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Kr. 83

Samstag den 11. April

1891

Der K«che«er JUqeiget erscheint täglich, Att Ausnahme deS Montag».

TAt Gießener

wrbtn dem Anzeiger .^Lchmtlich dreimal beigelegt.

Gießener Anzeiger

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! Hmtiss-ic-ge- Hi-ßm-r K-mili-nök-tt«.

Arntli^ev Theil.

Bekanntmachung.

6s wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach § 6 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1887 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden ermittelten Durchschnittsmarktpreise, einschließlich eines Auf­schlags von Fünf vom Hundert, pro Monat März 1891 Mr den Lieferungsverband Gießen pro 100 kg betragen:

Hafer «X 17.20, Heu JL 6., Stroh <X 4.20.

Gießen, den 8. April 1891.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Bekanntmachung, Geheimmittelschwindel, hier das s.g. Warners Safe Cure betreffend.

Eine neuerdings verstärkt betriebene Reclame für den rubr. Schwindel, insbesondere die Anpreisung desselben als Specificum gegen Unterleibsleiden jeder Art, namentlich auch Frauenkrankheiten, hat uns Veranlassung gegeben, zwei Gut­achten über das qu. Mittel, dessen Zusammensetzung nunmehr gleichzeitig bekannt gegeben wird, einzuziehen.

1) Das Großh. Kreisgesundheitsamt Mainz erklärt:

Die in der Vorschrift fürWarners Safe Cure" ge­nannten Ingredienzien, zum Theil früher in der Medicin angewandt, sind als unwirksam erkannt. Der betr. Zubereitung kann eine Heilwirkung überhaupt, also auch aus Erkrankungen der Unterleibsorgane nicht zugesprochen werden".

2) Herr Dr. med. Wiedow, Professor der Frauenheil­kunde an der Universität Freiburg i. B. erklärt:

Mein Urtheil als Frauenarzt geht dahin, daß den in der Zusammensetzung genannten Mitteln weder im Einzelnen, noch in ihrer Gesammtheit ein Einfluß auf die weiblichen Geschlechtsorgane zugeschrieben werden kann und daß dieselben bei Behandlung von Leiden dieser Organe also auch vollständig werthlos sind". Diesen Schwindel läßt sich die Firma Warner u. Co. mit 4 pro Flasche bezahlen, während das Mittel in jeder Apo­theke incl. Flasche zum Preis der Medicinaltaxe für 1.95 herzustellen wäre. Die Ingredienzien haben einen Handverkaufs- werth von etwa 1

Gegen den Vertreter der Zweigniederlassung genannter Firma in Frankfurt a. M. ist Seitens der Kgl. Staatsanwalt­schaft daselbst nunmehr die öffentliche Klage erhoben worden.

Mainz, am 14. März 1891.

Großherzogliches Kreisamt Mainz-

Küchler.

Deutsche- Reich.

Darmstadt, 8. April. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom Heutigen dem Generallieutenant Frhr. Röder von Diers­burg, Cvmmandant von Darmstadt, das Großkreuz des Verdrenstordens Philipps des Großmüthigen zu verleihen geruht.

Ausland

Petersburg, 6. April. Die am Dienstag erfolgte Ueber- fiedelung des Czarenpaares von Petersburg nach der bevorzugten kaiserlichen Sommerresidenz Gatschina ist für weitere Kreise ziemlich überraschend gekommen, da sonst die russischen Majestäten während der österlichen Zeit noch in der Hauptstadt zu residiren pflegten. Vielleicht hängt der dies­mal so unerwartet frühzeitig begonnene Aufenthalt des Herrscherpaares in Gatschina mit den erneut aus Petersburg gemeldeten Attentatsgerüchten zusammen. Wenigstens will der LondonerDaily Telegraph" wissen, es sei von der Petersburger Polizei ein neuerlicher Mordanschlag gegen den Ezaren entdeckt worden, was die plötzliche Abreise der Czaren- samilie nach Gatschina allerdings erklären würde.

Deutfdfrer Reichstag.

