Ausgabe 
30.3.1890
 
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Samstag den 29. März

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Der

Klrltener Anzeiger crfd'fmT täglich, »tt Ausnahme de- Montags.

Die Gießener P«»ikie»§tLtter «erden dem Anzeiger »dchenllich dreimal beigelegt.

Gießener Anzeiger

Kenerat-Mnzeiger.

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Amts- und Anzeigeblatt für den 'ltreis Gieren.

Gratisbeilage: Hießmer Jamilienklätter.

Amtlicher Tbeil.

Bekanntmachung.

Im Interesse des Publikums macht man noch ausdrück­lich darauf aufmerksam, daß Reclamationen gegen Einkommen- unb Kapitalrentensteueransätze 1- Abtheilung immer, aber ai-ch Remonstrationen gegen Ansätze dieser Abthellung, sowie Reclamationen gegen Einkommen- und Kapitalrentensteueransätze 2. Abtheilung möglichst schriftlich und zwar unter genauer Angabe der für eine etwaige Ermäßigung sprechenden Gründe (nenn aber mündlich, nur an den Amstagen Dienstags uiiti) Samstags) während der gesetzlichen Frist bei dem Unterzeichneten vorzubringen sind, damit der Commission das zuc Beschlußfassung erforderliche Material demnächst unter­breitet werden kann.

Gießen, den 30. März 1890.

Der Vorsitzende: Süfsert.

Bekanntmachung,

das Ersatzgeschäft pro 1890 betreffend.

Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen btti Kreises Gießen für das Jahr 1890 findet an den nach- bmannten Tagen statt und zwar:

I, Zn Grimberg im Gasthaus zum Rappen.

Montag den 14. April, Vormittags van 8 Uhr an: Musterung

den Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Belters- hcin, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Larbach. Kisselbach, Lauter, Lindeustruth und Londorf;

Dienstag den 15. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden £3unvt>a, Ovenhausen, OueckbovN, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stock- housen, Weickartshain und Weitershain.

II. Zu Gießen in dem früheren Hofgerichts­gebäude

(B r a n d p l a tz).

Mittwoch den 16. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Men-Buseck, Annerod, Bersrod mii Winnerod, Beuern, Bmrkhardsfelden, Daubringen, Großen-Buseck und Hattenrod; Donnerstag den 17. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1888 und 1889);

Freitag den 18. April, Vormittag von 73/4 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1890) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Heuchelheim und Klein-Linden;

Samstag den 19. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reis­kirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wieseck;

Montag den 21. April, Vormittags von 83/4 Uhr an: Loosziehung (auch der in Grünberg Gemusterten).

III. Zu Lich im Rathhaussaale.

Dienstag den 22. April, Vormittags von 8 Uhr an: Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dors-Gill, Eber­stadt, Ettingshausen, Garbenteich, Großen-Linden und Grüningen;

Mittwoch den 23. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf und Leihgestern;

Donnerstag den 24. April, Vormittags von 9 Uhr an: d-erjenigen der Gemeinden Lich, Muschenheim, Münster, Rieder- Vessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober- Lörgern, Rabertshausen, Rodheim und Röthges;

Freitag den 25. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, lAphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.

Samstag den 26. April, Vormittags von 9 Uhr an: Loosziehung

Besondere Bestimmungen.

1) Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetz­lichen Strafen, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem amdern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militär- pMchtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohn­sitz haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) ange­gebenen Eigenschaften aufhalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienst­boten, Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungs- diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehr­burschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domicil be­sitzen oder sich aufhalten;

und im Jahre 1870 geboren sind;

ferner

Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1888 bezw. 1889 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Num­mer disponibel geblieben, d. h. nicht ein­berufen worden s»ind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder B e- rechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loofungsscheine mitzubringen. __

3) Wenn von einem MMtärpsucyttgen, voer sur einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter Zurück­stellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforder­lichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung an­beraumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amt­lich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähig­keit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission ein­zufinden.

Noch nicht eingereichte IurücksteüungSansprüche sind bei der Großherzoglichen, Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst unter allen Um­stünden vor Beginn des Ersatzgeschäfte- an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich mcht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Hart­hörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. tu., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepfie ist durch die eidliche Erklärung von mindesten- drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Er­satz-Commission das Loos.

