Ausgabe 
15.8.1890
 
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'«wann, Oberförster. ' Obersteiger.

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1890

Freitag den 15. August

Nr. 188

Zlintr- und Anzeigeblatt füt? den Aveis Gieren.

chratisöeikage: chießener Ianülienölütter

I . ________________

b.

Kreisamt zu ertheilen, in dessen Bezirk der Unternehmer seinen Wohnsitz hat, insofern der Nominalwerth der auszu­gebenden Loose den Betrag von 1000 Mk. nicht überschreitet. |

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag- für dm folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Borm. 10 Uhr.

Im anderen Fall ist das Gesuch unserer Genehmigung mit berichtlichem Antrag zu unterbreiten.

Die von dem Kreisamt ettheilte Erlaubniß hat nur für den Kreis Geltung, für welchen sie ertheilt ist. Sollten die auszugebenden Loose auch in anderen Kreisen abgesetzt werden, so hat der Unternehmer bei den betreffenden Kreisämtern um Ausdehnung der erhaltenen Erlaubniß nachzusuchen.

5) Voraussetzung für die Erlaubnißertheilung in allen unter Ziffer 3 a und b vorgesehenen Fällen soll sein, daß der mit der Ausspielung beabsichtigte Zweck in anderer Weise nicht wohl erreicht werden kann, daß nicht zur Zeit für den in Betracht kommenden Bezirk Lotterien in erheblichem Maße bereits zugelaffen sind und daß die Erlaubniß zur Veran­staltung der Lotterien von unbescholtenen Personen nachge­

sucht wird.

6) Bei den unter Ziffer 3a erwähnten Ausspielungen soll der Werth der auszugebenden Loose den Schätzungswerth des auszuspielenden Gegenstandes, zuzüglich der durch die Ausspielung entstehenden Kosten, nicht übersteigen.

Bei den übrigen unter Ziffer 3 b gedachten Ausspie­lungen soll der Werth der ausznspielenden Gegenstände in der Regel nicht unter 60% des Nominalwerths der auszu­gebenden Loose betragen.

7) In der Erlaubniß zur Vornahme einer Verloosung ist die Zahl der auszugebenden Loose stets genau sestzu- setzen.

8) Es wird in allen Fällen erwartet, daß die richtige Ausführung des Lotterieplans von demjenigen Kreisamt in geeigneter Weise überwacht wird, in dessen Bezirk die Ge-

Die Erlaubniß darf nur ertheilt werden:

zur Ausspielung selbstverfertigter Gegenstände, welche sich nicht anders zu einem angemessenen Preis ver- werthen lassen, im Falle der Bedürftigkeit des Ge­

winnziehung vorzunehmen ist. Eine nachträgliche Verminde­rung der Gewinnste kann nur mit Zustimmung derjenigen Behörde, welche die Erlaubniß ertheilt hat und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, daß die planmäßige Zahl der Loose nicht abgesetzt werden konnte.

9) Zu vorwiegend den Zwecken geselliger Unterhaltung dienenden Ausspielungen geschlossener Kreise und Vereine, wenn der Absatz der Loose auf die Mitglieder beschränkt bleibt, bedarf es keiner polizeilichen Erlaubniß.

10) Verlobungen in Bazars (Jahrmärkten) sind nach allgemeinen Grundsätzen von Fall zu Fall zu behandeln. -

