Niger
[8022 «Wn^lnbm._ w I Male t Europa.
betitel "*e* ^S!S°d-kiiz. ursch»
UM K Ät6n-
Mit Restauration. ^Vtember: toitier-
1. Ranges. 4tt rt Greisenalter, s dem Leden der 'end der Sclaverei
, das Resultat der [8027
icise,
Merle 50 ienstag und ,.8-IVUHr, chten: Mitt- 8-10 Uhr, nerriegen: v.8-I0Uhr. vt freunbL gebeten, -ollen.
-r Borstand.
eim.
wOrW
3
t
und Tanz.
8079 Zorstand^. ...... >n im alten
**S?!*>
EhSngmM ietWM'
reis »onJ^*L-
jät« plötzli^, ,^rt ein idcbens 6e*
ge(4^ ... 8990
nte 7860
r,^< 58'90
91.00
ISS«6
B.*®**' j2)-10
1241» [t arf 1101»
i.e> *5 610
j,0O
Nr. 212
Samstag den 12. September 1891
Der Otzchexr >e|dgtr erfthemt täglich, «M Ausnahme deS Ronta-S.
M, Gießener
■«Hat dem Anzeiger »Gch<«tttch bxeimcl d «igelegt.
Kießener Anzeiger
Keneral-Mnzeiger.
vierteljähriger <Mt*ee*e*Uyreiii 2 Mark 20 Pfg. «B Vrmgerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mack 50 Pfg.
Redaction, L^pedW» und Druckerei:
Kerujprecher 51.
Amts- und Anzeigeblatt filr den Kreis Giefzen
| Hr,ti-ö-ila«-- Hi-Kmer Jamili-nMti-r. s
Anrtli^ev Theil.
Nr. 26 des Reichs-Gesetzblattes, ausgegeben den 3. d. M. enthält:
(Nr. 1975.) Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs. Vom 3. September 1891.
Gießen, den 9. September 1891. Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Betr.: Durchführung der Versicherung der unständigen Arbeiter nach dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz.
Da die Durchführung des Jnvaliditäts- und Altersver- sicherungsgesetzes bezüglich der unständigen Arbeiter, d. h. derjenigen Arbeiter, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, noch vieles zu wünschen übrig läßt, bringen wir die einschlägigen Bestimmungen hierdurch wiederholt mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß Zuwiderhandlungen in Zukunft werden unnachsichtlich zur Bestrafung gebracht werden.
Durch § 5 der Bekanntmachung vom 10. December 1890 (Reg.-Bl. Nr. 50) in Verbindung mit § 28 des Statuts für die Versicherungsanstalt Großherzogthum Hessen ist den unständigen Arbeitern, zu denen z. B. Näherinnen, Wäscherinnen, Büglerinnen, landwirthschaftliche Taglöhner u. s. w. gehören, die Befugniß gegeben, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus durch Verwendung von Beitragsmarken selbst zu entrichten, wogegen den ersteren alsdann der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge gegen denjenigen Arbeitgeber zusteht, bei welchem sie zuerst in der Kalenderwoche in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältniß beschäftigt sind.
Es haben die unständigen Arbeiter in diesem Falle spätestens bei Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses in der Woche die Marken in die Quit- tungskarte einzukleben und in der Weise zu entwerthen, daß durch die Mitte derselben in der Hälfte ihrer Höhe ein schmaler schwarzer Querstrich gezogen, über denselben der Tag und unter demselben der Monat, in dem die Beschäftigung stattgesunden hat, gesetzt wird.
Machen die unständigen Arbeiter von dieser Befugniß — dieselbe ist in ihrem Interesse gegeben und ist sehr zu wünschen, daß von ihr in allen Fällen Gebrauch gemacht
werde — keinen Gebrauch, so hat der Arbeitgeber, welcher dieselben in der Woche zuerst beschäftigt, die Beitragsmarke für die ganze Woche bei der Lohnzahlung zu verwenden und in der oben angegebenen Weise zu entwerthen.
Es sind stets die Arbeitgeber aber dafür verantwortlich, daß die nöthigen Beitragsmarken in den Quittungskarten der unständigen Arbeiter verwendet und entwertet werden. Sie haben sich also stets bei der Beschäftigung unständiger Arbeiter darüber zu vergewissern, ob dieselben im Besitze einer Quittungskarte sind und ob die entsprechenden Beitragsmarken verwendet sind und haben verneinenden Falls für Nachholung des Erforderlichen Sorge zu tragen. Sie haben sich demnach stets, mögen sie die unständigen Arbeiter nun am Beginn, in der Mitte oder am Ende der Woche beschäftigen, die Quittungskarten derselben vorlegen zu lassen. Ist ein Arbeiter nicht im Besitze einer Quittungskarte resp. legt dieselbe nicht vor, so hat ihn der Arbeitgeber zur Beibringung einer solchen zu veranlassen und hat ihm die Auszahlung des Lohns insolange zu verweigern, als ihm nicht die Quittungskarte vorgelegt oder ihm durch eine Bescheinigung der Bürgermeisterei nicht nachgewiesen wird, daß derselbe der Versicherungspflicht nicht unterliegt.
