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Mit Freuden ist in it worden, daß unser rrdnerer, Herr Freiherr Zriedeihauien, ein len wird. Wir können sein, daß er sich ttotz it, und hoffen, daß alle ] der unstreitigen Ser- s Lölkes, besonders um aus diesen bewährten
ärdienstnachrichten.
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bestimmung den Impfzwang einführen wollen, so würde er ausdrücklich haben sagen müssen, daß auch im Wiederholungsfälle Bestrafung eintreten würde, sonst gelte der Satz: „ne bis in idem“. Hiergegen richtete sich die Revision der königl. Staatsanwaltschaft. Diese Revision wurde nun verworfen und die Kosten der Staatskasse auferlegt. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebe sich, daß der Reichstag den Impfzwang nicht habe einführen wollen und zwar nicht nur aus der Weglassung der einen Zwang ausdrücklich constatirenden Bestimmungen des Entwurfs, sondern namentlich aus der Fassung des § 14 a in seinem jetzigen Wortlaut selbst. Den Verhandlungen im Reichstage zufolge wollte man nicht eine Verschärfung, sondern eine Milderung des Gesetzes herbeisühren, um so weniger also der Behörde das Recht geben, durch beliebig häufige Aufforderungen indireet einen Impfzwang wieder einzusühren. — Somit ist zur Freude aller Jmpfgegner wenigstens für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. höchstrichterlich entschieden, daß wegen Zuwiderhandelns gegen § 14 a des Jmpfgesetzes nur eine einmalige Bestrafung eintreten kann, ein Impfzwang aber nicht vorhanden ist.
Gerichtliche Entscheidungen.
— Eheschulden sind diejenigen Schulden, welche von den beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten zu ehelichen Zwecken contrahirt sind. Als solche sind anzusehen, welche zur Bestreitung der ehelichen Lasten oder zum Betrieb des gemeinsamen Gewerbes oder zur Verwendung in das gemeinschaftliche Vermögen contrahirt, die im Interesse oder zum Vortheil der ehelichen Gemeinschaft erwachsen sind. Für diese Eheschulden stellt sich die eheliche Erwerbsgesellschaft als dte nächste Schuldnerin dar, und sind diese Schulden zunächst aus dem gemeinschaftlichen Vermögen, und nur Hilfsweise, soweit das letztere nicht zureicht, aus den Sondergütern zu tilgen, cf. Becker, Beiträge, § 19 Pag. 83; Roth, Deutsches Privat- recht, Bd. II. 8 118, Pag. 144, Note 3. Im gegebenen Falle hatte der Ehemann zum Betrieb seines Schuhmachergewerbes, womit er die Familie ernährte, Lederschulden contrahirt. Es ist dies als eine vom Ehemann einseitig, aber im Interesse der Ehegemeinschaft con- trahirte Schuld anzusehen, bezüglich deren nach Solmser Landrecht die Ehefrau in der angeführten Weise für die Hälfte haftet.
Es steht nicht richtig, daß der Gläubiger mit seinen nach Solmser Landrecht gegen die Ehefrau begründeten Ansprüchen bis nach der Eheauflösung warten müsse. Es ist vielmehr zulässig, die Ehefrau auch schon vor Aufhebung der Gemeinschaft zu belangen, und zwar im Falle der Insolvenz des Mannes, bezw. wenn das
Nichtvorbandenlein einer Errungenschaft sich nachwdsen läßt cf. B-cker I. c. Pag. 83; Roth und Matdom, kurhess. Prioatrechl 8 UL (Entscheidungen Großh. Landgerichts Gießen. O. 187/89.)
— In Bezug auf 8 21 der Concursordnungt „Wenn in Folge der Eröffnung des Concursverfahrens die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses des Gemetn- schuldners eintritt, so ist der andere Theil nicht berechtigt, die Rückgabe seiner in das Eigenthum des Gemeinschuldners übergegangenen Leistung aus der Concursmasse zu verlangen. Er kann eine Forderung wegen der Nichterfüllung oder der Aufhebung nur als Eon- cursgläubiger geltend machen, soweit ihm nicht ein Anspruch auf gesonderte Befriedigung zusteht", hat das Reichsgericht, I. Civilsenat, durch Urtheil vom 5. Februar 1890 den Satz ausgesprochen: Die Nichterfüllung einer Ve, bindlichteit des Gemeinschuldners in Folge der Eröffnung des Concursverfahrens steht der concursmäßigen Geltendmachung des als Conventtonalstrafe vereinbarten Erfüllungsinteresses nicht entgegen.
