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Nr. 22. Zweites Blatt.
Sonntag den 26. Januar
1890
Der
Gießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.
Die Gießener
Aamitienötäller werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.
ießener Anzeiger
Kenerat-Mnzeiger.
Vierteljähriger AVonnementspreisr 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen 2 Mark 50 Pfg.
Redaction, Expedition und Druckerei:
SchulgraßeAr.I.
Fernsprecher 51.
Amts- unb Anzeigeblrrtt für den Nrerr Greben.
Hratisö-ikqgk- Hießener^anÄienMter.
rlnitlichrv Thsil.
Bekanntmachung
Nach Mittheilung Großh. Provinzialdirection Starkenburg ist die durch den Tod des Grobherzoglichen Rechnungsraths Langsdorf erledigte Stelle eines Rechners der Landeswaisenanstalt provisorisch dem Finanzaspiranten Philipp Jockel übertragen worden.
Das Amtslocal desselben befindet sich Steirrsteaße 2 zu Darmstadt.
Gießen, am 23. Januar 1890. - Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Bekanntmachung.
Nachstehende Polizeiverordnung für den Kreis Gießen wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht-
Gießen, am 23. Januar 1890.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Polizerverordrmng, den Verkehr der Radfahrer aus öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend.
Auf Grund des § 366 pos. 2, 3 und 10 des Reichsstrafgesetzbuchs wird für den Kreis Gießen unter Zustimmung des Kreisausschuffes mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 18. Januar 1890 zu Nr- M. I. 1563 hinsichtlich des Radfahr-(Velociped-)Ver- kehrs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verordnet, wie folgt:
§ 1. Das Fahren mit Velocipeden ist nur aus Fahrwegen gestattet. Trottoirs, Bankette und Fußwege dürfen nicht befahren werden.
Das Fahren mit Zweirädern innerhalb der von der Süd-, West-, Nord- und Ostanlage begrenzten Theile der Provinzialhauptstadt Gießen ist ohne polizeiliche Erlaubniß nicht gestattet.
§ 2. Der Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht in der Leitung feines Fahrzeuges verpflichtet.
Derselbe hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen rechtzeitig und soweit rechts auszuweichen, daß das sichere Vorbeifahren ermög
licht wird. Falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, hat derselbe solange einzuhalten, bis die Bahn frei ist Letzteres hat insbesondere zu geschehen beim Zusammentreffen mit marschirenden Militärabtheilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenzügen und dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
§ 3. Durch Ortschaften sowie an entgegenkommenden und eingeholten Fuhrwerken rc. darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemeffener Entfernung und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeigefahren werden
Ebenso ist an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen so langsam zu fahren, daß das Fahrzeug erforderlichen Falls auf der Stelle zum Anhalten gebracht werden kann.
Scheut ein Pferd bei dem Zusammentreffen mit dem Velo- ciped, so hat der Radfahrer sofort anzuhalten.
§ 4. Das Umkreisen von Fuhrwerken und ähnliche Be- -wegungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören und Menschen oder fremdes Eigenthum zu gefährden, sind verboten.
§ 5. Jedes in Fahrt befindliche Velociped muß mit einer leicht zu handhabenden, helltönenden Signalglocke und zur Nachtzeit mit einer hellleuchtenden Laterne versehen sein-
§ 6. Der Radfahrer hat die von ihm eingeholten und zur Nachtzeit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer, Viehtransporte und dergleichen durch laute Glockensignale und wenn diese unwirksam bleiben, mit der Pfeife auf seine Annäherung rechtzeitig aufmerksam zu machen. Auch an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen ist rechtzeitig ein Glockensignal abzugeben.
§ 7. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, welches denselben das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht, insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren muthwilltg zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person und sein Fahrzeug zu gefährden-
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht durch dieselben auf Grund anderer Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß § 366 pos. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu Sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
Gießen, den 23. Januar 1890.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Gießen, am 24. Januar 1890.
Betr.: Die ortsgerichtlichen Berichterstattungen an die Großh. Amtsgerichte.
Das Großh. Amtsgericht Gießen
an die Gr. Ort-gerichte de- Bezirks.
