Fremden 9) Gast- und Herbergs wirt he tüg- aufuahme. lich bis um 9 Uhr Vormittags über alle in den letzten vierundzwanzig Stunden erfolgten Ausnahmen von Fremden (Art. 81 und 82 des Polizeistrafgesetzes).
10 ) Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege ausnimmt, binnen vierundzwanzi g Stunden nach erfolgter Aufnahme (Art. 86 des Polizeistrafgesetzes).
II. Ort der Meldung.
Alle nach I, 1—10 angeordneten Meldungen müssen in dem Meldebureau des Großherzoglichen Polizeiamts erfolgen.
III. Form der Meldung.
1) In Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden und falls sie nicht bereits im Besitze eines Gesindedienstbuches sind, die Ausfertigung eines solchen zu erwirken, andernfalls dasselbe vorzuzeigen.
Bei Dienstanstritt ist das Dienstbuch persönlich zur Visirung oder Abstempelung vorzulegen.
2) Mit Ausnahme der den Dienstboten obliegenden Meldungen (siehe III, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl persönlich als schriftlich geschehen.
Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Formularien verwendet, welche in dem Meldebureau des Polizeiamts' aus Erfordern verabreicht werden und aus welchem zugleich dasjenige zu entnehmen ist, was die Meldung, auch wenn das Formular nicht dazu verwendet wird, zu enthalten hat.
Die Meldungen der Gastwirthe haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führenden Fremdenbuchs entsprechenden Verzeichnisse zu bestehen.
3) Ueber die erfolgten Meldungen von Zuzügen und Wegzügen (I, 1—3) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen ertheilt. Dienstboten erhalten solche durch Visirung oder Abstempelung der Dienstbücher.
Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung aus Verlangen ertheilt.
IV. Fremdenbücher.
1) Jeder Gast- und Herbergswirth ist verbunden, alle bei ihm einkehrende Fremden ohne Unterschied des Standes und ohne Rücksicht darauf, daß ein Fremder einen Tag oder längere Zeit logirt, jeden Tag in ein Fremdenbuch einzutragen, das folgende Rubriken enthalten muß:
1) laufende Nummer (nach Jahrgängen),
2) Namen,
3) Stand,
4) Wohnort,
5) Begleitung des Fremden,
6) Tag der Ankunft,
7) Tag der Abreise, und der Polizeibehörde oder ihren Beauftragten auf Erfordern jeder Zeit vorzulegen ist.
Die Fremdenbücher müssen paginirt sein und dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie von der Polizeibehörde abgestempelt und mit Vermerk über die Seitenzahl versehen sind.
2) Die Fremden sind verpflichtet, den Gast- und Her- bergswirthen die zur ordnungsmäßigen Führung der Fremdenbücher verlangte Auskunft zu ertheilen.
V. Strafbestimmungen.
Es wird bestraft:
a) nach Art. 6 des Gesetzes vom 4. December 1874 mit Geldstrafen von zwei bis dreißig Mark:
wer den in I, 1—3 aufgeführten gesetzlichen Vorschriften über Meldung von Zuzügen und Wegzügen zuwiderhandelt;
b) nach Art. 85 des Polizeistrasgesetzes mit Geldstrafen von 1 bis 1 Mark 70 Pfennige:
wer die in I, 4 und 6 vorgeschriebenen Anzeigen unterläßt;
derselben Strafe unterliegt, wer die in I, 5 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
c) nach Art. 89 des Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafe von einer Mark:
wer unterläßt, die in I, 7 bezeichnete Meldung eines Diensteintritts oder Dienstaustritts zu machen;
derselben Strafe unterliegt, wer die in I, 8 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
d) nach Art. 82 des Polzeistrafgesetzes mit Geldstrafe von 1 Mark 70 Pfennige bis 8 Mark 50 Pfennige:
wer den I, 9 und IV, 1 zuwiderhandelt;
e) nach Art. 83 und 86 des Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafe von 1 Mark 70 Pfennige bis 17 Mark: wer der Vorschrift des IV, 2 zuwiderhandelt; Derselben Strafe unterliegt, wer ohne Anzeige zu machen, ein ortsfremdes Kind in Pflege nimmt (I, 10).