— Die Bestimmung des 8 20 Abs. 2 des preußischen Gesetzes vom 8. Mai 1837 über das Mobtliar-Feuerversicherungswesen : „Eine wissentliche Ueberversicherung wird vermuthet, wenn, ohne daß eine amtliche Abschätzung vorausgegangen, bei Waarenlagern u. s. w. der Werth um 30 pCt. oder bei anderem beweglichen Vermögen um 50 pCt. überschritten ist" — ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 3. Strafsenats vom 10. März 1890, seit dem Inkrafttreten der Reichs-Strafproceß-Ordnung nicht mehr anwendbar. Der Strafrichter entscheidet demnach bei einer Untersuchung wegen wissentlicher Ueberversicherung über die Ergebnisse der Beweisaufnahme hinsichtlich der Wiffentlichkeit nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Ueberzeugung.
— Hat eine Stadtgemeinde bei der Vornahme ihrer Wasserbauten die erforderlichen Sicherungsmaßregeln schuldbafter Weise nicht getroffen, so haftet sie, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 4. Civilsenats, vom 20. März 1890, gleich einer Privatperson unmittelbar für den durch ihre Unterlassung erwachsenen Schaden, ohne den Beschädigten an ihre Vertreter oder Beamten verweisen zu dürfen.
Verkehr, Land- und Volkswirthschaft.
Grünberg, 5. Juli. (Fruchtpreise). Weizen X 2150, Korn X 19.—, Gerste X 17.—, Hafer X 18.10, Erbsen X 18.50, Linsen ——, Lein —, Wicken —, Samen —, Kartoffeln 4.50.
— ,$Ötnn einer eine Reise thut" — dann kann er von der Verbreitung und oer Beliebtheit des bewährten „Liebigs Fleisch- Extracts" erzählen. Schon während man sich noch auf der Eisenbahnfahrt selbst befindet, lernt man dieses treffliche Hülfsmittel unserer Küche schätzen; denn was heut zu Tage auf so vielen Stationen gut und schmackhaft vorzufinden ist, das ist eine mit Liebigs Extract bereitete Bouillon, welche schnell fertig und immer mundet. Kehrt der Reisende dann in ein gutes Hotel ein, so wird er bald bemerken,
daß gerade diejenigen Speisen, welche sich durch besonderen Wohlgeschmack auszeichnen, die nähere Bekanntschaft von Liebigs Fteisch- Extract gemacht haben, jener trefflichen Würze, die ihm zu Hause saft unentbehrlich geworden. Ob in Paris oder London, Petersburg oder Madrid, Berlin oder Conftantinopel, durch die ganze Welt ist Liebigs Fleisch-Exiract verbreitet und erfreut sich überall des gleichen vorzüglichen Renommees.
Scbiffsnacbricbten.
Bremen, 3. Juli. (Per transatlantischen Telegraph.) Der Postdampfer München, Capttän A. Jäger, vom Norddeutschen Lloyd in Bremen, welcher am 19. Juni von Bremen abgegangen war, ist gestern wohlbehalten in Baltimore angekommen.
Bremen, 5. Juli. (Per transatlantischen Telegraph.) Der Schnelldampfer Aller, Capttän H. Christoffers, vom Norddeutschen Lloyd in Bremen, welcher am 25. Juni von Bremen und am 26. Juni von Southampton abgegangen war, ist heute 6 Uhr Abends wohlbehalten in Newyork angekommen.
Hpirlplan der vereinigten Frankfurter Itadttheater.
Opernha«-.
Gesammt-Gastspiel der „Münchener", Mitglieder des Königl. Theaters am Gärtnerplatz in München, unter Leitung des Königl. bayr. Hofschauspielers Max Hofpauer.
Dienstag den 8. Juli: Im Austragsstüberl. Außer Abonnement. Gewöhnliche Preise.
Mittwoch den 9. Juli: Almenrausch und Edelweiß. Außer Abonnement. Gewöhnliche Preise.
Donnerstag den 10. Juli: Zum ersten Male: Hans im Glück. Volksstück mit Gesang und Tanz in 4 Acten von Max- Grube und Franz Koppel Ellfeld. Außer Abonnement. Gewöhnliche Preise.
