Ausgabe 
16.1.1891
 
Einzelbild herunterladen

Co

irtiii.

en

.Wehte

S.i? den

Ursr- tei*.

ättmntr, Küche mtt Waffer- Zubehör, zu vemtethm.

Uta, vorm. G- Backofen, Ba-n-ofstraße.__________

mmg im Hinterhause, vier mer, zu oermiethm.

___________S. »röll.

)orstraße 44 ist eine Woh- -5 Zimmern mit Zubehör, m emch mit Gortermihril, i VI vnmchm.

Kddbfi im 2 Stock.

cesnatze ttz'. fchöne Wohmng, itr m- Zubeh-, Garten, event- tM auf 1. April d- 3- zu __LÜVereiseiu ftüher Bender'schen Hause, 83, 3. Stock, 6 Zimmer mt nb Gartenbenuhung, alsbald

kauf,

W dar jßaoten« tnM roerben:

MtÜ,

'» Dursteu> M

leute zur EmG

arenhans,

»eg 63

n °»d

uJ!L

-lees, Südanlage 18. F meinen Neubaute, tnS finbWUNf"«'» Tie juei Nwj°rd-Ä-B I«

Zimmer mit Zu» ru -D'i^res Lahnfdahe^, nÄ2Tj5ö^^ '°°

TTTStoi, best-r-nd -u»

4 «äSl*1

be^ P^beimerstr^- iA£i2^Sj$f3to®tr m kleines m

ÄÄ

tzWß

,.ft

1891

Nr. 13

Freitag den 16. Januar

D« S^ehe«r >*tciflCT erscheint täglich, LuSmchme de- Äentttgl.

Die Gießener KEMenßtLUer werden dem «n-eiger ^chmtlich dreim«! hergelegt.

Gießener Anzeiger

Kenerat-Unzeiger.

VierteliShriger A-s«ne»eutspreiA, 2 Mark 20 Pfg. mh Bringerlohn.

Durch dir Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.

Rebodion, Exprditisr und Druckerei:

-chnkstr-ße Ar.A

Fernsprecher 61.

Amts- und Anzeigrblatt für den Nveis Gieren.

«mss«-- I u.....-!'-'....... '-"± I "" .........

Tvaahm r von Anzeigen zu der Nachmittag- für den t-tgrrtdev Dag erscheinenden Nummer bi- Bonn. 10 Uhr.

Graiisöeitage: Gießener Kamikienölätter.

Aäe Armoacm-Burraux de- In- und Au-lande- nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen. V**S***"""*^"*SS*!flfl»***

2lmtlid?er Ttzerl»

Gießen, am 14. Januar 1891.

Bett.: Die Ausführung der Landesseuerlöschordnung vom 29. März 1890.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

ott die Gr-tzh. BÜEgermeistereie« des Kreises.

Unter Bezugnahme auf rubr. Feuerlöschordnung sehen wir binnen 14 Tagen der Vorlage eines genauen Verzeichnisses der in Ihren refp. Gemeinden vorhandenen Feuerlöschgeräthschaften entgegen.

v. Gagern.

Bekanntmachung,

die directe Verbindung der Bahnhöfe zu Gießen mit dem südlichen Stadttheil am Seltersberg betreffend.

Nachdem die Stadt Gießen zur Herstellung der rubr. Verbindung, insbesondere eines Fußpfades von der Frankfurter Straße nach dem über die oberhesstschen Eisenbahnen geplanten Steg, die Enteignung des nachverzeichneten Geländes:

1) der Frau Oberbaurath Laubenheimer Wwe.

51 O Met. der Wiese Nr. 283% 0, Flur XVII in der Hollergaffe;

2) der Franz Blocks Erben

63 Hl Met. des Ackers Nr. 2845/10, Flur XVII in der Hollergaffe,

beantragt hat, so wird der Plan nebst dem Anträge der Stadt Gießen und den Anlagen hierzu von Montag den 19. Januar I. 3. bis zum Montag den 2. Februar L I. incl. auf dem Bureau der unterzeichneten Behörde zu Jedermanns Einsicht offengelegt und wird Tagfahrt vor der Local-Commission

auf Dieu-tag den 3. Februar I. I., Nachmittags 3 Uhr,

auf das neue Rathhans zu Gießen zur Verhandlung über den Plan und die zu leistende Entschädigung hierdurch anberaumt.

Die Eigenthümer des oben verzeichneten Geländes, sowie Ltwaige Nebenberechtigte werden hierdurch aufgefordert:

a. ihre etwaigen Einwendungen gegen den Plan bei Mei- düng des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung,

b. ihre etwaige Erklärung auf die angebotene Entschädi­gungssumme bei Meldung der Unterstellung der An­nahme des Angebotes,

. ihre etwaigen Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,

ci. ihre etwaigen Anträge auf Aufrechterhaltung bestehen­der Lasten bei Meidung des Ausschlusses mit solchen, e. ihre etwaigen Anträge auf Einrichtung und Unter­haltung von Anlagen im Sinne des Art. 14 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend,

f. etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an das zu enteignende Grundstück,

in dem Termin vorzubringen.

