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Nr. 46J !Zweites Blatt. Sonntag den 23. Februar
Der
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Die Gießener
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Gießener Anzeiger
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1890
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Amtlichem Theil.
Bekanntmachung, die Ausführung des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs- gesetzes vom 22. Juni 1889 betreffend.
Seitens Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz ist an die Großherzoglichen Kreisämter ein Aus- fchreiben nachstehenden Inhalts unter dem 25. Januar d. I. ergangen:
,,Durch Kaiserliche Verordnung vom 30. December 1889 sind die §§ 18 und 140 des obengenannten Gesetzes mit dem Tage der Verkündigung dieser Verordnung, dem 2. Januar 1890, in Kraft gesetzt.
Für den Erlaß der Verordnung ist die Absicht bestim- rnend gewesen, denjenigen Personen, welchen in Gemäßheit Der 156 ff. des erwähnten Gesetzes während der Ueber- gang'szeik Invaliden- und Altersrenten auch vor Zurücklegung Der im § 16 daselbst vorgeschriebenen Wartezeit bewilligt werden können, für die Beschaffung der von dem Gesetze verlangten Bescheinigungen (§§ 156, 157, 159, 17, Abs. 2, 18, 161) den im § 18 und 161 vorbezeichneten Weg, sowie liie Wohlthat der Gebühren- und Stempelsreiheit für die Bescheinigungen schon jetzt zu eröffnen.
Da es im Interesse der zur Ausstellung und Beglaubigung der Bescheinigungen berufenen Personen und Stellen, insbesondere aber auch im Interesse der Betheiligten selbst liegt, daß auf die Beschaffung dieser Bescheinigungen recht- zeilig Bedacht genommen wird, so beauftragen wir Sie, mit Bezugnahme auf unseren im Regierungsblatt erscheinenden Erlaß vom Heutigen, die betheiligten versicherungspflichtigen Personen in einer öffentlichen Bekanntmachung, sowie die Großherzoglichen Bürgermeistereien, welche als Ge- nneindebehörden und untere Verwaltungsbehörden zur Ausstellung der Bescheinigungen im Sinne der §§ 18 und 161 des Gesetzes durch den erwähnten Erlaß berufen sind, ebenso Luch die Vorstände der nach § 135 in Betracht kommenden Krankenkaffen durch Ausschreiben — und zwar unter gleichzeitigem Abdruck der §§ 156, 157, 158, 159, 17,2, 18, 140 des Reichsgesetzes — aus die Tragweite der Ueber- gangSbestimmmlgen, namentlich auch auf die Vortheile, welche durch die rechtzeitige Beschaffung und Aufbewahrung der in dem Gesetze vorgesehenen Nachweise erlangt werden könne, aufmerksam zu machen.
Schließlich wird in dem Ausschreiben noch bemerkt, daß Formulare für die zu erbringenden Bescheinigungen nicht vorgeschrieben worden seien, weil solche im Buchhandel bereits erschienen sind und daher leicht bezogen werden können."
Zur näheren Erläuterung speciell derUeber- gangSbestimmungen, sowie als Einführung in das Gesetz möge hier noch Folgendes bemerkt werden:
Das Gesetz zerfällt in 6 Abschnitte
I. Umfang und Gegenstand der Versicherung, II. Organisation,
111. Schiedsgerichte,
IV. Verfahren,
V. Aufsicht,
VI. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.
Von vorstehenden Abschnitten interessiren jetzt im Wesentlichen der erste und der letzte. Vor einem näheren Eingehen auf diese sei zunächst, was die Organisation anlangt, erwähnt, daß die Absicht besteht, für das Großherzogthum
eine Landesverstcherurrgsanstalt
zu errichten. Diese Anstalt wird durch einen von der Landes- centralbehörde zu bestellenden Vorstand, zu dem auch Vertreter der Arbeitgeber und Arbeiter hinzutreten können, geleitet. Der Vorstand hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Die Verwaltung der Anstalt findet im Uebrigen nach Maßgabe eines Statuts statt. Das Statut wird durch eine Versammlung, welche aus Vertretern der Arbeü- gieber und Versicherten besteht, festgesetzt und unterliegt der Genehmigung des NeichsversicherungSamtes. Die erwähnten Vertreter gehen aus einer von den Krankenkassenvorständen und in deren Ermangelung von den Vertretungen der weiteren Communalverbände oder den Verwaltungen der Ge- rneindekrankenversicherung zu veranstaltenden Wahl hervor ($ 48 des Gesetzes). Die Versammlung der Vertreter führt den Namen Ausschuß.