Gießen, den 10. Mai 1890.
Großh. Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
Die Reichslagsvoriagen für den Arbeiter|chutz.
Arbeiterfrage und nichts als Arbeiterfrage! Gibt es denn gar keine andere große öffentliche Angelegenheit für die Gegenwart?
Solche Aeußerungen hört man jetzt wiederholt. Und thatsächlich ist auch die Arbeiterfrage die herrschende. Auch die kaiserliche Thronrede, womit der deutsche Reichstag am 6. Mai eröffnet wurde, erwähnt an erster Stelle als eine Frage dringlicher Natur: „den weiteren Ausbau der Arbeiterschutzgesetzgebung" und dementsprechend gehören auch zu den wichtigsten, dem neuen Reichstag bereits zugegangenen Vorlagen 1. der Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung und 2. der Gesetzentwurf, betreffend die Errichtung von Gewerbegerichten. In dem ersten Entwurf, der sogenannten Arbeiterschutzvorlage, handelt es sich, wie schon die kaiserliche Thronrede hervorhebt, „in erster Linie um die den Arbeitern zu gewährleistende Sonntagsruhe, sowie um die durch Rücksichten der Menschlichkeit und im Hinblick auf die natürlichen Entwickelungsgesetze gebotene Beschränkung der Frauen- und Kinderarbeit, ferner um gesetzliche Anordnungen zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie um den Erlaß von Arbeitsordnungen, endlich um Vorschriften über die Arbeitsbücher zu dem Zweck, um die Lehrlinge und die minderjährigen Arbeiter unter der väterlichen Zucht zu halten."
Die zweite Vorlage in Betreff der Gewerbegerichte erstrebt die bessere Regelung der gewerblichen Schiedsgerichte und zugleich eine Organisation derselben, die es ermöglicht, diese Gerichte bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Bedingungen der Fortsetzung oder
Wiederaufnahme des Ärbeitsverhältnifses als Einiguugsämter anzurusen.
Beide Vorlagen bekunden offenbar eine neue Strömung innerhalb der Reichsregierung und ihren entschiedenen Willen, noch über die von dem letzten Reichstage bezüglich des Arbeiterschutzes gemachten Vorschläge hinauszngehen. Die Frage der Sonntagsarbeit, die trotz aller Enqueten jahrelang nicht vorrücken ^wollte, kommt endlich ihrer Lösung etwas näher, ebenso wie die Frage der Kinder- und Frauenarbeit und der Nachtarbeit. Auf diesem hochwichtigen Gebiete sehen wir das bisher zurückhaltende Reichskanzleramt plötzlich als ein vorwärtsdrängendes Element. Die angekündigte Vermehrung der preußischen Fabrikinspectoren deutet auch auf einen vollständigen Umschwung. In den beiden Vorlagen an deil deutschen Reichstag erscheinen als neu und besonders beachtenswerth auch die Bestimmungen, welche der Zuchtlosigkeit der minderjährigeil Arbeiter entgegenwirken sollen, worüber die Begründung des Gesetzentwurfs werthvolle Grundsätze und Rathschläge an den Unternehmer enthält.
