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23.2.1890 Zweites Blatt
 
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Nr. 46J !Zweites Blatt. Sonntag den 23. Februar

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Gietzever Zn-eiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS MontagS.

Die Gießener

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1890

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Amtlichem Theil.

Bekanntmachung, die Ausführung des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs- gesetzes vom 22. Juni 1889 betreffend.

Seitens Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz ist an die Großherzoglichen Kreisämter ein Aus- fchreiben nachstehenden Inhalts unter dem 25. Januar d. I. ergangen:

,,Durch Kaiserliche Verordnung vom 30. December 1889 sind die §§ 18 und 140 des obengenannten Gesetzes mit dem Tage der Verkündigung dieser Verordnung, dem 2. Ja­nuar 1890, in Kraft gesetzt.

Für den Erlaß der Verordnung ist die Absicht bestim- rnend gewesen, denjenigen Personen, welchen in Gemäßheit Der 156 ff. des erwähnten Gesetzes während der Ueber- gang'szeik Invaliden- und Altersrenten auch vor Zurücklegung Der im § 16 daselbst vorgeschriebenen Wartezeit bewilligt werden können, für die Beschaffung der von dem Gesetze verlangten Bescheinigungen (§§ 156, 157, 159, 17, Abs. 2, 18, 161) den im § 18 und 161 vorbezeichneten Weg, sowie liie Wohlthat der Gebühren- und Stempelsreiheit für die Be­scheinigungen schon jetzt zu eröffnen.

Da es im Interesse der zur Ausstellung und Beglaubig­ung der Bescheinigungen berufenen Personen und Stellen, insbesondere aber auch im Interesse der Betheiligten selbst liegt, daß auf die Beschaffung dieser Bescheinigungen recht- zeilig Bedacht genommen wird, so beauftragen wir Sie, mit Bezugnahme auf unseren im Regierungsblatt erscheinenden Erlaß vom Heutigen, die betheiligten versicherungspflichtigen Personen in einer öffentlichen Bekanntmachung, so­wie die Großherzoglichen Bürgermeistereien, welche als Ge- nneindebehörden und untere Verwaltungsbehörden zur Aus­stellung der Bescheinigungen im Sinne der §§ 18 und 161 des Gesetzes durch den erwähnten Erlaß berufen sind, ebenso Luch die Vorstände der nach § 135 in Betracht kommenden Krankenkaffen durch Ausschreiben und zwar unter gleichzeitigem Abdruck der §§ 156, 157, 158, 159, 17,2, 18, 140 des Reichsgesetzes aus die Tragweite der Ueber- gangSbestimmmlgen, namentlich auch auf die Vortheile, welche durch die rechtzeitige Beschaffung und Aufbewahrung der in dem Gesetze vorgesehenen Nachweise erlangt werden könne, aufmerksam zu machen.

Schließlich wird in dem Ausschreiben noch bemerkt, daß Formulare für die zu erbringenden Bescheinigungen nicht vorgeschrieben worden seien, weil solche im Buchhandel bereits erschienen sind und daher leicht bezogen werden können."

Zur näheren Erläuterung speciell derUeber- gangSbestimmungen, sowie als Einführung in das Gesetz möge hier noch Folgendes bemerkt werden:

Das Gesetz zerfällt in 6 Abschnitte

I. Umfang und Gegenstand der Versicherung, II. Organisation,

111. Schiedsgerichte,

IV. Verfahren,

V. Aufsicht,

VI. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.

Von vorstehenden Abschnitten interessiren jetzt im Wesent­lichen der erste und der letzte. Vor einem näheren Eingehen auf diese sei zunächst, was die Organisation anlangt, erwähnt, daß die Absicht besteht, für das Großherzogthum

eine Landesverstcherurrgsanstalt

zu errichten. Diese Anstalt wird durch einen von der Landes- centralbehörde zu bestellenden Vorstand, zu dem auch Ver­treter der Arbeitgeber und Arbeiter hinzutreten können, ge­leitet. Der Vorstand hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Die Verwaltung der Anstalt findet im Uebrigen nach Maßgabe eines Statuts statt. Das Statut wird durch eine Versammlung, welche aus Vertretern der Arbeü- gieber und Versicherten besteht, festgesetzt und unterliegt der Genehmigung des NeichsversicherungSamtes. Die erwähnten Vertreter gehen aus einer von den Krankenkassenvorständen und in deren Ermangelung von den Vertretungen der wei­teren Communalverbände oder den Verwaltungen der Ge- rneindekrankenversicherung zu veranstaltenden Wahl hervor ($ 48 des Gesetzes). Die Versammlung der Vertreter führt den Namen Ausschuß.

