Ausgabe 
13.11.1891
 
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Freitag den 12. Nodembsr

1891

Nr. 265

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gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Realgymnasien und Ober-Realschulen, sämmtlich nach dem Schema 18 zur Wehr-Ordnung vom

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22. November 1888 Reg.-Bl. Nr. 5 von 1889 ausgestellt sein müssen.

Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehr-Ordnung verwiesen. Großh. Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige zu Darmstadt.

Der Vorsitzende:

Dr. Zeller.

möglich, daß der Etat bis Weihnachten in zweiter Lesung zur Erledigung gelangt.

Der dem Reichstage vorgelegte Entwurf eines Ge­setzes betr. die Vereinsthaler österreichischen Gepräges, lautet: § 1. Der Bundesrath wird ermächtigt, die Außercourssetzung der in Oesterreich bis zum Schlüsse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Vereins-Doppel­thaler unter Einlösung derselben auf Rechnung des Reichs zu dem Werthverhältnisse von drei Mark gleich einem Thaler anzuordnen und die hierfür erforderlichen Vorschriften fest­zustellen. § 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Be­darf zur Deckung des durch die Einziehung dieser Münzen entstehenden Verlustes aus den bereiten Mitteln der Reichs- Hauptkasse zu entnehmen. § 3. Die im § 3 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etatß für das Etatsjahr 1891/92, vom 22. März 1891 (Reichs Gesetzblatt Seite 25) dem Reichskanzler ertheilte Ermächtigung, Schatz­anweisungen zur vorübergehenden Verstärkung des ordent­lichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse auszugeben, wird bis zum Betrage von 175 Millionen Mark ausgedehnt.

Anläßlich der aus dem Mordprozeß Heinze zu ziehenden Consequenzen werden von nächster Woche ab in den betheiligten preußischen Ministerialressorts commissarische Vorberathungen beginnen. Dieselben verfolgen den Zweck, eine Beschlußfassung des Staatsministerums über die Be­seitigung der durch den Fall Heinze beleuchteten Mißstände, resp. über die hierzu erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten. Diese Berathungen sollen in raschester Folge stattfinden, damit der in dem bekannten kaiserlichen Handschreiben kund­gegebenen allerhöchsten Willensäußerung in möglichster Be­schleunigung entsprochen werden kann. Ferner verlautet bestimmt, daß der Bundesrath sich demnächst mit einem An­träge zu befassen haben werde, welcher die Bestrafung der Herstellung unzüchtiger Druckschriften, Abbildungen u. s. w. zum Zwecke des Verkaufes, der Vertheilung oder sonstigen Verbreitung, sowie durch Feilbietung, Versendung zum Ver­kaufe, öffentliche Anpreisung zwecks des Verkaufes u. s. w. solcher Erzeugnisse verlangt. Bisher ist nur der Verkauf, die Vertheilung oder sonstige Verbreitung, die Ausstellung oder der Anschlag solcher Werke an dem Publikum zugänglichen Orten vom Strafgesetzbuche mit Strafe bedroht.

ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bere.it- willigkeit den FreiwMgen während einer ein­jährigen actioen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrig­keitlich zu bescheinigen;

ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real­gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Real­schulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den sonstigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit ober ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;

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Asrreste Nachrichten.

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Berlin, 11. November. DerNeichsanzeiger" meldet: Dem Bundesrathe gingen Gesetzentwürfe zu über Fest­stellung des Reichshaushaltsetats für 1892/93 über Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für 1891/92 und über Ausnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Eisenbahnen. Ferner wurde dem Bundesrathe die Uebersicht der Reichsausgaben und Einnahmen für 1890/91 vorgelegt. Danach belief sich die Solleinnahme des ordentlichen Etats auf 1105462991.67, des außerordentlichen auf 527046295.38, die Sollausgabe des ordentlichen Etats aus 1 090314 790.24, des außerordentlichen auf 527 046 295.38, also Ueberschuß 15148201.43 Mark. Die Etatsüberschreitungen betrugen bei den Ausgaben 110463901.71, bei den Einnahmen 7 970117.47 Mark.