11) Die von Lotterien oder Ausspielungen ^u ent­richtenden Stempelabgaben bemessen sich nach dem Reichsgesetz vom 1. Juli 1881 bezw. vom 29. Mai 1885 in der durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juni desselben Jahres veröffentlichten neuen Redaetion dieses Ge­setzes (§§ 21 ff. G. Bl. S. 179 ff.) und nach dem diesem Gesetz beigefügten Tarif (Nr. 5). Zu dem Zweck der Er­hebung dieser Abgaben hat dasjenige Kreisamt, welches die Erlaubniß zur Ausspielung ertheilt, beziehungsweise, wenn die Erlaubniß von uns ertheilt ist, das nach Ziffer 8 zur Ueberwachung verpflichtete Kreisamt der für die Erhebung der Reichsstempelabgaben zuständigen Steuerbehörde, als welche das Hauptsteueramt Darm­stadt für die Provinz Starkenburg, das Hauptsteueramt Gießen für die Provinz Oberhessen und das Hauptsteueramt Mainz für die Provinz Rheinhessen bestimmt ist, unter An­gabe des Unternehmens und seines Zwecks, des Namens und der Wohnung des Unternehmers, sowie des Zeitpunktes, an welchem dem letzteren die obrigkeitliche Erlaubniß behändigv wurde, sofort Kenntniß zu geben.

Findet die Ausspielung zu einem mildthätigen Zweck statt, so ist dies in der dem Hauptsteueramt zu machenden Anzeige besonders zu erwähnen.

Ueber die etwa zulässige Befreiung von der Neichs- stempelabgabe entscheidet das Großh. Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen. Hält dasselbe die Befreiung für anwendbar, so ist der in dem Finanzgesetz vom 26. Juni 1836 §8 bestimmte Stempel zu verwenden, der dann gleich­falls von dem zuständigen Hauptsteueramt erhoben wird.

Dieselbe' Stempelabgabe wird erhoben von Nummer­listen, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des betreffenden Betheiligungsbetrags vom Spiel­unternehmer in Umlauf gefetzt werden darf. Der Reichs­stempelabgabe unterliegen Nummerlisten nicht.

Jeder Erlaubniß zu Ausspielungen ist beizufügen, daß der Unternehmer über die Veranstaltung einer Ausspielung der näher zu bezeichnenden zuständigen Steuerstelle s p ä- testens am 7. Tage nach dem Empfange der Erlaubniß

Vierteljähriger Avormementspreisi 2 Mark 20 Pfg. mtt Bringerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.

Redactton, Expedition und Druckerei:

Schukstraße Ar.V. Fernsprecher 51.

Alle Annoncen-Bureaux deS In» und Auslandes nehme« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

suchstellers;

zur Ausspielung anderer Mobiliargegenstände, wenn hiermit ein wohlthätiger oder gemeinnütziger Zweck erreicht, der Absatz einzelner Kunsterzeugnisse von besonderem Werth erleichtert oder die Erhaltung von Kunstdenkmälern erleichtert werden soll.

Bei Gesuchen, welche die Ausspielung selbstver­fertigter und geringwerthiger Gegenstände betreffen, kann von der Vorlage eines vollständigen Lottene- plans abgesehen, und es kann auch in Fällen dieser Art die Ausspielung aus Grund einer sogenannten Nummerliste zugelassen werden (wegen der Stempel­abgabe von Nummerlisten vergl. Ziffer 11 Abs. 4). 4) Die Erlaubniß zur Ausspielung ist von demjenigen

3) a.

Der Gießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS MontagS.

Die Gießener MnmikienvtLlter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.

Gießener Anzeig er

Keneral-Unzeiger.

Amtlicher Theil.

Gießen, am 9. August 1890. Betr.: Ausspielungen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

<m die Grotzh. Bürgermeistereien deS «reife-.

Nachstehendes Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz iheilen wir Ihnen zur genauen Kennt« rnßnahme und Beachtung mit. $

Jost, Regierungsrath.

Darmstadt, am 29. Juli 1890. 'Betr.: Wie vorstehend.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großh. Kreisämter.

