Ausgabe 
6.7.1890 Erstes Blatt
 
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Nr. 154. Erstes Blatt

Sonntag den 6. Juli

1890

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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gieren.

! HratirKnkage: Hichener Iamlüniötätter.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Die nachstehende Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, sammt den darin erwähnten Bekanntmachungen vom 15. November 1886 und 3. Januar 1890, bringen wir zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, den 1. Juli 1890.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Bekanntmachung,

die bahnpolizeilichen Vorschriften für die Nebenbahn Hungen- Laubach betreffend.

Die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Nebenbahnen im Großherzogthum Bekanntmachung vom 15. November 1886 und 3. Januar 1890 (Regierungsblatt Nr. 29 von 1886 und Nr. 2 von 1890) finden auf die Nebenbahn Hungen-Laubach Anwendung.

Darmstadt, den 19. Juni 1890.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. _________________Finger._____________Fey.

Bekanntmachung,

bahnpolizeiliche Vorschriften für die Nebenbahnen im Groß­herzogthum betreffend.

Auf Grund des § 55 der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 werden die nachstehenden bahnpolizeilichen Bestimmungen be­kannt gemacht:

§ 1. Die Eisenbahn-Reisenden und das sonstige Publi­kum müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung der Ord­nung beim Transport der Personen und Effecten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uni­form befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizei-Beamten Folge zu leisten.

Passagiere, welche die Anordnung der Bahnbeamten un­beachtet lassen, werden eventuell aus dem Wagen entfernt, ohne daß ihnen ein Ersatz-Anspruch für das bereits gezahlte Fahrgeld zusteht.

§ 2. Beim Ertönen der Zugsignale haben Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Geleisen zu entfernen und dem Zuge vollständig auszuweichen. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Vieh ohne Aufsicht auf oder neben den Fahrgeleisen stehen zu lassen. Es ist ferner unter­sagt, Vieh frei aus der Bahn laufen zu lassen, und sind Personen, welchen die Aufsicht über die aus der Straße oder sonst in der Nähe der Bahn befindlichen Thiere obliegt, da­für verantwortlich, daß die Bahn von den Thieren nicht be­treten wird, beziehungsweise, daß dieselben vorkommenden Falles alsbald wieder von der Bahn abgetrieben werden. Aussichtslos dastehendes Fuhrwerk und Vieh, sowie sonstige Gegenstände, welche die Geleise versperren, ist das Bahn­personal daraus zu entfernen befugt.

§ 3. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, fofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.

§ 4. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu ge­hörigen Anlagen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen aus das Planum der Bahn, das Auf- und Abladen von Gegenständen auf dem Fahrgeleise oder näher als ein Meter von demselben, das Anbringen sonstiger Fahrhinder­nisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Aus­weiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.

§ 5. Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen-, Polizei-Beamten, der Beamten der Staatsanwaltschaften und der zur Recognoscirung dienst­lich entsendeten Offiziere; dabei ist jedoch die Bewegung, so­wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangirgeleise zu vermeiden.

§ 6. Das Besteigen und Verlassen eines in Bewegung | befindlichen Zuges, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu, I

das eigenmächtige Oeffnen der Plattform-Verschlüsse der Wagen, sowie das Aussteigen auf einen von dem Schaffner als vollständig besetzt bezeichneten Wagen und der Aufenthalt auf der Plattform der Wagen während der Dauer der Fahrt ist verboten.

§ 7. Nur an den durch Tafeln bezeichneten Halte­punkten ist der Schaffner verpflichtet, während der Fahrt Personen aufzunehmen bezw. abzusetzen.

§ 8. Lärmen, Singen und jedes die Mitsahrenden be­lästigende Verhalten der Fahrgäste ist untersagt.

Das Rauchen ist nur in der III. Klaffe gestattet. Tabak­pfeifen müssen mit Deckel versehen sein.

§ 9. Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen durch ihre Nachbarschaft den Mit­reisenden lästig werden, werden vom Mitsahren ausge­schlossen.

Betrunkene Personen dürfen zur Mitfahrt nicht zuge- laffen werden. Auch ist die Mitnahme von Hunden und anderen Thieren und von. solchen Gegenständen, welche durch ihren Umfang, üblen Geruch oder unsaubere Beschaffenheit den Fahrgästen lästig werden, untersagt.

Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen, insbesondere geladene Ge­wehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden.

Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen.

Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung von Handmunition gestattet.

Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gehalten werden.

§ 10. Der Reisende, welcher ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die ganze von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifel­haft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 6 Mark zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Personenwagen einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mit­fahrt zugelaffen wird, worauf er keinen Anspruch hat, einen um 1 Mark erhöhten Fahrpreis zu zahlen. Wer die so­fortige Zahlung verweigert, wird der nächsten Polizeibehörde zugeführt, welche den Betrag im Verwaltungswege einzieht.