Der Ausschuß ist im Allgemeinen überwachendes Organ, hont aber auch bei einzelnen wichtigen Fragen die Entscheidung ju geben. Als specielleS controlirendes Organ kann außerdem noch ein Aufsichtsrath durch das Statut bestellt Werden. Oertliche Organe der Versicherungsanstalt sind die
Vertrauensmänner, die aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Versicherten bestellt werden. Die Mittel gewinnt die Versicherungsanstalt theils durch Erhebung von Beiträgen, die je zur Hälfte von Arbeitgebern und Versicherten bezahlt werden und deren Höhe für die ersten 10 Jahre nach vier Lohnklassen auf 14 bis 30 Pf. per Woche festgesetzt sind, theils durch Vereinnahmung eines Zuschusses von je 50 Mk. für jede zu gewährende Rente aus Reichsmitteln. Auch übernimmt das Reich die Zahlung der Beiträge während der Zeit militärischer Dienstleistungen des Versicherten.
Für die Durchführung des Gesetzes ist sodann die Frage, wer
die Versicherten
sind, von größter Bedeutung. Das Gesetz geht dabei in seinem Umfang weiter als das Kranken- und Unfall- versicherungsgesetz indem es demVersicherungszwang unterwirft:
Personen (männliche und weibliche), welche über sechszehn Jahr alt und gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind
1) als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten,
2) als Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen, Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten), jedoch mit der Einschränkung, daß der Lohn oder Gehalt jährlich 2000 Mk. nicht übersteigt,
3) als Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und Fahrzeuge der Binnenschifffahrt.
Durch Beschluß des Bundesraths ist eine Ausdehnung der Versicherung auf kleine Betriebsunternehmer (solche die nicht regelmäßig wenigstens 1 Lohnarbeiter beschäftigen) und die sogen. Hausgewerbetreibenden ermöglicht.
Der kleine Betriebsunternehmer, Handwerker, Landwirth kann sich aber auch, solange die erwähnten, die Versicherungspflicht auf ihn ausdehnenden Bestimmungen nicht erlassen sind, sofern er das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, selbst versichern.
Unter die Versicherungspflicht fallen demnächst — und dies ist insbesondere für die in der Landwirthschaft beschäftigten Personen von Wichtigkeit —, diejenigen nicht, die lediglich freien Unterhalt (Wohnung, Kleidung) und keinen Geldlohn erhalten, es gehören aber unter das Gesetz alle gegen Geld, oder gegen Geld und Naturalbezüge beschäftigten Personen, insbesondere auch die Dienstboten. Letztere sind, einerlei, in welchen Diensten sie beschäftigt werden, versicherungspflichtig.
Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im § 4 des Gesetzes näher geregelt und betreffen im Allgemeinen:
a. Beamte des Reia s und der Bundesstaaten, pensionsberechtigte Beamte der Communalverbände, Personen des Soldatenstandes, die dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden.
b. Körperlich oder geistig schwache Personen, die dauernd nicht mehr im stände sind, durch angemeffene Arbeit mindestens * i II. III. IV./3 des ortsüblichen Tagelohns ihres Be- schäfligungsorts zu verdienen oder welche auf Grund des Gesetzes eine Invalidenrente beziehen.
c. Unter besonderen Modalitäten Personen, die aus der Reichs-, einer Staats- oder Communalkasse Pension beziehen oder Unfallrente erhalten, auf ihren Antrag. —
Das neue VersicherungSgeseb stellt, was die Sicherung und Geltendmachung der Ansprüche anlangt, nicht unerhebliche Anforderungen an die Mitwirkung der Versicherten, die nun, getrennt nach dem Anspruch auf Invaliden- und Altersrente, nähere Erörterung finden sollen.
I. Invalidenrente
Diese Rente soll, ohne Rücksicht auf' das Lebensalter, derjenige Versicherte erhalten, welcher dauernd oder doch während eines Jahres ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist. Eine durch einen Unfall herbei- gesührte Erwerbsunfähigkeit begründet nur insoweit Anspruch auf Invalidenrente, als nicht nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes eine Unfallrente zu leisten ist.
Die Fürsorge für den Fall augenblicklicher Erwerbslosigkeit und diejenige für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit liegt außerhalb der Aufgaben des Gesetzes.
