1891
Donnerstag den 9. April
Nr. 81
Gießener Anzeiger
Kenerat-Mnzeiger
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Der ♦Utour Anzeiger erscheint täglich, «tt Ausnahme des Montag».
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Annahme von Anzeige« zu der Nachmittag» für den folgende« Tag erscheinenden Nummer bi» Bonn. 10 Uhr.
Anzeigedlatt für den Kreis Gieren.
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Hransöerlage: Hletzener Aammenmaner. Anzeigen für den .Gießener Anzeiger- entgegen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung,
Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche betreffend.
Nachstehend bringen wir die Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß, welche in Gemäßheit der von Großherzogl. Ministerium des Innern und der Justiz neuerdings getroffenen Maßregeln in rubr. Angelegenheit bis auf Weiteres zu gelten haben:
1. Viehhändler, welche Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine aus einer Gemarkung in eine andere verbringen oder verbringen laffen, oder welche mit Viehstücken der bezeichneten Arten einen Markt besuchen, müssen nach wie vorüber sämmtliches mitgesührte Vieh im Besitze von Gesundheitsscheinen sein. Für Landwirthe und Metzger besteht, soweit nicht für einzelne Orte besondere Anordnungen von uns getroffen werden, diese Bestimmung nicht.
2. Für die Regel sind die Großherzogl. Bürgermeistereien sowohl für Schlachtvieh wie für Handelsvieh zur Ausstellung der Gesundheitsscheine ermächtigt. Diese Ermächtigung besteht jedoch nicht für Treibherden von Schafen und Schweinen, für welche stets thierärztliche Gesundheitsscheine ersorderlich sind, und, soweit es sich um Handelsvieh handelt, nicht für die Bürgermeistereien derjenigen Orte, in denen Thierärzte wohnen. Für Schlachtvieh können auch die Bürgermeistereien dieser Orte Gesundheitsscheine ausstellen, für Handelsvieh, welches aus solchen Orten verbracht wird, ist thierärztliches Zeugniß ersorderlich.
Die den Bürgermeistereien ertheilte Ermächtigung zur Ausstellung von Gesundheitsscheinen sällt weg in den Orten, in denen die Seuche ausgebrochen ist, bis nach Ablaus eines Monats seit Aushebung der Sperrmaßregeln und in den Orten, für welche wegen der Nähe eines Seuchenorts besondere Anordnungen von uns getroffen werden.
Es genügt hiernach, soweit aus Vorstehendem sich nicht Ausnahmen ergeben, für die Viehhändler der Besitz von durch die Bürgermeisterei ausgestellten Gesundheitsfcheinen, und es soll auch, wenn Vieh aus nicht Hessischem Gebiet eingeführt wird, der Besitz solcher Zeugnisse bis auf Weiteres genügen. .
3. Die von den Händlern mitzuführenden Gefundhetts- scheine sind dann als giltig anzufehen, wenn sie die folgende oder eine von dieser in wesentlichen Punkten nicht abweichende Fassung haben:
„Dem Handelsmann N. N., welcher die nachstehend verzeichneten Thiere (folgt bei Rindvieh die Angabe nach Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen, bei Schafen, Schweinen und Ziegen die genaue Angabe der Zahl) nach • • • • verbringen will, wird hierdurch bescheinigt, daß die Thiere mindestens 7 Tage in seuchefreiem Zustand dahier gestanden haben und daß das Gehöst, aus dem die Thiere stammen, sowie der hiesige Ort seuchenfrei sind. Gegenwärtige Bescheinigung gilt 5 Tage, (folgt Datum, Unterschrift und Dienstsiegel.)"
4. Ist die Giltigkeit der erstmalig ausgestellten Gesundheitsscheine, aus denen die Herkunft der betreffenden Thiere ersichtlich ist, abgelaufen, so darf, auch ohne daß die Thiere wieder 7 Tage an einem Ort gestanden haben, eine wiederholte Ausstellung von Gesundheitsscheinen erfolgen, wenn der erste und eventuell alle übrigen seit diesem über die betreffenden Thiere ausgestellten Gesundheitsscheine vorgezeigt werden. Daß dies geschehen, ist aus jedem erneuten Gesundheitsscheine zu bemerken. Die Erneuerung kann auch in der Form erfolgen, daß die älteren Scheine prolongrrt werden. Ausstellung eines neuen, wie Prolongation eines älteren Zeugnisses wirkt nur wie das ursprüngliche Zeugniß aus 5 Tage, was ausdrücklich zu bemerken ist- der Beurkundung ist die Bescheinigung beizufügen, daß die Gemarkung, in welcher die Erneuerung des Scheines erfolgt, seuchenfrei ist.