Der Ausschuß ist im Allgemeinen überwachendes Organ, hont aber auch bei einzelnen wichtigen Fragen die Entscheidung ju geben. Als specielleS controlirendes Organ kann außer­dem noch ein Aufsichtsrath durch das Statut bestellt Werden. Oertliche Organe der Versicherungsanstalt sind die

Vertrauensmänner, die aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Versicherten bestellt werden. Die Mittel gewinnt die Versicherungsanstalt theils durch Erhebung von Beiträgen, die je zur Hälfte von Arbeitgebern und Versicherten bezahlt werden und deren Höhe für die ersten 10 Jahre nach vier Lohnklassen auf 14 bis 30 Pf. per Woche festgesetzt sind, theils durch Vereinnahmung eines Zuschusses von je 50 Mk. für jede zu gewährende Rente aus Reichsmitteln. Auch über­nimmt das Reich die Zahlung der Beiträge während der Zeit militärischer Dienstleistungen des Versicherten.

Für die Durchführung des Gesetzes ist sodann die Frage, wer

die Versicherten

sind, von größter Bedeutung. Das Gesetz geht dabei in seinem Umfang weiter als das Kranken- und Unfall- versicherungsgesetz indem es demVersicherungszwang unterwirft:

Personen (männliche und weibliche), welche über sechs­zehn Jahr alt und gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind

1) als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten,

2) als Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen, Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten), jedoch mit der Einschränkung, daß der Lohn oder Gehalt jährlich 2000 Mk. nicht übersteigt,

3) als Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und Fahr­zeuge der Binnenschifffahrt.

Durch Beschluß des Bundesraths ist eine Ausdehnung der Versicherung auf kleine Betriebsunternehmer (solche die nicht regelmäßig wenigstens 1 Lohnarbeiter beschäftigen) und die sogen. Hausgewerbetreibenden ermöglicht.

Der kleine Betriebsunternehmer, Handwerker, Landwirth kann sich aber auch, solange die erwähnten, die Versicherungs­pflicht auf ihn ausdehnenden Bestimmungen nicht erlassen sind, sofern er das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, selbst versichern.

Unter die Versicherungspflicht fallen demnächst und dies ist insbesondere für die in der Landwirthschaft beschäftigten Personen von Wichtigkeit, diejenigen nicht, die lediglich freien Unterhalt (Wohnung, Kleidung) und keinen Geldlohn erhalten, es gehören aber unter das Gesetz alle gegen Geld, oder gegen Geld und Naturalbezüge beschäftigten Personen, insbesondere auch die Dienstboten. Letztere sind, einerlei, in welchen Diensten sie beschäftigt werden, ver­sicherungspflichtig.

Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im § 4 des Gesetzes näher geregelt und betreffen im Allgemeinen:

a. Beamte des Reia s und der Bundesstaaten, pensions­berechtigte Beamte der Communalverbände, Personen des Soldatenstandes, die dienstlich als Arbeiter be­schäftigt werden.

b. Körperlich oder geistig schwache Personen, die dauernd nicht mehr im stände sind, durch angemeffene Arbeit mindestens * i II. III. IV./3 des ortsüblichen Tagelohns ihres Be- schäfligungsorts zu verdienen oder welche auf Grund des Gesetzes eine Invalidenrente beziehen.

c. Unter besonderen Modalitäten Personen, die aus der Reichs-, einer Staats- oder Communalkasse Pension beziehen oder Unfallrente erhalten, auf ihren Antrag.

Das neue VersicherungSgeseb stellt, was die Sicherung und Geltendmachung der Ansprüche anlangt, nicht unerheb­liche Anforderungen an die Mitwirkung der Versicherten, die nun, getrennt nach dem Anspruch auf Invaliden- und Alters­rente, nähere Erörterung finden sollen.

I. Invalidenrente

Diese Rente soll, ohne Rücksicht auf' das Lebensalter, derjenige Versicherte erhalten, welcher dauernd oder doch während eines Jahres ununterbrochen erwerbs­unfähig gewesen ist. Eine durch einen Unfall herbei- gesührte Erwerbsunfähigkeit begründet nur insoweit Anspruch auf Invalidenrente, als nicht nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes eine Unfallrente zu leisten ist.

Die Fürsorge für den Fall augenblicklicher Erwerbs­losigkeit und diejenige für vorübergehende Erwerbs­unfähigkeit liegt außerhalb der Aufgaben des Gesetzes.