Dauernde Erwerbsunfähigkeit wird dann angenommen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im stände ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens einen Betrag zu verdienen, welcher zwei Sechstel eines gewisses Lohnbetrages erreicht (x/6 des 300fachen Beitrags des ortsüblichen Taglohns am letzten dauernden Beschäftigungsort + Ve der Durchschnitts lohn sätz e, nach welchen für die letzten 5 Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind).
Es ereignen sich außerdem aber auch Fälle, in denen zwar Invalidität eintritt, aber die Heilbarkeit nicht ausgeschlossen ist, wo also der Versicherte in gewissem Sinn nicht dauernd erwerbsunfähig ist. Solche Fälle will das Gesetz ausnahmsweise ebenfalls berücksichtigen, indem es bestimmt, daß auch derjenige, nicht dauernd erwerbsunfähige Versicherte, welcher während eines Jahres ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit die Rente erhalten soll.
Für die Berechnung der Höhe der Renten und der Beiträge sind Lohnklassen festgesetzt, deren Jahresdurchschnittsbeträge die Lohnsätze bilden:
I. Klasse mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 Mk. — Lohnsatz 300 Mk.,
II. „ mit einem Jahresarbeitsverdienst von 350—550 Mk. - Lohnsatz 500 Mk.,
III. „ mit einem Jahresarbeitsverdienst von 550—850 M. — Lohnsatz 720 Mk.,
IV. ,, mit einem Jahresarbeitsverdienst von 850 Mk. und mehr — Lohnsatz 960 Mk.
Die jährliche Minoest-Rente beträgt (beispielsweise):
a. nach 5 Jahren Beitragsleistung in: Lohnklaffe I. 114 Mk. 70 Pf.
„ II. 124 „ 10 „
„ III. 131 „ 15 „
„ IV. 140 „ 25 „
b. nach 25 Jahren Beitragszahlung: Lohnklasse I. 133 Mk. 50 Pf.
„ II. 180 „ 50 „
„ III. 215 „ 75 „
„ IV. 262 „ 75 „
c. nach 50 Jahren Beitragszahlung: Lohnklasse I. 157 Mk. — Pf.
„ II. 251 „ — „
„ III. 321 „ 50 „
„ IV. 415 „ 50 „
Für Arbeiter, die in verschiedene Lohnklassen je nach ihrem Arbeitsverdienst fallen, weisen die Rentensätze andere Beiträge auf.
Wer die Rente beansprucht, muß eine Wartezeit zurückgelegt haben, welche 5 Beitragsjahre, ober, das Jahr nach dem Gesetz zu 47 Wochen gerechnet, 235 Wochen beträgt. In die Zeit wird die Dauer bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verbundener Krankheit (die aber länger als 7 Tage gewährt haben muß), ebenso die Dauer militärischer Dienstleistungen eingerechnet. Es würde also an und für sich ein Versicherter erst 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die Rente erlangen können. Um jedoch die Versicherten möglichst rasch und früher in den Besitz der Wohl- thaten des Gesetzes zu setzen, ermöglichen die
Uebergangsbestimmungen, daß bereits nach Entrichtung der gesetzlichen Beiträge für 47 Wochen der Rentenbezug beginnen kann, und zwar dadurch, daß die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältniß zurückgelegte Zeit in die Wartezeit eingerechnet wirb. Die von benf Gesetze in biefer Hinsicht näher aufgestellten Voraussetzungen sinb folgenbe:
1) Der Versicherte muß währenb ber ersten 5 Kalender- jahre nach Inkrafttreten bes Gesetzes erwerbsunfähig (invalid) werben.
2) Es müssen für benfeiben minbestens währenb 47 Wochen bie gesetzlichen Beiträge entrichtet worben sein (Krankheiten und Militär. Dienstleistungen werden, wie oben bemerkt ist, eingerechnet).
3) Der Versicherte muß diejenige Zeit, welche an der gesetzlichen Wartezeit (235 Wochen) noch fehlt, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden haben. Hierbei gilt jedoch noch die Einschränkung, daß nur die Arbeitszeit gerechnet wird, welche in den Zeitraum von 5 Jahren, vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) zurückgezählt, fällt.
Neben dieser Einschränkung kommt aber andererseits eine Begünstigung derjenigen Arbeiter in Betracht, deren Arbeit durch die Natur der Verhältnisse eine mehrwöchentliche ober mehrmonatliche
Unterbrechung
erleidet, es sind dies die sog. Saisonarbeiter, die zu gewissen Jahreszeiten mit Rücksicht auf gewerbliche Einrichtungen und Naturverhältnisse die Arbeiten aussetzen müffen (namentlich


