Ausgabe 
18.5.1890 Zweites Blatt
 
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Rr. 114. Zweites Blatt. Sonntag den 18. Mai

1890

Der

Gießerrer Anreger erscheint täglich, mit Ausnahme des Montags.

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Gießener Anzeiger

Keneral-Mnzeiger.

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Anrts- und Anzeigeblntt für den Ureis Gieren.

In seiner ganzen Bravheit und Herzensgute kennen Sie ihn vielleicht noch nicht, Herr Bornemann,- obwohl Sie täglich mit ihm umgehen."

Täglich? ich? Da bin ich doch wirklich neu­gierig! Wie wie ist denn sein Name?"

' Sie hatte das schelmische Gesichtchen tief gesenkt, so daß er nur noch den breitrandigen Strohhut sehen konnte, und darunter klang nach einer kleinen Pause ihre süße Stimme hervor:

Den Namen kann ich Ihnen nicht nennen, aber viel­leicht vielleicht steht er in diesen Blumen geschrieben."

Ohne ihn anzusehen, reichte sie ihm das Sträußchen, das ihre schlanken Finger während des Gehens gebunden hatten. Herr Hans Bornemann starrte eine Weile darauf hin, wie wenn er dort wirklich etwas Geschriebenes zu finden hoffe, dann sagte er sehr beklommen:

Martha liebe Martha!"

Doch da sie nun zu ihm ausblickte mit leuchtenden Augen, fügte er beinahe überlaut hinzu:

Thcure, geliebte Martha! Ist es denn auch wirklich und wahrhaftig wahr?"

Sie antwortete nicht, aber das kosende Liebespaar auf dem traulichen Nuheplätzchen war nun nicht mehr das einzige, welches die jubilirenden Vöglein belauschten.

Und seit dieser Stunde ist auch Herr Hans Bornemann gleich seinem Buchhalter der Meinung, daß die Pfingstzeir die schönste und herrlichste sei im ganzen Jahre.

* Frau:Nun Männchen, wie habe ich Dir heute in den lebenden Bildern gefallen?" Mann:Aus Ehre, ich war geradezu verblüfft." Frau (geschmeichelt):Also doch!" Mann:Daß Du so lange den Mund halten konntest!"

Innahm, von Anzeigen zu der Nachmittag- für dm to( gruben Tag erscheinenden 9himmer bi- Borm. 10 Uhr.

Gratisbeilage: Gießener Kamitienbtätter.

Ml?

Alle Annoncm-Bureaux deS In- und Au-landeS nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Amtlicher Theil.

Ortspolizeiordnung,

die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betr.

Auf Grund der Art. 2 und 39 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend, und der §§ 6, 8 und 18 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Aus­führung der allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Zustim­mung der Kreisausschuffes und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 31. März 1890 zu Nr- M. I. 8094, in Ergänzung der Localpolizeiverordnung vom 6. Juli 1888, die Ausführung der allgemeinen Bau­ordnung betreffend, für den Bezirk der Provinzialhauptstadt Gießen verordnet wie folgt:

§ 1-

In denjenigen Straßen, in welchen durch den genehmigten Bebauungsplan Vorgärten vorgesehen sind, dürfen diese Vor­gärten in der Regel nur als Ziergärten angelegt und müffen jedenfalls immer in gefälligem Aussehen unterhalten werden. Ausnahmen von dieser Regel bedürsen der Zustimmung der Stadtverordneten - Versammlung, unbeschadet jedoch der Vor­schrift in § 18, Abs. 2, Al. 1 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung.

S 2.

Vorgärten vor Gebäuden und von den Vorgärten aus benutzte räumlich mit ihnen verbundene Hofräume nnd Gärten in eröffneten Straßen sind längs der betreffenden Straßenseite mit dauerhaften geeigneten Metallstaketen in Höhe von höchstens 1,40 Meter, auf im Maximum 1,00 Meter hohen massiven Mauern aus Hausteinen oder Blendbacksteinen mit Deckplatten, oder aus Stellsteinen einzufriedigen. An Stelle der Staketen können für einzelne Einfriedigungsthelle Mauern aus Hau­steinen oder Blendbacksteinen mit Deckplatten oder Mauerwerk mit Platten in einer für die Straßenansicht nicht mißständigen Weise zugelassen werden. Bauplätze in eröffneten, größtentheils bebauten Straßen müssen nach der Straßenseite in einer Höhe von nicht unter 1,75 Meter mindestens mit einer abgehobelten und angestrichenen Holzeinfriedigung versehen werden.

