Nr. 120 Zweites Blatt. Sonntag den 25. Mai
1890
Der
Hießen er Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme des Montags.
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Amtlicher Theil.
Melde-Ordnung
für
die Provinzial-Hauptstadt Gießen.
Auf Grund und unter Einfügung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. December 1874, die polizeiliche Aufsicht über die Zuzüge und Wegzüge betreffend, die Art. 81, 82, 83, 85, 86 und 89 des Polizeistrafgesetzes und dtzs Art. 56 der Städteordnung wird hiermit nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Aufhebung des Localreglements vom 8. Mai 1856 die Aufsicht über Fremde, bezw. Anzeigen von den Wechseln der Wohnungen betreffend (Nr. I, II, III der Sammlung des polizeilichen Localreglements), des Regulativs vom 5. Juli 1836 und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 2. April 1890, z. Nr. M. I. 8442 für die Provinzial-Hvuptstadt Gießen verordnet und bekannt gegeben wie folgt:
I. Meldepflicht und Meldefrist.
Zur Meldung bei dem Polizeiamte sind verpflichtet:
Zu- und 1) Wer in die Gemeinde Gießen einzieht, Wegzug, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte ertheilten Abmeldebescheinigung binnen 8 Tagen vom Tage des Einzugs an (Art. 1 des Gesetzes vom 4. December 1874).
2) Wer aus der Gemeinde Gießen wegzieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Orts, an den er verzieht, vor dem Wegzuge (Art. 2 des genannten Gesetzes).
3) Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus derselben wegziehenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug (Art. 4 des genannten Gesetzes).
Wohmmgs- 4) Hauseigenthümer von dem in ihren Häusern wechsel, durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel,
das Local mag zum persönlichen Aufenthalt oder
nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter
Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen 8 Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige sind Hauptmiether ganzer Häuser oder einzelner Th eile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermiether abgeben.
Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigenthümers für die Anzeige verantwortlich (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).
5) Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemiethete Wohnung verändert unter Angabe der verlassenen, .sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4) zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen lOTagen nach der Wohnungsänderung (Art. 7 des Gesetzes vom 4. December 1874).
6) Diejenigen, welche andere bei sich in Schlafstellen ausnehmen, von jeder Ausnahme binnen vierundzwanzig Stunden (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).
Diensteiw 7) I e d e r D i e n st b o t e, H a n d l u n g s- trilt und diener und Gewerbsgehülfe, Lehrling Dienst- oder Fabrikarbeiter, welcher in einen austritt. Dienst eintritt oder denselben verläßt, binnen vierundzwanzig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt (Art. 89 des, Polizeistrafgesetzes).
8) Gewerbetreibende und Dienst- herrschaften von dem Diensteintritt und Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbsgehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienstboten binnen fünfTagen nach dem Diensteintritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7) zunächst Verpflichteten erfolgt ist (Art. 7 des Gesetzes vom 4. December 1874).
Fremden- 9) Gast- und Herbergswirthe täg- aufnahme. lich bis um 9 Uhr Vormittags über alle in den letzten vierundzwanzig Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden (Art. 81 und 82 des Polizeistrasgesetzes).
10) Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege ausnimmt, binnen vierundzwanzig Stunden nach erfolgter Aufnahme (Art. 86 des Polizeistrafgesetzes).
II. Ort der Meldung.
Alle nach I, 1—10 angeordneten Meldungen müssen in dem Meldebureau des Großherzoglichen Polizeiamts erfolgen.
III. Form der Meldung.
1) In Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden und falls sie nicht bereits im Besitze eines Gesindedienstbuches sind, die Ausfertigung eines solchen zu erwirken, andernfalls dasselbe vorzuzeigen.
Bei Dienstaustritt ist das Dienstbuch persönlich zur Visirung oder Abstempelung vorzulegen.
2) Mit Ausnahme der den Dienstboten obliegenden Meldungen (siehe III, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl persönlich als schriftlich geschehen.
Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Formularien verwendet, welche in dem Meldebureau des Polizeiamts auf Erfordern verabreicht werden und aus welchem zugleich dasjenige zu entnehmen ist, was die Meldung, auch wenn das Formular nicht dazu verwendet wird, zu enthalten hat.
Die Meldungen der Gastwirthe haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führenden Fremdenbuchs entsprechenden Verzeichnisse zu bestehen.
3) Ueber die erfolgten Meldungen von Zuzügen und Wegzügen (I, 1—3) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen ertheilt. Dienstboten erhalten solche durch Visirung oder Abstempelung der Dienstbücher.
Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen ertheilt.
IV. Fremdenbücher.
1) Jeder Gast- und Herbergswirth ist verbunden, alle bei ihm einkehrende Fremden ohne Unterschied des Standes und ohne Rücksicht darauf, daß ein Fremder einen Tag oder längere Zeit logirt, jeden Tag in ein Fremdenbuch einzutragen, das folgende Rubriken enthalten muß:
Feuilleton.
Eine Verlobung mit Hindernisse».
Humoreske von Alexander von Degen.
(Nachdruck verboten.)
Assessor von Bach war heute in der besten Stimmung Don der Welt. Zwar war er eigentlich immer guter Laune, wie seine Bekannten behaupteten, aber in solcher Feststimmung wie heute Morgen, als er zur gewohnten Stunde in die „Kugel" an den Stammtisch trat, hatte man ihn noch nicht gesehen. Ein Witz jagte den andern, ein Bonmont das andere, es war wirklich schade, daß Bach bereits nach einer halben Stunde aufbrach.