Durch das Edict, betreffend die Organisation der Ortsgerichte vom 16. October 1852, § 12, und die Instruction für die Ortsgerichte vom 26. October 1852, § 25, sind die Vorsteher der Ortsgerichte angewiesen, alle Sterbfälle, welche sich in ihrem Dienstbezirke ereignen, dem Gerichte unverzüglich und vor der Beerdigung des Verstorbenen anzuzeigen und es bleibt daher nicht der Beurtheilung der Ortsgerichtsvorsteher überlassen, ob ein Sterbfall ein gerichtliches Einschreiten erfordert, sondern sie müssen alle Sterbfälle alSbald zur Kenntniß der Gerichte bringen, auch dann, wenn im einzelnen Falle noch nähere Erkundigung einzuziehen wäre. Die Vervollständigung hat dann in einem Nachtragsberichte zu erfolgen.
Wir bringen diese Vorschriften hiermit nochmals in Erinnerung, da seither in vielen Fällen die Sterbfallsanzeigen erst auf Abfordern unsererseits eingesendet wurden.
Im Weiteren weisen wir Sie wiederholt an, alle ortsgerichtlichen Acten mit besonderem Begleitbericht an uns einzusenden, unsere Verfügungen dagegen bei Ihren Acten zu behalten (§ 10 genannter Instruction). Bevürfen einzelne Ihrer Arbeiten, etwa die Beantwortung von Fragen, der Berichtigung oder Vervollständigung, so hat dies in Nachträgen zu geschehen, die mit Datum und Unterschrift zu versehen sind.
Die Adressen von anhereinzusendenden Acten sind stets an Großherzogliches Amtsgericht Gießen, nicht an einzelne Beamte desselben zu richten. Die Einsendung hat stets portofrei zu erfolgen.
Schließlich bringen wir die vorgeschriebene Stempel-Verwendung bei Einsendung von Grundbuchs-Auszügen und Auszügen aus dem Hypothekenbuche, sowie bei Taxationen in Erinnerung.
Fernere Nichtbeachtungen dieser Vorschriften werden unnachsichtliche Ordnungsstrafen zur Folge haben.
Großherzogliches Amtsgericht Gießen. Fresenius.
Deutscher Reichstag.
50. Plenarsitzung, Donnerstag, 23. Januar 1890, 11 Uhr.
Die zweite Berathung des Socialistengesetzes wird sortgesetzt und zwar mit § 11, welcher die Zulässigkeit des Verbotes periodischer Druckschriften betrifft.
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Feuilleton.
An Bord
Maritime Plaudereien von Dr. S.
(Fortsetzung aus Nr. 20.)
Obgleich der Hai die Lockspeise gar' bald wittert, stürzt er sich doch nicht sogleich auf dieselbe, wie man bei seiner Gesräßigkeit annehmen könnte, sondern er umschwimmt die Speise erst einige Male, dann legt er sich au( die Seite — in welcher eigentümlichen Stellung der Hai in Folge der Einrichtung seiner Kauorgane stets seine Beute packt — und nun stürzt er mit einem förmlichen Satze aus das Fleisch zu, welches sammt Haken und Kette im Nu in dem fürchterlichen Rachen verschwindet. Jetzt wird das Angeltau rasch noch etwas abgewickelt, um dem Fisch das Verschlingen des Hakens zu erleichtern, und nun gilt es, das Tau so schnell wie möglich in die Höbe zu winden, denn sobald der Hai den Haken in seinem Innern suhlt, schlägt er mit dem Schwänze wie rasend um sich und macht die heftigsten Anstrengungen, sich von dem lästigen Hinderniß zu befreien, und obwohl das Tau über eine Rolle läuft, gehört doch die Kraft mehrerer Männer dazu, das gefangene Thier emporzuziehen- nicht selten ereignet es sich hierbei, daß der Hai sich noch vom Tau losreißt und mit dem Angelhaken in den Eingeweiden in die Tiesen des Meeres versinkt.
Sobald der Hai aus das Verdeck gezogen ist, muß daran gegangen werden, seine Lendenmuskeln zu durchschneiden, eine bei der Wildheit des Thieres gar nicht leichte Operation. Ist dieselbe endlich gelungen, wobei nur die schärfsten Enterbeile zur Verwendung kommen, so wird dem Fische der Bauch ausgeschlitzt und der Magen ausgeschnitten, welcher bei einem Hai oft die seltsamsten und heterogensten Gegenstände enthält. Das Fleisch von jungen Haifischen schmeckt, paffend zubereitet, gar nicht übel ? beim Fleisch von alten Haien
aber kann man sich die Zähne ausbeißen, so hart und lederartig ist dasselbe.