94. Plenarsitzung. Donnerstag, 9. April 1891, 12 Uhr.

Die zweite Berathung der Novelle zur Gewerbeordnung (Arbeilerschutzgesetz) wird bet den Bestimmungen über den Vertrags­bruch ^»esetzt.^ {ft von der Commission vorgeschlagenen Fassung:

un Geselle ober Gehülfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so Kem der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertrags­bruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen

Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Betrag des orts­üblichen Tagelohns fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags und auf weiteren Schaden­ersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehülfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor recht­mäßiger Beendigung des Arbettsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach Absatz 1 an die Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitoerhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeit­geber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch ver­pflichtet ist. Den Gesellen und Gehülfen stehen im Sinne des vor­stehenden Absatzes die im $ 119b bezeichneten Personen (Hausarbetter)

gleich."

Abg. Singer (Soc.) fordert Streichung dieses Paragraphen, der den Nutzen dieses ganzen Gesetzes, das im Uebrigen wenigstens einige Verbesserungen bringe, vollkommen illusorisch mache, denn es stelle die Arbeiter außerhalb der allgemein rechtlichen Verhältnisse. Die Commission habe zwar die ominöseBuße" durchEntschädigung" ersetzt vielleicht haben bei dieser Milderung Wahlrücksichten mit­gesprochen aber an dem thatsächlichen Verhältniß sei damit wenig geändert. Die Contractbruch-Statiftik der Strikes beweise nichts; man müsse die Gründe mit berücksichtigen, die zu den Strikes führten. Der Nachweis sei nicht erbracht, daß die Heiligkeit des Wortes den Arbeitern weniger gelte als den übrigen Klassen der Bevölkerung und daß es deshalb nöthig sei, die Arbeiter unter eine Sondergesetzgebung zu stellen. Diese Ausnahmestellung, in die man die Arbeiter mit diesem Paragraphen bringen wolle, müsse diese empören. Nehme die Mehrheit diesen Paragraphen an, so begebe sie sich des Rechts, zu sagen, daß sie keine Klassengesetzgebung mache. Einer Entschädigung müsse der Nachweis eines Schadens vorangehen, das gelte für alle übrigen Klassen, für die Arbeiter soll es nicht gelten. In dem Augenblick, da diese Vorlage Gesetz werden wird, wird es auch den Arbeitern, die heute der Soctaldemokratte nicht ungehören, klar werden, daß sie sich der Socialdemokratie anzuschließen haben. Daß es ein Freisinniger war, der in der Commission der Regiermrg mit dem Anträge auf Ersatz der Buße durch Entschädigung die goldene Brücke baute, werde ein ewiges Brandmal des Liberalis­mus sein.

Abg. v. Puttkamer (cons.): Durch den gestrigen Antrag auf Beseitigung der Kündigungsfristen habe die socialdemokratische Partei bewiesen, daß sie nicht die Interessen der Arbeiter vertrete, sondern diesen thatsächlich feindlich gegenüber stehe; sie beweise dies auch ferner dadurch, daß sie alle zu Gunsten der Arbeiter Seitens der Unternehmer getroffenen Wohlfahrtseinrichtungen als Schwindel bezeichne. Ein Bedürfniß zur Bekämpfung der Contractbrüchigteit sei vorhanden und man könne darin die Regierung nicht im Stiche lassen. Wenn coalirte Arbeiter bet Strikes ihre Verträge brechen, so geschehe dies mit dem Willen, einen unberechtigten Zwang auf den Arbeitgeber auszuüben. Hierin liege der große Unterschied zwischen diesem Contractbruch und den unter anderen Verhältnissen vorkommenden Vertragsbrüchen. Dieser Unterschied bedinge auch eine verschiedene Behandlung. Bei allem Wohlwollen für die Arbeiter müsse doch auch Rücksicht genommen werden auf die Interessen der Production und die Aufrechterhaltung der socialen und wirthschaft- ltchen Ordnung.

