Ausgabe 
17.8.1890 Erstes Blatt
 
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Nr. 190.' F ErstcölBlatt. Sonntag den 17. August

1890

Der

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Die Gießener

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Gießener Anzeiger

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Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Amtlicher TheU.

Gießen, am 14. August 1890. Betr.: Die Unfallversicherungspflicht der von den Kirchhofs- verwattungen beschäftigten Arbeiter.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Kirchenvorstände und die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wie Sie aus nachstehender Entscheidung des Reichsver- ssicherungSamts entnehmen wollen, sind die durch Ausheben und Verfüllen der Gräber auf den Friedhöfen entstehenden Arbeiten nicht als versicherungspflichtige Bauarbeiten zu er­achten.

Die Pflege der gärtnerischen Anlagen und Baumpflan­zungen aus den Kirchhöfen ist dagegen entweder als eine zu der landwirthschaftlichen Berufsgenossenschast gehörende Park- wirthschaft oder als eine nicht versicherungspflichtige Bewirth- -schaftung eines Ziergartens anzusehen.

Insoweit die Herstellung von Erbbegräbnissen und das Entfernen alter Grabdenkmäler in Maurerarbeiten bestehl, hat die Versicherung der bei diesen Arbeiten beschäftigten Personen bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu erfolgen.

Falls daher in Ihren Gemeinden sich Personen mit der .Herstellung von Erbbegräbnissen und dem Entfernen von alten Grabdenkmälern beschäftigen, empfehlen wir Ihnen, Verzeich­nisse dieser Personen und die Anmeldungen derselben binnen 14 Tagen einzusenden.

I. V.: Jost, Regierungsrath.

Reichs Verficherungsamt.

Berlin, den 26. Juni 1890.

Auf den gefälligen Bericht vom 5. Juni 1890 J. Nr. LEI 13 301 betreffend die Versicherungspflicht der von den Kirchhossverwaltungen beschäftigten Arbeiter, theilt das Reichs-Versicherungsamt dem Vorstande die in der An­gelegenheit anläßlich eines Einzelfalles ergangene diesseitige Entscheidung vom 23. April 1890 R.-V.-A, I 8517L umseitig in Abschrift zur gefälligen Kenntnißnahme er- gebenst mit. Für die hier und bereits in mehreren früheren Bescheiden zum Ausdruck gelangte Stellungnahme bezüglich der Versicherungspflicht des Aushebens und des Verfüllens der Gräber war insbesondere die Erwägung maßgebend, daß es bedauerlich sei, den beregten Arbeiten den Character von Bauarbeiten zuzusprechen- denn abgesehen davon, daß ihr Zweck nicht die Herstellung eines Bauwerks, sondern die Beerdigung der Verstorbenen ist, sie selbst auch nur einen Theil dieses religiösen Actes bilden, würden folgerichtig alle, auch die einfachsten Grabärbeiten z. B. auf den schlichten Friedhöfen kleiner ländlicher Gemeinden* als Bauarbeiten zu behandeln sein, und damit die erfahrungsmäßig bestehen­den großen Schwierigkeiten der Regiebauversicherung in dieser Beziehung auf neue Kreise ausgedehnt werden.

Aus diesen Gründen glaubt das Reichsversicherungsamt -auch nach wiederholter Berathung seinen bisher eingenommenen Standpunkt festhalten zu müssen. Dabei wird indessen die mit den fraglichen Arbeiten verknüpfte Unfallgefahr hier nicht verkannt, es ist vielmehr bereits wiederholt die möglichst baldige Ausdehnung der Unfallversicherung auf die Arbeiten $cr Todtengräber u. s. w. an zuständiger Stelle in Anregung gebracht worden.

Die Frage endlich, ob die Pflege der gärtnerischen An­lagen auf den Friedhöfen als eine zu den landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften gehörende Parkwirthschast oder als Bewirthschaftung eines Ziergartens im Sinne des § 1 Ab­satz 5 des landwirthschaftlichen Unsallversicherungsgesetzes zu erachten ist, kann nur von Fall zu Fall nach Lage der be­sonderen thatsächlichen Verhältnisse entschieden werden.

Das Reichs-Versicherungsamt, (gez.:) Bödiker.

An den Vorstand der Tiefbau-Berufsgenossenschast hier. R.-V.-A. I. 15052.

Reichs Verficherungsamt.

Berlin, den 23. April 1890.

