Samstag den 29. März
^4-4
Der
Klrltener Anzeiger crfd'fmT täglich, »tt Ausnahme de- Montags.
Die Gießener P«»ikie»§tLtter «erden dem Anzeiger »dchenllich dreimal beigelegt.
Gießener Anzeiger
Kenerat-Mnzeiger.
18öS
Vierteljähriger AvonnementspretKS 2 Mark 20 Pfg. mit vringerlohn. Durch die Post bezog«, 2 Mark 60 Pfg.
Redaktion, Expedition und Druckerei:
KchutßraßeAr.H. Fernsprecher 61.
Amts- und Anzeigeblatt für den 'ltreis Gieren.
Gratisbeilage: Hießmer Jamilienklätter.
Amtlicher Tbeil.
Bekanntmachung.
Im Interesse des Publikums macht man noch ausdrücklich darauf aufmerksam, daß Reclamationen gegen Einkommen- un’b Kapitalrentensteueransätze 1- Abtheilung immer, aber ai-ch Remonstrationen gegen Ansätze dieser Abthellung, sowie Reclamationen gegen Einkommen- und Kapitalrentensteueransätze 2. Abtheilung möglichst schriftlich und zwar unter genauer Angabe der für eine etwaige Ermäßigung sprechenden Gründe (nenn aber mündlich, nur an den Amstagen Dienstags uiiti) Samstags) während der gesetzlichen Frist bei dem Unterzeichneten vorzubringen sind, damit der Commission das zuc Beschlußfassung erforderliche Material demnächst unterbreitet werden kann.
Gießen, den 30. März 1890.
Der Vorsitzende: Süfsert.
Bekanntmachung,
das Ersatzgeschäft pro 1890 betreffend.
Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen btti Kreises Gießen für das Jahr 1890 findet an den nach- bmannten Tagen statt und zwar:
I, Zn Grimberg im Gasthaus zum Rappen.
Montag den 14. April, Vormittags van 8 Uhr an: Musterung
den Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Belters- hcin, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Larbach. Kisselbach, Lauter, Lindeustruth und Londorf;
Dienstag den 15. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden £3unvt>a, Ovenhausen, OueckbovN, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stock- housen, Weickartshain und Weitershain.
II. Zu Gießen in dem früheren Hofgerichtsgebäude
(B r a n d p l a tz).
Mittwoch den 16. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Men-Buseck, Annerod, Bersrod mii Winnerod, Beuern, Bmrkhardsfelden, Daubringen, Großen-Buseck und Hattenrod; Donnerstag den 17. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1888 und 1889);
Freitag den 18. April, Vormittag von 73/4 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1890) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Heuchelheim und Klein-Linden;
Samstag den 19. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wieseck;
Montag den 21. April, Vormittags von 83/4 Uhr an: Loosziehung (auch der in Grünberg Gemusterten).
III. Zu Lich im Rathhaussaale.
Dienstag den 22. April, Vormittags von 8 Uhr an: Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dors-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Großen-Linden und Grüningen;
Mittwoch den 23. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf und Leihgestern;
Donnerstag den 24. April, Vormittags von 9 Uhr an: d-erjenigen der Gemeinden Lich, Muschenheim, Münster, Rieder- Vessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober- Lörgern, Rabertshausen, Rodheim und Röthges;
Freitag den 25. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, lAphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.
Samstag den 26. April, Vormittags von 9 Uhr an: Loosziehung
Besondere Bestimmungen.
1) Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem amdern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militär- pMchtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;
b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungs- diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;
c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;
und im Jahre 1870 geboren sind;
ferner
Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1888 bezw. 1889 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden s»ind.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder B e- rechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loofungsscheine mitzubringen. __
3) Wenn von einem MMtärpsucyttgen, voer sur einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden.
Noch nicht eingereichte IurücksteüungSansprüche sind bei der Großherzoglichen, Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst — unter allen Umstünden vor Beginn des Ersatzgeschäfte- — an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich mcht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. tu., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepfie ist durch die eidliche Erklärung von mindesten- drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos.
