Ausgabe 
16.12.1890 Erstes Blatt
 
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Rt. 293. Erstes Blatt. Dienstag den 16. December

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cetera dem Lnzeig« ßchentlich dreimel deitzele-t.

Gießener Anzeiger

Keneral-'Mnzeiger.

1899.

Viertelliter >4 c, IbranrndsKttoJ 2 Mark 20 Psg.

Bringerlohn. Durch bie Post bez-G» 2 Mark 60 Pfg.

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Hrattsßeitage: Gießener Kamikienölätter

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Alle Annoncen»Vureaux bei In- trab Lnikonde» nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

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Willigkeit den FreiwMgen während einer ein­jährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrig­keitlich zu bescheinigen;

c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real­gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasten, Real­schulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den sonstigen mllitärberechttgten Lehranstalten) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;

d) das Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt:

Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Unter­schrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein muß.

Zu pos. d: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugniffe für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugniffe für die Prima der Gymnasien, Realgymnasien und Ober-Realschulen, fämmtlich nach dem Schema 18 zur Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 Reg. - Bl. Nr. 5 von 1889 ausgestellt sein müssen.

Im Uebrigen wird aus die Bestimmungen der SS 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehr-Ordnung verwiesen.

Großh. PrüfungS-Commisston

für einjährig Freiwillige zu Darmstadt.

Der Vorsitzende:

Dr. Zeller.

Deutsches Reich

Darmstadt, 12. December. Das heute ausgegebene Großh. Regierungsblatt Nr. 48 enthält: I. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, die Ab­haltung von Gerichtstagen des Amtsgerichts Wimpfen in Kürnbach betreffend. II. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, den Kreis der nach dem Jnva- liditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherungspfllchtigen Personen betreffend.

Darmstadt, 12. December. Zur Begutachtung des Ent­wurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich wurde nach dem Vorgänge anderer Bundes­staaten im Juli 1888 mit allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von dem Großh. Mi­nisterium des Innern und der Justiz eine Landescommission gebildet, in welche als Mitglieder folgende Herren berufen wurden: 1) Geheimer Staatsrath Hallwachs dahier, 2) Mi- nisterialrath Dr. Dittmar dahier, 3) Oberlandesgerichtsrath Heinzerling dahier, 4) Oberlandesgerichtsrath Lippold dahier, 5) Geheimer Oberconsistorialrath Buchner dahier, 6) der frühere Landgerichtsrath, jetzige Erste Staatsanwalt Steinem in Mainz, 7) Justizrarh Notar Dr. Braden daselbst, 8) Land­gerichtsrath Holzapfel in Gießen, 9) Landgerichtsrath Pückel daselbst, 10. Landgerichtsrath Cellarius dahier. Die Be- rathungen nahmen unter dem Vorsitze des Herrn Geheimen Staatsrathes Hallwachö am 8. April v. I. ihren Anfang. In 22 Sitzungen, deren letzte gegen Ende vorigen Monats stattsand, wurden die wichtigsten Grundsätze der fünf Bücher des Entwurfes, des allgemeinen Theiles, des Rechtes der Schuldverhältnisse, des Sachen, Familien^ und Erbrechtes, theils auf Grund der erstatteten 42 schriftlichen Gutachten, theilS auf Grund mündlicher Berichterstattung durchberathen. Die Commission war mehrfach in der Lage, ihren Berathungen die durch Großh. Ministerium des Innern und der Justiz, sei es wegen der Eigenart des Gegenstandes oder wegen der besonderen Bedeutung desselben für größere Berufsklassen der Bevölkerung, von einzelnen Behörden und Beamten eingeholten Gutachten zu Grunde zu legen. So sanden u. a. gebührende Beachtung die gutachtlichen Aeußerungen der oberen land- wirthschaftlichen Behörde und des Landesausschusses der land- wirthschastlichen Vereine über das sogenannte Nachbarrecht, über Grunddienstbarkeiten, über das Hypvthekenrecht des Entwurfes bei den Berathungen der Commission über das Sachenrecht und ein Gutachten der Großh. Direktion der Landesirrenanstalt bei Prüfung der Frage: ob die Ehescheidung wegen unheilbarer Geisteskrankheit in dem Entwürfe zuzu- laffen sei.