Reben dem Fischfang gewähren auch ein Gang über das Deck, ein Tänzchen, Gesellschaftsspiele, bei schlechtem Wetter Domino, Schach, die Lectüre von Büchern — fast jeder elegante Dampfer weift eine kleine Bibliothek auf — u. s. w. Zerstreuung und Unterhaltung an Bord, aber das größte Vergnügen der Seereisenden ist und bleibt doch die Betrachtung des Meeres. Und welch ein weiter Spielraum öffnet sich hier für eine träumerische Phantasie, fern von der Welt und ihrem haftenden Treiben, im Schooße einer erhabenen Einsamkeit, zwischen dem Azur des Himmels und dem des Meeres, dem Heulen des Windes, beim Brüllen der Wogen, über dem Haupte die strahlende Sonne oder die funkelnde Sternenwelt und zu Füßen der unermeßliche Abgrund der' See! An schönen Tagen ist aus dem Meere Alles voll Glanz und Pracht. Meilenweit in der Runde entrollt sich dem Auge des Beobachters eine unermeßliche Ebene, so regelmäßig und spiegelglatt, daß man auf zwei Seemeilen weit einen Fisch wahrnehmen kann, der vielleicht die Oberfläche des Wassers kräuselt. Mit dem Einbrüche der Nacht verschwindet der lebhafte Farbenton des Himmels, das Meer umdüstert sich und Wind und Wellen scheinen bei der nächtlichen Stille zu entschlafen. Die Sonne entfaltet beim Untergange auf dem Meere eine größere Pracht als beim Aufgange, große, dichte Wolken geben dem scheidenden Tages- gestirn einen wunderbaren Wiederschein und die reichste Phantasie ist nicht im Stande, solche malerische Landschaften, Alpengipfel, Burgen und Ruinen auf die Leinwand zu zaubern, wie sie sich hier in der Luft abspiegeln, entstehen und wieder vergehen.
Noch großartiger ist der Anblick des Meeres, wenn die Nacht vollkommen hereingebrochen ist. Rings um das Schiff leuchtet das Wasser in phosphorescirendem Glanze, hervorgebracht durch unzählige, niedrig organisirte Meeresgeschöpfe,
wie z. B. die Quallen, und Lichtkreise verbreitenWch bis in bedeutender Tiefe mit ungeschwächtem Glanze. Entschieden ist das Meeresleuchten die herrlichste und entzückendste Erscheinung, welche eine nächtliche Meeresfahrt darbietet, und erinnert sie unwillkürlich an die alte Mythe vom Sonnengott Phöbus, dem die Nymphen die Fackeln vorantragen, ihm zum Brautlager der schaumgeborenen Venus leuchtend. Diese Lichter und Reflexe, diese Sterne des Meeres, der erfrischende Nachtwind, welcher von der nächsten Küste vielleicht köstliche Wohlgerüche mit sich führt, der sternenbesäte Himmel, der in ganz anderem Glanze als bei uns leuchtende Mond — dies alles gestaltet eine nächtliche Fahrt in den Tropenmeeren zu einem einzig dastehenden Genüsse und in mir wenigstens lebt die Erinnerung an jene märchenhaften nächtlichen Meerfahrten noch in voller Stärke nach.
Gewiß, wenn Wind und Wetter günstig sind, wenn der Himmel lacht und das Meer wie ein Kind in der Wiege lächelt, da ist eine Seereise etwas sehr Angenehmes. Aber leider bleibt das freundliche Bild nicht so und wenn der Sturm das Meer bis in seine Tiefen aufwühlt und aus den Wogen schwarze Schluchten formt, in welche er das Schiff wie eine Nußschale hineinschleudert, wenn die Wogen sich zu schaumgekrönten Bergen austhürmen, die donnernd gegen das Schiff heranstürmen, über dasselbe Hinwegrasen, dann hört das Angenehme auf und furchtbare, grausige, aber immer interessante Bilder treten an seine Stelle. Ein Sturm gleicht nicht dem andern und kommt hierbei viel auf das Meer, in welchem er ausbricht, und aus das Schiff an, das ihn auszuhalten hat. Ein Sturm aus offenem, weitem Ocean ist etwas anders als ein solcher auf Meeresflächen, die von nahen Küsten eingeengt sind, und es ist ferner etwas anders, ob man auf einem Dampfer oder einem Segelschiffe vom Sturm überfallen wird. Die Stürme z. B. im Canal zwischen Frankreich und England, im Biscayischen Meerbusen, im Golf von Mexiko sind gewöhnlich weit heftiger und gefährlicher als


