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Sonntag den L Zum
Zweites Blatt
Mr. TU
Amts- unb Anzeigeblatt für den ‘Kreis Gieren
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Amtlichem Theil
in
Polizeiamts erfolgen.
Feuilleton
Diensteiu« tritt und Dienst« austritt.
Alle Annoncen-Burcaux des In- und Auslandes nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
10) Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen vierundzwanzig Stunden nach erfolgter Aufnahme (Art. 86 des Polizeistrafgesetzes).
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Dorm. 10 Uhr.
Vierteljähriger Aöonnementspreisr 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen 2 Mark 50 Pfg.
Redaction, Expedition und Druckereir
Schutstraße Zlr.7.
Fernsprecher 51.
III. Form der Meldung.
1) In Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden und falls sie nicht bereits im Besitze eines Gesindedienstbuches sind, die Ausfertigung eines solchen zu erwirken, andernfalls dasselbe vorzuzeigen.
Bei Dienstaustritt ist das Dienstbuch persönlich zur Visirung oder Abstempelung vorzulegen.
2) Mit Ausnahme der den Dienstboten obliegenden Meldungen (siehe III, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl persönlich als schriftlich geschehen.
Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Formularien verwendet, welche in dem Meldebureau des Polizeiamts auf Erfordern verabreicht werden und aus wAchem zugleich dasjenige zu entnehmen ist, was die Meldung, auch wenn das Formular nicht dazu verwendet wird, zu enthalten hat.
Die Meldungen der Gastwirthe haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führenden Fremdenbuchs entsprechenden Verzeichnisse zu bestehen.
3) Ueber die erfolgten Meldungen von Zuzügen und Wegzügen (I, 1—3) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen ertheilt. Dienstboten erhalten solche durch Visirung oder Abstempelung der Dienstbücher.
Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen ertheilt.
IV. Fremdenbücher.
1) Jeder Gast- und Herbergswirth ist verbunden, alle bei ihm einkehrende Fremden ohne Unterschied des Standes und ohne Rücksicht darauf, daß ein Fremder einen Tag oder längere Zeit logirt, jeden Tag in ein Fremdenbuch einzutragen, das folgende Rubriken enthalten muß:
II. Ort der Meldung.
Alle nach I, 1—10 angeordneten Meldungen müssen dem Meldebureau des Großherzoglichen
das Local mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen 8 Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige sind Hauptmiether ganzer Häuser oder einzelner Theile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermiether abgeben.
Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigenthümers für die Anzeige verantwortlich (Art. 85 des Polizeistrasgesetzes).
5) Wer innerhalb der Gemeinde Gießen feine eigene oder gemiethete Wohnung verändert unter Angabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4) zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen 10 Tagen nach der Wohnungsänderung (Art. 7 des Gesetzes vom 4. De- cember 1874).
B) Diejenigen, welche andere bei sich in Schlafstellen aufnehmen, von jeder Aufnahme binnen vierundzwanzig Stunden (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).
7) Jeder D<enstbote, Handlungsdiener und Gewerbsgehülfe, Lehrling oder Fabrikarbeiter, welcher in einen Dienst eintritt oder denselben verläßt, binnen vierundzwanzig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt (Art. 89 des Polizeistrafgesetzes).
8) Gewerbetreibende und Dienst- Herrschaften von dem Diensteintritt und Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbsgehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienstboten binnen fünsTagen nach dem Diensteintritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7) zunächst Verpflichteten erfolgt ist (Art. 7 des Gesetzes vom 4. December 1874).
ihn! Ich kann es gar nicht fassen, ists denn wirklich wahr? — Sie ergreift abermals die Anzeige. — „Ja, da stehts Schwarz auf Weiß?" r
Einige Stunden später sind die Damen des Hauses m Toilette im Salon, aber in keineswegs behaglicher Sümm- ung. Die Majorin redet mit ihrer Aeltesten, einer verblühten, hageren Blondine, noch immer in höchster Erregung von der Verlobung. Julia, die zweite Tochter, auch nicht mehr jung, aber mit sichtlichem Bestreben, es zu scheinen, phantasiert aus dem Clavier herum, und Amanda, die jüngste, eine sylphidenhafte Gestalt, mit einem niedlichen, aber sehr nichtssagenden Puppengesichtchen, ist mit einer Stickerei beschäftigt.