Die Bestimmungen unseres Amtsblatts 33 vom 22. Sep­tember 1854, durch welches die Grundsätze, unter welchen Ausspielungen von Mobiliargegenständen von Ihnen gestattet werden können, mitgetheilt worden sind, haben sich als un­zureichend erwiesen. Wir sehen uns deshalb veranlaßt, unter gleichzeitiger Aushebung der sämmtlichen in den verschiedenen Amtsblättern und Ausschreiben über Ausspielungen oder Lotterien erlassenen Bestimmungen in Nachstehendem diejenigen Vorschriften zusammen zu fassen, welche für die Folge von Ihnen zu beachten sind: _ r . ,

1) Die polizeiliche Erlaubniß zur Ausspielung von Mobiliargegenständen ist bei demjenigen Kreisamt nachzusuchen, .in dessen Bezirk der Unternehmer seinen Wohnsitz hat.

2) Mit jedem Ausspielungsgesuch mit Ausnahme solcher, von welchen am Ende dieser Ziffer die Rede ist, ist ein vollständiger Lotterieplan vorzulegen, welcher zu ent­halten hat: ,

a. die Bezeichnung des Zwecks, welchem die Lotterie bienen soll-

4). die Benennung des Unternehmers -

«c. Zahl, Preis und Absatzgebiet der auszugebenden Loose - d. Angabe der auszusetzenden Gewinnste, wenigstens nach

Gattung und Zahl- Schätzung derselben oder, sofern dieselben noch nicht angeschafft sind, Bezeichnung der mit der Anschaffung zu betrauenden Personen-

e. Angabe des Termins, des Orts und der Art der Gewinnziehung -

f. Bezeichnung derjenigen Blätter, in welchen die Ge­winnziehung, sowie die Verabfolgungsweise der Ge­winne bekannt zu machen ist.

Feuilleton.

Luftkurorte, Bäder und Sommerfrischen des Großherzogthums Hessen-

Plauderbriefe für denGießener Anzeiger" von E. M.

(Nachdruck verboten.)

VI.

Salzschlirf.

Bei unserem Rundgange hatten wir ursprünglich nur -Äe Plätze und Orte ins Auge gefaßt, die zum Großherzog- thum Hessen gehören, nachgerade tritt jedoch die Nothwendig- keit an uns heran, ab und zu diese politische Grenze zu überschreiten und zur Vervollständigung des Gesammtbildes auch solche Bäder und Luftkurorte in den Kreis unserer Be­sprechung zu ziehen, welche zwar nicht mehr innerhalb der roth-weißen Pfähle liegen, aber durch unmittelbare Nachbar­schaft und vor Allem durch den Zuspruch, den sie aus dem Großherzogthum empfangen, stark in unser Gebiet ein­schneiden.

Von Salzhausen nach Salzschlirf ist der Weg weder m der Gedankenverbindung, poch in der Wirklichkeit weit. In Gesellschaft mit Soden-Stolzenberg bilden diese die Trias der Vogelsbergbäder, welche als solche auch in Buchners Führer durch den Vogelsberg" Aufnahme und entsprechende Charaeterisirung gesunden hat. Das Büchlein rühmt es an Salzschlirf als Vorzug vor Salzhausen, daß verschiedene Quellen mit verschiedenen sehr wirksamen Bestandtheilen ver­wendbar sind für die Trink- wie für die Badekur. Ein sehr ausführlicher Bericht über die Heilquellen und Moorbäder von Salzschlirf ist kürzlich aus der Feder des Badearztes Dr. Reitemeyer geflossen. Es ist hauptsächlich der Brom-, Jod- und Lithiumgehalt und die ansehnlichen Mengen freier

Kohlensäure, welchen Salzschlirf seinen bon Jahr zu Jahr wachsenden Rus verdankt. Das Soolbad liegt in einem von waldgekrönten Hügeln umgebenen kesselförmigen Thale am nordöstlichen Abhange des Vogelsbergs 250 Meter über dem Meeresspiegel.