Den Anliegern liegt die ordnungsmäßige Unterhaltung der Einfriedigung auch hinsichtlich des Verputzes und Anstrichs nach Anordnung des Großherzoglichen Polizeiamts ob.

Bestehende Einftiedigungen, welche den obigen Vorschriften nicht entsprechen, können nach Anhörung der Stadtverordneten- Versammlung durch das Großh. Polizeiamt beseitigt werden.

Der Aufforderung zur Beseitigung der vorschriftswidrigen Einfriedigung und zum Ersatz derselben durch eine ordnungs­

mäßig hergerichtete, ist innerhalb der gesetzten Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen soll, zu entsprechen.

Scheidemauern an den Seiten der Einfriedigungen und Wände auf Vorgartenland dürfen die Höhe von 1,75 Meter nicht übersteigen.

§ 3.

Verfehlungen gegen vorstchende Ortspolizeiordnung unter­liegen den Rechtsfolgen des Art. 79 und 80 der allgemeinen Bauordnung-

Gießen, am 10. Mai 1890.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

Melde-Ordnung

für

die Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Auf Grund uni) unter Einfügung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. December 1874, die polizeiliche Aufsicht über die Zuzüge und Wegzüge betreffend, die Art. 81, 82, 83, 85, 86 und 89 des Polizeistrafgesetzes und des Art. 56 der Städteordnung wird hiermit nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Aufhebung des Localreglements vom 8. Mai 1856 die Aufsicht über Fremde, bezw. Anzeigen von den Wechseln der Wohnungen betreffend (Nr. I, II, III der Sammlung des polizeilichen Localreglements), des Regulativs vom 5. Juli 1836 und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 2. April 1890, z. Nr. M. I. 8442 für die Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet und bekannt gegeben wie folgt:

I. Meldepflicht und Meldefrist.

Zur Meldung bei dem Polizeiamte sind verpflichtet:

Zu- und 1) Wer in die Gemeinde Gießen eiuzieht, Wegzug, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte ertheilten Abmeldebescheini­gung binnen 8 Tagen vom Tage des Einzugs au (Art. 1 des Gesetzes vom 4. December 1874).

2) Wer aus der Gemeinde Gießen weg­zieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf­zugeben, unter Angabe des Orts, an den er verzieht, vor dem Wegzuge (Art. 2 des genannten Gesetzes).

3) Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus derselben weg­

ziehenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst ge­schehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug (Art. 4 des genannten Gesetzes).

Wohnuugs- 4) Hauseigeuthümer von dem in ihren Häusern wechsel, durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel, das Local mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen 8 Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige sind Hauptmiether ganzer Häuser oder einzelner Theile der­selben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Uutermiether abgeben.

Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Ver­waltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigenthümers für die Anzeige verant­wortlich (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).

5) Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemiethete Wohnung verändert unter Angabe der verlassenen, sowie der neu­bezogenen Wohnung, insofern die Duldung nicht bereits durch den nach 4) zunächst Verpflichteten erfolgt ist, b i n n e n 10 T a g e u nach der Woh­nungsänderung (Art. 7 des Gesetzes vom 4. De­cember 1874).

6) Diejenigen, welche andere bei sich in Schlafstellen aufuehmen, von jeder Auf­nahme binnen vierundzwanzig Stunden (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).

Dienstem- 7) Jeder Dienstbote, Handlungs­tritt und diener und Gewerbsgehülfe, Lehrling Dienst- oder Fabrikarbeiter, welcher in einen austritt. Dienst ein tritt oder denselben verläßt, binnen vier und zwanzig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt (Art. 89 des Polizeistrafgesetzes).

