Ausgabe 
16.2.1890
 
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Nr. 40, Zweites Blatt. Sonntag den 16. Februar 1890

Der chietzener Anzeiger erscheint täglid), mit Ausnahme der Montags.

Die Gießener Anmikienktälter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigdegt.

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Amtlicher Theil.

Au die Gr Bürgermeistereien des Bezirks.

Wir ersuchen Sie, die Ihnen dieser Tage zugehenden Patente auszufertigen, mit den beigeschlossenen Marken zu bekleben und letztere zu entweichen- Die Patente wären sodann unterschrieben und nach den Nummern wieder gehörig geordnet bis längstens 13.*z hierher zurückzu­senden. Die Anwendung von Streusand bittet man zu ver­meiden.

Gießen, am 16. Februar 1890.

Grobherzogliches Steuer-Commissariat Gießen. Süfsert.

Landwirthfch Ausstellung zu Köln 1890.

Im Lause des Monats Mai 1890 wird zu Köln eine landwirthschastliche Ausstellung stattftnden, bei der auch Land- wirthe und Fabrikanten aus dem Großherzogthum Hessen mit concurriren können.

Programme können durch Vermittlung des Präsidiums bezogen werden-

Laubach, am 8- Februar 1890.

Der Präsident des landw- Vereins von Oberhessen. Friedrich Gras zu Solms Laubach-

Das Gesetz vom Anterstiihungswohnfitz.

(Nachdruck uerDote*.)

Kaum ist wohl je ein in die betreffenden Verhältnisse tiefer einschneidendes Gesetz gegeben worden, als das Reichs­gesetz vom 6. Juni 1870, welches trotz seines nunmehr beinahe zwanzigjährigen Bestehens von den wenigsten gekannt und von noch wenigeren verstanden wird. Es dürfte daher ein kurz gehaltener Aussatz nur dazu angethan sein, allen Volksschichten die nötigsten Aufklärungen hierüber zu geben.

Durch die Freizügigkeit und das allgemeine Recht der freien Wohnsitznahme ist dem alten Heimathsrechte seine wesentlichste Bedeutung genommen worden. Während vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. Juni 1870 der Erwerb des Heimathsrechtes an ganz bestimmte Bedingungen geknüpft war, wird nunmehr Jeder dort ortsangehörig, wo er sich nach seiner Wahl und unabhängig von irgend welchen Voraus­setzungen niederläßt.

Die wesentlichsten Bestimmungen dieses, für Bayern übrigens nicht geltenden Gesetzes sind folgende.

Durch die Ortsangehörigkeit wird Jedermann Gemeinde­mitglied und als solches erwirbt er nach zweijährigem un­unterbrochenem Aufenthalte den Unterstützungswohnsitz, das _____neiy^cuäW)

heißt den Anspruch an den Ortsarmenverband auf öffentliche Unterstützung im Falle der Hilssbedürstigkeit.

Die Unterstützungspflicht umfaßt nach dem Gesetze die Gewährung eines Obdachs, des unentbehrlichen Lebensunter­haltes, der erforderlichen Pflege in Krankheitsfällen und im Falle des Ablebens die Gewährurg eines angemessenen Be­gräbnisses. Diese öffentliche Unterstützung wird neben dem Ortsarmenverband unter gewissen Voraussetzungen vom Land armenverband ausgeübt. (Ges. 28.) Der Unter­stützungswohnsitz wird erwotben durch Aufenthalt, Verehe­lichung oder Abstammung.

Durch Aufenthalt und zwar durch zweijährigen ununter­brochenen Aufenthalt nach zurückgelegtem vierundzwanzigsten Lebensjahre. Diese zweijährige Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Aufenthalt begonnen hat. Der Eintritt in eine Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt für die Dauer des Aufenthaltes in dieser Anstalt schließt jedoch den Beginn dieser zweijährigen Frist aus. Der Laus der einmal be­gonnenen Frist ruht wahrend der Dauer der an einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung, wie auch der Laus unterbrochen wird durch den von einem Armen­verbande bei einem anderen Verbände gestellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme der Hilfs­bedürftigen. (Gel- §§ 921, 64, 65.) Entfernt sich eine Person aus dem Orte nur zeitweilig, so wird, wenn aus den Umständen die Absicht hervorgeht, daß der bisherige Aufent­halt nicht vollständig ausgegeben werden sollte, die zweijährige Frist nicht unterbrochen.

Zweitens wird, wie erwähnt, der Unterstützungswohnsitz erworben durch Verehelichung und zwar theilt die Ehefrau ohne Weiteres vom Tage der Eheschließung ab den Unter­stützungswohnsitz des Mannes. Geschiedene oder vom Manne böslich verlassene Ehefrauen können selbständig einen Unter­stützungswohnsitz erwerben.

