sonstiges Kleinvieh zur Tüdtung gebracht werden.
8 4.
Beim Schächten müffen die Thiere durch ein geeignetes Wurfzeug möglichst rasch und schmerzlos in die geeignete Lage gebracht und sofort getöbtet werden. Thiere, welche sich wegen Beschaffenheit ihrer Hörner mit dem Kopf nicht ganz umlegen können, dürfen unter keinen Umständen durch Einführen eines Hebels in den Nachen mit Gewalt zum vollständigen Umlegen gebracht werden.
8 5.
Nach vollendeter Verblutung und völlig eingetretenem Tode hat die Bearbeitung nach Handwerksgebrauch alsbald
den Verwiegungen haben gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr durch den aus Grund des § 36 der deutschen Gewerbeordnung ernannten und verpflichteten Wäger zu geschehen.
Heber jede Verwiegung ist Wiegschein zu ertheilen und zu nehmen. Andere Waagen, als die der Stadt gehören, ......nicht verwendet werden. Die Berauch wenn es nur von einem Theile
Das Kleinvieh ist in einer, jede Thierquälerei schließenden Weise in das Schlachthaus zu verbringen.
§ 3.
Das Schlachten des Hornviehs kann den Tag über finden:
a. Dom 1. April bis 30. September von 4 Uhr
bis 6 Uhr Abends.
Das Schlachten der Schweine hat zu denjenigen Stun- zu geschehen, in welchen für Brühwasser mittelst Dampfheizung gesorgt wird, nämlich:
a. Dom 1. April bis 30. September Vormittags Zwischen 6 und 11 Uhr und Nachmittags zwischen
Jede Uebertretung dieser Polizeiverordnung wird nach 26 des Localreglements vom 28. Mai 1886 bestraft.
Gießen, den 2. Januar T891.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
Dn ttetewer Meidet erscheint täglich, Aurnchme M Montags.
Die Gießener .W««itten Skttter ««den dem Rvteiß« «vKchrnttich dreimal berge! egt.
Gießener Anzeig er
General-Anzeiger.
§ 12.
Auch die Arbeits-, Verkaufs- und Ausbewahrungslocale der Metzger und Fleischhändler unterliegen der polizeilichen Beausz'ichtigulig und Revision und sind diese verpflichtet, den revidirenden Polizeibeamten alle Räume und Behältnisse, xxi welchen Fleisch oder Fleischwaaren bearbeitet oder aufbewahrt werden, zu öffnen und die gelammten Fleisch- oder Wurst- vorräthe einer sür uothwendig erkannten Untersuchung unter-
Bekanntmachung,
die directe Verbindung der Buhnhöse zu Gießen mit dem südlichen Stadttheil am Seitersderg betreffend.
Auf Grund des Art 24 de» Gesetze, oom 26. Juli 1884 dringen wir die nachstehende Bekanntmachung Großh. Krei«. ernte Gießen vom 13. d. Mt». in obigem Betreff, abgedruckt in Rr. 13 de» Gießener Anzeiger», zur öffentlichen Kenntniß.
Gießen, am 17. Januar 1891.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Gnauth.
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*allthorstrasse.
zapfen vollständig stehen bleiben; bei Kühen und Rindern wird das Euter entfernt.
Die Schweine gelangen mit Kops und Füßen, aber ohne die Zunge, Luft- und Speiseröhre zur Verwiegung, die Zunge ist ohne die die Zungenwurzel umgebenden Muskeln herauszulösen, das Zwerchfell ist dicht an den Rippen bezw. dem Brustbein glatt und ohne Theile des Schmalzes abzuschneiden, die Nierenzapfen haben vollständig stehen zu bleiben.
§ 9.
Der Wäger ist verpflichtet, strenge daraus zu sehen, daß die Schlachtthiere so zur Verwiegung kommen, wie eö in den Bestimmungen des § 8 vorgeschrieben ist. Ist eine dieser Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Wäger die Pflicht, das Schlachtrhier zurückzuweisen und dies dem Schlachthausverwalter anzuzeigen, welcher zutreffenden Falls eine Anzeige bei Großherzoglichem Polizeiamt darüber zu erheben hat.
8 io.
Das Verwiegen der Schlachtthiere hat innerhalb fünf Stunden nach dem Tödten zu geschehen.
Dabei kommen bei dem Rindvieh, wenn in der ersten Stunde nach dem Ausschlachten verwogen wird, 2% vom Gewicht in Abzug, wird erst später verwogen, so kommt nach der ersten Stunde bis zur fünften Stunde 1 °/0 Dom Gewicht in Abzug; bei Schweinen kommen bei dem Verwiegen innerhalb fünf Stunden nach dem Ausschlachten 3% in Abzug; bei Kälbern, Hämmeln und Ziegen kommen 2% beim Verwiegen in Abzug, wenn innerhalb fünf Stunden nach beu$ Tödten der Thiere verwogen wird. Beim Verwiegen Dotr Rindvieh und Schweinen werden Gewichtsmengen unter 50 Pfund beim Abziehen von Gewichtsproceuten nicht in Rechnung, Gewichtsmcngeu von 50 und mehr Pfund als volle Gentner in Rechnung gebracht,
Sind Käufer oder Verkäufer oder Beide, wenn das AuS- schlachten des Thieres beendet ist, nicht zur Stelle, so hat der Wäger in dringenden Fällen das Recht, auch in deren Abwesenheit zu verwiegen.
Die dadurch entstandenen Kosten können Dom Besitzer des- SchlachUhieres erhoben werden.
8 U.
Da das Blut der geschlachteten Thiere als Abgang zu betrachten ist, darf es aus der Schlachthausanlage nicht fortgenommen werden. Eine Ausnahme findet nur zu Gunsten der Wurstbereitung statt. Bezüglich des zur Wurstbereitung aufgefangenen Blutes gelten folgende Vorschriften:
1) Blut darf als Zuthat zur menschlichen Nahrung nur benutzt und aus dem Schlachthaus verbracht werden, wenn es vollständig frisch ist und der Fleischbeschau^ das Thier, von welchem das Blut stammt, für gesund und ladenrein erklärt hat;
2) das Blut der nach israelitischem Ritus geschlachtet«!? Thiere darf zur Wurstbereitung nicht verwendet werden.
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