Berlin, 13. December. Dem Vernehmen nach wurde in der Schulconserenz heute noch die Frage beratheu: Kann die Reifeprüsung entbehrt werden? und wenn nicht, sind Vereinfachungen einzusühren und welche? Damit in Ver­bindung wurde noch die Frage des Kaisers berathen: Ist der

Bekanntmachung.

Er wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Großh. Ministerium bei Innern und der Justiz genehmigt hat, daß von Anfang nächsten Jahres ab von jedem in der Gemarkung Lollar gehaltenen Hund eine Abgabe von Jt. 2,50 p Gunsten der Gemeindekaffe erhoben wird.

Gießen, den 10. December 1890. Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.

Bekanntmachung,

die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen

Dienst aus Grund von Schulzeugnissen betreffend.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgen­den, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvoll­ständige Gesuche ohne Weiterer zurückgegeben werden.

1) Dar Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüsungs- Commission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestel­lungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet.

Der Nachweis der Berechtigung zum ein­jährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen-

3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Attenformat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweck­dienlich, wenn die nähere Adresse angegeben wird.

4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:

*) Geburtszeugniß;

b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereit-

Amtlicher Thril.

Gießen, den 13. December 1890. Betreffend: die Ausführung des Invalidität»- und Alters- verficherungsgesetzes.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Srstzh. Bürgermeistereien M Kreises.

Nach S 7 der Bekanntmachung vom 30. September 1890 (Reg.-Bl. S. 241) ist in jeder Gemeinde durch dauernden Anschlag in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, welche Stelle für die betreffende Gemeinde zur Aus­stellung und zum Umtausch der Quittungskarten, zur Ent- werthung der Marken rc. berufen ist, woselbst sich die Dienst­räume dieser Stelle befinden und welche Dienststunden etwa festgesetzt find.

Wir fordern Sie hierdurch aus, dieser Bestimmung bt» zum 1. Januar k. I. nachzukommen.

Rach S 9 der Bekanntmachung vom 30. September 1890 t Reg.-Bl. S. 242) haben die Arbeitgeber jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person, welche einer Orts-, Betriebs- (Fabriks-), Knappschafts-Kaffe oder der Gemeinde- Krankenversicherungkaffe nicht angehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am brüten Tage nach Beenbigung bes Arbeitsverhältniffes wieder abzumelden. Äenso ist jede während der Dauer des Arbeitsverhältniffes eintretende, das Versicherungsverhältniß beeinflussende Aenderung binnen drei Tagen nach deren Ein­treten zu müden. v .

Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht unterlregen der in S H2 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 angedrohten Geld­strafe bis zu 100 Mark.

Wir empfehlen Ihnen hierdurch diese Bestimmung vor dem 1. Januar 1891 auf ortsübliche Weife zur öffentlichen Kenntniß bringen zu lassen und durch dauernden Anschlag die näheren Bestimmungen über die Form der Meldung unter Bezeichnung der Meldestellen zu veröffentlichen. Die Form der Meldung wollen Sie nach Anhörung der beteiligten Krankenkassen festsetzen.

v. Gagern.

bei Prüfungen zu Tage getretene Ballast beseitigt? Die Be­richterstatter Jäger und Klix stellten eine Anzahl Thesen aus. Uhlhorn beantragt, daß, falls die Reifeprüsung beibehalten wird, auch die Prüfung in Religion beibehalten werde. Zum Schlüsse machte Stauder noch einige thatsächliche Mittheilun­gen. Die nächste Sitzung findet Montag Vormittag um 10 Uhr statt.

Berlin, 13. December. Die VolksschulcomMission erledigte unter Theilnahme des Cultusministers v. Goßler die in der Generaldiscussion genehmigten §§ 1 (Aufgabe der Volksschule), 2 (Zahl der Volksschule), 3 (räumliche Verthei- lung der Volksschulen), 4 (Höchstzahl der Schulkinder) un­verändert. Dem § 5 (Lehrplan) wurden die Anfänge der Raumlehre -als obligatorischer Unterrichtsgegenstand hinzu- gefügt.