5. Auf Viehmärkten werden die über das angetriebene Vieh beigebrachten Gesundheitsscheine revidirt, jedoch alsbald den Besitzern wieder zugestellt werden. Die Erneuerung eines Scheines ist hier nur dann ersorderlich, wenn die betr. Thiere in anderen Besitz übergehen oder wenn die Gültigkeitsdauer des Scheines an dem Markttag erlischt.
6. Bezüglich der thierärztlichen Gebühren für Ausstellung der Gesundheitsscheine gilt das Folgende:
Wie bereits im 2. Abs. der Ziffer 8 des Ausschreibens vom 4. Mai 1889 bestimmt ist, haben die Thierärzte für die behufs Ausstellung der Zeugnisse vorzunehmenden Untersuchungen eine Gebühr nicht zu beanspruchen, dagegen haben sie neben etwaiger Weggebühr Anspruch auf eine Gebühr für das auszustellende Zeugniß und sollen künftig anstatt der in
pos. VI. c. 11. 1. und VII. a. 7. der Medicinaltaxe festgesetzten Taxe folgende Taxfätze Anwendung finden: a. bei Ausstellung eines ersten auf Grund einer Besichtigung des betreffenden Viehstandes beruhenden Gefundheits- scheines für ein Stück Großvieh .... 70 Pfg., für ein Stück Kleinvieh........50 „
für jedes weitere auf demselben Schein zu ver
zeichnende Stück Groß- oder Kleinvieh je . 10 „ bis zu dem Maximalbetrage von . 1 Mk. 50 „ b. bei Ausstellung von Gesundheitsscheinen auf Grund
einer Besichtigung blos derjenigen Thiere, für welche der Schein verlangt wird, wenn frühere Scheine vorgezeigt werden, eventuell sur-Pro- longation derselben, für 1 Stück Großvieh . 50 „ für 1 Stück Kleinvieh......... 40 „
für jedes weitere auf demselben Schein zu ver
zeichnende Stück.........10 „
bis zu dem Maximalbetrage von . 1 Mk. 50 „
c. bei Ausstellung von Gesundheitsscheinen auf Viehmärkten für jeden neuen Schein . - .40 „ für eine einfache Prolongation eines solchen . 10 „ ohne Rücksicht aus die Zahl der auf dem Schein zu bezeichnenden Thiere.
7. Die Bürgermeister oder Beigeordneten haben nach der Bekanntmachung vom 21. December 1874, die Gebühren der Bürgermeister für administrative Verrichtungen innerhalb der Ortsgemarkung betreffend, für jeden Schein ohne Rücksicht auf die Zahl der darauf zu verzeichnenden Thiere 40 Pfg., für die Beglaubigung der Unterschrift eines pracrischen Thierarztes 20 Pfg. zu beanspruchen.
8. Bezüglich der Abhaltung der Märkte sind gegenüber den bisherigen Bestimmungen ebenfalls Erleichterungen verfügt, die wir jeweils zur Anwendung bringen werden.
Gießen, den 6. April 1891.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Gießen, den 6. April 1891. Betr.: Wie vorher.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die GroHH Bürgermeistereien und die Großh. Gendarmerie de- Kreises.
Auf vorstehende Bekanntmachung verweisen wir Sie zur strengen Nachachtung und Ueberwachung der angeordneten Schutzmaßregeln.
Zur Zeit sind sämmtliche Bürgermeistereien des Kreises mit Ausnahme derjenigen von Allendorf a. d. Lahn, Annerod und Trohe zur Ausstellung von Gesundheitsscheinen ermächtigt, v. Gagern.
Berlin, 7. April. Der Entschluß der Reichsregierung, das an der Küste Chinas weilende deutsche Kreuzergeschwader sosort nach Chile zum Schutze der in Folge des dortigen Aufstandes bedrohten deutschen Interessen zu entsenden,' hat in allen Kreisen unseres Volkes sreudige Zustimmung gefunden. Die Wegnahme deutscher Handelsschiffe durch die Kriegsschiffe der chilenischen Aufständischen wurde bei uns überall als eine dem deutschen Ansehen zugefügte Beleidigung empfimden, um so größer ist daher die Genugtuung darüber, daß jetzt den Chilenen durch dieKitsendung des stattlichen, aus drei Panzerschiffen und einem Kanonenboote bestehenden, deutschen Kreuzergeschwaders Respect Vörden deutschen Interessen beigebracht werden soll. Hoffentlich wird hierzu nicht die ernste Sprache der Geschütze nöthig sein, sondern das Zeigen der deutschen Flagge genügen.
