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Nr. 85

Dienstag den 14. April

1891

Der

Hmr Anzeiger erscheint täglich, «tt AuSnohmr deS Montags.

Die Gießener »««ittenSkStter «xrven dem Anzeiger ^Gchnttlich dreimal d eigelegt.

Gießener Anzeiger

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Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

Veranstaltung von Geldlotterien zur Beschaffung von Mitteln für die Wiederherstellung des Wormser Domes betreffend.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Probsteikirchenvorstand zu St. Peter in Worms mit Ge­nehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz den Termin für die Vornahme der Verloosung auf den 16. Juni l. I. festgesetzt hat.

Gießen, den 11. April 1891.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.

Bekanntmachung,

Gesuch des Vorstandes des Mitteldeutschen Kunstgewerbe- Vereins zu Frankfurt a. M. um Erlaubniß zum Vertrieb von Loosen im Großherzogthum betreffend.

Das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat durch Entschließung vom 2. l. Mts. dem Vorstande des Mitteldeutschen Kunstgewerbe-Vereins zu Frankfurt a. M." die Erlaubniß erthellt, Loose für eine im IV. Quartal d. I. in Frankfurt a. M. zu veranstaltende Verloosung von kunst­gewerblichen Erzeugnissen der Neuzeit im Großherzogthum zu vertreiben. Der Reinerlös dieser Verloosung ist zum Ankauf von Gegenständen für die kunstgewerbliche Vorblldersammlung (Museum) des Vereins zu verwenden. Nach dem von dem Königlich Preußischen Ober-Präsidenten der Provinz Heffen- Naffau genehmigten Ausspielungsplane dürfen nicht über 30,000 Loose, das Stück zu 1 «X ausgegeben werden. Der Werth der zu verloosenden Gegenstände muß mindestens 60% des Erlöses aus dem Verkauf der Loose, abzüglich des Betrags der Stempelkosten der Loose, betragen.

Wir bringen dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Gießen, den 11. April 1891.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. ö. Gagern.

Bekanntmachung,

die Errichtung regelmäßiger Fett- und Zuchtviehmärkte zu Alzey, hier Gesuch des Markt-Comites um Erlaubniß zur Veranstaltung einer Verloosung betreffend.

Das Comite für Abhaltung des Alzeyer Fett- und Zucht­viehmarktes beabsichtigt mit dem am 20. Mai d. I. statt­findenden ersten Markte, um die Mittel zur Prämiirung von Vieh zu gewinnen, eine Verloosung von Zuchtthieren, land- wirthschastlichen Maschinen, Geräthen und Gebrauchsgegen­ständen zu verbinden.

Es sollen 10,000 Loose zum Preise von 1 «X das Stück ausgegeben werden.

Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat durch Entschließung vom 3. l. Mts. die Verloosung unter der Be­dingung genehmigt, daß die angegebene Zahl von Loosen nicht überschritten wird und mindestens 45% des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Loose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind.

Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gießen, den 11. April 1891.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Die neue Landks-Feuerlöschordnung.

Am 1. April d. I. trat das Gesetz über die LandeS- Feuerlöschordnung vom 29. März 1890 in Kraft, welches der thatsächlichen bisherigen Entwickelung des Lösch­wesens in der Mehrzahl der hessischen Gemeinden eine recht­liche Grundlage gibt und die Möglichkeit schafft, da, wo eine dem Bedürfniß entsprechende Ordnung des Löschwesens noch nicht besteht, das Fehlende anzuordnen.

Die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes gehen da­hin, daß jede Gemeinde auf ihre Kosten für eine den ört­lichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Regelung des Löschwesens mit allen dazu gehörigen Einrichtungen zu sorgen, insbesondere die geeigneten Lösch- und Rettungs- geräthe auzuschaffen und im Stande zu halten, sowie für die Einrichtung und Unterhaltung einer ausgerüsteten und ein­geübten Feuerwehr und eines Feuermeldewesens Sorge zu tragen hat. In der Regel ist diese Anordnung auch in den kleineren Gemeinden durchzuführen; nur für besondere Aus­nahmeverhältnisse ist die Möglichkeit der Bildung eines aus Nachbargemeinden bestehenden Feverlösch - Verbandes offen­gehalten, worüber der Kreisausschuß entscheidet. Kommt hier

über die Vertheilung der Kosten der Herstellung und Unter­haltung der gemeinschaftlichen Löschanstalten eine Vereinbarung nicht zu Stande, so wird darüber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entschieden. Die Art und Weise der Einrichtung des Löschwesens bleibt, vorbehaltlich der staatlichen Controle, ob die getroffenen Anordnungen dem Bedürsniß fortwährend genügen, der autonomen Festsetzung der Gemeinde überlassen. Insbesondere soll es von den localen Verhältnissen und der Regelung durch den Gemeinderath abhängen, ob ausschließlich eine freiwillige Feuerwehr (für größere Gemeinden zweck­mäßig), oder ob, was in den mittleren und kleineren Ge­meinden wohl die Regel ist, eine reine Pflichtfeuerwehr oder eine gemischte (in Verbindung mit der freiwilligen Feuerwehr) zu bilden ist.