Von den Höhen des Soden- und Sängerberges aus, ersterer erhebt sich südwestlich unmittelbar vom Kur­parke, letzterer steigt nordöstlich von dem Thale auf und ist in einer Stunde zu erreichen, hat man den Blick aus die rings herum in größerer oder geringerer Entfernung laufenden theilweise mehrfach hinter- und übereinander sich erhebenden Höhenzüge und Bergkuppen, die alle, so weit das Auge reicht, mit ausgedehnten Waldungen bedeckt sind. Die Höhenzüge gehören dem Vogelsberge und dessen Ausläufern an. In weiterer Entfernung sieht man auch die scharf ragenden Formen der hohen Rhön. Die das Thal zunächst ein­schließenden waldigen Höhen bilden einen wirksamen Schutz gegen die von Vogelsberg und Rhön herstreichenden rauheren Winde und bewirken ein milderes Klima, als die Umgebung es hat. Die Sommerhitze, die in Kesselthälern oft drückend empfunden wird, ist sowohl durch die von den schatten­spendenden Waldungen herabsinkende kühlere Luft, als durch die üppige Wiesenvegetation und endlich durch die Verdunstung über den schnell fließenden klaren Gebirgsbächen wohlthuend gemäßigt. Da die Nähe des Waldes den grellen Tempe­raturwechsel ausschließt, so ist das Klima anregend und erfrischend, und der Umstand, daß der Wind, mag er wehen woher er will, stets über ausgedehnte Waldungen hinstreicht, erhöht den Ozongehalt der Luft. Das Thal selbst, in welchem das Bad liegt, ist bis auf den Kurpark und zwei kleinere Waldparcellen frei von Wald- es wird von den Flüßchen Altefeld und Lauterbach durchzogen, die sich hier zum Schlitzflusse vereinigen. Der Name des letzteren weist

aus düs ünwuthige, Malerisch gelegene Städtchen Schlitz, nach dem sich ein Ausflug auf der guten bequemen Straße, fei es zu Fuß oder zu Wagen, wohl verlohnt, humal die Ent­fernung nur 8 Km. beträgt. Die Umgebung der drei Flüßchen bilden grüne Wiesen, die den größten Theil des Thales ein- nehmen. Durch die Gruppirung der hier zusammentreffenden Flußthäler ist das Stagniren der Lust ausgeschlossen und hinreichende Ventilation ermöglicht.

Das circa 1000 Einwohner zählende Dorf Salzschlirf liegt einige Minuten von den Kuranlagen entfernt und ist von diesen noch durch die Altefeld, über welche jetzt eine steinerne Brücke die Verbindung herstellt, getrennt, so daß also die äußerliche Scheidung zwischen Kur- und Dorfleben hier noch weit schärfer auftritt als in Nauheim. Zwischen dem Fuße des waldgekrönten Söderberges und dem linken User der Alteselde breiten sich die Kur an la gen aus- der Wald auf dem Söderberge ist mit dem Kurparke durch einen Weg verbunden und kann in 6 Minuten erreicht werden. Der ausgedehnte Kurpark ist sehr geschmackvoll angelegt, mit Rasen- und Spielplätzen versehen und zeigt unter seinem herrlichen Baumbestände manche seltene Exemplare. Gegen­über einem großen Rasenplatze mit Springbrunnen ist das Kurhaus erbaut, das in seinem ganzen Character das Auf- stteben und Aufblühen des Badeortes bekundet. In feinen Parterreräumlichkeiten enthält es den in diesem Jahre be­deutend vergrößerten, elegant ausgestatteten Speisesaal mit Nebensälen, die ihren Zweck als Musik-, Lese- und Billard­zimmer stilvoll erfüllen. In den beiden Stockwerken befindet sich eine große Anzahl bestens eingerichteter größerer und kleinerer Wohnzimmer. Auf Sauberkeit, gute Betten und vorzügliche Verpflegung wird im Kurhaufe stets das größte Augenmerk gerichtet- der Mittagstisch scheidet sich in einen reicheren und einfacheren und- steht unter ärztlicher Aufsicht-