1891
Donnerstag den 8. Oktober
Nr. 234
8514
Amts- rmd Anzeigeblatt fflr den Areis Gieren.
chraüsöeikage: Gießener Kamilienölätter
WWM
WW
SSV
S
die
[8694
Hoaelmt te» Lazetgen $n der «achmittag» für dm La- erscheinmdm Nummer bil Sonn« 10 Uhr.
Alle Lrulorrcen-Vureaux bd$ In- rmd Änlhmbd «eh-L-tir Anzeigen für den „Gießener Anzeiger- mtg^m
Atelier für
he Ine
Der n fwMinjxt täglich, mv* Aufnahme des Montags.
L-K -Mettntr Sß««-Nrnßlstts, Hin Anzeiger -^che«tiich dreimal i, ^gelegt.
tz 3, 2. St. üch geehrten Jnter- igen Preisen bestens
!. Helion.
landwirthschaftlichen Winterschule ist auf 2 Winterhalbjahre berechnet; dieselbe hat daher 2 zusammengehörige Klaffen. Zum Eintritt ist tadellose Führung, Bekanntschaft mit den gewöhnlichen technischen Verrichtungen der Landwirthschast, sowie sicherer Besitz der in der Volksschule zu erwerbenden Fertigkeiten und Kennmiffe erforderlich. An Schulgeld sind für den Besuch einer jeden Klaffe 25 Mark bald nach dem Eintritt an die Anstaltskaffe zu entrichten. Anmeldungen können bis zum 31. October l. I. schriftlich oder mündlich (Dienstags und Donnerstags) bei dem Dirigenten der Schule erfolgen, auch ertheilt letzterer etwa sonst noch gewünschte Auskunft. Der unterfertigte Aufsichtsrath hofft, daß bei der derzeitigen Einrichtung der Schule und Vertretung der einzelnen Gegenstände durch tüchtige Fachmänner eine besonders rege Theilnahme eintreten wird. Beginn des Cursus Mittwoch den 4. November. Schluß Ende März.
Der Aufsichtsrath:
vr. Braden, Kreisrath. Schmidt, Schulrath. vr.v.Peter, Großh. Landwirthschaftslehrer und Anstaltsdirigent. Stern- h ä u ß e r, Bürgermeister der Stadt Friedberg. Fritz Keil, Bürgermeister, Melbach, Kreisausschuß-Mitglied.
Deutsches Reich.
Berlin, 6. October. Einen schweren Schlag hat Württembergs erlauchtes Herrscherhaus und das gesammte württembergische Land getroffen — am Dienstag Morgen 6 Uhr 55 Minuten ist König Karl im Stuttgarter Residenzschlosse verschieden. Erst noch vor Kurzem war in dem Befinden des schon seit Jahren leidenden Monarchen eine scheinbar anhaltende Besserung eingetreten, so daß er von Stuttgart nach seinem Sommerschlosse Bebenhausen übersiedeln konnte. Hier aber erkrankte der König plötzlich aufs Neue und zwar so ernstlich, daß die Aerzte die Rückkehr des hohen Kranken nach Stuttgart für geboten erachteten. Alsbald nach der Rückkehr verschlimmerte sich jedoch der Zustand des Königs in bedenklicher Weise, es traten neue Complicationen hinzu, welche das Schlimmste befürchten ließen, und nun ist denn auch die Catastrophe eingetreten. Ties trauert ganz Württemberg um den verewigten königlichen Herrn, dessen länger als fünfundzwanzigjährige Regierung dem Lande nach jeder Richtung zum Segen gereicht hat, aber auch im übrigen Deutschland nimmt man an dem Schmerze des württem- bergischen Volkes aufrichtig Theil, da sich König Karl durch seine Bundestreue bei Ausbruch des deutsch-französischen Krieges und bei der Neubegründung des deutschen Reiches bleibende patriotische Verdienste erworben hat. — Aus dem Lebenslaufe des verblichenen Herrschers seien folgende hauptsächlichste Daten hervorgehoben: König Karl I. von Württemberg wurde am 6. März 1823 zu Stuttgart als der einzige Sohn König Wilhelms I. und dessen dritter Gemahlin, Pauline, Herzogin von Württemberg, geboren. Er erhielt eine sorgfältige Erziehung unter Leitung des Generals Hardegg und studirte später in Tübingen und Berlin. Am 13. Juli 1846 vermählte sich der damalige Kronprinz mit Großfürstin Olga, der am 11. September 1822 geborenen Tochter des Kaisers Nikolaus von Rußland, und folgte am 25. Juni 1864 seinem Vater auf dem Throne Württembergs. Im Anfang seiner Regierung verfolgte König Karl ebenfalls die Grundsätze seines Vaters in dessen auswärtiger Politik, welche ihn 1866 auf die Seite der Gegner Preußens führten. Aber