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Nr. 2 Samstag den 3. Januar 1891.

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Gießen, den 30. December 1890. Betr.: Jnvaltditätö- und Alters-Versicherung.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großh Bürgermeistereien des Kreises.

Nach § 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1889,die JnvaUdi- täts- und Altersversicherung" betreffend, gelten als Lohn oder Gehalt auch Tantiemen und Naturalbezüge.

Für dieselben wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht; dieser Werth ist von der Verwaltungsbehörde fest­zusetzen.

Dieser Werth wird nun für sämmtliche Gemeinden des

Kreises wie folgt festgesetzt:

1) für die Wohnung pro Jahr .... 30

2) für männliche Arbeiter...... 200

3) weibliche 170

4) für Heizung 15 und Beleuchtung 5 «X, zusammen.........20

v. Gagern.

Gießen, den 2. Januar 1891. Betr.: Jnvaliditäts- und Altersversicherung.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grvßh. Bürgermeistereien deS Kreises.

Unter Bezugnahme auf den Erlaß im Gießener Anzeiger Nr. 301, Jahrgang 1890, betr.JnvaliditätS- und Alters­versicherung", theilen wir Ihnen mit, daß Ihnen die bezüg» lichen Formularien, insbesondere Hebregister und Markenbuch auf unsere Veranlassung von Herrn Wilhelm Klee in Gießen in den ersten Tagen zugesendet werden.

v. Gagern.

Bekanntmachung,

,betreffenb das Ersatzgeschäft für 1891.

Mit Bezug aus die Bestimmungen der Deutschen Wehr- ordnung, werden alle im Jahr 1871 geborenen Militär­pflichtigen, sowie die in früheren Jahren geborenen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt ober ihrer Be­freiung vom Militärdienste noch keine definitive Entschei­dung erhalten, und entweder im Kreise Gießen ihren bauern­den Aufenthalt haben, oder in demselben als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- und Wirthschastsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aufhalten, hiermit aufge­fordert, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stamm­rolle in der Zeit vsm 15* Januar bis zum L Fe­bruar 1» I. bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes, beziehungsweise ihres Aufenthaltsortes, zu melden und da­bei, wenn sie au diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschein nnd wenn sie sich bereits bei einer früheren Musterung gestellt haben, ihren Loosungs-Schein vorzu­legen.

Zugleich wird daranf aufmerksam gemacht, daß Die­jenigen, welche die Anmeldung unterlassen, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu bret Tagen belegt, von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlossen nnd ihrer etwaigen Ansprüche ans Zurückstellung re. verlustig erklärt werden.

Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit abwesend sind, sind bereu Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherren zu diesen Anmeldungen verpflichtet.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt. Vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.

Gießen, am 2. Januar 1891.

Der Civilvorsitzende der Großh. Ersatz-Commission Gießen. Jost, Regierungsrath.

Zum Inkrafttreten irre Alters- und Invslidilslsverfichtt-mgMsttzes

In bedeutsamer Weise führt sich diesmal das neue Jahr in Bezug auf die innere Politik des Reiches ein, durch das mit dem ersten Glockenschlage des Jahres 1891 erfolgende Inkrafttreten des Alters- und Jnvaliditätsversicherungsgesetzes für die Arbeiter. Mit ihm ist das bis jetzt wichtigste und «umfangreichste der socialpolitischen Gesetze des Deutschen Reiches, wie sie aus der berühmten Botschaft Kaiser Wil­

helms I. vom Jahre 1881 fußen, in's Leben getreten und seine Wirkungen werden für weite Kreise unseres Volkes sehr tiefgreifende sein. Denn nach vielen Millionen zählen die­jenigen Reichsbürger beiderlei Geschlechts, welche sich nunmehr unter die Bestimmungen des Alters- und Jnvaliditatsversiche- rungsgesetzes gestellt sehen und wenngleich hierzu die Ange­hörigen der eigentlichen handarbeitenden Klassen das Haupt- contingent liefern, so umfaßt das neue Gesetz doch auch zahl­reiche Mitglieder anderer Bevölkerungseategorien. Das ge­jammte Hausgesinde, die Gesellen, ev. auch die Lehrlinge der Handwerker, die Gehilfen der Industriellen, die nicht selbst­ständigen Angehörigen des Kausmannsstandes, alle in Bnreaux, Canzleien u. s. w. angestellten Personen, soweit deren jähr­liches Gehalt die Summe von 2000 Mk. nicht übersteigt, ferner Näherinnen, Wäscherinnen und noch so manche andere Erwerbsklassen fallen in den Bereich der soeialpolitischen Gesetz­gebung auf dem speeiellen Gebiete der Alters- und Jnvalidi- tätsversicherung und bemerkenswerthe Rechte wie Pflichten sind jetzt all' den betreffenden Personen durch das Inkraft­treten dieses wichtigen Gesetzes erwachsen.