Als drittes Bedingniß zur Erwerbung des Unterstützungs­wohnsitzes war oben genannt die Abstammung. Die Kinder haben den Unterstützungswohnsitz des Vaters, beziehentlich nach dem Tode des letzteren, und uneheliche Kinder stets denjenigen der Mutter und zwar so lange, bis sie nach Maß­gabe der vorstehend unter 1 und 2 gedachten Bestimmungen diesen Unterstützungswohnsitz verloren oder einen eigenen Unter­stützungswohnsitz erworben haben.

Bei Ehescheidungen theilen eheliche Kinder den Unter- stützungswohnsitz der Mutter, wenn dieser die Erziehung zusteht. (Ges. § 20.)

Die Ehefrau gilt als selbständig in Bezug aus Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes, wenn sie während der Haft auch Correctionshaft des Ehemannes oder infolge ausdrücklicher Genehmigung desselben oder kraft des Landesgesetzes von demselben getrennt lebt. (Ges. § 17.)

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Feuilleton.

Aus der Keichshauptstadt

Berlin, 10. Februar.

Seit meinem letzten Briefe ist nicht nur für Berlin, nein, für unser gesummtes Vaterland, ja, sogar für die ganze Culturwelr ein wichtiges Ereigmß an das Licht des XageS getreten. Ich meine die kaiserlichen Erlasse. Sie gaben der Unterhaltung gewiß zwar überall ihre Sig­natur, aber daß dies vor Allem in der Reichshauptstadt der Fall war, geht schon aus dem einfachen Umstande hervor, daß Berlin als die gewaltigste Industriestadt des Kontinents die größte Arbeiterbevölkerung hat. An diese wenden sich zwar nicht die beiden Schriftstücke, aber um sie allein handelt es sich doch und ihr Wohl und Wehe ist das Thema, welches die höchste Verkörperung irdischer Machtvollkommenheit durch den Kaiser behandelt. Doch wohlgemerkt! Diese weltgeschichtliche That des Monarchen wurde wohl gesprochen, erweckte das lauteste, freudigste Echo, aber in Thaten hat dieser begeisterte Widerhall sich nicht umgesetzt. Mau stelle sich einmal vor, daß einen derartigen Erlaß Napoleon III. der Pariser Arbeiterbevölkerung kundgethan hätte. Was wäre die Folge gewesen? Hätten sich nicht alsbald die Werk­stätten geschlossen und wären nicht die Arbeiter in begeistertem Zuge vor das Schloß des Herrschers gezogen, huldigend ihren Dank ihm darzubringen? Was den Franzosen in solchem Moment höchst wahrscheinlich etwas Selbstverständ­liches gewesen wäre, daran hat in Berlin keine Seele ge­dacht. Ruhig blieben sie an ihren Essen und Hobelbänken, still schuf die schwielige Hand fort und der Tag, der werth gewesen, gefeiert zu werden, da vom Throne herab die Menschenrechte" des Arbeiters verkündet wurden, er trat

nicht heraus aus dem Gleichgewicht eines Werkeltages. Ohne Beispiel steht es in Berlin nicht da, daß die Fabriken plötz­lich sich schlossen und die Arbeiter, wie sie die Arbeit ver­lassen, in feierlichem Zuge zum Schlosse zogen. Am 2. Sep­tember 1870 geschah es also. Da marschirten die Arbeiter- cotonncn zum Palais des Kaisers, damals noch Königs Wilhelm, um der nun verklärten Kaiserin Augusta ihre stürmischen, von der Freude über den glorreich errungenen Sieg ihnen dictirten Hochrufe auszubringen. Einen glor­reichen Sieg haben die Arbeiter diesmal errungen. Doch kein Hochruf ertönte und still ist jeglicher bei seiner Arbeit verblieben. Ach, es ist' eben so entsetzlich schwer, gen Ber­liner seiner Nüchternheit zu entreißen und seiner Seele ein wenig mehr Schwung zu geben. Dabei hat doch alles Andere einen so gewaltigen Schwung erhalten. Kürzlich schrieb ich Ihnen erst von einer Baustelle, die einem Käufer im vorigen Jahre mit 6000 Mk. angeboten worden, daß der Kauf sich aber damals zerschlug und daß, als der Re- flectant in diesem Jahre auf den Erwerb des Platzes zurück­kam, ihm bedeutet wurde, nunmehr sei die Baustelle nicht unter 54,000 Mk. zu haben.

Ein ähnlicher, nicht minder bezeichnender Fall wird heute von hiesigen Blättern zur Kenntniß gebracht. Danach steigen die Sommer-Restaurants im Westen so ungemein im Preise, daß ein solches Restaurant bei Wilmersdorf, welches vor fünf Jahren 50,000 Mark kostete, jetzt mit 120,000 Mark bezahlt worden ist. Von diesem Aufschwung und dieser Steigerung ist in Berlin einfach alles ergriffen worden. Nicht allein die Miethen, nicht nur die Preise für die nothwendigsten Lebensbedürfnisse sind in die Höhe gegangen, sondern auch solche Dinge haben eine Preissteigerung erfahren, bei welchen manan so etwas" nimmer gedacht. Zwar klingt es un­glaublich, und dennoch ist es eine Thatsache, daß die ge-

Die Selbständigkeit beginnt auch, wie erwähnt, mit dem Zeitpunkte der böslichen Verlassung und verliert ihre Wirkung, wenn die Scheidung noch vor Ablauf von 2 Jahren erfolgt. Ein Wechsel, der in den Unterstützungswohnsitzverhältnissen der Eltern nach erreichtem vierundzwanzigsten Lebensjahre der Kinder eintritt, hat feinen Einfluß auf den Unterstützungs­wohnsitz der letzteren. Verliert die Mutter Unterstützungs­wohnsitz und Reichsangehörigkeit durch Verheiratung an einen Ausländer, so werden die Kinder, die bisher ihren Unter­stützungswohnsitz theilten, landarm.