Hamburg, 11. November. In Folge eines heftigen Sturmes sind im Canal drei Schiffe zwischen Folkestone und Hythe gescheitert. Von dem einen, das von London nach Sidney bestimmt war, sind wahrscheinlich 18 Mann rettungslos verloren.

Bückeburg, 11. November. Gegen 7 Uhr Abends stieß ein Güterzug an einer Stelle zwischen hier und Minden, wo wegen einer Reparatur nur ein Geleise fahrbar war, auf die letzten drei Wagen eines entgegenkommenden Güterzuges. Drei Wagen entgleisten. Menschen wurden nicht ver­letzt. Der Personenverkehr wird mittelst Umsteigens bewirkt. Die Strecke wird voraussichtlich morgen wieder fahrbar.

Königsberg, 11. November. Das russische Weizen­ausfuhrverbot wird hier bestimmt im Laufe dieses Monats erwartet. Die Verzögerung der Veröffentlichung wird mit dem Interesse des russischen Finanzministers an dem Erfolg der neuen Anleihe in Verbindung gebracht.

Wien, 11. November. DerN. Fr. Presse" wird aus Belgrad gemeldet, daß infolge der hochgestiegenen Weizen­preise mehrere Generallieferanten contract- brüchig geworden sind. Der Kriegsminister hat neue Weizenlieserungen ausgeschrieben.

Wien, 11. November. In der Rede, womit der Kaiser die Ansprache der beiden Delegationsprasidenterr beantwortete, heißt es: Mit Befriedigung kann ich es aus»

Bekanntmachung, die Nachsuchurg der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen betreffend.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwMgen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgen­den, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvoll- ftjstidige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.

1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Commission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestel­lungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2) Die Berechtigung zum einjährig fteiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet.

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Durch die Pust bezo^ 2 Mark 50 Psj

Redaction, und Druckerei:

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Deutsche» Reich.

Darmstadt, 11. November. Seine Königliche Hoheit der j Großherzog haben heute Nachmittag den von Seiner Majestät dem König Wilhelm II. von Württemberg behufs Notificirung Höchstihres Regierungsantritts in außerordent­licher Mission abgeordneten commandirenden General des Königlichen Armeecorps Generallieutenanr v. Wölckern in besonderer Audienz zu empfangen geruht. Unmittelbar hieraus empfingen Allerhöchstdieselben den Königlich Württem- bergischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten : Minister, Geheimerath Freiherrn von Soden, welcher die I Ehre hatte, fein neues Beglaubigungsschreiben zu überreichen.

Darmstadt, 11. November. Seine Königliche Hoheit der Großherzog empfingen heute u. A. den Landgerichtsrath Kullmann von Gießen und den Decan Ho fmeher von Nidda.

Berlin, 10. November. DiePost" schreibt:Mahnt der Fall Hirschfeld & Wolff in erster Linie die Börsen­welt zur Ein- und Umkehr, so wird man auch gut thun, die Lehren aus demselben in weiteren Kreisen zu beherzigen. Ein die dauernd vorhandenen Mittel übersteigender Lebens­aufwand und Hand in Hand damit die Sucht, sich die Mittel dazu auf anderem Wege, als dem redlicher Arbeit, zu ver­schaffen, ist leider eine auch außerhalb der Börsen- und Geld­welt weit verbreitete Erscheinung. Bedauerlicherweise scheint selbst unser ländlicher Grundbesitz in erheblichem Maße in den Bann der Speculation gezogen zu sein. Die Richtigkeit der Angaben, welche der Abgeordnete Friedländer in dieser Hinsicht gemacht hat und in der namentlich die Behauptung 1 Aufsehen erregte, daß ein Großgrundbesitzer im Osten kürzlich nahezu sieben Millionen Mark an der Börse verspielt habe, vermögen wir nicht zu controlliren. Aber wir wissen, daß, namentlich auch in dem laufenden Jahre, mancher Landwirth sich durch die Hoffnung mühelosen Gewinnes zu Speculationen verleiten ließ, deren Endergebniß natürlich in der Regel nicht der erträumte Gewinn, sondern zumeist der Verlust des durch redliche Arbeit erworbenen Vermögens und die Vergrößerung der Beute gewerbsmäßigen Speculantenthums war. lieber manche Familien werden so schwere Tage hereingebrochen sein oder noch hereinbrechen. Der Fall Hirschfeld & Wolff zeigt aber in dem schärfsten Lichte den tiefen sittlichen Ab­grund, in den man nur zu leicht hineingleitet, wenn man erst statt ehrlicher Arbeit und genügsamer Lebenshaltung die schiefe Ebene des Börfenspiels und der Genußsucht betreten hat. Gegenüber dem Eindringen dieses Krebsschadens in die Kreise unserer ländlichen Gentry ist das Hazardspiel in Clubs und bei anderen socialen Veranstaltungen das weit geringere Uebel. Wenn diesem mit Recht mit aller Energie entgegengearbeitet wird, so ist es um so mehr die Aufgabe aller betheiligten Kreise, namentlich dadurch, daß allein der Lohn redlicher Arbeit für ehrenhaft erachtet, Spiel und Spielgewinn, auch in der Form des Börsenspiels, aber mit dem verdienten Makel behaftet wird, dem Eindringen solcher Mißbräuche zu steuern."