Ein Unterschied in der rechtlichen Stellung der frei­willigen und der Pflichtfeuerwehren ist nur insoweit vorgesehen, als der ersteren innerhalb des Kreises ihrer öffentlichen Auf­gaben die statutarische Regelung (Zustimmung der Gemeinde­vertretung und des Kreisausschusses) der Organisation, im Anschluß an die Bestimmungen der Kreis- und etwa be­stehenden Ortsfeuerlöschordnung überlassen ist. Auf Grund der genehmigten Satzungen bildet die freiwillige Feuerwehr einen Bestandtheil der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinden, welche die Kosten der gesammten Ausrüstung trägt, falls sie nicht durch die Statuten von den Mitgliedern übernommen sind. Ebenso muß die Gemeinde ihre sachlichen Einrichtungen für das Löschwesen bei Brandfällen und Uebungen der frei­willigen Feuerwehr zur Benutzung überlassen, wofür letztere den Löschdienst übernimmt. Die Einräumung einer Ordnungs­strafgewalt an die Befehlshaber der freiwilligen Feuerwehren wird zur Hebung des Corpsgeistes beitragen. Die erkannten Geldstrafen fließen in die durch das Statut bezeichnete Kasse, die Beitreibung erfolgt durch Vermittelung des Bürgermeisters in gleicher Weise wie die der Gemeindeeinkünfte.

Für die Städte muß, für Landgemeinden und Feuer­löschverbände, deren eigenartige Verhältnisse es nöthig machen, kann eine Ortsfeuerlöschordnung ausgestellt werden. Sie ent­hält alle nach den örtlichen Verhältnissen nöthigen besonderen Vorschriften und Anordnungen (z. B. die Art der Organi­sation des persönlichen Lösch- und Rettungsdienstes, die Be­zeichnung der Hilssmannschaften aus den löschpflichtigen Ein­wohnern , Vorschriften über Allarmirung, über die Ver­pflichtungen einzelner Klassen von Einwohnern zu besonderen Dienstleistungen und Vorkehrungen im Interesse wirksamer Bekämpfung eines Brandes.)

Wo eine als dem Bedürsniß genügend anerkannte frei­willige (oder Berufsfeuerwehr) nicht besteht, ist eine Pflicht­feuerwehr als selbstständige Körperschaft oder als Hilfs- mannschast einzurichten. In der Regel sind alle männlichen Einwohner vom vollendeten 18. bis zum 50. Lebensjahre zum Eintritt verbunden, ausgenommen Kranke und Gebrechliche sowie durch öffentliche Berufspflicht (auch Aerzte, Wundärzte Apotheker) verhinderte Personen. Die Pflichtigen werden nur so weit in Anspruch genommen, als es zur Erhaltung einer vollzähligen Feuerwehr erforderlich ist (einzelne Altersklassen können deßhalb befreit bleiben). Die Mitglieder der Pflicht­feuerwehr müssen bei den Bränden Hilse leisten, an den Uebungen theilnehmen, den Befehlshabern bei Strafe Folge leisten.

Für jeden Kreis wird eine Kreisfeuerlöschordnung aus­gestellt, welche die über das Gebiet der Gemeinden und Ver­bände Hinausgreisenden, den besonderen Verhältnissen des Kreises entsprechenden Anordnungen und Vorkehrungen über das Löschwesen enthält.

Zur Förderung des Feuerlöschwesens besteht eine besondere Landesfeuerlöschkasse, welcher, wie schon bisher, 1 Procent der alljährlich ausgeschlagenen Beträge zur Gebäude-Brand- versicherung zufließen. Hierzu kommen die von in Hessen zu­gelassenen Mobiliarfeuerversicherungsanstalten der Regierung zu Zwecken der Feuerlöschkasse zur Verfügung gestellten Bei­träge. In erster Linie liegt der Kasse die Verpflichtung ob, bei Löschdiensten oder Uebungen beschädigte Feuerwehrleute oder zur Hilfe beigezogene Personen und Hinterbliebene Ver­unglückter zu entschädigen. Die übrigen Mittel sind zu ander­weitigen Feuerlöschzwecken, insbesondere wie bisher zu Beiträgen an Gemeinden bei Ausrüstung von Feuerwehren, bei Anschaffung werthvollerer Löschgeräthe u. s. w. zu ver­wenden. Die Verwaltung der Landesfeuerlöschkasse besorgt außer der Brandversicherungskammer ein besonderer Aus­schuß (Mitglieder der Brandversicherungskammer, drei Ab­geordnete der sreiwilligen Feuerwehren), eventuell verstärkt durch Vertreter der Beiträge leistenden Mobiliar - Versiche­rungsanstalten.

Die Aussicht über das Feuerlöschwesen der Gemeinden führen die Kreisämter, technische Berather sind die KreiS-

seuerwehrinspectoren, deren Anstellung durch die Kreise obli­gatorisch ist. Der letzte Abschnitt des Gesetzes enthält die Vorschriften zur Sicherung des wirksamen JneinandergreifenS der Lösch- und Rettungsmaßregeln auf dem Brandplatze unfr die Verpflichtungen der Inhaber und Eigentümer von Grund­stücken und Gebäuden bei Brandfällen.

