Ausgabe 
21.12.1890 Erstes Blatt
 
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1890

Sonntag den 2t Deeember

Erstes Blatt

Kr. 298

Arnts- und Anzeigeblntt füv den Kreis Gieren.

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Äße Armo«cen-Burraux be8 In-- und HntlonbeS nehme« Anzeigen für denGießener Anzeiger- entgeg«.

Annahme Bo» Anzeigen zu der Nachmittag- für bei folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Bonn. 10 Uhr.

m, Neuenweg §.

Die Gießener

«erden dem Anzeiger «Hchevtlich dreimal detgelegt.

Der Ohetzei« Jhqetgcr erscheint täglich, Mit Au-nahme de- Wontag-.

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Gefunden: 3 Paar und 1 einzelner Handschuh, 1?k 1 Spannkette, 1 Taschentuch, Kragen, 1 Geldstück, 1 Porte­monnaie ohne Inhalt, 1 Deckchen, 1 Kette, 2 Kinderservietten.

Gießen, am 20. Deeember 1890.

Grobherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

VtertrljShrig« >low«eeacUFtttoui 2 Mark 20 Pfg. afi Vringrrlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 60 Pfg.

Redaktion, LxprdM« und Druckerei:

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DeretsLhe» Neich.

Darmstadt, 17. Deeember. Zur Ausführung und Er­läuterung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über de« Verkehr der Rechtsanwälte mit den in Unter­suchungshaft befindlichen Gefangenen hat da» Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz so­eben eine Vorschrift erlassen, der wir Folgendes entnehmen: Der mündliche Verkehr des Verteidigers mit einem Unter» suchungsgefangenen hat sich vor wie nach Eröffnung deS Hauptverfahrens innerhalb der durch die Hausordnung in den Gefängnissen gezogenen Grenzen zu bewegen- er kann daher insbesondere nur stattfinden an dem Ort und zu der Zeit, die der Vorsteher des betr. Arresthauses hierfür festgesetzt hat. Für die Besuche der Verteidiger sind, sofern nicht be­sondere Verhältnisse eine anderweitige Festsetzung der Zeit angezeigt erscheinen lassen, die gewöhnlichen Dienststunden zu bestimmen. Der Verkehr außerhalb der festgesetzten Zeit, sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Richters oder des Vorstehers der betr. Gefangenenanstalten, die in allen dringenden Fälle« zu ertheilen ist, gestattet. So lange das Hauptversahren nicht eröffnet ist, darf der Verwalter des Arresthauses oder Haft- locals den mündlichen Verkehr des Vertheidigers mit einem Untersuchungsgesangenen nur zulassen aus Vorlage einer richterlichen Bescheinigung darüber, daß der Verkehr ohne Beisein einer Gerichtsperson stattfinden dürfe oder daß den Unterredungen eine Gerichtsperson beizuwohnen habe. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens fällt auch die Beschrän­kung des mündlichen Verkehrs durch die Anwesenheit einer Gerichtsperson hinweg."

I Hratisbeikage: Gießener Kamikienbkatter.

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Neueste Nachrichten.

Wolffs telegraphisches Lorrefpondenz-Bureau.

Halle, 19. Deeember. Die Stadtbehörden beschlossen, den Kaiser gelegentlich der nächstjährigen Kaisermanöver Sei Erfurt zum Besuche der Stadt Halle einzuladen; fie be­willigten gleichzeitig einen entsprechenden Credit.

Dünkirchen, 19. Deeember. Der österreichische Dampfer Budapest", von Kiel nach Messina gehend, ist 15 Meilen nördlich von Quessant infolge eines Lecks untergegangen. Die aus 11 Mann bestehende Schiffsbesatzung wurde von dem belgischen DampferReoein" gerettet.

Wie«, 19. Deeember. Der ungarische Handelsminister Baroß ist zu den Verhandlungen über den österreichisch- deutschen Handelsvertrag hier eingetroffen.

Pest, 19. Deeember. Der Ackerbauminister verbot zur Verhütung der Einschleppung der in Frankreich ausgetretenen neuen Rebkrankheiten die Einfuhr der Weinrebey, gleichviel woher, vorläufig aus ein Jahr.

Kopenhagen, 19. Deeember. Zwischen der Regierung und dem Reichstage ist ein Einverständniß in Betreff der Zölle erzielt worden. Danach soll der Zuckerzoll aus i/i und der Petroleumzoll aus i/2 des jetzigen Zolles ermäßigt werden, während Reis zollfrei sein soll. Für Conserven werden Ausfuhrprämien gewährt und es soll eine Biersteuer von 10 Kronen pro Tonne eingesührt werden. Sollten die letzteren Einnahmen 5 Millionen übersteigen, so soll der Ueberschuß der Altersversorgung der Arbeiter zu Gute kommen.

Paris, 19. Deeember. Carnot empfing heute Nach­mittag den holländischen Vieeadmiral Binkes, welcher die Thronbesteigung der Königin Wilhelmine und die Uebernahme der Regentschaft durch die Königin Emma anzeigte, in feier­licher Audienz. Abends findet zu Ehren der Abgesandten ein großes Diner im Elysee statt.