Berlin, 11. November. Die Hebers iedelung der kaiserlichen Familie aus ihrem bevorzugten Sommer- Heim, dem Neuen Palais bei Potsdam, nach dem Berliner Residenzschlosse soll erst im Januar erfolgen. Es scheint, daß sich irn königlichen Schlosse zu Berlin größere bauliche Veränderungen nothwendig gemacht haben, durch welche dieser so späte Zeitpunkt der Uebersiedelung des kaiserlichen Haus­halts nach Berlin bedingt wird.

Der Bundesrath hat die Etatsarbeiten rascher gefördert als bis jetzt allgemein angenommen wurde,' gutem Vernehmen nach erfolgt der Abschluß derselben spätestens am bevorstehenden Montag. Man wird demnach wohl auch baldigst der Veröffentlichung des neuen Reichsetats entgegen- sehen dürfen, über welchen bereits jetzt berichtet wird, daß er in Ausgaben und Einnahmen mit rund 1216 Millionen Mark balancirt. Es darf angesichts dieser veränderten Sachlage angenommen werden, daß der Reichstag nicht erst bis Ende November auf die Vorlage des neuen Etats zu warten braucht, sondern daß derselbe dem Hause vielleicht noch im Laufe der nächsten Woche zugeht. Wenn sich dann der Reichstag un­verzüglich an die Budgetberathpng macht, so ist es vielleicht

Der Nachweis der Berechtigung zum ein­jährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.

Z) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbstgeschrieben fein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweck­dienlich, wenn die nähere Adresse angegeben wird.

4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: Geburtszeugniß;

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das Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt:

Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Unter­schrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein muß. Zu pos. d: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben

Gießener Anzeig er:

Gießen, den 10. November 1891. Betr.: Vertilgung des Frostnachtspanners.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

sm die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Soweit Sie unserer Verfügung vom 8. v. M. An­zeiger Nr. 236 noch nicht entsprochen haben, erinnern wir Sie an baldige Erledigung.

__________________v. Gagern.__________________

Gießen, am 10. November 1891.

Betr.: Ausführung des Unsallversicherungsgesetzes.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen <n Grotzh. Polizeiamt Gietzen, das Polizei-Com- missariat Arnsburg und die Grotzh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir Sie benachrichtigen, daß Herr F. Kaden, Sohn, Nudelfabrikant in Mainz, zum Vertrauensmann des 32. Bezirks (Gr. Hessen) der Nahrungsmittel-Jndustrie- Berufsgenoffenschaft und Herr Jean Falk, in Firma I. B. Falk, Metzgermstr. in Mainz, zu dessen Stellvertreter ernannt worden ist, beauftragen wir Sie, die in § 54 des Unfall- Versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 vorgeschriebene Be­nachrichtigung über die Einleitung von Unfalluntersuchungen an den genannten Vertrauensmann, bezw. dessen Stellver­treter gelangen zu lassen.

v. Gagern.