Auf dessen Einzelheiten.nochmals zurückzukommen, kann hier selbstverständlich nicht der Ort sein, um so weniger, als ja noch in den letzten Wochen des alten Jahres in der Tages­presse wie in Broschüren und sonstigen Schriften der haupt­sächlichste Inhalt des Alters- und Jnvaliditätsversicherungs- gesetzes bekannt gegeben worden ist. Es sei nur nochmals betont, daß es den Versicherungszwang, wie ihn schon die Gesetze über die Kranken- und über die Unfallversicherung der Arbeiter aufweisen, in denkbar weitgehendster Weise ausdehnt, so daß fast Jedermann mit diesem Gesetze zu thun hat, mag tr nun zu oem Kickse der Arbeitgeber oder demjenigen der Arbeitnehmer gehören. Mit der Alters- und Invaliditäts- Versicherung der Arbeiter, sowohl jener, die sich ihren Lebens­unterhalt durch harte körperliche Arbeit erringen, als auch der vielen versicheruugspflichtigen Arbeiter, die ihres Lebens Nahrung und Nothdurft mit der Feder in der Hand be­schaffen, hat der Staat zum ersten Male die Lösung einer Rieseuaufgabe in die Hand genommen- derjenigen, den wirth- schastlich Schwachen und Nothleidenden einen gesetzlichen An­spruch auf allgemeine Unterstützung zu verschaffen. Allen den Millionen von Personen, welche unter das neue Gesetz fallen, will es eine feste Rente für das Alter und eine andere Rente für den Fall der Invalidität gegen gewisse Gegenleistungen zuerkennen und hiermit erfährt der Grundsatz der staatlichen Versichernugspflicht eine bis fast zu den äußersten Grenzen der Möglichkeit gehende Ausdehnung. Ob das große Werk wirklich so gelingen wird, wie dies in der Absicht der Gesetz­geber liegt, das kann freilich erst die weitere Zukunft lehren. Unzweifelhaft hasten dem Gesetze über die Alters- und Jn- validitätsversicherung noch manche Schwächen und Unvoll­kommenheiten an, aber daß es überhaupt zu einem derartigen Gesetze gekommen ist, welches doch unzweifelhaft große Wohl- thaten für die Arbeitnehmer in sich birgt, muß schon als ein erheblicher Gewinn bezeichnet werden und sicherlich wird die praktische Erprobung des Gesetzes zu den nothwendigen Ver­besserungen führen.

Soll dasselbe jedoch wirklich die erhofften segensreichen Wirkungen zeitigen, sowohl für den Einzelnen wie für die Gesammtheit, so müssen alle Interessenten ehrlich und bereit­willig die Bemühungen der staatlichen Behörden, das neue Gesetz nach allen feinen Richtungen hin fruchtbringend zu ge­stalten, unterstützen. Namentlich gilt dies von den Arbeiter­kreisen, in denen vielfach noch jetzt eine erschreckliche Gleich­gültigkeit, ja Voreingenommenheit und mißgünstige Beurthei- lung gegenüber der Alters- und Invaliditätsversicherung herrschen. Es ist daher geradezu eine Ehrensache zunächst für die Arbeitgeber, ihren Arbeiinehmeru immer wieder vor Augen zu führen, daß das jetzt in's Leben getretene Gesetz durchaus keinePlage" für die Arbeiter, sondern eine neue große Wohlthat bedeutet, eine Wohlthat aber, die keineswegs den Charaeter eines bloßen Geschenkes trägt, um so eher werden die Arbeiter hoffentlich dann dem neuen Gesetze das so wünschenswerthe Verständniß entgegenbringen.

Darmstadt, 1. Januar. Seine Königliche Hoheit der Großherzog empfingen gestern u. A. den Gymnasial­lehrer Dr. Dorfeld aus Gießen.

Berlin, 31. December. Der Kaiser empfing heute Mittag den Oberbürgermeister Ad ick es von Frankfurt.

Coblenz, 31. December. Wegen des Eisganges ist der gejammte Trajectverkehr Bingerbrück-Rüdesheim und Bonn-Traject-Obercassel unterbrochen.

Köln, 31. December. Die gesammte englische Post von gestern Morgen, sowohl die über Vlissingen als auch.die über Ostende geleitete, ist ausgeblieben. Als Grund der Verzögerung für die erstere wird Nebel aus See und für die letztere verspätete Landung des Schiffes in Ostende und Zugverspätung in Belgien angegeben.

