Ausgabe 
20.5.1890
 
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1890

Dienstag den 20. Mai

Nr. 115

ießener Anzeiger

Keneral-Unzeiger

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Amts- und Anzeigeblatt für den Nrsis Gieren.

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Bekanntmachung.

Seit dem 20. October 1887 ist, um dem Vagantenthum nach Möglichkeit zu steuern, in hiesiger Stadt eine Natural­verpflegungsstation errichtet worden, welche sich bis jetzt bewährt hat. In der Verpflegungsstation wird an die die Station in Anspruch nehmenden durchreisenden Handwerksburschen kein Almosen gegeben, sondern den Durchreisenden wird gegen von ihnen zu leistende Arbeit Nachtlager und sonstige Verpflegung in ausreichender Weise verwilligt. Es wird also der drückende Gedanke des Almosenempfangs vollständig ferngehalten. Zu­gleich mit der Verpslegungsstation ist eine Arbeitsnachweisestelle bei der unterzeichneten Behörde errichtet worden und werden die Gewerbe­treibenden dahier dringend gebeten, im Bedarfsfälle sich an die genannte Behörde zu wenden, um durch Anmeldung ihres Bedürfnisses an Arbeitskräften die jo segensreiche Einrichtung auch ihrerseits zu unterstützen. Ueberdies können die übrigen Einwohner Gießens nicht dringend genug aufgefordert werden, das Almosengeben in ihren Häusern gänzlich einzustellen und die um Almosen Nachsuchenden ab- und an das Polizeiamt zu verweisen.

Gießen, den 17. Mai 1890.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.

Ortspolizeiordnung,

die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betr.

Auf Grund der Art. 2 und 39 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend, und der §§ 6, 8 und-18 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Aus­führung der allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Zustim­mung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 31. März 1890 zu Nr. M. I. 8094, in Ergänzung der Localpolizeiverordnung vom 6. Juli 1888, die Aussührung der allgemeinen Bau­ordnung betreffend, für den Bezirk der Provinzialhauptstadt Gießen verordnet wie folgt:

§ 1-

In denjenigen Straßen, in welchen durch den genehmigten Bebauungsplan Vorgärten vorgesehen sind, dürfen diese Vor­gärten in der Regel nur als Ziergärten angelegt und müssen jedenfalls immer in gefälligem Aussehen unterhalten werden. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der Stadtverordneten - Versammlung, unbeschadet jedoch der Vor­schrift in § 18, Abs. 2, Al. 1 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung.

§ 2.

Vorgärten vor Gebäuden und von den Vorgärten aus benutzte räumlich mit ihnen verbundene Hofräume und Gärten in eröffneten Straßen sind längs der betreffenden Straßenseite mit dauerhaften geeigneten Metallstaketen in Höhe von höchstens 1,40 Meter, aus im Maximum 1,00 Meter hohen massiven Mauern aus Hausteinen ober Blendbacksteinen mit Deckplatten, oder aus Stellstemen einzusriedigen. An Stelle der Staketen können für einzelne Einsriedigungstheile Mauern aus Hau­steinen oder Blendbackfteinen mit Deckplatten oder Mauerwerk mit Platten in einer für die Straßenansicht nicht mißständigen Weise zugelaffen werden. Bauplätze in eröffneten, größtentheils bebauten Straßen müssen nach der Straßenseite in einer Höhe von nicht unter 1,75 Meter mindestens mit einer abgehobelten und angestrichenen Holzeinfriedigung versehen werden.

Den Anliegern liegt die ordnungsmäßige Unterhaltung der Einsriedigung auch hinsichtlich des Verputzes und Anstrichs nach Anordnung des Großherzoglichen Polizeiamts ob.

Bestehende Einfriedigungen, welche den obigen Vorschriften nicht entsprechen, können nach Anhörung der Stadtverordneten- Versammlung durch das Großh. Polizeiamt beseitigt werden.