Sofern in dem Termine Einwendungen gegen den Zweck und den Plan, sowie die damit in Verbindung stehenden An­träge nicht vorgebracht werden sollten, dann wird in dem genannten Termine

Dienstag den 3. Februar L I., Nachmittag» 3 Uhr, zugleich über die Höhe der Entschädigung und die mit ihr zusammenhängenden Fragen verhandelt werden.

Gießen, den 13. Januar 1891.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Nr. 2 des Reichs« Gesetzblatts, ausgegeben den 12. d. M., enthält:

(Nr. 1930.) Verordnung wegen Ergänzung der Ver­ordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Mllitär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 27. December 1890.

(Nr. 1931) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr Äon Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 9. Januar 1891.

Gießen, den 15. Januar 1891.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Polizeiverordnung,

das Schlachtwesen in der Provinzialhauptstadt Meßen betr.

Auf Grund der Art. 189 und 325 des Polizeistrasgesetzes, des § 23 der Gewerbeordnung und Art. 56 des Gesetzes vom 15. Juni 1874, die Städteordnung betr., wird nach An­hörung der Stadtverordnetcn-Versammlung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 19. December 1890 zu Nr. M. I. 28949 für den Be­zirk der Provinzialhauptstadt Gießen in Ergänzung des Local­reglements vom 28. Mai 1886 und als Nachtrag zu diesem Localreglement verordnet was folgt:

8 i.

Das Schlachtwesen und der Fleischverkauf in der Provin­zialhauptstadt Gießen, die zur Schlachtung und Verarbeitung des Fleisches benutzten Räume, sowie die Fleischverkaufsstätten unterliegen in ihrem ganzen Umsange der polizeilichen Be­aufsichtigung.

8 2.

Das Schlachtvieh ist beim Transport gehörig zu ver-, wahren. Zum Führen des Großviehs dürfen unter Aus- schluß der Lehrlinge nur Gesellen der betreffenden Metzger, sowie andere geeignete Personen nicht unter 18 Jahren ver­wendet werden, das gleichzeitige Mitsühren des Schlachtkarrens durch dieselben Personen ist verboten.

Bullen müssen beim Transport durch mindestens einen vom Kopfe nach dem rechten Vorderbein anzubringenden Strick gebunden, sowie mit Wurfstricken versehen sein und mindestens durch zwei erwachsene Personen geführt und beaufsichtigt werden.

Das Kleinvieh ist in einer, jede Thierquälerei aus­schließenden Weise in das Schlachthaus zu verbringen.

8 3.

Das Schlachten des Hornviehs kann den Tag über statt- finden:

a, vom 1. April bis 30. September von 4 Uhr Mor- j gens bis 8 Uhr Abends,

b. vom 1. October bis 31. März von 5 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.

Das Schlachten der Schweine hat zu denjenigen Stun­den zu geschehen, in welchen für Brühwasser mittelst Dampf­heizung gesorgt wird, nämlich:

a. vom 1. April bis 30. September Vormittags zwischen 6 und 11 Uhr und Nachmittags zwischen 4 und 7 Uhr,

b. vom 1. Ocrober bis 31, März von 7 Uhr Vor­mittags bis 3 Uhr Nachmittags.

Sollten dringende Umstände das Schlachten außer diesen Zeiteintheilungen nothwendig machen, so hat der das Schlacht­haus Benutzende für jede weitere Stunde außer dem Schlacht­geld eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz festsetzt.

Zwei Stunden vor Ablauf der festgesetzten Schlachtzeit darf kein Großvieh incl. Pferd, eine Stunde vorher kein Schwein, sowie eine halbe Stunde vorher kein sonstiges Klein­vieh zur Tödtung gebracht werden.

§ 4.

Beim Schächten müssen die Thiere durch ein geeignetes Wurfzeug möglichst rasch und schmerzlos in die geeignete Lage gebracht und sofort getödtet werden. Thiere, welche sich wegen Beschaffenheit ihrer Hörner mit Kopf nicht ganz umlegen können, dürfen unter keinen Umständen durch Ein- sühren eines Hebels in den Rachen mit Gewalt zum voll­ständigen Umlegen gebracht werden.

§ 5.

Nach vollendeter Verblutung und völlig eingetretenem Tode hat die Verarbeitung nach Handwerksgebrauch alsbald zu geschehen.

8 6.

Das von der Fleischbeschau für ungenießbar erklärte Fleisch ist alsbald in den im Schlachthause befindlichen beson­ders hergerichteten Raum zu verbringen, in welchem dasselbe bis zu der von Großherzogl. Polizeiamt getroffenen Bestim­mung aufbewahrt wird; desgleichen dürfen Thiere, welche von der Fleischbeschau t>or dem Schlachten zwar nicht als krank zurückzuweisen sind, hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes aber doch zu Zweifeln Anlaß geben, nur in dem dafür bestimmten Raum (Separatschlachthauö) geschlachtet werden.

8 7.

Alle im Schlachthaus des Handels wegen vorzunehmen­den Verwiegungen haben gegen Zahlung der sestgefetzten Ge­

bühr durch den auf Grund des § 36 der deutschen Gewerbe­ordnung ernannten und verpflichteten Wäger zu geschehen.