Der Unterstützungswohnsitz wird verloren durch Erwerbung eines anderen oder durch zweijährige ununterbrochene Ab­wesenheit nach zurückgelegtem vierundzwanzigsten Lebensjahre. Zieht Jemand über zwei Jahre und länger irgend umher, so hat er überhaupt keinen Unterstützungswohnsitz mehr und fällt als Landarmer dem Landarmenverbande zur Last. Hat dagegen die Abwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert, so ist auch der bisherige Unterstützungswohnsitz nicht verloren gegangen.

In allen, den Fällen, bei welchen die Feststellung des UnterstützungHvohnsitzes nicht sofort ermöglicht werden kann, ist zur vorläufigen Unterstützung derjenige Ortsarmenverband verpflichtet, in dessen Bezirk der Hilfsbedürftige sich gerade befindet. (Ges. § 28.) Dieser Ortsarmenverband ist aber berechtigt, von dem Ortsarmenverbande des Unterstützungs­wohnsitzes, sowohl die Erstattung der Kosten der vorläufigen Unterstützung, als auch die definitive Uebernahme der Hilfs­bedürftigen zu verlangen.

Erstattungsklage gegen den zur vorläufigen Unterstützung verpflichteten Armenverband, der sich dieser Verpflichtung entzogen hat, ist zulässig und gehört, soweit nicht auf einen Privatrechtsgrund Bezug genommen wird, vor die Ver­waltung.

Wird Jemand in bereits vorhandenem hilfsbedürftigem Zustande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- oder Heil­anstalt entlassen, so ist stets derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist, zur Uebernahme verpflichtet. Erkranken Personen, die im Gesinde­dienste stehen, Gesellen, Gewerbsgehilfen und Lehrlinge am Orte ihres Dienstverhältnisses und fallen sie sonach dem Orts­armenverbande des Dienstortes zur Last, so muß dieser auf die Dauer von sechs Wochen die Kur und Verpflegung über­nehmen, ohne daß er einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Ortsarmenverband des Unterstützungswohn­sitzes oder des Landarmenverbandes hat. (Ges. § 29.) Nur wenn die Erkrankung länger als sechs Wochen dauert, ist der an sich verpflichtete Armenverband für den über diese Frist hinausreichenden Zeitraum die Kosten zu tragen und beziehent­lich zu erstatten verpflichtet. Jedenfalls aber muß dem ersatz­pflichtigen Verbände sieben Tage vor Ablauf der sechs Wochen

steigerte Anwendung des electrischen Lichtes einen bedeutenden Preisaufschlag für künstliche Zähne hervorgerufen hat. Diese Erhöhung ist auch bereits in den letzten Tagen der Anlaß zu ernsten Konferenzen unserer Zahnärzte und Dentisten gewesen. Bekanntlich wurde früher das edle Platina-Metall nur zur Anfertigung künstlicher Zähne benutzt, jetzt wird das­selbe auch bei electrischen Lampen re. als wesentlicher Bestand- theil angewendet und dies hat eine derartige Preissteigerung hervorgerufen, daß Platina um etwa 300400 pKt. theurer geworden ist. Die Depots dieser Geschäfte, in denen für die Zahnarzneikunst die Werkzeuge und künstlichen Zahnmassen angefertigt werden, haben nun einen Ring gebildet und nach dem enormen Ausschlag für Platina gleichfalls eine pro- eentuale Mehrforderung auf ihren Artikel borgenommen und so stehen denn höhere Preise fürfalsche Zähne" in drohender Aussicht.

Es hat ohnedies so Mancher eine harte Nuß zu knacken, der unter den heutigen Verhältnissen sich anständig durchbeißen" will, und nun sollte das dazu nöthige Requisit, das Gebiß, gleichfalls theurer werden. Wo sollen die vom Zahn der Zeit" Berührten und dadurch zu falschen Zähnen Gezwungenen die für den Ersatz nöthigen Goldfüchse her- nehmen? Heinrich Blankenburg.

* Modernes Heirathsgesitch. Fünf Schwestern suchen auf diesem nicht mehr ungewöhnlichen Wege behufs sofortiger Verheirathung die Bekanntschaft eines Rauch- oder Scat- elubs. Auch Touristenvereine und Schützengilden finden etwaige Berücksichtigung.