„Während für die großjährigen Arbeiter die Arbeiterorduung nur das Verhalten im Betriebe regeln soll, wird dem Arbeitgeber ausdrücklich die Ermächtigung ertheilt, in der Arbeitsordnung für die Minderjährigen auch über ihr Verhalten außerhalb des Fabrikbetriebs Bestimmungen zu treffen. Vorschriften, wie sie z. B. die Normal-Fabrikordnung des linksrheinischen Vereins für Gemeinwohl enthält, daß Minderjährige bei ihren Eltern wohnen müssen, daß sie Zucht und Sitte nicht verletzen dürfen, erscheinen berechtigt und heilsam. Wie der Lehrling der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen wird, so muß es als eine moralische Verpflichtung der Fabrikbesitzer erachtet werden, auch diejenigen jugendlichen Fabrikarbeiter, welche nicht Lehrlinge sind, zu überwachen und für Aufrechterhaltung von Sitte und Zucht bei ihnen zu sorgen. Läßt sich diese Fürsorge durch die Gesetzgebung nicht erzwingen, so erscheint doch ein Hinweis darauf gerechtfertigt." Der § 134 des neuen Entwurfs führt als zulässigen Inhalt der Arbeitsordnung noch besonders an, daß die Auszahlung der Löhne der minderjährigen Arbeiter an diese selbst nur mit Zustimmung ihrer Eltern und Vormünder erfolgen soll und daß der Arbeiter nur mit Zustimmung dieser das Arbeits- verhältniß kündigen kann. „In gleicher Weise können" — wie die Begründung des Entwurfs hervorhebt — „noch viele ähnliche Bestimmungen in die Arbeitsordnung ausgenommen werden. Statt der direkten Zahlung an die Eltern oder Vormünder kann z. B. verlangt werden, daß vor der neuen Auslöhnung über den bei der vorhergehenden Lohnzahlung ausgezahlten Betrag durch Unterschrift des Vaters oder Vormundes quittirt werden muß, oder daß letzterer vierteljährlich eine Mittheilung der Lohnbeträge des Minderjährigen erhält, oder daß ein Theil des Lohnes in der Sparkasse eingelegt wird. „Auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetze würden in der Arbeitsordnung solche Bestimmungen ausgenommen werden können. Es erscheint aber zweckmäßig, dem Fabrikbesitzer auf diese Handhaben zur Stärkung der elterlichen Autorität hinzuweisen. Es ist zu erwarten, daß die Fabrikbesitzer, je mehr sie die Nothwendigkeit einer umfassenden Fürsorge für das ganze sittliche Verhalten ihrer minderjährigen Arbeiter erkennen, auch entsprechende Vorschriften in ihre Arbeitsordnung ausnehmen werden."
Es sind das goldene Worte und Rathschläge, welche den Fabrikbesitzern ihre in diesen Blättern so ost betonte Verantwortlichkeit für das Wohl der ihnen anvertrauten Jugend und ihren Berus als Erzieher ihrer Lehrlinge auch ofsiciell nahelegen und ihnen die gesetzlichen Handhaben zur Durchführung einer wirklichen Jugenderziehung geben.
Versteigerung.
Die GraSnutzungen von den Wieseckböschungen, den städtischen Wegen, dem Friedhof, sowie die Kleenutzung von zwei Grundstücken am Wißmarerw eg sollen Montag, 19» und Dienstag, 20. d. Mts», meistbietend an Ort und Stelle versteigert werden. Die Zusammenkunft ist Montag Vormittags 8Uhr am Neustädterthor, Nachmittags 2 Uhr am Wallthor; Dienstag Vormittags 8 Uhr am SelterSthor und Nachmittags 2 Uhr am Neuen- wegerthor.
Gießen, 14. Mai 1890.
Großh. Bürgermeisterei Gießen.
Gnauth. 4373
Bekanntmachung.
Montag de« IS. d. M., Vorm. 11 Uhr, versteigere ich am hiesigen Platze gegen Baarzahlung:
35 Stück fast ganz neue Wein- und Branntweinfässer (zw- 23—35 Ltr. haltend),
6 desgl. lrw- 100—105 Ltr- haltend).
Zusammenkunft um »/«ll Uhr an meiner
Wohnung (Vorstadt 235,/io)-
Die Versteigerung findet voraussichtlich bestimmt statt-
Hungen, am 14. Mai 1890
Seipel, 4382 Großh. Gerichtsvollzieher.
Aepfelwein
empfiehlt Emil Orbis.
3934] Bahnhofstraße 30.