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige auf Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vorzuladen. Bemerkt wird hierbei, daß Militärpflichtige, welche sich auswärts aushalten, zur Musterung nicht geladen werden dürfen, va solche nur an ihrem Aufenthaltsort gestellungspflichtig find.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Musterungstermin rechtzeitig anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren y2 Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.
Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet
Dienstag den 13. April im Gasthaus zum Rappen zu Grünberg,
SamStag den 19. April in dem früheren Hofgerichtsgebäude zu Gießen,
Freitag den 23. April im Rathhaus zu Lich, die Klasfificirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr ersten und zweiten Aufgebot- und der Ersatz-Reserve rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt.
Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner ersten und zweiten Aufgebots, sowie die Ersatz- Reservisten, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche zu begründen.
Gießen, den 22. März 1890.
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission des Kreises Gießen. I o st, Negierungsrath.
Deutsches Reich.
Darmstadt, 27? März. Seine Königliche Hoheit der Großherzog kehrten gestern Abend 10 Uhr 15 Minuten von Berlin hierher zurück und empfingen heute Vormittag im Neuen Palais u. A. den Hauptmann z. D. Ritsert, Vai iuxiu Gießen.
Darmstadt, 27. März. Das heute ausgegebene Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 8 enthält:
1. Verordnung, die Verwaltung des Civildiener-Wittwen- Jnstituts betreffend.
2. Verordnung, die Vergleichsbehörden zur Vornahme des Sühneversuchs in Beleidigungssachen betreffend.
3. Verordnung, die Führung der Handelsregister betreffend.
Da rmstadt, 27. März. Herr Geheimerath und Ober- consistorialrath Melior feierte gestern sein 50jähriges Dienstjubiläum.
— Der heute stattfindenden Stadtverordneten-Versamm- lung wird der Antrag auf Ernennung des Fürsten Bismarck zum Ehrenbürger von Darmstadt unterbreitet werden. (S. Privatdepesche).
Halle a. S., 26. März. Die erste deutsche Landesversammlung der criminalistischen Vereinigung wurde heute 10 Uhr eröffnet. Die Betheiligung war sehr zahlreich, die Debatte über die „bedingte Verurtheilung" äußerst interessant. Eine Menge von reichsgerichtlichen Beamten war erschienen. Den Vorsitz führte in trefflicher Weise Reichsgerichtsrath Stellmacher. Nach den befürwortenden Referaten von Wirth (Plötzensee) und St.-Anw. Blume (Göttingen) sprach zuerst v. Kirchenheim (Heidelberg) gegen die bedingte Verurtheilung. Dafür sprachen Werner (Halle), Seuffert (Bonn), Harburger (München), Abg. Kulemann (Braunschweig). Den Gegnern schlossen sich an Mittelstädt (Leipzig) und insbesondere Olshausen (Berlin). Obwohl über die Einzelheiten eine Einigung nicht erzielt wurde, wurde die „bedingte Verurtheilung" dennoch (aber nicht „als neues Strafmittel") mit 42 Stimmen gegen 10 (6 Enthaltung) angenommen.
Halle a. S., 27. März. In der heutigen Sitzung der criminalistischen Vereinigung wurden folgende Fragen einstimmig bejaht: 1. Ist Rückfall anzunehmen, wenn eine neue und eine frühere Strafthat in derselben Straffallgruppe liegen? 2. Soll eine Verjährung des Rückfalls zugelassen werden? 3. Soll wiederholter Rückfall einen nothwendigen Strafverschärfungsgrund bilden? 4. Empfiehlt sich als Strafmittel gegen wiederum Rückfällige eine nach Art resp. nach Maß geschärfte Freiheitsstrafe mit Zulassung von nachfolgendem Arbeitshause? 5. Soll das Gesetz Anordnungen treffen, welche eine dauernde Unterbringung für unverbesserlich Erklärte in besonderen Abteilungen des Zucht-, des Arbeits- oder Irrenhauses sichern? 6. Soll bei für unverbesserlich Erklärten eine Probeentlassung zulässig sein? — Mit großer Majorität bejaht wurde die Frage, ob es sich empfehle, den pracrischen Juristen nach der großen Staatsprüfung für den Strafvollzug practisch und theoretisch vorzubereiten.