Handelsminister Frhr. v. Berlepsch: Die vorgeschlagene Bestimmung sei durch die Zunahme der Neigung zum Contractbruch, die gemeinschädliche Dimensionen annehme, veranlaßt. Die Gründe, welche die Strikes veranlaßten, kämen hier nicht in Frage, denn nicht darauf komme es an, ob Gründe für die Strikes, sondern ob eine Nothwendtgkett zum Contractbruch vorhanden war. Eine solche Noth wendtgkett habe nirgends vorgelegen, namentlich nicht bei dem großen Strtke der Kohlenbergwerkarbeiter. Durch die Bestimmung d s 8 125 werde der Freiheit der Arbeiter in keiner Weise in den Weg getreten, es solle damit nur dem Contractbruch begegnet werden. Socialdemokratischerseits sei der Contractbruch als nothwendigcs Mittel zur Besserung der Lage der Arbeiter bezeichnet worden; in England aber komme der Contractbruch nicht vor. Die englischen Arbeiter verführen ehrlich. Die Socialdemokraten sollten etwas vor­sichtiger in ihren Vorwürfen sein und sich des Wortes erinnern: Was Du nicht willst, was man Dir thu, das füg auch keinem Andern zu." Sie werfen andern Parteien stets vor, einseitige Unternehmer-Interessen zu vertreten; aber ihnen selbst sei von ihrem geistigen Führer Karl Marx in dessen jüngst veröffentlichtem Schreiben gegen das Gothaer Programm der Vorwurf gemacht worden, noch ganz in Bourgeois-Anschauungen befangen zu sein. (Beifall.)

Abg. Payer (Volksp.) bekämpft den erften Theil des S 125 und will nur die Arbeitgeber haftbar machen, welche Arbeiter zum Vertragsbruch verleiten oder Vertragsbrüchige Arbeiter annehmen. Die Erwartungen, die an dieses Gesetz geknüpft worden seien, würden vielfach durch dasselbe nicht erfüllt; man dürfe sich nicht verhehlen, daß die Forderungen dieses Gesetzes hinter dem noch zurückblteben, was in gewissen wohlgeordneten Betrieben schon bestehe. Da müsse man sich hüten, eine Bestimmung aufzunehmen, die das bestehende Verhältniß noch verschlechtere. Da müsse man sich hüten, den An­schein zu erwecken, anstatt des versprochenen Brodes den Stein zu reichen.

Abg. Dr. Gutfleisch (dfr.): Der Arbeitgeber sei heute dem contractdrüchigen Arbeiter gegenüber thaHächltch nicht in der Lage, sein Recht geltend zu machen. Bei der Schwierigkeit, Schadenersatz­ansprüche zu construiren, habe man sich dahin entschieden, den Betrag des ortsüblichen Taglohns der Entschädigung zu Grunde zu legen. Es könne vorkommen, daß die Entschädigung höher ausfällt, als der wirklich erlittene Schaden; aber diese Fälle würden wenig zahlreich sein; der Paragraph bringe auch eine entschiedene Verbesserung des bestehenden Verhältnisses für den Arbeiter, indem dieser nicht wie bisher für unbestimmte Zett mit dem Makel des Contractbruches behaftet bleibt. Er werde gegen den Antrag Dr. Hartmann stimmen, der den Arbeitgeber veranlassen soll, einen Arbeiter, von dessen Con- tractbüchigkett er erst nach seiner Annahme Kenntniß erhält, zu ent­lassen, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbettsoer- hältnisses bereits 14 Tage verflossen sind. Aber auch wenn dieses

Amendement angenommen werden sollte, würde noch immer ein großer Fortschritt gegenüber dem jetzigen Verhältniß übrig bleiben.

Abg. Dr. Schädeler erklärt die Zustimmung des CentrumS zu den Commissionsbeschlüssen und dem Amendement Hartmann und Genossen. Das Centrum stehe auf dem Boden des Arbeits-- vertrags, in dem es ein hohes sittliches Moment erblicke. Um daS Vertragsrecht zu schützen, sei ein moralischer Druck nöthig. Wollen die Soctaldemokraten auch auf anderen Gebieten der Vertragsbrüchig- keit durch Festsetzung einer Entschädtgungspfltcht begegnen, so haben sie es in der Hand, einen bezüglichen Entwurf einzubringen.

Abg. Frhr. v. Stumm (Rp.) befürwortet $ 125 in der Com­missionsfassung und mit dem Anträge Hartmann. Freilich würden alle Cautelen (Korruption und Contractbruch nicht verhindern.

Weiterberathung morgen 1 Uhr.

Netteste Nachrichten.

WolffS telegraphisches Correspondenz-Bureau.