„Wollen wohl zur Hochzeit des Premier - Lieutenants von Hundheim?" fragte einer der Herren.
„Gewiß!" Bach verabschiedete sich.
Ja, diese Hochzeit war der Grund, weßhalb Bach so vorzügliche Laune hatte. Nicht etwa, weil Arno v. Hundheim heute die reizende Camilla y, Tabern zum Altar führte, sondern da er der Brautführer von Tessa Hundheim, der 18jährigen einzigen Schwester seines Freundes war. Vorigen Winter hatte er die junge Dame kennen gelernt, war ihr oft uuf Bällen und in Gellschaften begegnet, von ihr als der * Freund des Bruders stets ausgezeichnet behandelt worden, dann war er vier Wochen auf dem Gute Hundheims zu Besuch gewesen und hatte sich doch nicht verlobt, was alle Welt prophezeite.
Er selbst wunderte sich auch darüber, denn er liebte Tessa. Gelegenheit genug hätte er gehabt, sich ihr zu erklären. „Warum, warum geschah es nicht?" fragte er sich selber oft im Stillen.
Ja, warum? Tessa war nicht wie andere junge Mädchen, die in jedem jungen Manne, der sich für sie in-
teressirte, sofort einen Freier wittern. Auch sie hatte Bach gern, aber an das Heirathen hatte sie noch nie gedacht/ es herrschte zwischen beiden ein harmloser, offener Verkehr, wie unter guten Freunden.
Als aber Bach wieder nach der Stadt heimgekehrt war, merkte er bald, daß ihm irgend etwas fehle. Die Gerichtsverhandlungen hatten nicht mehr das lebhafte Interesse für ihn, die Gesellschaften kamen ihm fade vor, der Stammtisch vermochte auch keine große Anziehungskraft mehr auszuüben, er verbrachte die Abende in seiner höchst gemüthlich eingerichteten Wohnung; sie kam ihm traurig und ungemüthlich vor. Das Bild Tessas stand vor seiner Seele. Schon wollte er kurz entschlossen nach Schloß Rumpenburg, dem Wohnsitze der Hundheims, fahren und sich dem Vater erklären, da erhielt er die Einladung zur Hochzeit mit der Mittheilung, daß er als Brautführer Tessas gebeten werde. Wer war froher als er, war dies doch die beste Gelegenheit, sich zu erklären. Ein Liedchen pfeifend, betrat Bach den ersten Handschuhladen der Stadt, woselbst der Herr Assessor seinen großen Bedarf an Handschuhen zu decken pflegte; denn ohne ein Geck zu sein, hielt Bach auf einen durchaus tadellosen Anzug. Fräulein Rosa, die erste Verkäuferin des Geschäfts, eilte sofort herbei, sich nach den Wünschen des besten Kunden zu erkundigeu.
„Vier Paar neue Glaces, weiße, zweiknöpfige, Fräulein, bitte!"
„73 * 5 6 * 8/4 hier, bitte, Herr Assessor!"
„Sind zu weit, viel zu weit!" meinte Bach.
„Aber, Herr Assessor, es ist Ihre gewöhnliche Nummer. Sie meinen ja selber, daß 7*/z Ihnen zu eng und unbequem sei!"
„Ganz recht, Fräulein, aber heute will ich einmal eine Ausnahme machen. Ich bitte um 7*/-; wenn Sie die Handschuhe recht schön ausweiten, Pulver hineinthun, wird es sehr gut gehen!*'
Fräulein Rosa kam dem Wunsche schweigend nach und warf dabei einen verwunderten Blick aus Bach. Sie machte sich so ihre Gedanken, es mußte etwas ganz Besonderes sein, daß der Herr Assessor so plötzlich 7l */2 statt 73/4 verlangte. — In der Wohnung Bachs war unterdessen Schraps, der langjährige Diener, mit der Vorrichtung des Anzugs seines Herrn beschäftigt. Der funkelnagelneue Frack, der bei der heute Morgen stattgefundenen Anprobe tadellos gesessen, hing über der Stuhllehne und liebkosend fuhr Schraps mit der weichen Kleiderbürste noch einmal über den Rücken desselben. Dann nahm er die kleinen, zierlichen Lackstiesel in die Hand und stäubte sie mit einem feinen Tuche ab, warf noch einen Blick auf den Toilettentisch, ob auch das Rasierzeug, die verschiedenen Bürsten, Bürstchen, Flaschen und Fläschchen in Ordnung, und sah dann nach der Uhr.
„Halb zwölf, da wirds Zeit, daß der Herr Assessor kommt; um halb zwei Uhr ist die Trauung und wir werden ja nie mit der Toilette fertig!"
Nach fünf Minuten trat Bach in das Zimmer.
„Alles in Ordnung, Schraps?"
„Alles, Herr Assessor!"
„Auch nichts vergessen? Weiße Halsbinde? Battist- taschentuch?"
„Alles in bester Ordnung!"
„Gut, ich werde jetzt mit dem Ankleiden beginnen. Hat der Gärtner das Bouquet geschickt?"
„Noch nicht, Herr Assessor!"
„Es ist doch nicht zu glauben, diese Unpünktlichkeit. Um elf Uhr sollte es bestimmt hier sein — da muß man das schwere Geld bezahlen und kann sich nicht auf die Leute verlassen. Gehe sofort hin, damit es besorgt wird."
(Fortsetzung folgt.)