Das Gesetz gibt in präciser Fassung nur die leitende« Grundsätze. Alles, was ebenso gut und bindend, wenn auch leichter eine Aenderung zulassend, durch eine besondere Ver­ordnung bestimmt werden könnte, blieb dieser Vorbehalten.

So enthält denn auch die Verordnung, die Ausführung der Landesfeuerlöschordnung betr., vom 11. October 1890 ein reiches Material für die practische Durchführung des neuen Gesetzes. Nach der Einwohnerzahl der Gemeinden ist die Art, Zahl und Beschaffenheit der Lösch- und Rettungs- geräthe (vierrädrige einstrahlige und zweistrahlige Saug­spritzen, zweistrahlige Spritzen mit Saugvorrichtung, Hand- spritzen, Druckschläuche, Anstellleitern, Feuereimer, Räder­gestelle zum Transport von Leitern und Geräthen u. s. w.), welche mindestens vorhanden sein müssen, genau festgesetzt. Alle Fahrspritzen und die dazu gehörigen Schläuche muffen mit dem sogenannten Metz'schen Normalgewinde versehen sein, die Aufbewahrungsräume und Uebungsgebäude bestimmten Vorschriften entsprechen. Hierzu treten Anordnungen zur Sicherung von Wasservorräthen, genaue Bestimmungen über die Gliederung der Feuerwehren (Steig-, Spritzen- und Ord­nungsmannschaft, Abtheilung für den Hydrantendienst), die Mitgliederzahl und Ausrüstung. Die Ernennung des Befehls­habers und seines Stellvertreters, sowie der Abtheilungs- führer bei Pflichtfeuerwehren, die Listenführung, die Bildung und Ergänzung der Pflichtfeuerwehren und Hilfsmannschaften erfolgt nach besonderen Vorschriften. Weiter enthält die Ver­ordnung Normen über den Mindestinhalt der etwa zu er­lassenden Ortsfeuerlöschordnungen und der Kreisfeuerlösch­ordnungen, über die Abgrenzung der Brandhilfsverbände und die Satzungen der freiwilligen Feuerwehren. Für die Aus­bildung der Pflichtfeuerwehren enthält 8 16 die nöthige An­weisung. Die weiteren Vorschriften regeln den Geschäftsgang bei der Landesfeuerlöfchkasse, den Wirkungskreis der Kreis- feuerwehrinspectoren, die Leitung der Lösch- und Rettungs­anstalten bei Bränden und das Meldewesen. Gemeinde«, deren wirthschaftliche Lage es erfordert, kann, soweit be­deutendere Ausgaben in Frage stehen und es sich nicht um unaufschiebbare Anschaffungen handelt, gestattet werden, die neuen Einrichtungen auf eine von dem Kreisamte zu be­stimmende Reihe von Jahren zu vertheilen.

Darmstadt, 11. April. Seine Königliche Hoheit der Großherzog empfingen heute u. A. den Rector der Landes­universität Professor Dr. Gotts chick, den Geheimen Hof­rath Professor I)r. Oncken aus Gießen, den Realschuldirector Jäger aus Butzbach.

Darmstadt, 11. April. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 4. April die in Folge dessallsiger Vereinbarung der beiden Kammern der Stände diesmal von der zweiten Kammer vorgenommenen Wahlen des landständischen Personals bei der Staats-Schulden- Commission: des Landtagsabgeordneten Johannes Albert Mölling er zu Pfeddersheim als ständisches Mitglied der Staatsschulden-Commission, des Landragsabgeordneten Bankier Otto Wolsskehl zu Darmstadt als Stellvertreter des ständischen -Mitgliedes der Staatsschulden-Commission, des Mnisterial-Registrators i. P. Ludwig Augst zu Darmstadt als^ständischer Controleur, des Ministerial-Revisors Rech- nungsrath Friedrich Wimmenauer zu Darmstadt als Stellvertreter des landständischen Controleurs für die Zeit vom 1. April 1891 bis 31. März 1897 landesherrlich zu bestätigen.

Darmstadt, 11. April. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom 14. März l. I. dem Pfandmeister bei dem Großh. Rentamt Nidda, Heinrich Becker in Bingenheim, aus Anlaß seines am 10. April d. I. eintretenden 50jährigen Dienstjubiläums die Krone zu dem bereits innehabenden silbernen Kreuz des Verdienstordens Philipps des Großmüthigen Allergnädigst zu verleihen geruht.

Berlin, 11. April. DerReichs an zeig er" gibt eine actenmäßige Darstellung über den Prozeß Fischer gegen den Assessor Ger schel wegen Zahlung von 2000 Mk., die der Verklagte dem Kläger für eine Stelle im Auswärtigen Amt versprochen habe. Aus der Darstellung erhellt, daß irgend ein Zusammenhang zwischen den streitigen Abmachungen der Parteien und die thatsächlichen Bewerbungen GerschelS