Macht der unständige Arbeiter die Angabe, daß er seine Quittungskarte bei der örtlichen Stelle liegen habe, so ist er aufzufordern, sie daselbst zu erheben, da er im Besitze der Karte sein muß, wie dies durch wiederholte Bekanntmachung bereits eingeschärft wurde.
Wird dem Arbeitgeber die Quittungskarte vorgelegt, so kann er aus dem Entwerthungsvermerk, der den Tag der Entwerthung und den Monat der Beschäftigung angibt, ersehen, ob für diese Woche bereits eine Beitragsmarke verwendet ist. Ist dies nicht der Fall, so haben sie die Beitragsmarken einzukleben und zu entwerthen. Ist für diese Woche bereits eine Marke dagegen für einen früheren Tag der Beschäftigung in derselben verwendet, so ist der Arbeitgeber jeder weiteren Verpflichtung überhoben.
Arbeitgeber, welche diesen Verpflichtungen -licht nachkommen, machen sich der Uebertretung des § 143 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes schuldig und können mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark belegt werden. (Siehe Schluß dieser Bekanntmachung).
Wir verfehlen hierbei nicht, die unständigen Arbeiter wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß sie stets selbst im Besitze der Quittungskarte sein müssen, daß sie verpflich, tet sind, dieselbe dem Arbeitgeber vorzuzeigen und daß sich der Arbeitgeber nicht mit der Angabe begnügen darf, für
diese Woche sei bereits eine Beitragsmarke verwendet, sondern sich die Quittungskarte stets selbst hat vorlegen zu lassen und daß in diesem Verlangen des Arbeitgebers nie ein Mißtrauen in die Wahrheit jener Angabe zu erblicken ist, da er der strafrechtlich verantwortliche Theil ist.
Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwange unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (§ 109) zu verwenden, können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (§ 144) oder im Falle des § 111 von dem Versicherten bewirkt worden ist.
Gießen, den 9. September 1891.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Bekanntmachung, den Erlaß eines Regulativs gegen das zu frühe Einernten des Obstes betreffend.
Das nachstehende, unter dem 20. November 1883 erlassene Reglement, „das Einernten des Obstes betreffend", wird wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Da durch zu frühes Einernten des Obstes der Ruf des in den Handel gebrachten Obstes zum allgemeinen Nachtheil der Gegend herabgesetzt wird und der Genuß unreifen Obstes der Gesundheit schädlich ist, so wird den Großh. Bürgermeistereien empfohlen, genau nach den im Reglement enthaltenen Vorschriften zu verfahren. In Folge der anhaltenden ungünstigen Witterung im Sommer wird in diesem Jahre die vollständige Reife des Obstes und namentlich auch der Aepfel später wie in anderen Jahren eintreten.
Gießen, den 9. September 1891.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
__a
Reglement,
das Einernten des Obstes betreffend.
§ 1. Die Einerntung der Zwetschen, Aepfel und Birnen darf nicht vor dem von dem Bürgermeister, bezw. dem Local-Polizeibeamten mit Zuziehung mehrerer der bedeutendsten Baumstück-Vesitzer bestimmten Tag begonnen werden.
§ 2. Wer deshalb, weil sein Obst früher zur Reife
Ferzilleton.
Gestorben — verdorben.
Von H. Rens.
(Schluß.)
Der nächste Morgen, ein Sonntag, hat dem Schloß höchst unwillkommenen Besuch gebracht. Schon in aller Frühe ist der Geldverleiher aus der nächsten Stadt dagewesen, mit Subhastation drohend, wenn nicht sofortige Rückzahlung erfolgt.
Baron Hubert hat den Kopf verloren- über seiner Cigarre brütend, sitzt er aus der offenen Veranda und bemerkt kaum, daß die Schwester hinter ihn tritt.
„Gibt es keine Rettung mehr für uns, Hubert?"
Keine."
^Auch nicht, wenn ich dem Grafen Czarkow mein Jawort gebe?“
Als ob er nicht recht verstehe, starrt er sie an.
„Das wolltest Du um meinetwillen thun, Wanda, Du, die Du den Grafen verabscheust, nie mit ihm glücklich werden wirst?"
„Was liegt an mir," sagt sie verächtlich. „Du weißt ja, an welchem Tage ich mir selbst gestorben bin."
Nachdenklich blickt er den blauen Rauchwölkchen der Cigarre nach. Ja, er sieht es noch immer vor sich, das blasse, verzerrte Gesicht der Schwester, als damals die Nachricht gekommen, daß der Jugendgespiele, Schulmeisters Anton, dem stMhr ganzes leidenschastliches Herz geschenkt, in einem böhmischen Kloster nach heftigem Widerstand endlich doch die Priesterweihe empfangen habe.