Paris, 19. Deeember. Doetor Petit theilte mit, die Gesellschaft für praetische Mediein habe mit Hilfe von Chemi­kern aus synthetischem Wege eine Flüssigkeit hergestellt, welche derart dem Köchin gleiche, daß selbst die minutiöseste chemische Analyse den Unterschied beider Flüssigkeiten nicht nachweisen könne. Thierversuche wurden mit der Flüssigkeit bisher nicht unternommen.

London, 19. Deeember. In einer Extraausgabe theilt diePall Mall Gazette" mit, daß die portugiesische Regierung bereit sei, einer Gesellschaft mit einem Nominal- capital von einer Million Psund eine Concession zur Ver­waltung der ostafrikanischen Provinzen Manica und Sosala mit dem Sitz in Quelimane zu übertragen. Der Vertrag soll für 99 Jahre gelten.

Rom, 19. Deeember. Gestern kam eine Barke, welche während eines heftigen Sturmes über die Meerenge von Messina setzen wollte, zum Sinken, wobei 5 Personen umge­kommen find.

er Bit, «tau S4 MM h owohl auf dem ConlN I allen Ausstellungen, Zungen prämiirt, auj; Mau mit dem HrA Vitt".

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung, Ausführung -es Jnvaliditäts- und Alters- verficherungsgefetzes betreffend.

Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit

ießmer Anzeiger

Generak-Mnzeiger.

Entrichtung der Beiträge vorübergehend beschäftigter lun- ständiger) Arbeiter durch die Versicherten.

Diejenigen Versicherten, welche nicht in einem regel­mäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen (vorübergehend beschäftigte unständige Arbeiter) sind befugt, sofern durch das Statut der Versicherungsanstalt eine dem § 111 des Gesetzes entsprechende Bestimmung ge­troffen wird, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus durch Verwendung von Beitragsmarken selbst zu entrichten.

Die Beitragsmarke ist in diesem Falle von dem Ver­sicherten spätestens bei Beendigung des ersten Arbeitsverhält­nisses der Woche in die Quittungskarte einzukleben und zu entwerthen. Die Entwerthung der Marke geschieht dadurch, daß durch die Mitte derselben in die Hälfte ihrer Höhe ein schmaler schwarzer Querstrich gezogen, über denselben der Tag und unter denselben der Monat, in dem die Beschäftigung stattgefunden hat, gesetzt wird.

Dem Versicherten, der auf Grund solcher Bestimmung den vollen Wochenbeitrag entrichtet hat, steht gegen denjenigen Arbeitgeber, der ihn zuerst in der Kalenderwoche in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältniffe beschäftigt, der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des geleisteten Wochen­beitrags in Gemäßheit des § 100 des Gesetzes zu.

S 6.

(Zu SS 100, 109 des Gesetzes und Nr. II. Ziffer 3 des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890.)

Entrichtung der Beiträge vorübergehend beschäftigter (un­ständiger) Arbeiter durch die Arbeitgeber.

Für die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Versicherten, welche von der durch das Statut der Ver­sicherungsanstalt gegebenen Besugniß zur Selbstentrichtung der Beiträge keinen Gebrauch machen, hat derjenige Arbeit­geber, welcher dieselben zuerst in der Kalenderwoche be­schäftigt, die Beitragsmarke für die Woche (im Nennwerth des ganzen Wochenbeitrags) bei der Lohnzahlung zu ver­wenden und nach Maßgabe der im vorigen Paragraphen getroffenen Vorschrift zu entwerthen. Das gleiche Verfahren greift Platz, falls durch das Statut der Versicherungsanstalt eine Bestimmung auf Grund des § 111 des Gesetzes nicht getroffen werden sollte.

S 7.

(Zu 88 19 und 100 des Gesetzes.) Beginn der Kalenderwoche.

Unter Kalenderwoche im Sinne der SS 19 und 100 Absatz 2 des Gesetzes ist die mit dem ersten Arbeitstage der Woche, in der Regel dem Montag, beginnende Arbeitswoche zu verstehen. Als erste Kalenderwoche nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt die Zeit von Donnerstag, dem 1. bis einschließ­lich Sonntag, den 4. Januar 1891.

S 8.

(Zu § 126 des Gesetzes.) Controlvorschristen für die Entrichtung der Beiträge bei vorübergehender Beschäftigung.

Diejenigen Versicherten, auf welche die in §8 5 und 6 gegenwärtiger Bekanntmachung erlassenen Vorschriften sich be­ziehen, können durch Verfügung der Großherzoglichen Kreis­ämter angehalten werden, nach Vorschrift des § 126 des Ge­setzes zum Zwecke der Controle über die richtige Beitrags­entrichtung ihre Quittungskarten zu festgesetzten Terminen der aus Grund des 8 9 unserer Bekanntmachung vom 30. Sep­tember 1890 (Regierungsblatt Nr. 40) bezeichneten Melde­stelle, oder bestimmten, mit Einziehung der Beiträge beauf­tragten Stellen, bei Meldung der im Schlußsätze des 8 126 vorgesehenen Strafe, vorzulegen.