D-wtt<her Reichstag.
92. Plenarsitzung. Dienstag, 7. April 1891, 1 Uhr.
Die zweite Berathung der Novelle zur Gewerbeordnung (Arbeiter schutzgesetz) wird fortgesetzt.
Vorher erklärt Abg. v. Hulst (natl.), daß die bekannten Aeuß^rungen des Kriegsministers über die Lehrer in Ostsrtesland anläßlich der Erörterungen über das Capltel Sotdatenmißhandlungen von den Lehrern dortselbst tief beklagt und als unzutreffend zurückgewiesen würden. Sie würden sich gegen den ihnen gemachten Vorwurf des Mangels an Patriotismus in einer Immediateingabe an Se. Majestät den Kaiser wenden.
S 120a des Arbeiterschutzgesetzes enthält Vorschriften über Anlage und Betrieb zum Schutz von Gesundheit und Leben.
Abg. Wurm (Aoc.) führt Beschwerde darüber, daß die Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Arbeiter vielfach gar nicht befolgt würden und zwar nicht nur in Privat-, sondern selbst in Staatsbetrieben, wie z. B. in Gefängnissen. Besonders hätten darunter zu leiden die Arbeiter von Cement- und Tabakfabrtken, die Tischler, Schriftsetzer «. A., deren durchschnittliche Lebensdauer durch
mangelnde Schutzvorrichtungen verkürzt sei. Die Berichte der Fabrik- inspectoren seien in dieser Hinsicht sehr lückenhaft. Was heute ta Bezug auf Arbeiterschutz vorhanden sei, das sei Anarchie; es sei Zeit, endlich einmal etwas zur Besserung des bestehenden Zustandes zu thun, denn die Arbeiter seien gegenüber den Unternehmern zu schwach, um selbst etwas durchsetzen zu können. Von dem vorliegenden Entwürfe sei nicht viel zu erwarten, well derselbe schließlich die Hauptsache dem Ermessen deS BundesratheS überweise; daß damit nichts erzielt werde, habe man im Laufe der Jahre zur Genüge wahrnehmen konnen.hg 2J25ller möge doch die Wirkung dieses
Gesetzes erst abwarten. Uebelstände seien vorhanden, aber eS sei auch der gute Wille vorhanden, dieselben abzustellen. Eine strengere Handhabung der Fabrikinspection werde angebahnt. Unmögliches könne nicht verlangt werden und werde hoffentlich auf Grund dieses Paragraphen auch nicht von den Industriellen verlangt werden.
Handelsminister v. Berlepsch: Es handle sich darum, die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit zu schütze», wie es die Natur des Betriebes gestatte. Darin liege, daß etwas Unmögliches nicht gefordert werde.
Abg. Dr. Hirsch (bfr.) constatirt Wurm gegenüber, daß die Vorlage gegenüber dem Bestehenden ganz entschiedene Verbefierungen enthalte. Warum habe Wurm nicht Anträge im Sinne seiner Ausstellungen eingebracht? Wenn die verbündeten Regierungen nicht hielten, was sie versprächm, so würde es Zett sein, sie an ihre Versprechungen zu erinnern.
Abg. Wurm kann den Optimismus des Vorredners hinsichtlich des guten Willens der verbündeten Regierungen nicht theilen. Anträge hätten er und seine Freunde ja gestellt, dieselben seien aber in der Commission begraben worden. Man habe Arbetterkammern abgelehnt, nun zeige man doch, wie man es auf andere Weise mache» wolle. Die Socialdemokraten hätten ihre Schuldigkeit gethan.
Abg. Heine (Soc.): So lange die Arbeiterschutzbestimmungen dem Ermessen der Einzelregierungen und der Polizei überwiese» seien, könnten die Arbeiter kein Vertrauen in ihre Wirkung hegen.
Abg. Möller (natl.): Die Socialdemokraten hätten zu diesem Paragraphen auch in der Commission keine Abänderungsanträge gestellt.
