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1890

Samstag den 21. Juni

Rr. 141

schwer Anzeiger

General-Anzeiger.

Aints- uttb Anzeigeblatt für den Ureis Gieren

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Die Gießener

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Der

-ietzener Knzctaer erscheint tägliche mit Ausnahme deS MontagS.

Amtliche* Theil.

Gießen, am 18. Juni 1890. Betr.: Die Hagelversicherungs-GesellschaftGermania" zu Berlin.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

a« die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche unserer Verfügung vom 30. v. Mts. noch nicht nachgekommen sind, werden hierdurch an Erledigung derselben mit Frist von 8 Tagen erinnert.

Gießen, den 16. Juni 1890.

Betreffend: Die AuSsührung der allgemeinen Bauordnung, hier: die Gebühren der Bezirksbauaufseher und Sachverständigen für Prüfung genehmigungs« pflichtiger Bauten.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

<m die Grotzh. Bürgermeistereien deS Kreises.

Nach dem Schlußsatz unseres Ausschreibens vom 1. August 1887 (Gießener Anzeiger Nr. 181 2. Blatt) ist uns viertel­jährlich ein Verzeichniß über die Gebühren der Bezirksbauauf­seher und Sachverständigen einzusenden, beziehungsweise zu berichten, wenn keine derartigen Gebühren erwachsen sind.

Diejenigen von Ihnen, welche mit der Erledigung dieser Auflage noch im Rückstände sind, werden hierdurch an Em- sendung der Verzeichnisse für das I. Ouartal d. Js. binnen 8 Tagen erinnert.

v. Gagern.

Gießen, den 19. Juni 1890.

Betreffend: Das Ober-Ersatzgeschäft pro 1890.

Der Cidil-Vorsihende der Großherzog­lichen Ersatz-Commission Gießen

<an die Großh. Bürgermeistereien deS Kreises.

Die Ihnen mit nächster Post zugehenden AusmusterungS- und Landsturmscheine wollen Sie den betr. Militärpflichtigen gegen Erhebung der Loosungsscheine zustellen und letztere als­bald hierher einsenden.

________Jost-__________________________

Gießen, den 20. Juni 1890.

Betreffend: Zurückstellung unabkömmlicher Beamten, hier von Lehrern und Schulverwaltern im Falle einer Mobilmachung.

Die

Großh. Kreis-Schulcommission Gießen

an die Schulvorstände deS Kreises.

Sie wollen die Lehrer oder Schulverwalter einklassiger Schulen, welche militärpflichtig sind, daraus aufmerksam machen, daß Gesuche um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung innerhalb 8 Tagen bei uns einzureichen sind. Später einlausende Gesuche können nicht berücksichtigt werden.

In den Gesuchen ist anzugeben:

1) Civilstellung,

2) Vor- und Zunamen,

3) Militärcharge und Truppengattung,

4) Genaue Angabe des Truppentheils, Regiments, Compagnie rc-, bei welchem der Eintritt erfolgt ist, und Datum drS letzteren,

5) Bezirk des Landwehrbataillons.

Bei Lehrern oder Schulverwaltern, welche bereits früher bei uns reclamirt haben, bedarf es der Angaben 15 nicht, es genügt hier einfache Meldung.

Abwesende Lehrer oder Schulverwalter, dre als allem- stehende Lehrer zur Reclamation berechtigt sind, wollen Sie sofort benachrichtigen.

v. Gagern.

Deutsches »eich.

Darmstadt, 16. Juni. Für die Sitzung der Ersten Kammer der Stände am 27. Juni ist u. A. folgende Tagesordnung ausgegeben:

III. Berathung und Abstimmung über:

Mittheilung der Zweiten Kammer bezüglich der Vorlage Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, betreffend Bewilligung eines Betrages von 350 800 Mk. zur Er­bauung eines Neuen Badehauses zu Bad-Nauheim zu Lasten des Cnrsonds-

Mittheilung der Zweiten Kammer bezüglich der Vorlage Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, betreffend die

Verwendung von 10 550 Mk. aus dem Curfonds des Bades Nauheim zum Zwecke der Herstellung der neuen Terrassen­straße daselbst -

Mittheilung der Zweiten Kammer bezüglich der Vorlage Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, betreffend die Verwendung eines Betrages von 35100 Mk. zur Erbauung eines Küchenbaues, der Vergrößerung der nördlichen Terrasse und der Restaurarionshalle, sowie zur Verlegung der westlich des Curhauses gelegenen Zufahrtstraße zu Bad-Bauheim zu Lasten des Cursonds-

Mittheilung der Zweiten Kammer bezüglich der Vorlage Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, betreffend Ver- willigung eines Betrages von 2500 Mk. zur Herstellung einer Weganlage von Bad-Nauheim nach dem Johannisberg zu Lasten des Cursonds-