Der Aufforderung zur Beseitigung der vorschriftswidrigen Einsriedigung und zum Ersatz derselben durch eine ordnungs­mäßig hergerichtete, ist innerhalb der gesetzten Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen soll, zu entsprechen.

Scheidemauern an den Seiten der Einfriedigungen und Wände auf Vorgartenland dürfen die Höhe von 1,75 Meter nicht übersteigen.

§ 3.

Verfehlungen gegen vorstehende Ortspolizeiordnung unter­liegen den Rechtsfolgen des Art. 79 und 80 der allgemeinen Bauordnung.

Gießen, am 10. Mai 1890.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.

Deutsches Reich.

Berlin, 17. Mai. Der Bundesrath ertheilte in der am 16. d. Mts. unter dem Vorsitz des Vice-Präsidenten des Staatsministeriums, Staatssecretärs des Innern Dr. von Boetticher abgehaltenen Plenarsitzung dem Entwurf eines Ge­setzes für Elsaß-Lothringen, betreffend die Rechtsverhältnisse der Professoren an der Kaiser-Wilhelms-Universität Straßburg, in der vom Landesausschuß von Elsaß-Lothringen beschlossenen Fassung die Zustimmung. Die Vorlage, betreffend die Er­richtung eines Nationaldenkmals für Kaiser Wilhelm I. und der Antrag des Mansfelder Knappschastsvereins auf Zu­lassung als besondere Kasseneinrichtung zur selbständigen Durchführung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung wurden den zuständigen Ausschüssen zur Vorberathung überwiesen. Von den vorgelegten weiteren Actenstücken über Ostafrika nahm die Versammlung Kenntniß und beschloß dem Gesuch einer Fabrik um Zulassung von Holzpulver zur Beförderung aus den Eisenbahnen und dem Anträge einer Unfallversicher­ungs-Berufs gen offen sch ast aus Errichtung eines einzigen Schiedsgerichts für dieselbe eine Folge nicht zu geben. Nach­dem noch die nach dem Bundesgesetz erforderliche Neuwahl der vom Bundesrath zu ernennenden Mitglieder des Cura- toriums der Reichsbank stattgefunden hatte, wurde über die Bemessung des Ruhegehalts für mehrere Reichsbeamte, sowie über die Einrichtung der Quittungskarten für die Zwecke der Jnvaliditäts- und Altersversicherung Beschluß gefaßt.

DieNordd. Allg. Ztg." schreibt, die Vorlage über die Beamten-Geh altserhö h ungen gelange voraus­sichtlich nicht vor Pfingsten an das Herrenhaus, eine Ver­längerung der Landtagssession über Pfingsten sei also erfor­derlich. Die Staatsregierung lege Gewicht darauf, es nicht bei dem negativen Ergebniß der Sperrgelder - Commission bewenden zu lassen, sie wünsche im Plenum, die Vortage in zweiter Lesung zur Abstimmung gebracht zu sehen. Mit Zu­stimmung des Centrums sei eine große Mehrheit für das Gesetz sicher, ohne positive Erklärung des Centrums sei die Annahme nicht wahrscheinlich. Dann werde erkennbar sein, welche Partei das Scheitern zu verantworten habe. Die Ver­handlung sei für Mittwoch in Aussicht genommen.

Berlin, 17. Mai. Eine officiose Notiz desReichs-Anz." eonstatirt, daß die neulich in Cassel erschienene Broschüre: Videant consules! unrechtmäßig aus dem Titelblatt das königliche Wappen trage. Jeder amtliche Ursprung dieser Broschüre sei ausgeschlossen.

Potsdam, 17. Mai. Ihre Majestät die Kaiserin Auguste Victoria traf heute Morgen 8 Uhr mittelst Sonderzuges auf Station Wildpark ein und fuhr von dort nach dem Neuen Palais.