Freitag den 11. Juli: Zum ersten Male wiederholt: Hans im Glück. Außer Abonnement. Gewöhnliche Preise.
Samstag den 12. Juli: Almenrausch und Edelweiß. Gewöhnliche Preise. Außer Abonnement.
Sonntag den 13. Juli: Der Herrgottschnsitzer von Ammergau. Außer Abonnement. Gewöhnliche Preise._________
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Zollfr. Versandt durch "W. H. Mielck, Frankfurt a. M. Special-Preisliste in verschloss. Couvert geg. Eins. v. 20 Pfg. in Briefen.
Temperatur der Lahn und der Lust
am 7. Juli, Vormittags zwischen 11 und 12 Uhr: Wasser 13, Luft 13 Gr.
Rüb samen.
Bekanntmachung«
Vom 15. Juli d. J. ab verkehren zwischen Giessen und Frankfurt a M- die nachstehenden neuen Omnibuszüge (mit 2.—4. Wagenklasse).
Zug 414______________________Zug 413
9.50
ib Giessen.....an
6Jj>
10.02
u Grossen-Linden . . i
6.05
10.10
f Lang-Göns . . . . A
5.58
10.25
Butzbach ....
5.44
10.31
V Ostheim bei Butzbach a
5.37
10.44
i Bad Nauheim . . . R
5.24
10.50
m) _ . .. (ab
5.16
10.52
, Friedberg ...
ab) (an
5.15
11.01
U Bruchenbrücken . .
5.06
11.07
Nieder-Wöllstadt . . A
4.59
11.17
Gross-Karben . . .
4.49
11.24
Dortelweil ....
4.42
11.32
Vilbel......
4.34
11.38
Berkersheim . . .
4.28
11.43
Bonames.....
I 4.23
11.49
Eschersh. (Hdh.) . .
4.16
11.58
Bockenheim . . . . p
| 4.06
12.05
an Frankfurt Hptb. . . al
3.58
.....
1 '
Ferner wird der Zug 277 Hanau-Friedberg wie folgt geändert: Hanau (Ost) ab 4.05, Hanau (Nord) ab 4.15, Bruchköbel ab 4.26, Ostheim b. Wind, ab 4.35, Heldenbergen -Windecken ab 4.40, Erb- stadt-Kaichen ab 4.51, Assenheim ab 5.02, Friedberg an 5.10. Die Züge 409 und 410 zwischen Giessen und Fronhausen fallen aus. Der Güterzug 731 befördert zwischen Giessen und Fronhausen an Wochentagen Personen in 3. Wagenklasse, ab Giessen 1.50, ab Lollar 2,18, an Fronhausen 2.31.
Hannover, 3. Juli 1890. 5710
Königliche Eisenbahn-Direction.
Bekanntmachung
Bilanz des Spar- und Vorschußmreins Staufenberg <£. G. in Liquidation
nach dem Bestand am 31. Deeember 1889.
Actlva. Passiva*
Summa der Activa |37675|21
Summa der Passiva |37o75|21
405
4209
24
97
X.
24370
8690
X.
35744
1079
851
1. Anlehen-Conio . . .
2. Stammantheil-Conto .
3. Reservesond-Conto . .
4. Darlehnszinsen-Conto .
94
05
22
1. Vorschuß-Conto . . .
2. Güterkaufschillings-Conto
3. Ausstehendes Ztnsen- Conto......
4. Kassebestand . . . .
Staufenberg, den 5. Juli 1890.
Die Liquidatoren: [5714
Ludwig Geißler VII., Heinrich Benzler, Ludwig Kraft III., Director. Rechner. Gontroieur.
8itbergtanz-Jalzziegel.
»WWW Ganz neu. ■■
Hiermit zeige ergebenst an, daß mir von der Dachziegelei Kaldenkirchen die Vertretung für die Provinz Oberheffen übertragen wurde.
Der Silberglanz.Falzziegel ist nicht gefärbt, auch nicht glasirt, und übertrifft an Güte auf Wetterbeständigkeit, Billigkeit und Leichtigkeit alles bis jetzt bekannte Dachdeck Material.
Wiederverkäufer erhalten Rabatt. 557?
J. J. "Wolf, Msurrrmrister in Vilbel.
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Wo? zu erfragen bei der Expedi- tion dieses Blattes.[5664
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