§ 9-

Befreiung der Arbeitgeber vorübergehend beschäftigter Ver­sicherten von der Meldepflicht.

Die in 8 9 unserer vorerwähnten Bekanntmachung ent­haltene Meldepflicht findet auf Arbeitgeber, soweit dieselben unständige Arbeiter beschäftigen, keine Anwendung.

Darmstadt, den 10. Deeember 1890.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Finger.

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des Großherzogs wird unter Bezugnahme auf unsere Be­kanntmachung vorn 30. September 1890, Regierungsblatt Nr. 40, in theilweiser Abänderung und Erweiterung der durch dieselbe getroffenen Vorschriften, Folgendes bestimmt:

S i.

(Zu SS 103, 105, 106, 112, 113, 114 des Gesetzes, SS < und 8 der Bekanntmachung vom 30. September 1890.) Zuständigkeit zur Ausstellung von Quittungslartcn; Ein- ziehnng der Beiträge rc. für die im Staats- und Hosdienste beschäftigten Versicherten.

Die Staats- und die Hofbehörden sind befugt, für die im Staats- und Hofdienst beschäftigten Versicherten die Aus­stellung, den Umtausch und die Erneuerung der Quittungs­karten, sowie die Einziehung der Beiträge und Verwendung der Marken selbst zu übernehmen.

Dieselben haben, wenn sie hiervon Gebrauch machen wollen, sowohl dem unterzeichneten Ministerium, als der Landesversicherungsanstalt für die Jnvaliditäts- und Alters­versicherung, sowie den örtlichen in Betracht kommenden Ver­sicherungsorganen (Bürgermeisterei. Krankenkasse, von der Bürgermeisterei errichtete besondere Stelle) Mittheilung zu machen.

S 2.

(Zu SS 8, 103, 105, 120 des Gesetzes, 8S 7 und 8 vor- bemerkter Bekanntmachung.)

Ausstellung der Quittungskarleu, Entrichtung der Beiträge rc. im Falle der Selbstverficherung.

Die Ausstellung, der Umtausch u'rW die Erneuerung der Quittungskarten für die zur Selbstverficherung berech- tigten Personen erfolgt auf deren Antrag:

1 j wenn sie einer Krankenkasse im Sinne des 8 185 des Gesetzes als freiwillige Mitglieder angehören, durch diese Kasse,

2) im anderen Falle durch die Bürgermeisterei, oder durch die in Gemäßheit des 8 8 unserer Bekannt­machung vom 30. September 1890 errichtete be­sondere Stelle.

Die Selbstversicherten haben die Marken in die Quittungs­karte selbst einzukleben. Auf deren Ansuchen kann jedoch, wenn sie einer Krankenkasse angehören, diese, andernfalls aber die Bürgermeisterei, beziehungsweise die örtliche Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstelle die Ausbewahrung der Quittungs­karte, in diesem Falle auch die Einziehung der Beiträge und die Verwendung der Marken übernehmen.

S 3.

(311 SS 117 Absatz 4, 120 des Gesetzes und Nr. II. Ziff. 4, 5 des BundesrathSbeschluffes vom 27. November 1890, Regierungsblatt Nr. 49.)

Entwerthung der Marken bei Selbstverficherung.

Die Entwerthung der Marken in den Quittungskarten der Selbstversicherten hat alljährlich im Monat Decernber bei den nach dem vorigen Paragraphen zur Ausstellung rc. der toten berufenen Stellen zu erfolgen. Wird die Karte im Lause des Kalenderjahres zum Umtausch vorgelegt, so erfolgt die Entwerthung der Marken vor Einsendung der Karte an die Landesversicherungsanstalt.

Die Entwerthung geschieht durch die Vornahme eines schmalen, durch die Mitte der Marke in Hälfte ihrer Höhe gehenden schwarzen Querstrichs. Findet die Entwerthung der Marken bei dem Umtausch der Quittungskarte des Selbst- sersicherten statt, so hat die entwerthende Stelle aus der Außenseite der Quittungskarte handschriftlich oder unter Ver­wendung eines Stempels noch den VermerkEntwerthel" unter Beifügung des Siegels der Stelle zu setzen.

S 4.

(Zu SS 32, 117 des Gesetzes.)

Anwendung der für die Selbstverficherung erlassenen Vor­schriften aus die freiwillig sich weiter Versichernden.

Die für die Selbstversicherten in den SS 2 und 3 ge­troffenen Bestimmungen finden auf die freiwillig sich weiter Versichernden entsprechende Anwendung.

S 5.

(gu SS 100, 109 Absatz 2 und 3, 111 des Gesetzes und -fr- II. Ziffer 3 des BundesrathSbeschluffes vom 27. November 3890, S 8 der Bekanntmachung vom 30. September 1890.)

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