Mittheilung der Zweiten Kammer bezüglich der Vorlage Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, betreffend Be­willigung eines Betrages von 3900 Mk. zur Erbauung eines Bedürfnißhäuschens in der Nähe der Trinkhalle zu Bad- Nauheim zu Lasten des Curfonds -

Mittheilung der Zweiten Kammer bezüglich der Vorstellung des Ortsvorstandes von Unter-Schmitten, betreffend den Bahnbetrieb von Nidda nach Schotten, insbesondere die Personentaxe -

Mittheilung der Zweiten Kammer bezüglich der Vorlage Grobherzoglichen Ministeriums der Finanzen, betreffend Be­willigung der durch die Reparatur der Feldabrücke (Eisenbahn­linie Gießen-Fulda) erwachsenen Kosten im Betrage von 3750 Mk. aus den Ueberschüssen der lausenden Finanz­periode -

Mittheilung bei- Zweiten Kammer bezüglich der Vorlage Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, den Personal- etat für die Dberhessischen Eisenbahnen betr., zugleich bezüglich der Vorstellung der Stationsvorsteher der Oberhessischen Eisenbahnen, deren Gehaltsverhältnisse betr.- sowie über das Gesuch der Bahnmeister genannter Bahnen, wegen Aufbesserung ihrer Gehalte -

Mittheilung der Zweiten Kammer bezüglich der Vorlage Grobherzoglichen Ministeriums der Finanzen, den Personal- Etat für die Nebenbahn Hungen-Laubach (mit Abzweigung nach der Friedrichshütte) betr.-

Mittheilung der Zweiten Kammer bezüglich des Antrags des Abgeordneten Herrn Erk auf Herstellung einer Einrichtung zur Verladung von Stückgütern aus der Station Selters der Nebenbahn Stockheim-Gedern -

Mittheilung der Zweiten Kammer bezüglich des Gesuchs von Interessenten der Gemeinden Neu-Ulrichstein, Kirtorf und Ober-Gleen um Erbauung eines Güterschuppens auf Bahnhof Ehringshausen der Oberhessischen Bahnen -

Eingabe der Hauptfteueramtscontroleure, Revisions- controleure und Assistenten bei den Großherzogttchen Haupt­steuerämtern, sowie des Rendanten und Controleurs, beim Steueramt Bensheim um Gehaltserhöhung und Gleichstellung ihrer Gehalte mit denjenigen der Beamten der verwandten Kategorien.

Darmstadt, 18. Juni. Für die 66. Sitzung der Zweiten Kammer der Stände am Mittwoch den 25. Juni d. I., Vormittags 9*/, Uhr, ist folgende Tages­ordnung sestgestellt:

I. Verkündigung neuer Einläuse.

II. Berichtsanzeigen.

III. Berathung über:

1) Arstrag der Abgeordneten Schröder, Friedrich und Genossen, betr. die Frage der Uebernahme der Kosten aller öffentlichen Schulen auf die Staatskasse -

2) Antrag des Abgeordneten Muth aus Errichtung eines besonderen Amtsgerichts mit dem Sitz in Freien­steinau -

3) Antrag des Abgeordneten Jockel wegen rechtzeitigen Eintrags der Erbnachfolger von Immobilien in das Grundbuch -

4) den Antrag des Abgeordneten Dr. Osann und Ge­nossen, die Verstaatlichung der Hessischen Ludwigs- bahn betreffend-

5) Vorlage Grobherzoglichen Ministeriums der Finanzen, betr. Bewilligung eines Beitrags von 762 000 Mk. als Leistung des Staats zu den von der Stadt Mainz ausgeführten Ufer- und Stromcorrections- bauten.

Deutscher Reichstag.

21. Plenarsitzung. Donnerstag, 19. Juni 1890, 11 Uhr.

Die zweite Berathung der Vorlage, betreffend die Gewerbegerichte, wird fortgesetzt. § 13 der Vorlage

