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P. Solche Vorkommnisse sind leicht zu begreifen, wenn man bedenkt, mit sehr jeder Antisemitenft'chrer gehaßt wird und daß das Judenthum alles ausbietet, reden zu stürzen, der ihm entgegentritt. Ein echter deutscher Manu läßt sich dadurch' nicht von seinem Führer abwendig machen, sondern hält nur um so treuer fest."

Herr K. hier. Wir können Ihnen nur den guten Rath geben, Ihre Rase in Ihre eigene Angelegenheiten zu stecken. Wir kennen Ehemänner, die nicht vor, sondern während der Ehe ihren Dienstmädchen die Cour machten. Wünschen Sie nähere Auskunft?" icht Herrn Böckels Freundeskreis mögen solche Ehemänner wohl vorkommen, aber im deutschen Volke sind Vorgänge wie die Böckel-Silkert Gott sei Dank sehr vereinzelt.) y

N. Die von der Juden- und sozialdemokratischen Presse aufgebauschte Geschichte verhält sich also: Ein vor 3 Jahren bei Dr Böckel beschäftigtes Dienstmädchen hat gegen denselben Privatklage aus Zahlung von 215 Mark erhoben. Da Dr. Bocket verreist war hatte er Dr. Winkler nut seiner Vertretung beauftragt. Dieser telegraphirte jedoch wegen schwerer Erkrankung seiner Frau in letzter Stunde ab Da sich m der kurzen Zett Niemand fand und die Gefahr, den Prozeß zu verlieren, bei Nichterscheinen des Verklagten vorhanden war beaab lich rz-rau Dr. Bockel (fett November 1887 verheiratet) auf das Gericht, um ihren Gatten zu vertheidigen. Da'die Juteresseu des Mannes auch die der Frau fmd, und eine jede Frau deu Schwur vor denl Altarin Freud und Leid ihrem Maiine treu zur Seite zu stehen" in keiner Lebenslage vergessen darf, so ist wohl das Auftreten derselben keine Ungehörigkeit."

Das sind die Antworten des Dr. Böckel auf angebliche Fragen im Briefkasten seinesNeichsherold".

,,Ein echter Parteigenosse glaubt Juden überhaupt nichts." Damit glanbt Herr Dr. Böckel seine unglaublichen Verstöße gegen deu Coder der bürgerlichen Sitten aus der Welt geschafft zu haben. 4

Nicht doch Herr Dr Böckel! Wir fordern Sie aus, klagbar auszutreten, damit Sie an Gerichtsstelle neuerdings ebenso einen Denkzettel erhalten, wie m dem Falle Ottern, wo der Jude M. Steru, der augeborgt wurde, von Ihnen zwar wegen dieser Mitteilung verklagt worden ist in welchem rZ-alle Sie aber ebenfo rechtzeitig die Klage zurückzuziehen resp. nicht wieder auszunehmeu verstanden, wie Sie es im Falle Eva Hilkert nicht mehr konnten. Und was Ihre Ableugiiung im Falle der Wucherfälle Ihres Vaters betrifft, so liegen diesbezüglich eine stattliche Anzahl amtlicher Urkunden in unferen Händen. ' y 0

, _ Da aber Herr Dr. Böckel sich mit der Phraseein echter Parteigenosse glaubt so etwas nicht", stets ans der Schlinge zu befreien sucht, so lassen wir die Gerichtsverhandlung Bockel contra Hilkert hier folgen. ' 1/1

Civilkammer I des Großherzoglichen Landgerichts Mannheim, 18. Dez. 1889. Vorsitzender Landgerichtsdirektor Cadenback, Vertreter Dr. Böckels Rechtsanwalt Dr. Köhler; Vertreter der Eva Hilkert Dr. Wittmar. cnoenüaaj.