6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige auf Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vorzuladen. Bemerkt wird hierbei, daß Mili­tärpflichtige, welche sich auswärts aushalten, zur Musterung nicht geladen werden dürfen, va solche nur an ihrem Aufenthaltsort ge­stellungspflichtig find.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Muste­rungstermin rechtzeitig anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren y2 Stunde vor der be­stimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krank­heit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.

Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet

Dienstag den 13. April im Gasthaus zum Rappen zu Grünberg,

SamStag den 19. April in dem früheren Hof­gerichtsgebäude zu Gießen,

Freitag den 23. April im Rathhaus zu Lich, die Klasfificirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr ersten und zweiten Aufgebot- und der Ersatz-Reserve rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt.

Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehr­männer ersten und zweiten Aufgebots, sowie die Ersatz- Reservisten, welche im Falle einer Einberufung auf Zurück­stellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche zu begründen.

Gießen, den 22. März 1890.

Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission des Kreises Gießen. I o st, Negierungsrath.

Deutsches Reich.

Darmstadt, 27? März. Seine Königliche Hoheit der Großherzog kehrten gestern Abend 10 Uhr 15 Minuten von Berlin hierher zurück und empfingen heute Vormittag im Neuen Palais u. A. den Hauptmann z. D. Ritsert, Vai iuxiu Gießen.

Darmstadt, 27. März. Das heute ausgegebene Groß­herzogliche Regierungsblatt Nr. 8 enthält:

1. Verordnung, die Verwaltung des Civildiener-Wittwen- Jnstituts betreffend.

2. Verordnung, die Vergleichsbehörden zur Vornahme des Sühneversuchs in Beleidigungssachen betreffend.

3. Verordnung, die Führung der Handelsregister betreffend.

Da rmstadt, 27. März. Herr Geheimerath und Ober- consistorialrath Melior feierte gestern sein 50jähriges Dienstjubiläum.

Der heute stattfindenden Stadtverordneten-Versamm- lung wird der Antrag auf Ernennung des Fürsten Bis­marck zum Ehrenbürger von Darmstadt unterbreitet werden. (S. Privatdepesche).

Halle a. S., 26. März. Die erste deutsche Landes­versammlung der criminalistischen Vereinigung wurde heute 10 Uhr eröffnet. Die Betheiligung war sehr zahlreich, die Debatte über diebedingte Verurtheilung" äußerst interessant. Eine Menge von reichsgerichtlichen Beamten war erschienen. Den Vorsitz führte in trefflicher Weise Reichsgerichtsrath Stellmacher. Nach den befürworten­den Referaten von Wirth (Plötzensee) und St.-Anw. Blume (Göttingen) sprach zuerst v. Kirchenheim (Heidelberg) gegen die bedingte Verurtheilung. Dafür sprachen Werner (Halle), Seuffert (Bonn), Harburger (München), Abg. Kulemann (Braunschweig). Den Gegnern schlossen sich an Mittelstädt (Leipzig) und insbesondere Olshausen (Berlin). Obwohl über die Einzelheiten eine Einigung nicht erzielt wurde, wurde die bedingte Verurtheilung" dennoch (aber nichtals neues Strafmittel") mit 42 Stimmen gegen 10 (6 Enthaltung) angenommen.

Halle a. S., 27. März. In der heutigen Sitzung der criminalistischen Vereinigung wurden folgende Fragen einstimmig bejaht: 1. Ist Rückfall anzunehmen, wenn eine neue und eine frühere Strafthat in derselben Straffallgruppe liegen? 2. Soll eine Verjährung des Rück­falls zugelassen werden? 3. Soll wiederholter Rückfall einen nothwendigen Strafverschärfungsgrund bilden? 4. Empfiehlt sich als Strafmittel gegen wiederum Rückfällige eine nach Art resp. nach Maß geschärfte Freiheitsstrafe mit Zulassung von nachfolgendem Arbeitshause? 5. Soll das Gesetz An­ordnungen treffen, welche eine dauernde Unterbringung für unverbesserlich Erklärte in besonderen Abteilungen des Zucht-, des Arbeits- oder Irrenhauses sichern? 6. Soll bei für un­verbesserlich Erklärten eine Probeentlassung zulässig sein? Mit großer Majorität bejaht wurde die Frage, ob es sich empfehle, den pracrischen Juristen nach der großen Staats­prüfung für den Strafvollzug practisch und theoretisch vor­zubereiten.