Da — läßt sich das neue Brautpaar melden. „Schon? Heute schon? — Ach ja, er wollte mir ja seine Aufwartung machen," sagte die Gnädige mit einem bitteren Lächeln und eilte vor den Spiegel. „Kinder, setzt fröhliche Gesichter auf!"
Ein Wunder vollzieht sich, — die eben noch so erregte Stirnen glätten sich im Nu, ein angenehmes Lächeln umspielt den Mund, dem heute schon so manches böse Wort entschlüpfte- die Augen, die eben noch so boshaft funkelten, wie treuherzig und wohlwollend ist ihr. Ausdruck jetzt.
(Schluß folgt.)
Der Hießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme des MontagS.
Die Gießener M«mitienötälter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.
* Die Liebe. Im Einjährig-Freiwilligen-Examen stellte ein gut gelaunter Examinator an die zu Prüfenden die verlockende Frage: „Was ist die Liebe?" — „Das Band, welches zwei Herzen aus ewig verbindet," sagte der eine. — „Zwei Seelen und ein Gedanke, zwei Herzen und ein Schlag," ein zweiter. — „Sie treffen das Rechte nicht, meine Herren, denn die Liebe ist ein kleiner Nebenfluß der: Oder."
Melde-Ordnung
für
die Provinzial-Hauptstadt Gießen.
Auf Grund und unter Einfügung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. December 1874, die polizeiliche Aufsicht über die Zuzüge und Wegzüge betreffend, die Art. 81, 82, 83, 85, 86 und 89 des Polizeistrafgesetzes und des Art. 56 der Städteordnung wird hiermit nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Aufhebung des Localreglements vom 8. Mai 1856 die Aufsicht über Fremde, bezw. Anzeigen von den Wechseln der Wohnungen betreffend (Nr. I, II, III der Sammlung des polizeilichen Localreglements), des Regulativs vom 5. Juli 18o6 und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 2. April 1890, z. Nr. M. I. 8442 für die Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet und bekannt gegeben wie folgt:
I. Meldepflicht und Meldefrist.
Zur Meldung bei dem Polizeiamte sind verpflichtet:
Zu« und 1) Wer in die Gemeinde Gießen einzieht, Wegzug, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte ertheilten Abmeldebescheinigung binnen 8 Tagen vom Tage des Einzugs an (Art. 1 des Gesetzes vom 4. December 1874).
2) Wer aus der Gemeinde Gießen wegzieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Orts, an den er verzieht, vor dem Wegzuge (Art. 2 des genannten Gesetzes).
3) Diejenigen, welche der in dre Gemeinde Gießen einziehenden oder aus derselben wegziehenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug (Art. 4 des genannten Gesetzes).
Wohuungs« 4) Hauseigenthümer von dem in ihren Häusern wechsel, durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel,
Fremden« 9) Gast- und Herbergswirthe tag- aufnahme. lich bis um 9 Uhr Vormittags über alle in den letzten vierundzwanzig Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden (Art. 81 und 82 des Polizeistrafgesetzes).
wider alles Erwarten. — Ich dächte, diese Erfahrung hättest Du bei den beiden andern doch schon zur Genüge gemacht. Allerdings wäre es zu wünschen, daß endlich dieses Hangen und Bangen und damit unsere ewigen Soireen und Gesellschaften ein Ende hätten. Diese gestrige Fete hat wieder ein schweres Geld gekostet und ich habe noch die letzte große Rechnung vom Weinhändler unbezahlt im Schreibüsch liegen."