Auf das durch Vermittelung des Königlichen Polizei­präsidiums Hierselbst eingereichte Schreiben vom 24. De- cember 1889,

betreffend die Versicherungspflichtigkeit der von der Verwaltung der Kirchhöfe der Jerusalems- und Neuen Kirche zu Berlin beschäftigten Arbeiter,

erwidert das Reichs-Versicherungsamt der Commission ergebenst, - die Pflege der gärtnerischen Anlagen und der Baumpflan­

zungen aus den genannten Kirchhöfen nach Lage der obwaltenden thatsächlichen Verhältnisse sich als eine versicherungspflichtige Parkwirthschast darstellt, welche der Brandenburgischen land­wirthschaftlichen Berufsgenossenschaft zugehört. Das Aus­graben und Verfüllen der Gräber dagegen ist, da dasselbe eine Bauarbeit im Sinne des § 1 bezw. § 4 Ziffer 1 des Bauunsallversicherungsgesetzes nicht darstellt, nach gegenwär­tiger Lage der Gesetzgebung nicht versicherungspflichtig. In­soweit endlich die Herstellung von Erbbegräbnissen und das Entfernen alter Grabdenkmäler in Maurer- rc. Arbeiten (§ 1 Absatz 2 des Unsallversicherungsgesetzes) besteht, hat die Ver­sicherung der bei diesen Arbeiten beschäftigten Personen bei der nordöstlichen Baugewerks-Berufsgenossenschaft zu erfolgen.

Das Reichs-Versicherungsamt.

(gez.:) Dr. Bödiker.

An die Commission zur Verwaltung der Kirchhöfe der Jeru­salems- und Neuen Kirche zu Berlin, z. H. des Stadtver­ordneten Herrn Reichnow, Wohlgeboren hier.

R.-V.-A. I. 85171- ____________________________

Bekanntmachung,

Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche betreffend.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in einem weiteren Umkreis wieder erloschen ist und deshalb eine erhebliche Ge­fahr der Verschleppung derselben durch Schweine nicht mehr besteht, ertheilen wir auch den Schweinehändlern wieder die Erlaubniß, die im Kreis stattfindenden Vieh Märkte mit Schweinen zu befahren.

Es wird jedoch daraus aufmerksam gemacht, daß die Polizeiorgane angewiesen sind, die Bestimmungen wegen der Seitens der Händler milzuführenden thierärztlichenZeug- nisfe strengstens zu überwachen und Händler, welche vor­schriftsmäßige Zeugnisse nicht besitzen, neben Erhebung von Strafanzeige unnachsichtlich vom Markt wegzuweisen.

Damit wegen des Inhalts und der Form der von den Schweinehändlern zu führenden Zeugnisse kein Zweifel besteht, bringen wir die bestehenden Bestimmungen nochmals zur Kenntniß:

Es muß vor Allem bescheinigt sein, daß die fraglichen Thiere sich seit mindestens sieben Tagen in seuchefreiem Zustand am Ort der Untersuchung befunden haben. Der Händler, welcher Schweine von seinem Wohnort auf den Markt bringt, kann also ein Zeugniß überhaupt nur erhalten, wenn die Thiere bereits seit sieben Tagen dort waren. Die Zeugnisse sind nur fünf Tage gültig. Sie müssen enthalten: Ort und Datum der Ausstellung, .den Namen des Händlers, die genaue Zahl der Schweine. Werden die Zeugnisse von einem Thierarzt ausgestellt, welcher nicht Kreisthierarzt ist, so muß dessen Unterschrift beglaubigt sein.

Gießen, den 15. August 1890.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.:

Jost, Regierungsrath.

Gießen, den 15. August 1890.

Betr.: Wie vorstehend.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an das Grotzh. Polizeiamt Gießen, an die Grotzh. Bürgermeistereien u. an die Grotzh. Gendarmerie des Kreises.

Unter Hinweis auf die vorstehende Bekanntmachung be­auftragen wir Sie, die gegebenen Bestimmungen schärfstens zu überwachen.

xf- Jost, Regierungsralh.

Betr.: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Saasen.

Bekanntmachung.

Die Verhandlungen über die Aufstellung des allgemeinen Meliorationsplanes für die Gemar­kung Saasen liegen zur Einsicht der Betheiligten vom 25. August bis 8. September l. I. auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Saasen offen, nämlich:

1) die Karte mit Einzeichnung des neuen Wege- und Grabennetzes;

2) die Erläuterungen dazu mit den Beschlüssen der Voll­zugscommission in einem Hefte;

3) das Protokoll über die Prüfung dieses Meliorations­planes durch die LandescaMission vom 4. Juni L I.;

4) die Akten über die geplante Regulirung der Gemar­kungsgrenze von Saasen mit:

a. Lindenstruth,

b. Göbelnrod, c. Harbach, d. Reinhardshain;

5) die Akten wegen Anlage verschiedener Waldtheile zu Feld und umgekehrt.