Berlin, 9. April. In der heutigen Plenarsitzung des Bundesrathes wurde die Reichstags-Resolution, betreffend die Revision des Reglements in Betreff der Vergütung für Reise­kosten der Beamten und Offiziere, den Ausschüssen für das Landheer und die Festungen sowie für das Seewesen und für das Rechnungswesen, überwiesen. Die Resolutionen, betreffend die Vorlegung einer Uebersicht der Ausuahmetarife deutscher Eisenbahnverwaltungen zur Förderung der Kohlen­ausfuhr, und betreffend die Mittheilung des Vertrages mit der Actiengesellschast des Wolff'schen Telegraphenbureaus über die Beförderung von Telegrammen wurden dem Herrn Reichs­kanzler überwiesen.

Berlin, 9. April. Das Abgeordnetenhaus nahm in zweiter Lesung die Paragraphen 1 bis 14 der Landgemeinde­ordnungsvorlage in wenig erheblicher Debatte fast durchgängig nach den Anträgen der Commission an. Fortsetzung morgen 11 Uhr.

Berlin, 9.April. Das Aeltesten-Collegium der Kaufmannschaft richtet an den am 17. April zusammen­tretenden Ausschuß des deutschen Handelstages den Antrag: der Stimmung des Handelsstandes über den Ab­schluß des deutsch-österreichischen Handelsvertrages in einer Kundgebung dahin Ausdruck zu geben, daß dieser erfreut sei über die anscheinend erfolgte Einigung beider Regierungen, und daß er die sichere Zuversicht hege, es hätten hierbei die von den Handelskammern geäußerten Wünsche die gebührende Würdigung gesunden. Endlich hoffe er, daß an die Verhand­lungen mit Oesterreich-Ungarn sich weitere Verhandlungen mit den anderen Staaten knüpfen.

Berlin, 9. April. DerReichsanzeiger" veröffentlicht eine Darstellung über den Verlaus der Expedition Zintgraff, welche die Einzelheiten der anderweitigen Meldungen im Wesentlichen bestätigt und mittheilt, Zintgraff werde nach Beschaffung der erforderlichen Verstärkung nach Balibury aufbrechen und die Expedition sortsetzen. Balibury sei mit einer starken Besatzung unter Carstensen belegt, auch Miyumbi im Lande Bangangs sei mit einer kleinen Schaar besetzt.

Leipzig, 9. April. Dr. Fleischauer, Senatspräsident beim Reichsgericht, ist heute früh gestorben.

Lübeck, 9. April. Der frühere langjährige Handels­kammer-Präsident Su ckau ist gestern Abend gestorben. Die Schiffe im Hasen sind Halbstock geflaggt.

Wien, 9. April. Rach feierlichem Hochamte in der Stephanskirche hielt der Reichsrath die erste Sitzung ab. Der Abgeordnete Smolka übernahm unter lebhaftem Beifall den Vorsitz als Alterspräsident. Es folgte zunächst die Eides­leistung der Abgeordneten.

Wien, 9. April. In der ersten Sitzung der Abgeord­neten überreichten die Jungezechen dem Präsidenten die an­gekündigte Rechtsverwahrung. Die erste Sitzung des Herrenhauses war rein formell.

Paris, 9. April. Das soeialistische Central- Comite hatte die gestern Abend hier anwesenden Delegirten zu einer Versammlung einberufen, welche sehr stürmisch ver­lief. Die Ansichten hinsichtlich des Verhaltens am 1. Mai gingen vollkommen auseinander und es wurde keinerlei Be­schluß gefaßt.

Paris, 9. April. Nach einer Meldung desSiecle" haben Portugal und Belgien den Papst zum Schieds­richter in der Muata Damwo-Frage gewählt.

Es verlautet, der Marineminister habe angeordnet, daß alle mobilisirbaren vor Anker liegenden Kriegsschiffe künf­tig stets mit entsprechenden Pulver- und MunitionS- quantitäten versehen sein müssen.

Paris, 9. April. In der Glasfabrik zu Pantinen striken 300 Arbeiter.

London, 9. April. Der Gemeinderath beschloß, dem deutschen Kaiser bei seinem Besuche in England eine Bewillkommnungsadresse in goldenem Kästchen zu.