noch vor den Ereignissen von 1870 schloß sich König Karl, in richtiger Würdigung der in Württemberg mehr und mehr zum Durchbruche gelangenden nationalen Strömung, immer offener an Preußen an und beim Ausbruche des großen nationalen Kampfes der Deutschen gegen Frankreich ordnete sich König Karl mit seinem ganzen Volke freudig der preußischen Führung in diesem gewaltigen Völkerringen, in welchem auch den württembergischen Truppen so schöne Lorbeeren beschieden waren, unter. Seit der Wiederausrichtung des deutschen Reiches gehörte König Karl zu den treuesten Bundesfürsten von Kaiser und Reich und für diese seine echt vaterländische Gesinnung rufen dem verewigten Monarchen alle deutschen Patrioten noch in das Grab ihren Dank nach. Da der Ehe König Karls keine Kinder entsprossen sind, so hat jetzt der nächste Agnat König Karls, der bisherige präsumtive Thronfolger Prinz Wilhelm, den erledigten Thron bestiegen. Der neue Herrscher Württembergs ist am 25. Februar 1848 geboren und war seit dem 15. Februar 1877 mit Prinzessin Marie von Waldeck, welche am 30. April 1882 starb, vermählt. Dieser Ehe ist eine Prinzessin entsprossen. Der jetzige Herrscher genoß schon als Thronfolger große Beliebtheit im Lande, auch am Berliner Hofe erfreute er sich warmer Sympathien.
— Wie verlautet, wird die Regierung im neuen Reichsetat 34 Millionen Mark mehr für militärische Zwecke, und zwar hauptsächlich für Vermehrung der Artillerie, verlangen.
— Dem bayerischen Landtage ist eine Novelle zum bayerischen Heimaths-, Verehelichungs- und Aufenthaltsgesetze zugegangen. Durch den Gesetzentwurf sollen verschiedene Mißstände beseitigt werden, welche bis jetzt in der genannten Gesetzgebung Bayerns bestanden und in der Praxis zu verschiedenen viel besprochenen Fällen führten. Es ist schwerlich ein besonders heftiger Widerspruch gegen diese sehr zeitgemäße Reform-Vorlage im bayerischen Landtage zu erwarten, vielmehr ist zu hoffen, daß seine Genehmigung mit großer Mehrheit erfolgen wird.
Bekanntmachung,
Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst aus Grund von Schulzeugnissen betreffend.
SiertAphrt^i
2 Mark 20 M. oÄ Bringerlohn.
Durch die Post 6-50**
2 Mark 50 Mg.
«kdattion, dMe* und Druckers:
Henchrrecber 11,
Bekanntmachung,
Kursus der landwirthschaftlichen Winterschule zu Friedberg betreffend.
Die landwirthschaftliche Winterschule zu Friedberg, bisher eine Anstalt des landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberheffen, ist seit diesem Jahre eine subventtomrte Staatsanstall unter Aufsicht der Großherzoglichen Oberen land- wirthschaftlichen Behörde in Darmstadt. Die Verwaltung derselben untersteht einem aus fünf Mitgliedern gebildeten Aussichtsrath (Curatorium), unter Vorsitz des Kreisrathes des Kreises Friedberg. Die landwirthschaftliche Winte^chule ist zunächst zur Ergänzung der practischen Ausbildung für das Bildungsbedürfniß des landwirthschaftlichen Mittelstandes der Provinz Oberheffen bestimmt. Sie ist eine landwirthschaft- liche Fachschule, welche ihren Schülern neben der realen Fortbildung einen Begriff von den Bedingungen eines rationellen Landwirtschaftsbetriebes vermitteln soll. Diejenigen Schüler, welche die Anstalt regelmäßig durchmachen, sind von der allgemeinen Fortbildungsschule gänzlich befreit. Der Unterricht erstreckt sich auf allgemeine Schulfächer, Mathematik, Naturkunde, Landwirthschast und Turnen. Der Lehrplan der
Veränderung.
m Deute (1. tri.) ab asie Nr. 19, tt Aathaklnengasse. lachtrrnMoü b, ^cbamine. ndesWmälchttt-il-
rstraße 2,1.
Mist-r mardHejM—
Gießener Anzeiger
Generat-Mnzeiger.
a-SiiS'
• kW PK M
lik
J M-Fl.
!
eit)”*?
STöL
W**, -mW- Mi«« Ai! •* >
Nenefte Nachrichten.
WolffS telegraphisches Eorrespondenz-Bureau.
Berlin, 6. October. Der Kaiser kehrt in Folge des Ablebens des Königs von Württemberg schon morgen Abend aus Ostpreußen zurück.
