Nr. 88
Der tMfctwtt A«rel-er erscheint täglich, ei*i Ausnahme deS Montags.
Die Gießener -««rttenßtLlt», »erden dem Anzeiger ^Schentlich dreimal deigelrgt.
1891
Freitag den 17. April
Kießener Anzeiger
Kenerat-Mnzeiger.
Vieneljöhrtge^ >6onneme«Uytd* x 2 Mark 20 Pfg vt* Bringerlohn Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pf«.
Redaktion, 6pcbtd<r und Drirckerer:
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T«g etfdjeinenben Kummer bi« Bonn 10 Uhr. GMItSoelMge. ^U^CTKT ^gmUieimtlUCE. j Anzeigen fite ben „Bießener Anzeiger- entgegen.
2lmtfid?cr Theil.
Gießen, den 15. April 1891.
Betr.: Die Ausführung der Landesfeuerlöschordnung. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen a« die Großh. Bürgermeistereien de- Kreise- mit Ausnahme der Stadt Gießen.
Wie Sie aus der Landesfeuerlöschordnung vom 29. März 1890 — Regierungsblatt Nr. 12 v. 1890 — (insbesondere Art. 4 und 11), sowie aus der Ausführungsverordnung vom 11. October 1890 — Regierungsblatt Nr. 42 v. 1890 — (insbesondere § 6) ersehen haben, ist jede Gemeinde verpflichtet, eine ausgerüstete und eingeübte Pflichtseuerwehr zu errichten und zu unterhalten, welche den ganzen Feuerlösch- und Rettungsdienst bei Bränden zu versehen, oder, wo eine freiwillige Feuerwehr vorhanden ist, diese zu verstärken und zu unterstützen hat.
Zum Feuerwehrdienst verpflichtet sind sämmtliche männliche Einwohner Ihrer Gemeinden vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr mit Ausnahme der durch öffentliche Berusspflicht, Krankheit oder Gebrechlichkeit Verhinderten, sowie der Aerzte und Apotheker. Doch sind zum Dienst in der Pflichtseuerwehr nur soviel Pflichtige heranzuziehen, als das Bedürfniß Ihrer Gemeinden erfordert, so daß je nach den Bestimmungen der demnächst zu erlassenden Kreis-Feuerlöschordnung und der Zahl der Pflichtigen die jüngsten und eventuell auch die ältesten Jahrgänge derselben in die zu bildenden Pflichtfeuerwehren nicht eingestellt zu werden brauchen.
Um nun für die Errichtung der Pflichtseuerwehren die erforderliche Grundlage zu schaffen, wollen Sie die in § 11 der Verordnung vom 11. October 1890 vorgeschriebene Grundliste sämmtlicher Pflichtigen alsbald aufstellen und sodann durch den Gemeinderath unter Vorlage dieser Liste und aus Grund der Bestimmungen der §§ 6 und 10 der Verordnung darüber beschließen lassen:
1) wie Ihre Pflichtfeuerwehr organisirt und in Ab- theilungen eingetheilt werden soll und
2) welche Stärke die einzelnen Abtheilungen derselben haben sollen.
Wir empfehlen Ihnen, wenn die Zahl der Pflichtigen es ermöglicht, außer der Steigmannschaft, Spritzenmannschaft und Ordnungsmannschaft auch eine Abtheilung für Herbeischaffung des Wassers in Antrag zu bringen.
Um Ihnen für die Organisation und Eintheilung Ihrer Pflichtseuerwehr einen Anhalt zu geben, theilen wir Ihnen nachstehend den etwaigen Organisanonsplan für die Pflichtfeuerwehr einer Gemeinde von ca. 800 Einwohnern mit ca. 130 Feuerwehrpflichtigen und einer größeren und einer kleineren vierräderigen Spritze mit. Die Mannschaften für die Feuermeldung nach zur Brandhülse verpflichteten Gemeinden (§ 6 Abs. 1 und § 14 der Verordnung) sind dabei getrennt von der
Ordnungsmannschast aufgeführt.
Verrichtung. Manufchaftszahl.