8) Gewerbetreibende und Dien st- herrschaftcn von dem Diensteintritt und Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbs- gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienst­boten binnen sünfTagen nach dem Dienst­eintritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7) zunächst Ver­pflichteten erfolgt ist (Art. 7 des Gesetzes vom 4. December 1874).

Feuilleton.

Am V s i n g st m o r g e n.

Nooellette von M. Elsner.

(Nachdruck verboten.) (Schluß.)

Vielleicht wären sie so Viertelstunde um Viertelstunde aufs Gerathewohl weitergegangen, wenn nicht ein kleiner, geringfügiger Zufall Herrn Haus Bornemann plötzlich jäh aus seiner Selbstvergeffenheit aufgerüttelt hätte. An einer scharfen Wegbiegung nämlich öffnete sich ihnen der Blick aus ein trauliches Ruheplätzchen und aus diesem Plätzchen saß ein junges Menschenpaar, das zärtlich Schulter an Schulter lehnte und dessen Lippen sich eben gefunden hatten in einem langen, innigen Kusse. Wie wenn ihm Jemand einen Schlag vor die Stirn versetzt hätte, blieb Herr Hans Bornemann stehen. Mitten in dem begonnenen Satze stockte seine Rede und lang­sam breitete es sich wie eine trübe, dunkle Wolke über sein eben noch so strahlendes Gesicht.

Wir müssen umkehren, Fräulein Martha," sagte er beinahe rauh,und ich muß außerdem um Entschuldigung bitten, daß ich Ihnen so viel dummes Zeng vorgeschwatzt habe, während ich doch etwas sehr Ernstes mit Ihnen be­sprechen sollte."

Etwas sehr Ernstes?" fragte Martha betroffen, und wenn ihr Begleiter jetzt nicht beharrlich vermieden hätte, sie anzusehen, so würde er ohne Zweifel bemerkt haben, wie bleich sie plötzlich geworden war.

Ja," fuhr Herr Hans Bornemaun fort,eine Ange­legenheit , die für Ihre ganze Zukunft von entscheidender Bedeutung ist. Herr Philipp Neubürger hat um Ihre Hand ongehalten"

Und ich habe ihm noch gestern Abend geschrieben, daß ich nimmer seine Frau werden könnte," fiel Martha rasch ein. Muß ich fürchten, daß Sie mich darum tadeln?"

//Ich Sie tadeln?" fuhr er selbstvergessen heraus, indem er ihr blitzschnell sein Gesicht wieder zuwandte,Sie können ihn also ganz und gar nicht lieben?"

Nein ganz und gar nicht!" versicherte sie mit einem reizenden Lächeln.Und nicht wahr, Sie sind mir deßhalb nicht böse?"

Herr Hans Bornemaun erinnerte sich noch zur rechten Zeit seiner Eigenschaft als väterlicher Freund und schluckte das Wort hinunter, das ihm bereits auf der Zunge ge­wesen war.

Hm!" meinte er unsicher.So haben Sie wahr­scheinlich insgeheim einem Anderen Ihre Neigung zugewendet?"

Warum nur mußte sie so allerliebst aussehen mit der lebhaften Röthe, die plötzlich ihre Wangen bedeckte! Sein Herz krampfte, sich in heftigem Schmerze zusammen, da sie leise und doch mit einem Ausdruck tiefinnerer Glückseligkeit erwiderte:

Ja, Herr Bornemaun! Aber ganz insgeheim ich glaube, er hat nicht einmal die leiseste Ahnung davon."

Und und ist er denn Ihrer auch würdig, Fräu­lein Martha?"

O, er ist hundertmal zu gut für mich? Er ist der beste und treueste Mensch von der Welt."

Nun, nun! Ich denke, Sie haben ein Recht, hohe Ansprüche zu erheben! Ist er denn wenigstens jung und hübsch?"

Jung? Für mich ist er jung genug und mit seiner Schönheit bin ich vollauf zufrieden."

(5o ? Das klingt nicht gerade sehr verheißungsvoll! Kenne ich ihn denn diesen Glücklichen?"