Berlin, 13. December. DerReichsanzeiger" berichtet heute über die gestrige Beschlußfassung der Schulfrage n- conferenz im Wesentlichen das bereits kurz Gemeldete und fügt über die heutige Sitzung Nachstehendes hinzu: Bei der fortgesetzten Berathung über die Fragen wegen Hebung des Turnunterrichts und der Schulhygiene sanden folgende Sätze die Billigung der Mehrheit: Die vorgefchlagene Ver­minderung der wöchentlichen Lehrstunden darf nicht eine Ver­mehrung der häuslichen Arbeiten zur Folge haben. Die Ver­legung der Hauptarbeit in die Schule erfordert eine Verbesserung der Lehrmethode. Für die Gewinnung derselben und für die Erfüllung der an Lehrer und Schüler zu stellenden Forderungen bezeichnet die Conferenz als unerläßliche, wenn auch nach ört­lichen Verhältnissen zu bemessende Einrichtungen: a. pädago­gische Vorbildung der Lehrer/ b. bessere Stellung des Lehrer­standes in den gesammten äußeren Verhältnissen/ c. Beschränkung des Fachlehrerthums und größere Verantworlichkeit des Klassen­lehrers für das körperliche und geistige Gedeihen der Zöglinge/ d. Pflege von Bewegungsspielen und körperlichen Hebungen, welche letzteren als tägliche Ausgaben zu bezeichnen sind, ins- besondere also Verstärkung und Hebung des Turnunterrichts und Ertheilung desselben womöglich durch Lehrer der Anstalt/ e. Begünstigung der Pflege des Körpers und Erfüllung der Forderungen der Schulhygiene, sowie Controle der letzteren durch den Schularzt, und Unterweisung der Lehrer und Schüler in den Grundsätzen der Hygiene/ f. der Unterricht im Freien ist für die Naturkunde, sowie für die geographische und ge­schichtliche Heimathskunde auf alle Weise zu fördern.

Berlin, 13. December. Wie verlautet, beschloß die gestrige S ch u l c o n f e r e n z die Erhaltung des Gymnasiums mit Latein und Griechisch, der lateinlosen Oberrealschule und der höheren Bürgerschule und sprach sich für einen schonenden Uebergang betr. des Realgymnasiums aus. Die Frage des gemeinsamen Unterbaus mit Hinausschiebung des Latein und des Beginns mit Französisch wurde verneint. Die Verminderung des Unterrichts in alten Sprachen und anderen Fächern wurde als wünschenswerth erklärt, ebenso der Wegfall des lateinischen Aufsatzes und der griechischen VersetzungSarbeit für Prima. Ferner nach Ortsbedarf die facultative oder obligatorische Einführung des Englischen in Gymnasien, das obligatorische Zeichnen bis Untersecunda. Ans den Unterricht ist der größte Nachdruck zu legen, ebenso der eingehenden Behandlung der neueren vaterländischen Geschichte. Das Hebräische soll sacul- tativ weiter bleiben.

Clausthal, 13. December. Dar von Theilnehmern bei Festeommerses zu Ehren des Professors Koch abgesandte Glückwunschtelegramm fand sofort freundliche Erwiderung/ Koch nahm dankend das von der Vaterstadt ihm verliehene Ehrenbürgerrecht an.

München, 13. December. Das Generalcomite des land- wirthschaftlichcn Centralvereins nahm in Anwesen­heit des Prinzen Ludwig mit überwiegender Mehrheit den Antrag an, eine Eingabe um Beibehaltung der jetzigen Getreide- und Viehzölle an das Ministerium zu richten.

Bremen, 13. December. Der amtlichen Statistik zufolge wanderten in diesem Jahre via Bremen rund dreißigtausend Polen und Deutsche aus Rußland gegen dreizehnhundert im Vorjahre nach Brasilien aus.

Bern, 13. December. Die Schweizer Regierung ver­fügte, daß die Zollstätten Huntwangen, Wilchingen, MerS- hausen, Altdorf, Dörflingen, Hemmishosen, Mammern, Täger- weilent und Rorschach vom 15. December bis aus Weiteres für die Einfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen geschlossen werden. Motivirt wird die Maßregel mit der Verbreitung der Maul- unb Klauenseuche in dem benachbarten deutschen Gebiete.