Ausgabe 
12.5.1891
 
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Rebaction, Expeditt«» und Druckerei:

Kchutstratze Ar.H, Fernsprecher 51.

Die Gießener M««irienStS<ter «erden dem Anzeiger Äichentlich dreimal brigelegt.

Der

Kitßener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS MomagS.

Dienstag kn 12 Mai ------ ..

Hießmer Anzeiger M

Amts- uttb Anzeigeblatt för Sen Nreis Gieren.

Innabmf non Anzeigen zu der Nachmittags für den lslgenvcn Tag erscheinenden Nummer bis Corrn. 10 Uhr.

Alle Annancen-Bureaux deS In- und Auslandes nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

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Gratisöeitage: Gießener Jamrüenökätter

Hmtiicfyer Tbeil.

Gießen, den 6. Mai 1891.

B c tr.: Die Rechnungsführung und die Rechnungsabschlüsse der Krankenkassen hinsichtlich der durch die Jnvali- ditäts-und Altersversicheruug übertragenen Geschäfte.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Gr. Bürgermeistereien, die Vorstände der Gemeindekrankenverficherungskassen, der

Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen und der Orts­krankenkasse Gietzen.

Nachstehend theilen wir Ihnen ein Ausschreiben des Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz zur Nachachtung mit. Sie wollen insbesondere darauf bedacht sein, daß die Be­stimmungen desselben bei den von Ihnen demnächst einzu­reichenden Rechnungsabschlüssen genau befolgt werden.

v. Gagern.

Darmstadt, am 17. April 1891. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz

an die Grotzherzoglichen Kreisämter.

Nachdem durch §. 112 des Jnv.- und Alt.-B.-Ges. vom 22. Juni 1889 beziehungsweise den hierzu erlassenen Vollzugs­bestimmungen (Bek. v. 30. September 1890, §. 810) ein neuer Zweig der Kassen- und Rechnungsführung den Kran- kenkassell zugewiesen worden ist, theilen wir Ihnen auf An­regung des Reichskanzlers, um die statistische Brauchbarkeit der alliährlich (nach Bundesrathsbeschluß vom 23. Juni 1887, Amtsblatt Nr. 8 vom 24. October 1887) von den Krankenkassen einzuliefernden Rechnungsabschlüsse zu sichern, die folgenden vorläufigen Anordnungen zur Nachachtung und Bedeutung der Krankenkassen, andurch mit:

I. Vorschriften für die Verrechnung der durch die Jnv.- u.

Alt.-Vers. neu entstehenden Einnahmen und Ausgaben.

1. lieber die von der Versicherungsanstalt gelieferten Markenbestände, über die Einnahme an Beiträgen und die an die Versicherungsanstalt abgeführten Beträge ist gesonderte Rechnung zu führen.

Die vereinnahmten Beitrüge sind getrennt von den Beständen der Krankenkassen zu verwahren.

Der Abschluß der nach Vorstehendem gesondert zu führenden Rechnung findet bei dem von der Kasse zu sta­tistischen Zwecken einzuliefernden vorerwähnten Rechnungs­abschluß teilte Berücksichtigung.

2. Diejenigen Verwaltungskosten, welche durch Geschäfte für die Jnv.- u. Alt.-Versicheruug (Erhebung der Beiträge, Ausstellung und Umtausch der Quittungskarten u. s. w.) entstehen, soweit sie ausscheidbar und nicht von der Ge­meinde (§. 9 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes), oder bei Betriebs- (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen von dem Ar­beitgeber (§§. 64 Ziff. 4, 72 a. a. O.) zu tragen sind, und die aus Anlaß jener Geschäfte erwachsenden Einnahmen au VergütllNgeu der Versicherungsanstalt u. s. w. sind gleich­falls, wie unter Ziffer 1 vorgeschrieben, gesondert zu verrechnen.

Erläuternd bemerken wir hierzu:

a) Die Verrechnung erfolgt in besonderen Rubriken oder Spalten des in unserem Amtsblatt Nr. 11 vom 12. December 1890 unter Ziff. 3 bezeichneten Kassen­buchs, bezw. bei kleineren Kassen in der besonderen Abtheilung des gemeinsamen Kassenbuchs. (Vgl. Abs. 2 der Ziff. 3 des erwähnten Amtsblatts). An der Führung des Markenvorrathsbuchs (Ziffer 4 des Amts­blatts 11) wird durch obige Vorschriften nichts ge­ändert.

Hervorzuheben ist noch, daß die in den Rechnungs­büchern der Krankenkaffen befindlichen Einträge über Einnahmen und Ausgaben der unter Ziff. 1 erwähnten Art und deren Abschluß sowie die Einträge im Markenvorrathsbuch bei dem nach Amtsblatt Nr. 8 vom 24. October 1887 einzuliefernden Rech­nungsabschlüsse keine Berücksichtigung und Ausnahme finden.

b) Der Verwaltungsauswand für die Krankenversicherung einerseits und für die Jnvaliditäts- und Altersver­sicherung andererseits wird theilweise ein gemeinschaft­licher sein und nach den beiden Versicherungszweigen sich nicht immer trennen lassen (Beschaffung von Listen und Schreibmaterial, Einziehung von Beiträgen u. s. w.) Nur die ausscheidbaren Kosten sind wie oben bemerkt, gesondert zu verrechnen.

