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21.12.1890 Drittes Blatt
 
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Nr. 298. Drittes Blatt. Sonntag den 21. December

Der

Gießever -«reiger erscheint täglich, mit Ausnahme des Montags.

Die Gießener M<«itte«StLlter »erden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.

Gießener Anzeiger

Kenerat-MnzvGer.

1890

Lierteljahriger AVonnementsprei» i 2 Mark 20 Pfg. mtt Bringcrlohn.

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k-la«-nven Lag erscheinmden Nummer bi» Borm. 10 Uhr. [ ^UUttUt-UAr i-Ui-lCi.« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegn,.

2(mtlid?er Theil.

Bekanntmachung,

die Aussübrung des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs- Gesetzes, hier die Versicherung unständiger Arbeiterinnen, die Befreiung vorübergehend Beschästigter von der Versicherungs­pflicht, sowie die Entwerthung und Vernichtung von Marken betreffend.

Indem wir die nachstehende Bekanntmachung des Reichs­kanzlers zur allgemeinen Kenntniß bringen, ertheilen wir gleichzeitig den mit Ausführung des Gesetzes betrauten Be­hörden, Krankenkassen und örtlichen Jnvaliditäts- und Alters- versicherungsstellen die Anweisung:

1) solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätter­innen (Büglerinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohn­arbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig,

2) die selbstständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremden­führer, Stiefelputzer und ähnliche Gewerbetreibende, sowie selbstständige Wäscherinnen, Plätterinnen (Bügler­innen), Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche Per­sonen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen, als Betriebs­unternehmer

zu behandeln«

Hinsichtlich der Entwerthung der Marken (Nr. II nach­folgender Bekanntmachung) werden diesseits weitere Aus­führungsbestimmungen ergehen.

Darmstadt, den 5. December 1890.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

Finger. Fey.

Bekanntmachung.

Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvali­ditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichsgesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 27. November 1890

I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht,

II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken Bestimmungen getroffen, welche nachstehend veröffentlicht werden.

Berlin, den 27. November 1890.

Der Reichskanzler.

I. V.:

von Boetticher.

Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvalidi­täts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs- Gesetzbl. S. 97) beschließt der Bundesrath auf Grund der §§ 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. was folgt:

I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht (§ 3 Absatz 3).

A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicheruugspflicht begründende Beschäf­tigung nicht anzusehen:

1) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, a. nur gelegentlich, ins­besondere zu gelegentlicher Aushülfe, b. zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht im entsprechenden Perhältniß steht, c. zur Hülfsleistung bei Unglückssällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden -

2) wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbeits­oder Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeit­gebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülse, sei es regelmäßig, verrichtet werden -

3) wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören -

4) wenn sie von Auswärtern oder Auswärterinnen oder- ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer qii wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden;

5) wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt sür die gelieferte Arbeit, sondern |

als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens gewährt wird.

B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes aus fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vor­übergehend im Jnlande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben be­schäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind.

II. Entwerthung und Vernichtung von Marken (§§ 109, 112, 114, 117, 120, 125).

Entwerthung.

1) Sofer'n auf Grund der §§ 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der Landes- Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes- Centralbehörde anordnen, daß von der die Beiträge ein­ziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechen­den Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (§ 109 a. a. £).). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln- dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vor­geschrieben werden.

2) Arbeitgeber, welche die Marken einkteben, sowie Ver­sicherte sind befugt, die in die Quittungskarten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerechten schmalen Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken gesetzte Zeichen gelten, so lange die die Marken enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Um­tausch eingereicht ist, nicht als Entwerthungszeichen.

3) Sofern auf Grund deS § 111 a. a. O. sür den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeits- verhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeit­geber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Central- behörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschricben werden.

4) Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des § 117 Abs. 4 und des § 120 kann die Landes- Cenrralbehörde besondere Anordnung treffen.

5) Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Ver­sicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Central- behörde bezeichneten Stellen ob - sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle frei- gestellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist hand­schriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Ver­merkentwerthet" zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen.

6) Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht un­kenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geld­werth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke erkennbar bleiben.

7) Wer den vorstehenden oder den von der Landes- Centralbehörde aus Grund der Bestimmung in Ziffer 1 ge­troffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt.

Vernichtung.

8) Die Vernichtung von Marken (§ 125 a. a. O.) er­folgt durch Abreißen oder völlige Unkenntlichmachung. Da­bei ist aus die Onittungskarte handschriftlich oder unter

Verwendung von Stempeln der Vermerk:...*) Marken vernichtet", sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vor­nehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen daraus gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden.

*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken.

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Gießen, 20. December.