Befehlshaber.......... 1
Stellvertreter desselben....... 1
Spritzenmannschast:
Abtheilungssührer........ 1
Stellvertreter desselben....... 1
Spritzenmeister der ersten Spritze ... 1
Stellvertreter desselben....... 1
Bemannung der ersten Spritze .... 12
Ablösung derselben........ 12
Spritzenmeister der zweiten Spritze ... 1
Stellvertreter desselben....... 1
Bemannung der zweiten Spritze .... 8
Ablösung derselben........ 8
Steigermannschaft:
Abtheilungssührer........ 1
Stellvertreter desselben....... 1
Mannschaft .......... 10
Ordnungsmannschaft einschl. des Abtheilungs-
sührers- und dessen Stellvertreters . . 18
Abtheilung für Wasserbeschaffung einschl. des
Abtheilungsführers u. dessen Stellvertreters 40
Signalisten .......... 2
Feuerboten für 5 Nachbarorte .... »
Stellvertreter derselben ...... 5
zusammen 130
Die Bürgermeistereien derjenigen Gemeinden, in welchen eine freiwillige Feuerwehr besteht, wollen vor der Beschlußfassung des Gemeinderaths eine schriftliche gutachtliche
Aeußerung des «Befehlshabers dieser Feuerwehr darüber einholen, welche Stärke die zu errichtende und ihm zu unterstellende Pflichtseuerwehr bezw. Hülssmannschast haben und wie dieselbe organisirt werden soll, insbesondere ob sie in besondere Abtheilungen und in welche eingetheilt oder in vorhandene Abtheilungen der freiwilligen Feuerwehr eingereiht werden soll.
Die Vorschläge der Feuerwehrcommandanten über diese Punkte werden in den Gemeinden mit freiwilliger Feuerwehr eine genügende Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderaths bilden.
Die hiernach von Ihnen herbeizuführenden Gemeinderaths- beschlüsse wollen Sie — nebst dem eventl. eingeholten Gutachten des Befehlshabers der freiwilligen Feuerwehr — uns baldigst jedoch spätestens bis zum 30. d. Mts. vorlegen. In dem Begleitbericht ist anzugeben, welche Zahl von Feuerwehr- Pflichtigen nach der Grundliste in Ihrer Gemeinde vorhanden ist.
yt v. Gagern.
Gießen, den 13. April 1891. Betr.: Den Wiesengang.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzh. Bürgermeistereien de- Kreises.
Soweit Sie unserem Ausschreiben vom 27. Februar d. I. — Anzeiger Nr. 52 — noch nicht entsprochen haben, erinnern wir Sie an sofortige Erledigung.
v. Gagern.
Bekanntmachung,
das Einhalten der Tauben zur Saatzeit betreffend.
Die Besitzer von Tauben werden aufgefordert, während der Saatzeit — vom 17. April bis 15. Mai d. I. — ihre Tauben in den Schlägen einzuhalten. Uebertretungen dieser Vorschrift müssen nach Art. 79 des Feldstrafgesetzes zur Anzeige und Bestrafung gebracht werden.
Gießen, den 15. April 1891.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Gnauth.
Deutsches Reich.
Darmstadt, 15. April. Das gestern ausgegebene Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 9 enthält: Allerhöchster Erlaß, die Aufbesserung der Gehalte der Civilbeamten betr. Vom 11. April 1891.
Berlin, 15. April. In letzter Zeit sind über die nächsten Reisedispositionen des Kaisers verschiedene Angaben verbreitet worden, die sich nachträglich als unzutreffend herausgestellt haben. So hieß es u. A., der Kaiser werde Mitte April in Baden-Baden eintreffen, um in den dortigen Waldungen der Auerhahnbalz obzuliegen. Diese Meldung hat sich aber nicht bewahrheitet und nun stellt sich auch eine andere Nachricht, der zufolge Kaiser Wilhelm im Laufe des April in Darmstadt mit der Königin' von England eine Begegnung haben sollte, als unbegründet heraus. So weit bekannt, gilt der nächste größere Ausflug des hohen Herrn der Auerhahnjagd in den gräflichen Görtz'schen Waldungen bei Schlitz in Oberhessen, wo der Kaiser nach den neuesten Dispositionen am 26. d. Mrs. einzutreffen gedenkt.
Deutscher Reichstag.