Am 10. September l. I., Vormittags 9 Uhr, wird der Unterzeichnete mit der Vollzugscommission auf dem Bürger­meistereibureau in Saasen zur Auskunstsertheilung und Ent­gegennahme von Anträgen anwesend sein.

Etwaige Einwendungen gegen die vorgenannten Arbeiten müssen bei Meidung späterer Nichtberücksichtigung entweder während obiger Frist schriftlich bei der Bürgermeisterei Saasen überreicht oder in der erwähnten Tagfahrt den 10. September eingebracht werden.

Darmstadt, den 11. August 1890.

Der Vollzugscommiffär: Nover, Regierungsrath.

Gefunden: 1 Taschentuch, 1 Schlittschuh, 1 Hand­schuh, 1 Milchkanne, 1 Vorhangschloß, 1 Vorstecknadel.

Zugelaufen: 1 Hammel.

Gießen, den 16. August 1890.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

I. V-: Kraemer.

Deutsche- Reich.

Darmstadt, 15. Augst. Das Amts blatt des Groß­herzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, Section für Justizverwaltung, Nr. 8, enthält Ausschreiben vom 7. August 1890, betreffend die Dienstaufsicht über die Amtsgerichte, insbesondere den amtsgerichtlichen Termins- und Sitzungsdrenst.

Neueste Nachrichten.

WolffS telegraphisches Torrespondenz-Bureau.

Berlin, 15. August. DemReichsanzeiger" zufolge ist beabsichtigt, dem Landtage unmittelbar bei seinem Zusam­mentritt außer den Entwürfen eines Volksschulgesetzes und einer Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen Gesetze über die Reform der directen Steuern vorzulegen. Hoffentlich werde es auf diese Weise gelingen, diese bedeu­tungsvollen Reformgesetze in der nächsten Landtagssession zur Verabschiedung zu bringen.

Berlin, 15. August. Der jüngst wegen angeblich tödt- licher Körperverletzung verhaftete griechische Journalist, Nico­lai des, wurde heute Nachmittag aus der Haft entlassen.

Münster, 15. August. Der Anthropolog en-Con- greß wählte Königsberg als Ort für die nächstjährige Ver­sammlung.

Flensburg, 15. August. Der Generalstabschef Graf Waldersee ist Vormittags gegen 11 Uhr zur Besichtigung des Manöverterrains hier eingetroffen.

Köln, 15. August. In der Nacht brach im Haupt- empsangsgebäude des Centralbahnhofs Feuer aus- um 3 Uhr stand der Dachstuhl in Flammen. Es gelang, den Brand aus den Dachstuhl zu beschränken- um 4 Uhr war das Feuer bewältigt. Der Expeditionsdienst erleidet keine Unterbrechung.

Kiel, 15. August. DieKieler Zeitung" erfährt aus amtlicher Quelle, das Gerücht vom Abhandenkommen eines Torpedobootes sei absolut unbegründet gewesen.

Saßnitz, 15. August. Der Kaiser wurde auf der Höhe von Arkona von dem Kronprinzen und dem Prinzen Eitel- Fritz und Adalbert an Bord derHohenzollern" begrüßt. Nach viertelstündigem Aufenthalt kehrten die Prinzen nach Saßnitz zurück.

Varel, 15. August. Als der Groß Herzog von Oldenburg auf der gestrigen Besichtigungstour in einem Vierspänner durch das Münsterland fuhr, wurden bei der Stadt Frisoythe die Pferde unruhig und drängten den Wagen in den Chauffeegraben, wo er umstürzte. Der Großherzog blieb unverletzt, Oberschloßhauptmann Freiherr von Heim­burg brach das linke Handgelenk, das übrige Gefolge ist un­beschädigt. Die Fahrt wurde mittelst Privatfuhrwerks fort­gesetzt.

Metz, 15. August. Nachdem die Kriegergräber am frühen Morgen von 30 Vereinen mit Kränzen geschmückt worden waren, wurde Vormittags in der Schlucht von Gravelotte eine erhebende Gedenkfeier an die Metzer Schlachten abgehalten, wobei Oberregicrungsrath von Kramer eine begeisternde Rede hielt. Die Stadtbewohner hatten sich mittelst Extrazugs über ArS sehr zahlreich ein^ gefunden.