Abg. Bebel (Soc.) verweist gleichfalls auf den allerdings an anderer Stelle gestellten Antrag auf Einführung von Arbeiter- kammern. Nach dem heutigen Stande der Wissenschaft sei es möglich, Einrichtungen zu treffen, welche Unfälle überhaupt unmöglich machten. , n ,
Bundescommissar Geh. Rath Lohmann bestreitet dies unter Hinweis auf die Statistik, welche ergebe, daß die wenigsten Unfälle durch ausreichende Schutzmaßregeln hätten verhindert werden können. Die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen würden wirksamer sein, als die von den Socialdemokraten vorgeschlagenen Arbeiterkammern.
Abg. Hirsch (bfr.) protestirt gegen bie Behauptung, baß die Arbeiter den Unternehmern gegenüber völlig machtlos seien und erklärt den von den Socialdemokraten mit den Arbeitskammern vorgeschlagenen Weg für ungangbar.
Adg. Bebel erwidert dem Bundescommissar, die Statistik sei mangelhaft. Viele Unfälle seien auf Uebermüdung zurückzuführe». Er verthetdigt sodann den Vorschlag, Arbeiterkammern zu errichten.
Abg. Merbach (Rp.): Beim Bergbau kämen die meiste» Unfälle vor, aber mit Stolz könne man auch sagen, daß nirgends mit solchem Eifer daran gearbeitet werde, Unfälle auszuschlietzen, als auf dem Gebiete des Bergbaues. Wenn behauptet werde, daß beim Bergbau Geldtnteressen einen ausreichenden Schutz der Arbeiter verhinderten, so wisse er nicht, worauf er das zurückführen solle, auf einen grenzenlosen Mangel an Sachkenntniß ober ein Uebermaß von Ungerechtigkeit. (Beifall.)
Abg. Götz (natl.) weist die beständigen Angriffe auf die Unternehmer, als ob diese alle schlechten Eigenschaften in sich vereinigten, sowie die übertriebenen Forderungen zurück, die man stellt, obgleich man ihre Undurchführbar kett sehr wohl kenne.
§ 120a wird einstimmig angenommen.
S 120b enthält Vorschriften behufs Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes in den gewerblichen Betrieben.
Abg. Bebel (Soc.) beantragt Streichung folgenden Satzes: Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter dnrchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes ohnehin gesichert ist.
Abg. Singer (Soc.) befürwortet diesen Antrag. Die Bestimmung enthalte ein Mißtrauensvotum gegen die Arbeiter. Die Arbeiter seien hinsichtlich der Sittlichkeit nicht schlechter bestellt als irgend ein anderer Stand; es bedürfe also keiner besonderen Bestimmung für die Arbeiter.
S 120b wird einschließlich des beanstandeten Satzes angenommen.
$ 120c, besondere Berücksichtigung der jugendlichen Arbeiter hinsichtlich der vorhergehenden Vorschriften, wird debattelos angenommen.
8 1204 gibt der Polizei die Besugniß zur Anordnung von Maßnahmen, die zur Durchführung der in den vorstehenden Paragraphen gegebenen Vorschriften erforderlich sind.
Abg. Rösicke (lib.), der Anträge hinsichtlich einer umfasienderen Betheiltgung der Berufsgenossenschaften am Erlaß von Arbeiterschutz- vorschrtften gestellt hat, zieht dieselben mit Rücksicht auf formelle Mängel derselben und auf schwebende Verhandlungen über den Gegenstand zurück. Es sei auffällig, daß die Regierung Selbstverwaltungsorgane, die sie selbst geschaffen, hier vollständig bei Seite liegen lasse. Die Berufsgenossenschaften hätten sich hinsichtlich der Unfallverhütung die g ößten Verdienste erworben.
S 120d wird angenommen.
8 120s betrifft den Erlaß von Vorschriften zum Schutze der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeiter durch den Bundesrath bezw. durch die Landescentralbehörden. Anordnungen der letzteren sollen den Berufsgenossenschaften vor deren Erlaß zur gutachtlichen Aeußerung unterbreitet werden.
Die Deulschfretsinnigen beantragen die Begutachtung der Anordnungen durch die Berufsgenossenschaften zu streichen.
Abg. Frhr. v. Stumm (Rp) tritt für Aufrechterhaltung dieser Bestimmung ein, während sich Abgg. Dr. Gutfleisch (bfr.) und Singer (Soc.) für Streichung verwenden.