enthält die Bestimmung, dah die Stellvertreter der selbst­ständigen Gewerbetreibenden diesen gleich zu achten sind, so­fern sie nicht nach § 2 Absatz 2 der Vorlage als Arbeiter gelten. Abg. Dr. v. Strombeck (Ctr.) hält die Be­stimmung des 8 13 für verschieden^ Deutung sähig und wünscht eine genauere Fassung. Hs folgt nun eine längere Geschästsordnungsdebatte darüber, ob nicht zunächst über die Absätze 1, 2 und 4 des § 12 abzustimmen ist, welcher die Frage der Wählbarkeit behandelt. Die Debatte wurde bei der letzten Berathung des Gegenstandes über § 12 geschlossen und das Haus vertagte sich vor der Abstimmung. Der Präsident hat nun die Abstimmung nicht auf die Tages­ordnung gesetzt, diese enthält vielmehr die Bemerkung: Die Berathung wird mit § 13 fortgesetzt. Vicepräsident Gras Ballestrem erklärt, daß die Abstimmung ausgesetzt sei bis zur Abstimmung über § 72 der Vorlage, der ebenso wie § 12 Abs. 3 Bestimmungen über die Jnnungsgerichte ent­hält. Gegen die Zweckmäßigkeit dieses Verfahrens erheben sich von verschiedenen Seiten Bedenken, doch wird ein Be­schluß nicht gefaßt. § 13 wird unverändert angenommen. § 14 bestimmt, daß die Wahl des Vorsitzenden und Stell­vertreters der Bestätigung bedarf. Diese Bestätigung durch den Staat soll nicht nöthig sein bei Staats- und Gemeinde­beamten, welche staatlich ernannt oder bestättgt sind. Der Antrag Auer will das ganze Bestätigungsrecht beseitigt wissen. Ein Antrag Eberty (dsr.) will die Bestätigung auch für alle Gemeindebeamten ausschließen, welche die Be- sähigung zum Richteramt oder zur Bekleidung höherer Ver- waltungsämrer erlangt haben. Abg. Dr. Porsch (Ctr.) empfiehlt die Fassung der Commissionsvorlage. Der Staat kann das Bestätigungsrecht für die Vorsitzenden der Gewerbe­gerichte nicht entbehren. Staatssecretär v. Böttich er: Das Hinausgehen über die Commissionsvorlage würde das Zustandekommen 'der Vorlage gefährden. Es handelt sich nicht um communale, sondern um staatliche Gerichte und deß- halb ist die staatliche Bestätigung nöthig. Es ist vorgekommen, daß Staatsbeamte, die in Folge eines Disciplinarversahrens entlassen wurden, Ausnahme im Communaldienst mit Ge­nehmigung der Regierung fanden- aber solchen Leuten den Vorsitz eines Gerichts zu übertragen, ist doch bedenklich. Lehnen Sie deßhalb alle Anträge ab. Abg. Ackermann (dsr.) spricht aus den vom Staatssecretär v. Bötticher an­geführten Gründen für die Commissionsbeschlüsse. Abg. Tutzauer (Soc.): Wenn das Gesetz einen Fortschritt gegen­über den bisherigen Zuständen darstellen soll, so müssen Sie die Bestätigung streichen- hält man diese im Principe auf­recht, so müsse man auch folgerecht die Beisitzer bestätigen. Abg. Dr. v. Cuny (null.) erklärt sich für die Com­missionsvorschläge, die hieraus vom Hause unter Ablehnung sämmtlicher Abänderungsanträge angenommen werden. § 15 behandelt die Gründe, welche zur Ablehnung des Bei- sitzer-Amtes berechügen. Abg. Eberty (dsr.) beantragt, daß Einwendungen gegen seine Wahl vom Gewählten schrift­lich eingebracht werden müssen, lieber dieselben entscheiden die Magistrate, resp. die Landescentralbehörden. Bundes- commissar Geh. Rath Hoffmann glaubt, daß diesem An­träge seitens der Regierung kein Widerspruch entgegengesetzt werden dürste. Abg. v. Strombeck (Ctr.) beantragt einen Zusatz, wonach ein Beisitzer, welcher das Amt 6 Jahre bekleidet hat, die Wiederwahl für die nächsten 6 Jahre ab­lehnen kann. Bei der Abstimmung werden die beiden An­träge (Eberty und v. Strombeck) und mit dieser Aenderung der Z 15 angenommen. 8 16 bestimmt, daß gegen die Amtsenthebung durch die höhere Verwaltungsbehörde keine Beschwerde zulässig sei. Amtsentsetzung soll durch das Land­gericht stattfinden. Der Antrag Auer (Soc.) verlangt Zulässigkeit der Beschwerde gegen Amtsenthebung und Streich­ung der Amtsentsetzung. Der Abg. Wisser (wild-lib.) beantragt, Enthebung und Entsetzung gleichmäßig vor dem Landgericht verhandeln zu lassen. Abg. Tutzauer (Soc.) begründet den Antrag Auer mit dem Hinweise, daß für die gerichtliche Beurtheilung, wie vorgekommene Fälle beweisen, politische Gesichtspunkte, maßgebend sein können. Bundes- commissar Geh. Rath Hoffmann und Abg. Ackermann (cons.) sind gegen die Anträge. Abg. Meye r-Berlin will die Beschwerde gegen Amtsenthebung zulassen, im Uebrigen aber alle Anträge ablehnen. Amtsentsetzung muß zulässig sein. Abg. Singer (Soc.): Nach der Praxis der Sächsischen Gerichte ist mit Sicherheit zu erwarten, daß die Amtsent­setzungen nach politischen Grundsätzen erfolgen würden. Um solchem Verfahren vorzubeugen, behält sich Redner eventuell noch Anträge für die dritte Lesung vor. Abg. Miquel (ntl.) hält den Begriff der richterlichen Pflichtverletzung für so bestimmt präcisirt, daß keine Willkür möglich ist. Staats­secretär Dr. v. Bo etlicher: Mit dem Anträge Auer würde.