landwirtbschaftliche Arbeiter, Arbeiter in Gruben, Steinbrüchen ?c.). Diesen wird die Zeit der Unterbrechung angerechnet, wenn sie während eines Kalenderjahres 4 Monate nicht übersteigt (§ 119 u. 158 d. Ges.).
Folgendes Beispiel dürfte das soeben unter -1-3 oben Auügesührte klar machen, wobei angenommen wird, daß das Gesetz, wie man allgemein vermuthet, am 1. Januar 1891 in Kraft tritt.
Der Arbeiter £ hat vom 1. Januar 1891 ab regelmäßig Beiträge entrichtet. Nach 47 Wochen, am 26. November 1891, wird er invalid. Er hätte von diesem Tage an einen Anspruch auf Rentenbezug, weun er die an der Wartezeit noch fehlenden 4 x 47 — 188 Wochen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältniffe gestanden haben würde, wobei militärische Dienstleistungen und eine mit Erwerbsunfähigkeit verbundene, länger als 7 Tage dauernde Krankheit mit gerechnet würde.
Nur ausnahmsweise wird Krankheit nicht in die Wartezeit eingerechnet:
a. wenn sie vorsätzlich oder bei Begehung eines Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien und Raufhändeln, durch Trunksälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen ist;
b. soweit sie länger als ein Jahr dauert, für die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer.
Es genügt aber nicht, daß die Voraussetzungen des Anspruchs auf Invalidenrente thatsächlich vorliegen, sie muffen bewiesen, d. i. urkundlich nachgewiesen werden. Diese
Nachweise
zu erbringen ist die Sache Derjenigen, welche Anspruch auf Invalidenrente erheben wollen. Die Nachweise können in folgenden Richtungen in Betracht kommen und dementsprechende Gestaltung annehmen, als:
1) Bescheinigung, daß und wie lange der Arbeiterin einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß von nicht lediglich vorübergehender Dauer mährend der letzten 5 Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes gestanden hat, ausgestellt durch den Arbeitgeber (mit Angabe der Art der Beschäftigung und des verdienten Lohns). Es empfiehlt sich, die Unterschrift des Arbeitgebers von einer öffentlichen Behörde beglaubigen zu lassen, damit diese Bescheinigung auch für die Altersrente, wie weiter unten ausgesührt werden wird, verwendet werden kann. Bei der Bescheinigung des Arbeitsverdienstes soll fester Lohn und Gehalt in Wochen- oder Monatsbeträgen für die in Betracht kommenden Zeiträume ausgezeichnet werden. Accord- oder Stücklohn sind in dem für eine bestimmte Arbeitszeit verdienten Gesammtbetrage anzugeben. Endlich müssen auch Tantiemen und Naturalbezüge (Wohnung, Kleidung, Kost, Garten- und Feldnutzung u. s. w.) und zwar nach Durch schnittswerthen angegeben werden.
2) Bescheinigung desselben Inhalts und in der nämlichen Form, wie vorstehend unter 1) gesagt ist, jedoch mit der Bemerkung, daß, bezw. aus welchem Grunde und wie lange das Arbeits-bezw. Dienstverhältniß unterbrochen worden ist.
3) Bescheinigun g, daß der Versicherte, nachdem er nicht lediglich vorübergehend in ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits- oder Dienstverhältniß eingetreten war, für die Dauer von mindestens 7 und bezw. wie viel mehr Tagen durch eine mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheit verhindert gewesen ist, das Arbeitsver- hältniß fortzusetzen, ausgestellt, entweder:
a. von dem Vor stände der die Krankenunterstützung leistenden Orts-, Betriebs- (Fabriks-), Bau-, Jnnungs- krankenkaffe, Knapps chaftskrankenkafse, Gemeindekrankenversicherung, eingeschriebenen oder freien Hilfskasse;
b. von der Gemeindebehörde (Bürgermeisterei) für die Zeit, welche über die Dauer der von den Krankenkassen zu gewährenden Unterstützung hinausgeht, oder für die Personen, welche einer Krankenkasse nicht angehört haben.
c. von einer Reichs- oder Staatsbehörde für die in staatlichen Betrieben beschäftigten Personen.
Endlich wird der Nachweis militärischer Dienstleistungen geführt durch
4. Vorlage der Militärpapiere.
Nicht unerwähnt darf bleiben, daß der unter 1) bezeichnete Nachweis auch auf andere Weise z. B. durch Vorlage eines Arbeitsbuchs, einer Lohnliste rc. erbracht werden kann, vorausgesetzt, daß diese Beweismittel den oben bemerkten Anforderungen entsprechen.