Die Ankunft des Briefträgers unterbricht bie heimliche Unterhaltung des Ehepaars.
„Mehrere Briese, dies Couvert hier mit der braunen Marke birgt wohl gar eine interessante Verlobungsanzeige __ was ist das?" — Mit einem Ausruf des Schreckens sinkt die Majorin in die Sophaecke zurück. — „Erich, denke doch, Dr. N., Dr. N. mit Toni I."
Sie springt aus und rast' im Zimmer auf und ab.
„Ha, das ist perfide, ganz perfide, bei uns, in unserem Hause, in unseren Gesellschaften hat er sie kennen gelernt, hat er sie immer wieder gesehen, hat er sich wohl gar heimlich mit ihr verlobt, vielleicht gar am gestrigen Abend, aus den ich so große Hoffnungen gesetzt. Und eine Freundin von unserer Amanda ist sie noch dazu, welche Schlange habe ich an meinem Busen genährt! O, die Falschheit! Und den alten J.'s hats keinen Pfennig gekostet, sie geben ja gar nichts, die werden ihn nie geladen haben, und uns hats das schwere Geld gekostet. Nimmer hätt' ich das dem Dr. N. zugetraut, ich dachte, er hätte einen besseren Geschmack, was der nur an der Toni, diesem unbedeutenden Mädchen, finden mag! Talente hat sie ja gar nicht, sie spielt nicht, malt nicht, ist ein ganz gutes, hausbackenes Mädchen, wie es deren viele gibt, mit einem passablen Aeußeren, dav ist alles. Dahingegen unsere Amanda — wie sah sie gestern entzückend aus in der rosa Robe, dieser theuren Robe! Wo hat er nur seine Augen gehabt? Die Toni trägt ja nur immer und immer wieder ihr ewiges Batistkleid, und (^elb hat sitz twch auch nicht, also auch barin keine Entschuldigung für
Aus guten Kreisen,
Zeitbild von M. Laue.
(Nachdruck verboten.)
„Wir sprachen, wie Lieb' und ^reue So selten in der Welt —"
Heine.
Es ist schon langst helllichter Tag, aber im Hause des Majors L. regt sich noch kein Mäuschen. Geschlossene Fenster und herabgelassene Vorhänge überall. Zum zweitenmale kommt der Bäckerjunge jetzt und klingelt, daß es einen Todten auserwecken möchte- da endlich öffnet ein verschlafener Bursche die Thür. Jetzt kommt auch die ebenfalls verschlafene Lina die Treppe herabgeschlurft, und es ist gut, daß es noch recht lange dauert, bevor die Klingel der Gnädigen nach dem Kaffee ruft, denn es geht am heutigen Morgen weder der Lina noch dem Johann fix von der Hand. Als letzterer jetzt mit dem großen Kaffeebrett ins Zimmer tritt, sind nur der Herr und die gnädige Frau anwesend, die gnädigen Fräuleins schlafen noch. Die Majorin lehnt gähnend in der Sophaecke, der Major liest die Zeitung.
„Erich," sagte sie jetzt, als der Johann fort ist, mit gedämpfter Stimme, „ich hoffe bestimmt, daß Dr. N. nun endlich, ja wahrscheinlich heute noch, um unsere Amanda anhalten wird. Sein Blick war so bedeutungsvoll, so vielsagend, als er beim Abschied sagte, daß er mir heute Mittag seine Aufwartung machen würde. So wäre denn die ersehnte Stunde endlich nahe, die uns das Glück ins Haus bringt. Dr. N. ist wirklich ein bedeutender und außerdem ein sehr reicher Mann, und Amanda interessirt sich für ihn, daran ist kein Zweifel. Also endlich, endlich können wir mal eine Verlobung feiern."
„Liebe Frau, sei dessen nicht so sicher, mit dem Lieben und Verloben gehts oft wunderlich her in der Welt, oft
-iehener Anzeiger
Keneral-Mnzeiger.