Dauernde Erwerbsunfähigkeit wird dann an­genommen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im stände ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens einen Betrag zu verdienen, welcher zwei Sechstel eines gewisses Lohnbetrages erreicht (x/6 des 300fachen Bei­trags des ortsüblichen Taglohns am letzten dauernden Be­schäftigungsort + Ve der Durchschnitts lohn sätz e, nach welchen für die letzten 5 Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind).

Es ereignen sich außerdem aber auch Fälle, in denen zwar Invalidität eintritt, aber die Heilbarkeit nicht aus­geschlossen ist, wo also der Versicherte in gewissem Sinn nicht dauernd erwerbsunfähig ist. Solche Fälle will das Gesetz ausnahmsweise ebenfalls berücksichtigen, indem es bestimmt, daß auch derjenige, nicht dauernd erwerbs­unfähige Versicherte, welcher während eines Jahres ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit die Rente er­halten soll.

Für die Berechnung der Höhe der Renten und der Bei­träge sind Lohnklassen festgesetzt, deren Jahresdurchschnitts­beträge die Lohnsätze bilden:

I. Klasse mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 Mk. Lohnsatz 300 Mk.,

II. mit einem Jahresarbeitsverdienst von 350550 Mk. - Lohnsatz 500 Mk.,

III. mit einem Jahresarbeitsverdienst von 550850 M. Lohnsatz 720 Mk.,

IV. ,, mit einem Jahresarbeitsverdienst von 850 Mk. und mehr Lohnsatz 960 Mk.

Die jährliche Minoest-Rente beträgt (beispielsweise):

a. nach 5 Jahren Beitragsleistung in: Lohnklaffe I. 114 Mk. 70 Pf.

II. 124 10

III. 131 15

IV. 140 25

b. nach 25 Jahren Beitragszahlung: Lohnklasse I. 133 Mk. 50 Pf.

II. 180 50

III. 215 75

IV. 262 75

c. nach 50 Jahren Beitragszahlung: Lohnklasse I. 157 Mk. Pf.

II. 251

III. 321 50

IV. 415 50

Für Arbeiter, die in verschiedene Lohnklassen je nach ihrem Arbeitsverdienst fallen, weisen die Rentensätze andere Beiträge auf.

Wer die Rente beansprucht, muß eine Wartezeit zurückgelegt haben, welche 5 Beitragsjahre, ober, das Jahr nach dem Gesetz zu 47 Wochen gerechnet, 235 Wochen be­trägt. In die Zeit wird die Dauer bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verbundener Krankheit (die aber länger als 7 Tage gewährt haben muß), ebenso die Dauer mili­tärischer Dienstleistungen eingerechnet. Es würde also an und für sich ein Versicherter erst 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die Rente erlangen können. Um jedoch die Ver­sicherten möglichst rasch und früher in den Besitz der Wohl- thaten des Gesetzes zu setzen, ermöglichen die

Uebergangsbestimmungen, daß bereits nach Entrichtung der gesetzlichen Beiträge für 47 Wochen der Rentenbezug beginnen kann, und zwar dadurch, daß die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältniß zurück­gelegte Zeit in die Wartezeit eingerechnet wirb. Die von benf Gesetze in biefer Hinsicht näher aufgestellten Voraus­setzungen sinb folgenbe:

1) Der Versicherte muß währenb ber ersten 5 Kalender- jahre nach Inkrafttreten bes Gesetzes erwerbsunfähig (invalid) werben.

2) Es müssen für benfeiben minbestens währenb 47 Wochen bie gesetzlichen Beiträge entrichtet worben sein (Krankheiten und Militär. Dienstleistungen werden, wie oben bemerkt ist, eingerechnet).

3) Der Versicherte muß diejenige Zeit, welche an der gesetzlichen Wartezeit (235 Wochen) noch fehlt, vor dem In­krafttreten des Gesetzes in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden haben. Hierbei gilt jedoch noch die Einschränkung, daß nur die Arbeitszeit gerechnet wird, welche in den Zeitraum von 5 Jahren, vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) zurückgezählt, fällt.

Neben dieser Einschränkung kommt aber andererseits eine Begünstigung derjenigen Arbeiter in Betracht, deren Arbeit durch die Natur der Verhältnisse eine mehrwöchent­liche ober mehrmonatliche

Unterbrechung

erleidet, es sind dies die sog. Saisonarbeiter, die zu gewissen Jahreszeiten mit Rücksicht auf gewerbliche Einrichtungen und Naturverhältnisse die Arbeiten aussetzen müffen (namentlich