Bekanntmachung.
Die für das Rechnungsjahr 1889/90 noch rückständigen Capitalzinfen sind innerhalb der nächsten vierzehn Tage zur Universitätskaffe zu bezahlen.
Gießen, den 8. Mai 1890.
Großh. Universitäts-Rentamt.
Schmitt- 4200
Aeikgeöotenes.
Apfelsinen^ ganz außergewöhnlich große und schöne Frucht, empfiehlt
Emil Orbig,
4357____________ Bahnhofstr. 30.
4288] Reue Oeconomiewagen, ein- und zweispännig, sowie Handwagen in jeder Größe, stets vorrätbig bei G. H. «lein, Marburg-Weidenhausen, Haus Nr. 44.
Haus-Verkauf.
Gin Hau- in guter Lage der Stadt ist Sterbefalls halber unter sehr günstigen Bedingungen prei-würdig zu verkaufen. 4355
Näheres Asterweg 10.
Täglich frisch abgekochte«
Schinken
empfiehlt [4242
G. Kreuder,
Schweinemetzger — Neustadt.
Um den vielfach ausgesprochenen Wünschen verehrter Eltern entgegen zu kommen, hat der Vorstand des Alice-Vereins beschloffen, neben den seither bestehenden /-jährigen Curfen noch monatliche Curse, hauptsächlich für hiesige Schülerinnen und zwar mit Anfang Juni wie folgt einzurichten: per Monat:
Hand- und Maschinennähen wöchenllich 20 Stunden und zwar Vormittags.......... at. 5,50.
Hand- und Maschinennähen wöchenllich 10 Stunden und zwar Nachmittags.......... 3,—.
Beide Klaffen zusammen.......... 7,50.
Im Kleidermachen können nur Vzjöhrige Curse stattfinden.
per Halbjahr:
Klaffe I wöchentlich 20 Stunden und zwar Vormittags «X 30,—.
Klaffe II „ 12 „ „ „ Nachmittags 18,—.
Beide Klassen zusammen.......... JC. 45,—.
Dügel-Cursus vierteljährlich....... jl 12,—.
per Monat:
Weiß- und Buntsticken u. s. w. wöchenllich 20 Stunden Vormittags............ jt. 6,—.
Weiß- und Buntsticken u. s. w. wöchentlich 10 Stunden Nachmittags............ .X 3,—.
4344 Der Vorstand*
Pfennig Sparkasse Gießen.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Markenverkaufsstelle bei Herrn Kaufmann Eberhard Metzger, Neustadt 8, dahier ausgehoben worden ist.
_______________________Langsdorfs.______________________
Oie Flaschenbierhandlung von Daniel Heil
Lindenplatz s TB®
empfiehlt:
Bier der Aclien-Brsuerei Gießen:
Lagerbier, hellfarbig (Wiener Brauart) per Flasche 18^
do. dunkelfarbig (Bayr. Brauart) „ „ 20 „ Exportbier, hellfarbig (Wiener Brauart) „ „ 23 „
Jedes Quantum frei in’s Haus. 153
von Garl Ludowiei, Ludwigshafen und Jockgrim, anerkannt bestes Fabrikat, empfiehlt [3393
Daniel Wirths Nachfolger.
2832] Ein wenig gebrauchtes Regal mit 62 Schubladen, für Colonial- oder Farbwaaren-Geschaft geeignet, ist zu kaufen Näheres bei K. Hoffman«. ckichboüenanflrich, sowie alle übrigen Farben, Lacke und Firnisse empfiehlt
August Moll II*,
2201_________Bahnhofstraße 53.
Aepfelwein Z
verkauft F. Aelfing, Neuenweg.
4310] Ein gebrauchtes einspänniges
Ehatseitgeschirr zu verkaufen- Bender, Neustadt.
AWMMVMI
Blätter, Staubfaden, 8 schlauch-Knospen, I •SwSSH I SSW®
B Ernst
UL