99. Plenarsitzung. Mittwoch, 15. April 1891, 11 Uhr.
Die zweite Berathung der Novelle zur Gewerbeordnung (Arbeiterschutzgesetz) wird bei den Bestimmungen über die Arbeitsordnung fortgesetzt.
S 134d bestimmt, datz vor dem Erlaß der Arbeitsordnung den großjährigen Arbeitern des Betriebes Gelegenheit gegeben werden soll, sich über den Inhalt derselben zu äußern. Für Fabriken, für die ein ständiger Ausschuß der Arbeiter bestehe, soll dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses genügt werden.
Die Soctaldemokraten beantragen Streichung des zweiten Satzes.
Abg. Dreesbach (Soc.) begründet diesen Antrag damit, daß die Arbeiterausschüsse von den Arbeitgebern zu abhängig wären, um das volle Vertrauen der Arbeiter zu besitzen. Thatsächlich werde ja nur der Wille des Arbeitgebers für den Inhalt der Fabrikordnung maßgebend sein; da solle man wenigstens die Arbeiter selbst hören. Die Arbeitsordnungen seien ohne Werth, da es kein Forum gebe, vor welchem die Arbeiter ihre Einwendungen gegen die einseitigen Bestimmungen ihrer Unternehmer-Paschas vertreten könnten. Das Einfachste wäre nach Lage der Sache, zu bestimmen, die Arbeiter sind mit Ausnahme der Bestimmungen des S 134b, dem Willen der Arbeitgeber unterworfen.
Abg. OechelHäuser (natl.) steht auf dem mittleren Standpunkte: dem Arbeitgeber das Recht der Feststellung der Arbeitsbedingungen zu wahren, aber das moralische Moment einzufügen,
daß die Arbeiter über die Hausordnung, der sie unterworfen sein sollen, gehört werden. Jedenfalls werde durch diese Anhörung keine Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Arbeiter und Arbeitgeber herbeigeführt. Von feinem Standpunkte aus werde er sich auch entschieden gegen den zum folgenden Paragraphen von den Social- oemokraten gestellten Antrag erklären, wonach ein Jnstanzenzug über Einwände gegen die Arbeitsordnung eröffnet werden soll. Die Institution über die Arbetterausschüffe fei von großem Werth; sie trage den Keim der Versöhnung in sich. Die Erfahrung lasse auch die Besorgniß als unbegründet erscheinen, datz die Arbeiterausschüsse aufhören würden, ersprießlich zu wirken, wenn Socialdemokraten hinein gewählt würden. Wo sie bereits beständen, hätten sie sich bewährt.
Abg. Dr. Hirsch (dfr.) tritt einer Bemerkung des Vorredner« gegenüber für die weitere Durchführung des Systems der Gewerk- veretne in Deutschland ein.
Abg. Möller (natl.) entwickelt seine und die Bedenken eines Theils seiner Freunde gegen die obligatorische Anhörung der Arbeiter über den Inhalt der Arbeitsordnungen vor Erlaß derselben. Er wird gegen § 134d stimmen.
Abg. Dreesbach: Gegenüber den rigorosen Bestimmungen, die sich heute in den Arbeitsordnungen befänden, sei es doch wahrlich nicht zu viel verlangt, daß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werde, ihre Einwendungen dagegen geltend zu machen.
S 134d wird in der Fassung der Commission angenommen.
S 134e schreibt vor, daß die Arbeitsordnung binnen drei Tagen nach deren Erlaß der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen ist, ferner daß sie an allen betheiligten Arbeitern zugänglicher Stelle ausgehängt und jedem Arbeiter bet seinem Eintritt in die Beschäftigung behändigt werden muß.
Die Socialdemokraten beantragen, baß die Arbeitsordnung unter Mittheilung der Seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken dem gewerblichen Aufsichtsbeamten zur Genehmigung vorgelegt werden und daß gegen die Entscheidung desselben binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig sein soll.
Abg. Dr. Schaedler (Ctr.) bekämpft diesen Antrag. Dem Fabrik-Aufsichtsbeamten werde die Arbeitsordnung auch ohne diese» Antrag mitgethetlt, denn zu diesem Zwecke sei dieselbe in zwei Exemplaren der unteren Verwaltungsbehörde etnzureichen. Dagegen sei es wünschenswerth, daß mit der Arbeitsordnung der Behörde auch die Seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken mitgethetlt werden. Redner stellt einen bezüglichen Antrag.