° , .P,1'- Sockel aus Marburg gegen Eva Hilkert von Sulzbach bei Weinheim, die Herausgabe des vou letzterer geborenen Kindes Otto ^akob Hilkert betrcstend; die Civilkammer I. des Großherzoglichen Landgerichts hier hat uitterm 12. Juni d. I. beschlossen das Beweis­verfahren einzulelten. Nachdem nunmehr die Zengen beider Streitparteien vernommen und die Aktenstücke einqefordert war Termin nut heute Vyrmtttag anberapirit. v i / wuuu uu<

ta Unter Vorsitz des Herrn Landgerichtsdirektor Cadeubach stattgehabten Verhandlung will nun zunächst Herr Rechtsanwalt

Dr. Kohler im Auftrag feines Klienten, des Dr. Böckel, die erhobene Anklage zurückziehen, worauf jedoch der Vertreter der Beklagten Hilkert, Herr Rechtsanwalt Dr. Wittmar, nicht eingeht, vielmehr um ein, den Kläger mit der erhobenen Klage abweisendes und in die Kosten

verfallendes Urtheil bittet. Hierauf begründet der Vertreter des Klägers, Herr Dr. Köhler, den von ihm schon in der ersten Sitzung vom

5. ^um gestellten Antrag, welcher auf Herausgabe des Kindes an den Kläger event. an eine tmn der Obervormundschaftsbehörde zu bestimmende dritte Person zur Erziehung und Pflege lautet, dahin: Der Kläger habe, wie er glaube, damals alleinig näheren Umgang mit

der Angeklagten gepflogen und das von ihr geborene Kind später anerkannt. Der Kläger sei zu dieser Zeit ledigen Standes gewesen unt>

verlange nun die Herausgabe des Kindes mit der Behauptung, daß die Mutter in sittlicher Beziehung die nöthige Qualifikation zur Erziehung des Kindes nicht besitze, vielmehr die Erziehung vernachläsfige. Die Beweise feien, das müsse er gestehen, nicht zu Gunsten seines Klienten ansgesallen, weshalb er die Zurückziehung der Klage verlange und könne auch nicht begreifen, welchen Hweck die Verbandluna für die Beklagte haben soll. ' 3