Aus dem Verwaltungsberichte Großh. Bürgermeisterei Gießen für 1889/90. Ein Bild von unserem städtischen Bauwesen gibt eine Uebersicht über die im Berichtsjahre fertiggestellten bezw. angesangenen öffentlichen Bauten. Während der zur Unterstützung des Stadtbauamtes zugezogene Herr Architect Has vorzugsweise mit den Bauten für die Stadt­knabenschule und des Realgymnasium beschäftigt war, wurden vom Stadtbauamt neben laufenden Unterhaltungsarbeiten die nachstehenden größeren Herstellungen zur Ausführung gebracht: Vergrößerung der Schweineschlachthalle und Errichtung einer Freibank im Schlachthause, Errichtung eines Schülerbades in der Lahn und Vollendung der Mauereinsriedigung des Fried­hofes, Trottoir-Anlagen in den Neuen Bäuen, dem Neuenweg, in der Brandgasse, am Kreuz, am Seltersweg und im größeren Theile der Kaplansgasse (sämmtlich cementirt), sowie in der Ludwigstraße und auf der Westanlage (beide ge­pflastert), Fahrbahnpflasterung in der Bahnhofstraße von der Westanlage bis zur Wieseckbrücke, Erweiterung der Wetzsteins­gasse, Gossenpflasterung aus der Ost-Anlage und in der Schottstraße, Chaussirung eines Theiles der Steinstraße und Auffüllung in der Lonystraße, Regulirung des Krämermarkt­platzes zunächst der Neustadt, gärtnerische Herstellung der Ostanlage. Baugesuche wurden vorgelegt und geprüft: 41 für Neubau von Vorderhäusern, 51 desgleichen von Neben­gebäuden und 137 für Bauveränderungen. Der Verkehr zwischen der Wallthorstraße und der Nordanlage erfuhr eine wesentliche Erleichterung durch Verlängerung bezw. Verbindung der Flügelsgasse mit der Dammstraße. Die vorläufige Vereinbarung über umfassende Leistungen der Stadt an Gelände zur Vergrößerung und Abrundung des Gebiets der neuen Kliniken seitlich der Frankfurter Straße und zu der Erbauung einer psychiatrischen Klinik hat auf Veranlassung des Herrn Oberbürgermeister Gnauth die städtische Vertretung zum Anlaß genommen, um im Zusammenhänge damit die zum 'Theil seit geraumer Zeit schwebenden Verhandlungen über Abtretung fiscalischen Grundbesitzes zu öffentlichen Zwecken unserer Stadt zum Abschluß zu bringen- gegen entsprechende Herauszahlung der Stadt sollten insbesondere gesichert werden: a) die Herstellung einer fahrbaren Ver­bindung vom Brandplatz nach der Mitte der Ostanlage durch die Gärten Großh. Rentamts und der Entbindungsanstalt, b) durch Erwerb des alten Hofgerichtsgebäudes sammt Zu­behör die Verbindung und Vergrößerung der beiden Märkte auf dem Brandplatz und dem Lindenplatz, sowie die spätere Erbauung einer M a r k t h a l l e im Innern der Stadt, c) durch theilweisen Erwerb des Grundstückes der alten Kaserne am Seltersweg die Verbindung des Selterswegs (von der Löwengasse aus) mit der Mitte der Südanlage.

Der Belegschaft des Gießener Braunsteiubergwerker (C. W. B. Fernie) bezw. den Mitgliedern der Knappschafts­kasse ist durch besondere Bekanntmachung mitgetheilt worden, daß der sich auf durchschnittlich eine Mark pro Mann und Arbeitsmonat berechnende Beitrag zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung, der nach dem Gesetz zur Hälfte den Ver­sicherten bei der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden kann, bis auf Weiteres von der Firma entrichtet wird. Dieses gewiß beachtenswerte Vorgehen entspringt dem Willen des Bergwerk-Eigenthümers, den Arbeitern (und Beamten) die Wohlthaten des Gesetzes ohne jede Leistung theilhaftig werden zu lassen. Glück auf!

Kaiser-Panorama. Im Panorama bleibt der pracht- volle II. Cyclus der Schweiz wegen des großen Beifalls Sonntag, Montag und Dienstag noch ausgestellt. Wer diese Serie noch nicht in Augenschein genommen, lasse sich die Gelegenheit nicht entgehen. Unter den farbenreichen, fesselnden Bildern nennen wir namentlich die Graubündter Gegenden, Engadin, Via mala, Rheinquellen, Rheingletscher rc. Von Mittwoch den 24. d. ab und während der Feiertage gelangt eine ganz neue Serie, nämlich die Oberammergauer Passions­spiele zur Ausstellung- dieselben wurden in Cassel zum ersten Male im September d. I. ausgestellt und drei Wochen hintereinander stark besucht. Nach allem diesen dürste auch hier ein großer Zuspruch zu erwarten sein.