Hannover, 17. Mai. Der Strike in der hannoverschen Baumwollspinnerei und Weberei ist durch Bewilligung der elsstündigen Arbeitszeit beendet.

Braunschweig, 17. Mai. Der hiesige Ausstand der Cigarrenarbeiter ist jetzt, nach mehrmonatlicher Dauer, durch gütliches Uebereinkommen beendet.

Hamburg, 17. Mai. DerBörsenhalle" zusolge ist der Strike der Werftarbeiter beendet. Das Zusammenhallen der Arbeitgeber ermöglichte die vollständige Abweisung der Bedingungen der Arbeiter.

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Prag, 17. Mai. In der Maschinenfabrik von Umrath haben alle Arbeiter, in derjenigen von Ruston fast alle Ar­beiter und in der Danekschen Fabrik ein Drittel der Ar­beiter die Arbeit bedingungslos wieder ausgenommen. Die Fabrikgebäude von Umrath werden polizeilich bewacht- bis jetzt sind nirgends Ansammlungen vorgekommen.

Paris, 17. Mai. Die Morgenblätter veröffentlichen ein Schreiben Boulangers an Laisant, in welchem das Bou- langisten-Comitö als aufgelöst erklärt wird. Der deutsche Botschafter Graf Münster ist gestern Abend hierher zurück­gekehrt.

London, 17. Mai. Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Heinrich sind gestern Abend nach Windsor abgereist und daselbst von dem Prinzen und der Prinzessin von Battenberg aus dem Bahnhose empfangen worden. Später speisten Höchstdieselben bei der Königin. Ihre Königlichen Hoheiten werden die Königin auf deren Reise nach Schott­land begleiten.

Rom, 17. Mai. In der heutigen Kammersitzung bemerkte Crispi aus die Interpellation Odescalchi, die Berliner Arbeit-Conserenz berühre andere Länder mehr als Italien, dessen Arbeiter meist ans den Feldern beschäftigt seien. Italien habe sich daher auch volle Freiheit des Han­delns bezüglich der Einführung der Conferenzbeschlüsse Vor­

behalten. Das industrielle Leben Italiens beginne erst, daher könne Italien unmöglich schon Verpflichtungen eingehen, welche die Entwicklung vielleicht hemmen würden. Crispi erinnerte an Alles, was Italien bereits zum Wohl der arbeitenden Klassen gethan habe, und an die Gesetzentwürfe, welche der Kammer vorlägen, um sich den Entschlüssen der Ber­liner Conserenz anzupassen. Er erklärte, er werde sich die Arbeiterfrage stets angelegen sein lassen. Der Ackerbau­minister erklärte es dann für nothwendig, das gegenwärtige Gesetz über die Kinderarbeit zu verbessern und ein Gesetz über die Frauenarbeit vorzulegen. Außer dem gegenwärtig der Kammer vorliegenden Arbeiterunsallgesetz würden noch andere derartige Vorlagen gemacht werden. Crispi legte sodann den vom Senat modificirten Gesetzentwurf über die frommen Stiftungen vor und sprach den Wunsch aus, die Kammer möchte denselben der gleichen Commission überweisen, welche ihn schon früher prüfte. Die Kammer stimmte dem Vorschläge zu.

Zanzibar, 17. Mai. Wißmann besetzte am 14. Mai Mikindani ohne Kampf. In der Umgegend Lindis fanden kleinere siegreiche Gefechte gegen Araberchefs statt, welche in­zwischen ihre Unterwerfung angekündigt haben.

Deutscher Reichstag.

8. Plenarsitzung. Samstag, 17. Mai 1890, 1 Uhr.

Aus der Tages-Ordnung steht die erste Lesung der Gewerbeordnungs-Novelle (Arbeiterschutz-Bestimm­ungen 2C.)