Hervorzuheben ist ferner die
Stempel- und Gebührenfreiheit, welche das Gesetz in § 140 für sämmtliche amtliche Bescheinigungen und behördlichen Beglaubigungen ausdrücklich vorgeschricben hat, was in gleicher Weise auch für die Bescheinigungen der Krankenkassenvorstände gilt.
Der weitere Anspruch, den das Gesetz den Versicherten gewährt, ist der Anspruch auf
II. Altersrente
Durch diese soll dem Arbeiter eine gesichertere und bessere Lage mit dem Eintritt des 70. Lebensjahres gewährt werden, auch dann, wenn noch vollkommene Erwerbsfähigkeit vorhanden ist.
Die Verleihung der Altersrente ist abhängig von dem Nachweis, daß der Nachsuchende das 70. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 30 VeitragS- jahren (— 1410 Wochen) zurückgelegt hat, wobei bescheinigte Krankheit, militärische Dienstleistungen, sowie zeitweise Unterbrechung eines festen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als anrechnungssähige Beschäftigung gelten.
Sie dauert bis zum Tode oder bis zur Gewährung einer Invalidenrente.
Die Höhe der Altersrente beläuft sich im Allgemeinen unter Zugrundelegung der bei der Invalidenrente bezeichneten Lohnklassen nach Ablauf der Wart^eit einschließlich des Reichszuschusses, wie folgt:
Lohnklasse I. = 106 M. 40 Pf.
„ H. = 134 „ 80 „
„ III. = 162 „ 80 „
„ IV. = 191 „ — „
Um der jetzigen Arbeitergeneration den thatsächlicheu Eintritt der Fürsorge des Gesetzes nicht auf lange Zeit vorzuenthalten, sind auch für die Altersrente
Uebergangsbestimmnngen
getroffen worden, welche ermöglichen sollen, daß der Versicherte während der Uebergangszeit in Besitz der Bezüge mit abgekürzter Wartezeit gelangen kann, falls er nur ein gewisses Lebensalter bei Inkrafttreten des Gesetzes zurückgelegt und für eine bestimmte Zeit vor dem Jnkraftreten des Gesetzes in einem versicherungspflichtigen ArbertS- oder Dienstverhältniß gestanden hat.
Voraussetzung für den früheren Bezug der Altersrente ist dementsprechend:
a. der Versicherungspflichtige muß zur Zeit des Jnkraft- tretens des Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben und
b. während der letzten drei Kalenderjahre vor Inkrafttreten des Gesetzes mindestens 141 Wochen in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden haben.
Wo die unter a und b bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, tritt die Vergünstigung ein, daß
c. die Wartezeit (zusammen sonst 1410 Beitragswochen) um so viele Beitragsjahre (zu 47 Wochen) sich vermindert, als der Versicherungspflichtige zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes älter als 40 Jahre ist.
Z. B. der Knecht X., welcher am 1. Januar 1891 (vermuthlich der Zeitpunkt, mit dem das Gesetz in Kraft tritt) 62 Jahre alt ist, hat in der Zeit vom 1. Januar 1888 bis 31. December 1890 während 141 Wochen in Dienst gestanden. Die Wartezeit für ihn vermindert sich in Folge dessen um 22 Beitragsjahre = 1034 Beitragswochen , er hat demgemäß, um demnächst die Altersrente mit dem 70. Lebensjahr zu erhalten, nur für weitere 8 Beitragsjahre zu je 47 Wochen Beiträge zu leisten.
Besondere Bestimmungen gelten über die Berechnung der Höhe der Altersrente während der Uebergangszeit, je nachdem der Nachsuchende zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes das 60. Lebensjahr bereits zurückgelegt hat oder nicht. (§ 159 des Gesetzes.)
Der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über 40 Jahre alte Arbeiter hat, um seine Ansprüche auf die Altersrente thunlichst zu sichern, unter Umständen folgende Nachweise
demnächst zu erbringen, durch welche das Bestehen eines Arbeits- und Dienstverhältnisses innerhalb der drei letzten Kalenderjahre vor der Gesetzeskraft und die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste während dieser Zeit, bezw. während der 141 Wochen des Arbeitsverhaltnisses dar- gethan werden:
1) Bescheinigung des Arbeitgebers, dessen Unterschrift von der unteren Verwaltungsbehörde (Bürgermeisterei) beglaubigt sein muß, wie oben bei der Invalidenrente,
2) Bescheinigung der unteren Verwaltungsbehörde (Bürgermeisterei), über die nämlichen That- sachen wie vorbemerkt,
3) Bescheinigung des Arbeitgebers oder der unterenVerwaltungsbe Hörde über die Unterbrechung des Arbeits- und Dienstverhältnisses, wie bei der Invalidenrente,
4) Krankheitsbescheinigung des Kassenvorstandes oder der vorgesetzten Dienstbehörde, wie bei der Invalidenrente,
5) Militärpapiere über militärische Dienstleistungen.