Es war das Werk der Großeltern gewesen, die das Enkelkind lieber tobt zu ihren Füßen, als an der Seite des Bauernjungen gesehen.- Daß Wanda es nie verwunden, in Religion und Arbeit vergebens Trost gesucht, hatten sie nicht
mehr erlebt. In der felsenfesten Ueberzeugung, einzig das Richtige gethan zu haben, waren sie dahin gegangen.
Er hat die schlanke Gestalt im weißen Kleide an sich gezogen. Ueber der Flur liegt der süße Zauber friedlicher Sonntagsruhe. Deutlich trägt der Wind fernes Glockengeläute herüber und einer Gedankenverbindung unwillkürlich Ausdruck gebend, fragt er:
„Weißt Du auch, Wanda, daß es mit dem Anton bergab geht. Er soll ein heimlicher Trinker geworden sein."
Sie nickt. „Es tft die Verzweiflung. Warum zwang man ihn."
„Weil Ihr Euch liebtet und ein alter Edelmann von Großvaters Gesinnung nicht anders handeln konnte. Und dann bedenke, war er nicht von klein an der Kirche geweiht? Seine Mutter hat noch sterbend den Großeltern für ihr rasches Eingreifen gedankt."
Mit fest geschlossenen Lippen lehnt sie an der Brüstung. Vor ihr breiten sich die heimathlichen Kornfluren, die noch theilweise der Sichel harren. Dort, zwischen den hohen, wogenden Halmen, hatte sie einst, ein glückliches Kind, mit Hubert und dem schwarzlockigen Schulmeisterssohn gespielt, blaue Blumen zu Kränzen gewunden und hier gestand ihr der Jüngling mit feurigen Worten seine Liebe, die sie erwiderte, seitdem sie denken konnte. Und dann kam seine Flucht aus dem Alumnat, sein Aufiehnen gegen den verhaßten Beruf und endlich die Heimkehr als geweihter Priester.
Zeugen ihrer Verzweiflung waren damals jene einsamen Felder, die rauschenden Bäume des Parks gewesen. Und auf dieser heimathlichen Flur, geheiligt durch tausend Erinnerungen, sollten fortan Fremde pietätlos hausen! Das alte Schloß, der liebe Garten, die stille Erbgruft. Nimmermehr, so lange es von ihr abhing, sich zum Opfer zu bringen. Und was lag denn auch an ihr, an ihrem gestörten Dasein, welchem doch keine Rosen mehr erblühen konnten!
Voll zärtlichen Mitleids blickte sie auf Huberts der, die Stirn in die Hand gestützt, sorgenvoll vor sich hinstarrte. Er
war ihr einziger Bruder, der Letzte seines Stammes. Wenn Skotschau ihm erhalten blieb, konnte auf dem geliebten Heimathsboden frisches, junges Leben erstehen, in seinen Kindern und Enkeln das alte Geschlecht kräftig weiterblühen.
Nun kein Zaudern mehr. Noch einmal schweift ihr Blick suchend nach jener Richtung, wo der Jugendgeliebte, ein schlechter Priester, zu dieser Stunde wohl seines Amtes waltete. Noch ein Seufzer, dann legt sie dem dumpf brütenden Bruder die Hand auf die Schulter.
„Schreibe dem Grasen, Hubert, daß ich bereit bin, sein Weib zu werden," sagte sie fest.
„Der alte Wüstling, vor dem Du zurückscheust, wenn Dein Kleid ihn streift. Bedenke alles, Wanda. Das kann Dein Ernst nicht sein."
„Doch. Ich bin auch eine Doletzki und muß handeln, wie die Vorfahren es gutheißen würden.""
Hochausgerichtet kehrt sie ins Haus zurück.
Die alte Hanka jammert und betet, als sie ersährt, was im Werke ist; überall sucht sie Hilfe. Selbst zu dem Pfarrer von Pawlowitz ist sie heimlich mit ihren Klagen gelaufen- doch dieser hat sich nicht sprechen lassen - für ihn ist die Vergangenheit ein zugeschaufeltes Grab. Schließlich bemüht sie sich dann, ihr armes, goldenes Baroneßchen damit zu trösten, daß sicher noch in letzter Stunde ein Wunder geschehen wird, sie bete ja jeden Tag inbrünstig zu den lieben Heiligen.
Wanda ist fromm, ein ächtes Kind des katholischen Ober- Schlesiens, doch die Wunderlegenden, die ihr die Klosterschwestern, bei denen sie erzogen, erzählt, hat sie nie glauben können. Und seit damals, als sie vom Himmel Rettung für sich und einen Andern vergebens erfleht, will es auch mit dem Beten nicht mehr recht gehen. Die alte Hanka in ihrer gläubigen Einfalt erscheint ihr beneidenswerth.
Ausgang des Sommers, als dem alten, geckenhaften Grafen Czarkow in der Schloßcapelle die schöne Wanda von Doletzki, die blondlockige, verwunschene Prinzessin, angetraut wurde, strömt neugierig die halbe Nachbarschaft her-