IT. Vorschriften für die alljährlich einzureichenden Rechnungsabschlüsse.

1. Die am Jahresschlüsse sich ergebenden Beträge an persönlichen und sachlichen Ausgaben der unter I. Ziff. 2 bezeichneten Art, sind in dem nach unserem Amtsblatt Nr. 8 vom 24. Oktober 1887 alljährlich aufzustellenden und bis zum 1. Juni an das Kaiser!, statistische Amt zu Berlin einzusendenden Rechnungsabschlüsse bei Ziffer 12 der Aus­gabenVerwaltungsausgaben^ unter a und b, aber getrennt von den übrigen hier aufzuführenden Ausgaben, anzugeben.

Die Einnahmen an Vergütungen u. s. w. sind im Rechnungsabschlüsse unter Ziff. i 1 der Einnahmens 0 n st i g e Einnahme n" als besondere Posten aufzuführen.

2. Im Rechnungsabschluß sind in Spalte 8 der Ein­nahmenErsatzleistungen Dritter für gewährte Kr an ken u nt er stütz ung" auch die nach § 12 Abs. 2 des Jnv.- und Altersvers.-Ges. v. 22. J.ini 1889 sich er­gebenden Ersatzleistungen aufzuführen.

Das dermalige Formular (Amtsblatt Nr. 8 von 1887 Anlage A. Form. II.) ist daher unter Ziffer 8 der Ein­nahmen durch Beifügung des ZusatzesJuv.- und Alt.-Vers.- Ges. § 12 Abs. 2" zu vervollständigen.

Zur Erläuterung fügen wir noch bei:

a) In den Rechnungsabschlüssen der Gemeindekranken­versicherungen sind die aus den Geschäften für die Jnv.- u. Alt.-Vers. erwachsenden Verwaltungskosteu und die dafür bezogenen Vergütungen, ebensowenig, wie die Verwaltungskosten der Krankenversicherung, aufzusühren, da beiderlei Kosten von den Gemeinden zu tragen sind. x

b) Durch die Vorschriften unter II Ziff. 1, oben wird insbesondere die Bestimmung in Amtsblatt Nr. 11 vom 12. December 1890, Ziff. 3 Abs. 5, ent­sprechend abgeändert.

______-_________ Finger._________________Fey.

Bekanntmachung,

die Ausführung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung betreffend.

Im Verlage der I. Diemer'schen Buchhandlung in Mainz ist erschienen:

Die Ausführungsvorschristen zum Reichsgesetze über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung im Großher- zogthum Hessen, zusammengestellt und erläutert von Reg.-Rath Dr. Zeller und Ministerialsecretär F e y." Das Buch enthält eine Sammlung der wichtigsten Aus­führungsbestimmungen, einschließlich der neuesten Vorschriften über die Rechnungsführung der Krankenkassen.

Dasselbe ist aus Grund der bis jetzt ergangenen all­gemeinen Entscheidungen und Entschließungen durch die Verfasser mit erläuternden Bemerkungen versehen worden und dürfte für Alle, welche mit der Handhabung des Ge­setzes zu thun haben, ein geeignetes Hülfsmittel bilden und als Rathgeber empfohlen werden.

Der Ladenpreis des Werkes beträgt 2 Mk. 50 Pfg. ; doch tritt für die bis zum 1. Juli l. I. von Behörden, Krankenkassen und Versicherungsstellen bezogenen Exemplare ein Vorzugspreis vou 2 Mk. ein.

Gießen, 8. Mai 1891.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Gießen, 8. Mai 1891. Betr.: Wie oben.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Indem wir Sie auf das in der obigen Bekanntmachung erwähnte, für Sie, wie für die Verwalter örtlicher Ver­sicherungsstellen und die Rechner der Gemeindekrankenver­sicherungen zum Gebrauch sehr zu empfehlende Merkchen besonders aufmerksam machen, stellen wir Ihnen den Be­zug desselben durch Vermittlung unseres Büreaus zur Ver­fügung.

Sie wollen sich dieserhalb an unseren Gehülfen Schneider wenden.

v. Gagern.

Polizei-Reglement,

die polizeiliche Beaufsichtigung der Spinnstuben in der Gemeinde Ettingshausen betreffend.

Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 25 April 1891 zu Nr. M.