Die bereits erwähnten Vorschriften des § 140 des Gesetzes über die Stempel- und Gebührensreiheit gelten hier in gleicher Weise. —
Wie aus dem Vorstehenden erhellt, ist es nun für diejenigen Arbeiter, welche demnächst durch das Gesetz der Ver- sicherungspflicht unterworfen werden, vor allem höchst rath- sam, sich schon jetzt in den Besitz vollständig ausreichender, den gesetzlichen Vorschriften genügenden Beweismittel zu setzen, weil in späteren Zeiten die Beschaffung derselben oft nicht mehr leicht sein wird. Denn, wie die Erfahrung lehrt, wächst mit dem Ablauf der Zeit die Schwierigkeit der Erlangung von Urkunden, welche thatsächliche Verhältnisse beweisen sollen: Auszeichnungen gehen verloren, Wegzüge erschweren die Verständigung, Tod des Arbeitgebers, Uebergang des Geschäfts in andere Hände und viele ähnliche Umstände können den Verlust wichtigen Beweismatercals nach sich ziehen. Aber auch die sorgfältige Aufbewahrung der einmal erlangten Urkunden durch die versicherten Arbeiter ist nicht minder von Wichtigkeit, damit denselben bei Eintritt des die Invalidenrente bedingenden Zustandes oder bei Vollendung des den Bezug der Altersrente ermöglichenden Alters keine Anstände erwachsen.
Im Interesse der Durchführung des Gesetzes darf erwartet werden, daß Behörden, Arbeitgeber und Versicherte in einer die gesetzlichen Ansprüche der Letzteren fördernden Weise zusammenwirken, um hiermit im Sinne des Begründers des Reiches die materielle Lage der Arbeiter zu verbessern.
Alle Arbeiter, Gehülsen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten, sowie Betriebsbeamte, Handlungsgehülsen und Lehrlinge, deren jährlicher Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt, werden hierdurch ausgesordert, sich die hiernach erforderlichen Bescheinigungen alsbald zu beschaffen.
Gießen, den 18. Februar 1890.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. (Sagern.
Gießen, am 21. Februar 1890.
Betr.: Das Landgestüt, hier den Abgang der Landgestütsbeschäler auf die Landgestütsstationen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzh. Bürgermeistereien des KreiscS.
Wir beauftragen Sie, in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen, daß die Landgestütsbeschäler für die Land- gestütsstationen Berstadt, Butzbach und Grünberg abgegangen sind.
v. (Sagern.
Vermischtes.
* Zur Befestigung von Eisen in Stein erhält man einen sehr dauerhaften und wohlfeilen Kitt, wenn man Harz schmilzt und in dasselbe so viel fein gepulvertes und gesiebtes Ziegelmehl einrührt, daß das Gemenge, so lange es heiß ist, noch leicht fließt. Nachdem man die Masse eingegossen, kann man den Zwischenräumen kleine vorher erwärmte Ziegelsteine einpassen. Dieser harzige Cement verbindet sich innig mit dem Stein und dem Eisen, ist im Wasser unlöslich, greift das Metall nicht an, ist wohlfeil und entschieden dem sonst gebräuchlichen Schwefel vorzuziehen.
* Gegen das Einfrieren von Gasrohren und Gasmessern gibt „Dingi. Pol. I." folgende, an sich zwar bekannte, aber doch mittheilenswerthe Anweisungen. Man schließe und verwahre mit wärmenden Stoffen sämmtliche Oessnungen der Kellerräume, in denen Gasröhren münden oder liegen, und verpacke sie noch besonders an den Stellen, wo sie aus dem Keller in das Erdgeschoß aussteigen und der Zugluft offener Haus- und Hosthüren ausgesetzt sind. Gasmesser, welche in ungeheizten Räumen stehen, müssen mit Glycerin gefüllt, mindestens aber durch schlecht wärmeleitende Stoffe, besonders an der Rückwand, gut und dicht verpackt werden. Ist der Gasmesser aber schon eingefroren, so benachrichtige man zunächst die Gasanstalt und treffe inzwischen selbst die Vorbereitungen zumAufthauen desselben, indem man den Haupthahn schließt, einige Brennerhähne öffnet und den Gasmesser mit heißem Wasser voll füllt. Nach einer Stunde läßt man an der unteren kleinen Ablaßschraube das ganze Wasser ablaufen und wiederholt nöthigenfalls die Maßnahme, wenn nach Oeffnung des Haupthahnes sich nicht ergeben haben sollte, daß der Gasmesser wieder seine Dienste thut. Um jede Spur warmen Wassers zu vertreiben, welches in der Leitung condensirbare Dämpfe niederschlagen könnte, fülle man noch eine Zeitlang in den Gasmesser kaltes Wasser nach und lasse es unten wieder ab, wobei immer zu beobachten ist, daß der Haupthahn geschlossen, die Brennerhähne aber geöffnet bleiben.