Königsberg, 6. October. Der Kaiser verließ heute Abend 9 Uhr Theerbude.
Amtlicher Theil.
Gießen, 5. October 1891. Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung: hier Verpflichtung der Befehlshaber der Pflichtfeuerwehr und deren Stellvertreter für die Orte des Amtsgerichts, bezirks Gießen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Amtsgerichtsbezirks Gietzen.
Nachdem Sie uns die zu der Stelle eines Befehlshabers der Pflichtfeuerwehr und dessen Stellvertreters geeigneten Persönlichkeiten in Vorschlag gebracht haben, beauftragen wir Sie, dieselben anzuweisen, sich behufs ihrer Verpflichtung
Dienstag den 13. October, Bormittags 11 Uhr
in dem Kreisamtsgebäude dahier einfinden zu wollen.
v. Gagern.
Gießen, am 3. October 1891. Betr.: Den Rundgang der Feldgeschworenen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
<m die Grobh. Bürgermeistereien de- «reise-.
Wir empfehlen Ihnen, die Feldgeschworenen zu veranlassen nach § 20 der Instruction vom 23. Februar 1833 (Regierungsblatt S. 105) im Laufe dieses Monats die Gemarkungen zu begehen, um sich von dem Zustande der Grenzen zu unterrichten, und über den Befund in ihr Tagebuch ein Protocoll aufzunehmen. Wir machen dabei darauf aufmerksam, daß zwar zu einem Steinsatze wenigstens drei Feldgeschworene beisammen sein müssen, daß aber zu dem Rundgange, wenn dabei nicht zugleich Steine gesetzt werden sollen, eine geringere Anzahl Feldgeschworener genügt. Wegen Be- seitigung der vorgefundenen Mängel wollen Sie das Geeignete veranlassen, wobei namentlich die Ausräumung, Geraderichtung und Erneuerung der Grenzsteine ins Auge zu fassen ist. An den Dreiecks-, Gemarkungs-, Flur- und Gewann- Grenzsteinen darf jedoch keine Veränderung ohne Mitwirkung eines Geometers I. Klaffe vorgenommen werden. Die Wahl und Zuziehung desselben bleibt Ihnen überlassen; doch wollen Sie da, wo es sich um Grenzsteine mehrerer Gemarkungen handelt, sich unter einander desfalls benehmen. Für die Erhaltung der Parcellengrenzsteine des Gemeinde-Eigenthums ist auf Gemeindekosten von Ihnen Sorge zu tragen. Wo noch keine Aussteinung des Gemeinde-Eigenthums ftattgesunden hat, beauftragen wir Sie, den Gemeinderath desfalls zu vernehmen und dessen Beschluß zu vollziehen. Die an den Parcellen- grenzsteinen der Privaten vorgefundenen Mängel sind den Betheiligten zur Beseitigung zu eröffnen. Im Uebrigen verweisen wir Sie auf das Gesetz vom 23. October 1830 (Reg.-Blatt S. 463) und die vorgenannte Instruction vom 23. Februar 1833 (Reg.-Bl. S. 105), wegen der Kosten, verzeichniffe auf die Bekanntmachung vom 18. December 1874 (Reg.-Bl. S. 784) und auf unser Ausschreiben vom 29. Januar 1885 (Anzeiger Nr. 27).
Zu Ende laufenden Monats sind uns Abschriften der in die Tagebücher der Feldgeschworenen aufgenommenen Pro- tocolle mit Bericht über Ihre dessalls getroffenen Anordnungen lammt den Kostenverzeichnissen von Ihnen vorzulegen.
v. Gagern.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwMgen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgen, den, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.
1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Commission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet.
Der Nachweis der Berechtigung zum ein- jährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen-
3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actensormat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweck- dienlich, wenn die nähere Adresse angegeben wird.
4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a) Geburtszeugniß;
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereit- Willigkeit den FreiwMgen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit.hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen;
c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den sonstigen mllitärberechtigten Lehranstalten) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit ober ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;
d) das Schulzeugniß.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
Zu pos. b: daß in dem EinwMgungS-Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt, sein muß.
Zu pos. d: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Realgymnasien und Ober-Realschulen, sämmtlich nach dem Schema 18 zur Wehr-Ordnung vom, 22. November 1888 — Reg.-Bl. Nr. 5 von 1889 — ausgestellt sein müssen.
Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 39, 90, 93 und 94 der angeführten Wehr-Ordnung verwiesen.
Großh. Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige zu Darmstadt.
Der Vorsitzende: vr. Zeller.
tr.
IQ.
—
Whafce 22, II St Wnübcr der Aula '
vttArthty.
8.
’Me 3'wt einzeln ngasse 41, Mne, Laden zu vknNen?
Lindenplatz
e MM