I. 11745 wird hiermit nachstehendes Polizei-Reglement für die Gemeinde Ettingshausen erlassen:

1) Spinnstuben dürfen in Privathüusern nur bis zu ber festgesetzten Polizeistunde stattfinden. Wer über diese Stunde hinaus eine Spinnstube hält oder an einer solchen Theil nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

2) Gegenwärtiges Polizei-Reglement tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.

Gießen, den 9. Mai 1891.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.

Deutsche» Seiet?.

Darmstadt, 9. Mai. Se. Majestät der Kaiser traf um 12 Uhr 55 Min. mit einem Sonderzug von Karlsruhe kommend hier ein und wurde von Sr. Königl. Hoheit dem Grosi­tz erzog, sowie den Prinzen und Prinzessinnen des Grosiherzoglichen Hauses empfangen. Da der diesmalige Be­such Sr. Majestät nur den Character eines Familienbesuchs hat, fand ein officieller Empfang nicht statt, doch hatten sich der Königl. Preusi. Gesandte, sowie mehrere hohe Würdenträger, darunter Staatsminister Finger, an der Bahn eingesunden.

Darmstadt, 9. Mai. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 6. Mai den GeheimenOberconsistorialrath Adolf Buchner zum Vor­sitzenden Mitgliede,

den HauptftaatSkassedirector Stephan Lin deck und den Vorstand des Erbschaftssteueramts Regierungsrath Dr. Carl Muhl zu Mitgliedern und

den Kreisrath Wilhelm Haas zu Offenbach, und den Rechtsanwalt Dr. Carl Kleinschmidt dahier zu stell­vertretenden Mitgliedern

der Verwaltungs-Commission der Landes - Creditkasse zu er­nennen.

Darmstadt, 9. Mai. Seine Königliche Hoheit der Großherzog empfingen heute u. A. den Major Schmidt, beauftragt mit den Functionen des etatsmüßigen Stabs­offiziers im 2. Großh. Infanterie-Regiment (Großherzog) Nr. 116.

Berlin, 9. Mai. DerPost" wird mitgetheilt, daß Hofanzeigen anläßlich der Leichenfeier für den Grasen v. Moltke nur an in Berlin wohnende Ritter des Schwarzen Adler-Ordens ergangen seien. Die abgeordneten Generale, die Ritter des Ordens, seien erschienen in ihrer Eigenschaft als Armeeabordnung.

Berlin, 9. Mai. In der am 8. d. Mts. unter dem Vorsitz des Vice-Präsidenten des Staatsministeriums, Staats- secretärs des Innern Dr. von Boetticher abgehaltenen Plenar­sitzung des Bundesraths wurde über die geschäftliche Be­handlung mehrerer vom Reichstage überwiesener Petitionen- einer Vorlage, betreffend die Abänderung des Betriebsregle­ments für die Eisenbahnen Deutschlands in Bezug auf die Beförderung von rauchschwachem Pulver, Schwefelkohlenstoff und Kienruß, sowie eines Antrags auf Ertheilung der Er­mächtigung zu einem strafrechtlichen Einschreiten wegen Belei­digung des Bundesraths Beschluß gefaßt. Von der vorgeleg- ten Uebersicht über die Ausprägung von Reichsgoldmünzen im Jahre 1890 nahm die Versammlung Kenntniß.

Berlin, 9. Mai. Abgeordnetenhaus. Cultusetat. Der Antrag der Commission, wonach die Alterszulagen der katholischen Geistlichen alle fünf Jahre um 225 Mk. steigen sollen bis zum Höchstbetrag von 2700 Mk., wird angenommen. Bei dem Titel Medicinalwesen wünscht Abg. Pilgrim höhere Besoldung und Pensionsberechtigung der Kreisphysiker. Der Cultusminister erklärt, er stehe diesen Wünschen sympathisch gegenüber, befürchte aber, daß für die nächste Zeit noch nicht die nöthigen Geldmittel für so große finanzielle Opfer vor­handen seien. Bei dem Titel Zuschuß für ein Institut für Jnfeclionskrankheiten kommt der Abg. Gras auf die Koch'sche Entdeckung zurück und hebt hervor, daß die diagnostische Be­deutung des Mittels anerkannt sei. Am meisten interessire jedoch das Publikum der Heilwerth des Mittels- hier liege die Gefahr des Mittels, zu deren Abwendung wieder andere Mittel gefunden werden mußten, doch sei Köchin eine wissen­schaftliche Leistung ersten Ranges. Noch heute sei es Ehren­pflicht, für die Forderungen der Budgetcommission einzutreten. Abg. Brömel meint, hinsichtlich der heilenden Wirkung des Mittels müsse man sagennon liquet; es sei fraglich, ob die Regierung mit der nöthigen Vorsicht verfahren sei, es werde aber trotz der praktischen Bedenken Niemand die hohe Bedeutung des Koch'schen Mittels verkennen. Der Titel Zuschüsse für ein Institut für Jnsectionskrankheiten wird genehmigt, ebenso der Rest des Cultusetats fast durchgehend nach den Beschlüssen