* lieber eine Lebensrettung durch Liebesbriefe schreibt der Milwauker „Herold": Austin Texas. In Dallas wurde Dr. Robert Blair des Nachts auf der Straße von zwei Räubern angehalten. Den ersten streckte er mit einem Faust- schlage zu Boden. Der andere griff ihn mit einem Messer an und versetzte ihm einen Stich in die Herzgegend. Dort aber trug der Doctor ein großes Packet Liebesbriefe seiner Braut in seiner Rocktasche, welche den Messerstoß aushielten und ihn unschädlich machten. In diesem Falle ist treue Liebe wieder einmal belohnt worden.
* Paris. Ein neuer Heiz stoss. Der französische Chemiker Alphons de Millefleurs hat ein Verfahren erfunden, Petroleum durch eine Art Verseifungsproceß in einen festen Zustand überzuführen. Derselbe hat jetzt der französischen Akademie Proben des Stoffes, also festes Petroleum, in Briquettform vorgelegt. In diesem Zustande ist dasselbe gefahrlos zu behandeln und zu transportiren und stellt ein Heizmittel dar, welches die größten Vorzüge vor allen andern Heizstoffen besitzt. Im Gegensatz zu flüssigem Petroleum entflammt der feste Stoff nicht sofort in allen seinen Theilen beim Entzünden, sondern brennt langsam ab und ist vollkommen explosionssicher. Die Hitze des festen Petroleums übersteigt die des Oels um das Dreifache, die Aschebildung ist sehr gering. Das Verfahren der Verseifung soll sehr billig sein. Da auch das Material kaum ein Drittel des Raumes von Kohlen entnimmt, so dürfte das feste Petroleum, wenn es sich bewährt, wohl für Dampfmaschinen, Locomotiven u. s. w. jedes andere Heizmaterial verdrängen.
* Ein Preistrinken sand einst auf Befehl Alexanders des Großen statt. Der erste Preis wurde auf ein Talent, nach deutschem Gelde 4710 Mk., festgesetzt. Das Ergebnis dieses Wettstreites war, daß 35 Trinker auf der Stelle starben und Promachos, der Sieger, der ungefähr 15 Liter Wein vertilgt hatte, nur noch vier Tage lebte.
Beim Herannahen des Frühlings machen sich in der Familie wie bei dem Einzelnen die verschiedensten Bedürfnisse für die wärmere Jahreszeit geltend. Nun ist es gewiß für Jedermann ebenso vortheil- haft als angenehm, seinen Bedarf in einem einzigen bedeutenden und durchaus soliden Geschäfte zu decken. Als solches ist das Versand' Geschäft Mey & Edlich in Leipzig-Plagwih allgemein bekannt; es hat in der langen Reihe von Jahren seil seiner Begründung stets bewiesen, daß es immer an dem Grundsätze festhält, nur wirklich gute Maaren zu möglichst niedrigen Preisen zu liefern. Wir wir bestimmt versichern können, verkauft das genannte Geschäft nur bireet an das Privatpublicum ohne jede Vermittlung von Reisenden, Agenten oder Vertretern. Augenblicklich gelangt von dem Versand' Geschäft Mey & Edlich in Leip-ig-Plagwitz der sehr reichhaltig ausg. stattete Krühjahrs-Katalog zur Ausgabe, der auf Verlangen Jedermann unberechnet und portofrei zugeschickt wird. Dieser Katalog enthält eine überraschende Auswahl von allen zur Damen-Confectton gehörigen Artikeln und bietet ebenso viel Neues undVorthetlhaftes in Herrengarderobe, Damen-, Herren- und Kinder Wäsche, wie er auch Vielen durch die Vorführung ge< eignetet Gegenstände die Mahl eines passenden Ostergeschenkes erleichtern dürfte. Mir können daher Allen, welche in dem einen oder dem anderen Artikel Bedarf haben, nur empfehlen, sich diesen Frühjahrs-Katalog kommen zu lassen. 1525
Pfarrer, Lebrer, Gutsbesitzer, Beamte rc. rauchen mit Vorliebe d.
Holländ. Tabak von B. Beöker in Sesseir a. H., 10 Pfd. lose in 1 Beutel fco. 8 JL 156