Abg. Wöllmer (dfr.) findet, daß dieser Antrag einerseits zu weit, andererseits aber nicht weit genug gehe und beantragt, daß bei der Einreichung der Arbeitsordnung eine Erklärung beigefügt werde, in welcher Weise der Vorschrift des § 134d genügt ist.
Abg. Dr. Hartmann (cons.) befürwortet den letzteren Antrag gegenüber dem Antrag Schaedler. Der Antrag Wöllmer halte sich durchaus im Rahmen der Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde.
Abg. Dreesbach begründet den soctaldemokratischen Antrag unter Hinweis auf das Vertrauen, das sich die Fabrikinspectoren unter den Arbeitern zu erfreuen hätten.
Bundescommissar Geh. Rath Wilhelmi erwidert, daß dieses Vertrauen erschüttert werden würde, wenn man den Fabrikinspectoren die Entscheidung über Einwendungen gegen die Arbeitsordnung übertrage. Er wendet sich ferner gegen den Antrag Schaedler, erklärt sich aber mit dem Antrag Wöllmer einverstanden.
Abg. Dr. Böttcher (natl.) erklärt gleichfalls, nur dem Wöllmer- schen Anträge zustimmen zu können.
Der Antrag der Soctaldemokraten wird abgelehnt.
Bei der Abstimmung über den Antrag Schaedler ergibt sich Beschlußunfähtgkeit (110 Ja, 76 Nein), worauf der Präsident auf eine halbe Stunde später eine neue Sitzung anberaumt.
100. Sitzung. Mittwoch, 15. April 1891.
Auf dem Präsidententische ist mit Rücksicht auf die 100. Sitzung ein Bouquet niedergelegt.
Die Berathung des Arbeiterschutzgesetzes wird fortgesetzt«
Die Anträge Dr. Schaedler und Wöllmer werden angenommen und damit S 134e.
Zu S 134g beantragen die Soctaldemokraten Revision aller bereits bestehenden Arbeitsordnungen.
Der Antrag wird vom Abg. Molkenbuhr (Soc.) begründet und darauf abgelehnt.
S 134h behandelt die Zusammensetzung der Arbetterausschüffe. Als solche im Sinne dieses Gesetzes sollen u. A. gelten die bereits vor Erlaß dieses Gesetzes errichteten ständigen Arbeiterausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden.
Abg. Schmidt-Elberfeld (dfr.) beantragt, statt „bie bereits vor Erlaß dieses Gesetzes" zu setzen: „die bereits vor 1. Jan. 1891". In ter Begründung vertheidigt er die Arbeiterausschüsse gegenüber den Soctaldemokraten.
Abg. Bebel verwirft die Ärbetterausschüsse und fordert Arbeiterkammern. Man fasse die Stellung der Soctaldemokraten falsch auf, wenn man meine, sie wirkten der Herstellung guter Beziehungen zwischen Arbeitern und Arbeitgebern entgegen. Es gebe eine ganze Reihe von Punkten, die auch innerhalb der heutigen Gesellschaftsform für beide Thetle befriedigend geregelt werden könnten, ohne daß sich die Arbeitgeber etwas i ergeben würden. Auf eine solche Regelung wirke die Soctaldemok.atie hin.
Abg. Dr. £ ' h (dfr.) erblickt in den Arbeiterausschüffen, wie sie hier eingeführr werden, noch keineswegs etwas Vollkommenes, wohl aber einen Anfang zur Besserung. Sie zu bekämpfen, weil sie noch unvollkommen, heiße jede historische Entwicklung übersehen.
Abg. Dr Böttcher (natl.) vertheidigt Oechelhäuser gegen Angriffe Bebels Letzterer habe über Palltativmittel gesprochen, mit denen man eirij große Bewegung aufhalten wolle. Wir stehen erst im Anfänge einer Neuordnung nach jahrhundertlanger Umwälzung. Wer will heute das Ziel absehen. Es müsse sich darum handeln, die Entwicklung sich in friedlichen Bahnen vollziehen zu lassen und dazu bedürfe es allerdings auch der Palltativmittel.