tpcrr Dr. Wittmar führt aus: Böckel sei schon vou der Vormuudschaftsbehörde abgewiesen worden und habe doch wieder eine Klage erhoben, nur um die Beklagte wegen ihres Kindes nicht in Ruhe zu lassen. Dann wirft der Anwalt einen Rückblick auf die Vor­geschichte dieses Prozesses. Im Jahre 1880 lernten, so führte er aus, sich beide Theile in Heidelberg kennen. Kläger war Student und die Beklagte Dienstmädchen nn selben Hause, wo derselbe wohnte. Mit diesem Dienstmädchen trat Böckel nun in nähere Beziehungen und verfprach Bockel demfelbcn schon damals es zu ehelichen. Sie schenkte ihm Glauben, ließ sich demzufolge mit ihm ein und gebar im Jahre 1881 ein todtes Kind. Von 1881 bis 1885 war sie zu Hause; er auswärts. Dann schrieb er ihr häufig und bat sie, zu ihm nach Marburg zu kommen, wobei er wieder nicht versäumte, in seinen Briesen den ihm vertrauenden Mädchen das Heirathen zu versprechen. Im Jahre 1885 nahm Bockel die Hilkert dann zu sich als Haushälterin, indem er ihr sagte, es ginge noch nicht mit dem Heirathen, er hätte noch nicht die nothlgen Geldmittel. Die Folge war, daß sich das Mädchen zum zweitenmale ais Mutter fühlte uud in der Wohnung des Klägers vorzeitig niederkam. Bel der Geburt des drttteu Kindes (Anfang 1887), um das es sich in dem vorliegenden Prozeß handelt, schickte er das Mädchen m die Klinik nach Heidelberg. Als die Hilkert kaum das Wochenbett verlassen konnte, erfuhr sie plötzlich daß der Kläger ihr untreu geworden und sich anderweitig verheirathen wolle. Auf diese Nachricht reiste sie sofort uach Marburg um womöglich diese Heirath zu hintertreiben. Aber mtt Hohn wurde das Mädchen von ihrem ehemaligen Liebhaber und seiner neuen Braut empfangen. Seitdem lebt die Hilkert bei ihrer Mutter in Sulzbach. Nicht einmal die versprochene Alimentation von monatlich 30 Mark leistete der Vater aus die Dauer und als Böckel nach einer von der Hilkert angestrengten Klage zur Zahlung verurtheilt wurde, erhob er Klage aus Herausgabe des Kindes. Nach diesen Ausführungen wendete sich Herr Rechtsanwalt Dr. Wittmar gegen die Anklageschrift selbst. Die gegenwärtige Klage führe ans, das Kind sei von Böckel anerkannt worden, was aber unrichtig wäre. Die Eintragung im Standesbuch sei erst am 13. Juni d. I. erfolgt, während die erste Verhandlung bereits am 5. Juni stattgefunden habe. Schon aus diesem Grunde sei die Klage abzuweiseu. Gegenüber der Behauptung, der Kläger zahle regelmäßig seine Alimente, habe er schon früher darauf hingewiesen, daß derselbe nicht einmal die 30 Mark, wohl das Mindeste, was mau von einem anständigen Menschen verlangen könne, bezahlte, sondern beim Landgericht Marburg zur Zahlung verurtheilt werden mußte. Es werde nun weiter behauptet, die Hilkert besitze nicht die nöthige Qualifikation und Bildung zur sittlichen Erziehung des Kmdes. Hiergegen befinde sich aber in dem vorliegenden Beweismaterial ein von der Vormundschaftsbehörde aus­gestelltes Leumundszeugmß der Beklagten, wonach dieselbe eine.redliche, sparsame, fleißige und durchaus gute Person sei. Es wäre wirklich eine Anmaßung seitens des Klägers, wenn er der Hilkert den Vorwurf mache, sie habe mehrere uneheliche Kinder geboren. Die Kmder rührten doch alle vom Kläger her, die dieser selbst zugebe. Nur mit ihm hatte die Beklagte Umgaug, nur von ihm ließ sie sich umgarnen, weil er ihr immer und immer wieder die Heirath versprochen habe. Ein Beweis der Ünsittlichkeit könne ihr nicht erbracht werden. In letzter Lime werde von dem Kläger noch behauptet, das Kind werde schlecht behandelt. Nun haben aber eine Reihe Zeugen und auch der Arzt, welcher das Kind einmal behandelte, hievon das Gegentheil bestätigt. Aus allen diesen Gründen wiederhole er als Vertheidiger der Beklagten den oben gestellten Antrag.

Das Urtheil des Gerichtshofes lautet: Dr. Böckel wird mit seiner Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Nun Herr Dr. Böckel!Man glaube Juden und Judengenossen nicht", aber Ihnen, der Sie an Gerichtsstelle dieses Kainszeichen erhielten?

Mitbürger und Wähler! So sieht im Spiegelbild der Mann aus, der sich zum wiederholten Male um ein Mandat für den

Reichstag deutscher Nation bewirbt. In der Thal, ein wahrer Mrger- und Mauernfreund, der den Bürgerstolz durch sein herzloses Benehmen schändet und der den Landmann so schützen will, daß er ein armes Bauernmädchen entehrt, betrügt, sie uud ihre ehemals besser situirte Bauernfamilie

an den Bettelstab bringt, sich um die Noth seines eigenen Kindes nicht kümmert, dessen Mutter durch Alimentations-Entziehung einer kleinen Land-

gemeinde.zur Last legen wollte, so sieht der urdeutsche Biedermann aus, der die jüdischen Mitbürger verhöhnt. Das ist die deutsche Treue, deutsche Ehrlichkeit, deutsche Biederkeit und deutsche Moral des Dr. Böckel.

Mitbürger, Wähler! Und dieser Mann bewirbt sich um die Stimme ehrenwerther ^Männer ffür^ den Reichstag ^deutscher Nation! Neweiset durch Kuren Stimmzettel, daß Kuch die Reinheit und Größe des deutschen Watertande^Herzen liegt und daß Ihr das deutsche Reichsparlament, den Hüter über das Wohl und Wehe des deutschen Volkes, nicht entweihen lasset durch Elemente wie einen Dr./Uöcket, die dem Reichstage nicht zur ßhre gereichen!

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