Hamburg, 31. December. DerHamb. Correspondent" erfährt aus Friedrichsruh, Bismarck gedenke, die Verwal­tung der Güter Varzin, Schönhausen und Schönau den Grasen Herbert und Wilhelm zu übergeben und sich auf Friedrichsruh zu beschränken.

Hamburg, 31. December. Eine Massenversammlung der Heizer und Trimmer Hamburgs beschloß, demHamburger Corresp." zufolge, vom 1. Januar auf allen Hamburger Schiffen den Generalstrike zu proclamiren, bis sämmt­liche Rheder den heute unterbreiteten Lohntarif bewilligen würden.

Straßburg, 31. December. Der Landesausschuß vonElsaß-Lothringen tritt voraussichtlich am 15. Januar zusammen.

Helgoland, 31. December. Die Po st Verbindung mit Cuxhaven ist des Eises halber eingestellt.

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Paris, 31. December. Nach demEcho de Paris" find sämmtliche Linien- und gemischten Regimenter, sowie die drei ersten Bataillone der Territorialregimenter nunmehr mit k l e i n - calibrigen Gewehren Modell 1886 versehen.

Glasgow, 31. December. Die ausständigen Eisen­bahn b c d i e n ft c t e n boten in großer Anzahl wiederum ihre Dienste an, jedoch wurde nur ein Theil derselben wieder an- gestellt. Der regelmäßige Passagier- und Güterverkehr ist fast überall wieder ausgenommen worden.

Newyork, 31. December. In Bethlehem (Pennshl- banien) ist ein 82 Jahre alter Deutscher Heinrich Lutz verhaftet worden unter der Anschuldigung, vor vielen Jahren in Deutschland eine Familie ermordet zu haben. Die Polizei begründet diese Anschuldigung mit einem Ge- ständniß, welches ein Mitschuldiger in Deutschland auf seinem Sterbebette abgelegt habe. Lutz wird an die deutschen Be­hörden ausgeliesert.

Newyork, 31. December. Aus Omaha wird vom 31. De­cember gemeldet: Ein gestern im Lager der Unionstruppen eingetroffener Läufer berichtet: Die Indianer um­zingelten die Mission am Claycreek, wo mehrere Priester, Schwestern und viele Kinder sich befanden und steckten sie in Brand. Die Cavallerie der Unionstruppen, welche seit vier Tagen fast nicht aus dem Sattel gekommen ist, stieg sofort zu Pferde und eilte mit zwei Hotschkiß- Kanonen nach Claycreek, woselbst es zum Gefecht kam. Mehrere Mann der Unionsreiterei sind gefallen, eine größere Anzahl verwundet. Man glaubt, die Häuptlinge mehrerer bisher befreundeter Stämme, welche auf die Nachricht vom Ausbruch der Feindseligkeiten mit einer großen Anzahl von Kriegern am Montag ihre Reservation verlassen haben, seien die Urheber des Angriffs auf die Mission am Claycreek und der gestrigen Plünderung deS Muuitionszuges^der UnionS- truppen.

Omaha, 31. December. Ein am Claye Creek einge­troffenes Cavallerie-Regiment sand die Schule brennend. Das Missionsgebäude, welches sich in einer Entfernung von einigen hundert Schritten von der Schule befindet, war un­versehrt. Die Cavallerie wurde beinahe umzingelt von den Indianern, deren Mehrzahl sich im Hinterhalte verborgen hielt, während etwa 300 bis 400 Mann die Aufmerksamkeit der Soldaten beschäftigten. In dem Augenblicke, in dem die Einschließung fast vollständig war, traf ein weiteres Cavallerie- Regiment ein und zerstreute die Indianer, welche nach allen Richtungen flohen. Die Truppen kehrten infolge der Er­müdung langsam nach Pine Ridge zurück.

Neueste Nachrichten.

Wolffs telegraphisches Lorrespondenz-Burea«.

Berlin, 1. Januar. Eine Extraausgabe desReichs­anzeigers" veröffentlicht anläßlich des Ueberganges der ost- afrikanischen Küste in deutschen Besitz eine kaiser­liche Verordnung vom 1. Januar 1891 betreffend die Rechts­verhältnisse Deutsch-Ostasrikas. Dieselbe bestimmt, daß daS Gesetz«»über die Consulargerichtsbarkeit in dem abgetretenen Küstengebiet nebst Zubehörungen und Insel Mafia von Neu­jahr an Anwendung findet. Die Verordnung regelt ferner das Verfahren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sowie für Strafsachen und entspricht im Wesentlichen der Verordnung