Abg. Dr. Schrader (dfr.): Nachdem man Seitens der Regierung das Socialistengesetz definitiv aufgegeben hat, ist es dringend nöthig, den Arbeiterschutzbestimmungen größere Aufmerksamkeit zuzuwenden. In keinem Falle darf ein Staat sein Vorgehen abhängig machen von dem Vorgehen anderer Staaten- auch können die Beschlüsse der Arbeiterschutz-Con- ferenz nicht überall für uns maßgebend sein, vielmehr wird den einzelnen Staaten die eigene gesetzliche Entwickelung der Arbeiterschutzbestimmungen überlassen werden müssen. Hoffentlich betrachtet die Regierung die ganze Vorlage, die aus sehr ver­schiedenen Materien zusammengesetzt ist, nicht als einheitliches Ganze, sondern verständigt sich mit uns über diejenigen Punkte, welche der Aenderung am dringendsten bedürftig sind. Wir verhehlen uns nicht, daß> Manches, was für die Arbeiter sehr nützlich ist, in seiner Durchführung Schwierigkeiten verursachen kann, die hoffentlich überwunden werden können, wenn Arbeiter und Unternehmer sich gegenseitig unterstützen. Was die Sonntagsruhe anbetrisit, so kann ich im Großen und Ganzen der Vorlage zustimmen. Bedenken erregen nur die weit­gehenden, dem Bundesrathe beigelegten Befugnisse, die fast eine selbstständige gesetzgeberische Function darstellen. Es würde uns lieber sein, wenn man solche weitgehende Function nöthig zu haben glaubt, diese dem uns verantwortlichen Factor, dem Reichskanzler zu übertragen. Die Ausnahmen von der Sonntagsruhe scheinen zu weit gefaßt, andererseits sind Wünsche, die wir früher ausgesprochen, leider ohne Berück­sichtigung geblieben. Daß man den unteren Polizeibehörden das Recht einräumt, Abänderungen der Fabrikordnungen zu verlangen, geht zu wett und greift ein in die freie Gestaltung des Verhältnisses zwischen Arbeiter und Unternehmer. Sehr zweckmäßig ist die Verpflichtung zum Besuche der Haushaltungs­und Fortbildungsschulen. Von größter Wichtigkeit erscheinen uns tfte Unfallverhütungsbestimmungen. Unzulässig erscheint dagegen für gewisse Gewerbe die Zulässigkeit eines vom Bundesrathe zu bestimmenden Maximalarbeitstages. Diese Forderung dürfte in der vorliegenden Form kaum von den Socialdemokraten gebilligt werden, die mit dieser ihrer Forderung andere Ziele im Auge haben. Die Socialdemo­kraten dürften sich übrigens bald überzeugen, daß sie die Mehrzahl der Arbeiter in dieser Frage nicht hinter sich haben und hoffentlich werden Sie auch mit weniger zufrieden fein. Für die auf den Contractbruch gesetzte Privatstrafe hatten wir bisher in der Gewerbeordnung nichts Analoges. Die Bestimmung kann zu Härten und Ungerechtigkeiten für Arbeiter und Unternehmer führen. Ebenso erscheinen die Straf­bestimmungen gegen Strikeführer zu hoch und würden nur zur Folge haben, daß die Strikebewegung sich im Geheimen vollzieht. Die Strikebewegung kann sich vor einem gesähr- lichen Character nur bewahren durch unbedingte Oeffentlichkeit. Dieser drakonischen Strafbestimmung (15 Jahre Gefängniß) können wir nicht zustimmen. Unsere Arbeiter entwickeln sich von Tag zu Tag selbständiger und von diesem Gesichtspunkte aus haben wir unseren Antrag über Berufs-Vereine ein­gebracht. Redner wünscht eine stetige, wenn auch nicht über­stürzende weitere Entwickelung der Arbeitergesetzgebung. Wenn die Begehrlichkeit der arbeitenden Klassen wirklich eine Kriegsgefahr ist wie Gras Moltke jagte so wird man