§ 11. Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen Jeden vorläufig sestzunehmen, der bei der Uebertretung der Bestimmungen betroffen oder unmittelbar nach der lieber* tretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht aus­zuweisen vermög.

Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.

Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Sicherheils­stellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.

Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an den Staats- oder Amtsanwalt ab­zuliefern.

§ 12. Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, die fest­genommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonal in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu laffen. In diesem Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mit­zugeben, welche vorläufig die aufzunehmende Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung constatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats­oder Polizei-Anwalt eingesandt werden muß.

§ 13. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestim­mungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft­strafe geahndet.

§ 14. Abänderungen dieser Bestimmungen bleiben Vor­behalten.

Darmstadt, den 15. November 1886. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

Finger. Köhler.

Bekanntmachung,

Ergänzung der bahnpolizeilichen Vorschriften für die Neben­bahnen im Großherzogthum betreffend.

In Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. November 1886 (Regierungsblatt Nr. 29 von 1886) werden auf Grund des § 55 der Bahnordnung für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 die nachstehenden weiteren bahnpolizeilichen Bestimmungen getroffen und in die unter dem 15. November 1886 erlassenen Vorschriften neu ein­gefügt.

§ la. Das Betreten des Planums der Bahn, insoweit dasselbe nicht etwa zugleich als öffentlicher Weg dient, sowie das Betreten der zur Bahn gehörenden Böschungen, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen, ist ohne Erlaubnißkarte nur der Anfsichtsbehörde und deren Organen, den in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft, den Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen- und Polizei- Beamten, sowie den zur Recognoscirung dienstlich entsendeten Offizieren gestattet; dabei ist jedoch der Aufenthalt in Den Gleisen thunlichst zu vermeiden.

Die bezeichneten Personen haben sich, soweit sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, beim Betreten der Bahn­anlagen, sowie bei dem ihnen nach § 5 gestatteten Betreten der Diensträume der Bahn durch eine Bescheinigung auszu­weisen, welche bei Staatsbeamten durch die vorgesetzte Dienst­behörde, bei sonstigen Beamten durch das Kreisamt des be­treffenden Bezirks auszuftellen ist.

§ 5a. Den Festungscommandanten, Fortisicationsosfi- zieren und den durch ihre Uniform als solche kenntlichen Fortisicationsbeamten ist gestattet, auch den Bahnkörper, wie die Stationen innerhalb des Festungsrayons zu betreten.

Darmstadt, den 3. Januar 1890.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

Finger. Fey.

Gießen, den 4. Juli 1890.

Bet r.: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Avendorf a. d Lahn, Bellersheim, Betten­hausen, Birklar, Dorf-Gill, Gberstadt, Großen- Lirrden, Grüningen, Holzheim, Hungen, In­heiden. Klein-Linden, Langd, Lang-GönS, Langsdorf, Leihgestern, Lieh, Muschenheim, Obbornhofen, Ober-Hörgern, RabertShaufen, Rodheim, Steinheim, Trais-Horloff und Utphe.

Sie werden, insoweit Sie noch im Rückstände sind, an baldige Einsendung der in unserm Ausschreiben vom 23. August 1880 Anzeiger Nr. 201 vorgeschriebenen Tabelle nach dem unten abgedruckten Muster über die in dem letzten halben Jahre crepirten Thiere erinnert, wobei namentlich in der SpalteBemerkungen" die Angabe über die Krankheit des Thieres und die Art der Beseitigung des'Cadavers nicht zu vergessen ist.

v. Gagern.

Tabelle

über die in der Gemeinde.....vom.....18 . . bis.....

18 . . crepirten oder getödteten Thiere.

Ord.-Nr.

Monat

Datum

Namen der

Besitzer

Der get

Zahl

crepirten odleten Thi

Gattung

)der ere

Alter Jahre

Bemerkungen über Krankheit, wenn solche durch den Thierarzt fcstgestellt ist, so­wie^ über die Art der Beseitigung der Cadavcr.

Gefunden: 1 Taschentuch, 1 seidenes Tuch, 1 silb. Kreuzchen, 2 Geldstücke, 2 Messer, 1 Handschuh, 1 Vorsteck­nadel, 2 Portemonnaies, 1 Damenhut, 1 Zwicker, 1 Brille, 1 Ohrring, 1 Regenschirm, 1 Körbchen, 1 Kinderschuh, 1 Hundehalsband, 1 schwarze Schürze.

Gießen, am 5. Juli 1890.

Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.