Ueber jede Verwiegung ist Wiegschein zu ertheilen und zu nehmen. Andere Waagen, als, die der Stadt gehören, dürfen im Schlachthause nicht verwendet werden. Die Ver­wiegung muß stattfinden, auch wenn es nur von einem Theile gewünscht wird.

8 8.

Bei allen Thieren sind vor dem Verwiegen die Brust- und Baucheiugeweide mit Ausnahme der Nieren zu entfernen.

Vor dem Verwiegen wird bei dem Rindvieh, Schasvi^h und Ziegen der Kops am Genick abgetrennt, die Füße werden am Knie- und Sprunggelenk abgelöst, der Schwanz wird bis aus's fünfte Glied abgehauen, das Schloßfett wird abgetrennt bis aus die Adern, das Zwerchfell wird in dem fleischigen Theile soweit abgetrennt, daß ein Finger breit desselben an den Rippen bezw. dem Brustbein und außerdem die Nieren­zapfen vollständig stehen bleiben; bei Kühen und Rindern wird das Euter entfernt.

Die Schweine gelangen mit Kops und Füßen, aber ohne die, Zunge, Lust-und Speiseröhre zur Verwiegung, die Zunge ist ohne die die Zungenwurzel umgebenden Muskeln heraus­zulösen, das Zwerchfell ist dicht an den Rippen bezw. dem Brustbein glatt und ohne Theile des Schmalzes abzuschneiden, die Nierenzapfen haben vollständig stehen zu bleiben.

8 9.

Der Wäger ist verpflichtet, strenge daraus zu sehen, daß- die Schlachtthiere so zur Verwiegung kommen, wie es in den Bestimmungen des § 8 vorgeschrieben ist. Ist eine diesen Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Wäger die Pflicht, das Schlachtthier zurückzuweisen und dies dem Schlachthaus- Verwalter anzuzeigen, welcher zutreffenden Falls eine Anzeige bet Grobherzoglichem Polizciamt darüber zu erheben hat.

8 io.

Das Verwiegen der Schlachtthiere hat innerhalb fünf Stunden nach dem Tödten zu geschehen.

Dabei kommen bei. dem Rindvieh, wenn in, der ersten Stunde nach dem Ausschlachten verwogen wird, 2 °/0 vom Gewicht in Abzug, wird erst später verwogen, so kommt nach der ersten Stunde bis zur fünften Stunde 1 °/0 vom Gewicht in Abzug; bei Schweinen kommen bei dem Verwiegen inner­halb fünf Stunden nach dem Ausschlachten ä °/0 in Abzug; bei Kälbern, Hämmeln und Ziegen kommen 2 % beim Ver­wiegen in Abzug, wenn innerhalb süns Stunden nach dem Tödten der Thiere verwogen wird. Beim Verwiegen von Rindvieh und Schweinen werden Gewichtsmengen unter 50 Pfund beim Abziehen von Gewichtsprocenten nicht in Rechnung, Gewichtsmengen von 50 und mehr Pfund als volle Cenlner in Rechnung gebracht.

Sind Käufer oder Verkäufer oder Beide, wenn das Aus­schlachten des Thieres beendet ist, nicht zur Stelle, so har der Wäger in dringenden Fällen das Recht, auch in bereit Abwesenheit zu verwiegen.

Die dadurch entstandenen Kosten können vom Besitzer des Schlachtthieres erhoben werden.

8 11.

Da das Blut der geschlachteten Thiere als Abgang zu betrachten ist, darf es aus der Schlachthausanlage nicht sort- genommen werden. Eine Ausnahme findet nur zu Gunsten der Wurstbereitung statt. Bezüglich des zur Wur.sthereitung ausgesangenen Blutes gelten folgende Vorschriften :

1) Blut darf als Zuthat zur menschlichen Nahrung nur benutzt und aus dem Schlachthaus verbracht werden, wenn es vollständig frisch ist und der Fleischbeschauer das Th'er, von welchem das Blut stammt, für ge sund und ladenrein erklärt hat;

2) das Blut der nach israelitischem Ritus geschlachteten Thiere darf zur Wnrstbereitung nicht verwendet werden.

8 12.

Auch die Arbeits-, Verkaufs- und Aufbewahrungslocale der Metzger und Fleischhändler unterliegen der polizeilichen Beaufsichtigung und Revision und sind diese verpflichtet, den reoidirenden Polizeibeamten alle Räume und Behältnisse, in welchen Fleisch oder Fleischwaaren bearbeitet oder ausbewahrt werden, zu öffnen und die gesammten Fleisch- oder Wurst- vorräthe einer für nothwendig erkannten Untersuchung unter­ziehen zu lassen.

§ 13.

Das Aushängen ganzer geschlachteter Thiere oder ein­zelner Theile, sowie von Metzgerwaaren vor den Häusern an den Thürpsoften, Thüren oder Fenstern ist verboten.

8 14.

Das Feilhalten von frischem Fleisch darf nur im Innern der Läden ftaltfinden und sind Messer, Waagen, Gewichte,