Nr. 200 Zweites Blatt. Donnerstag den 29. August 1889
Meßmer Anzeiger
Amts- und Anzcigeblatt für dm Kreis Gießen. ■
Schulstraß- 7. Erscheint .»gttch ml. AuSnahm- b-S M-N.-g-.
Amlkicher HsseiL
rn C£ l «v QY rn rr c Gießen, am 23. August 1889.
Betreffend: Die Aufstellung der Voranschläge der evang. Kirchensonds pro 1890/91 und 1890/93.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
aa die evangelischen Ktrchenvorstande des Kreises.
«so* fflAU?/er Hinweis auf § 4 der Instruction zur Fertigung der Voranschläge über die Vermögensverwaltung der evangelischen Kirchen vom 31. August 1885 beauftragen wir Sie, die rubrtcttten Voranschläge nach Anhörung des Kirchenrechnerü so zeitig aufzustellen, daß die Berathung desselben im Gesammt- Kirchenvorstand und in der Äirchengemeindevertrelung im Monat S'ptember stattstnden und die Vorlage an bas Großh. Dekanat bis spätestens Mitte Oktober 1Ulyvil lullll•
, sofern M Deckung des kirchlichen Deficils ein Beitrag der Civilgemeinde in Anspruch genommen werden muß, ist nach S 24, Ord.-Nr- 10 der » . Cm?H(n^Ia08’?llfirorC ,On n8batl na$ der Berathung des Voranschlags im Kirchenvorstand und in der Kirchengemcindevertretung der Bürgermeisterei “"t“ a?illl,u?nk8 e,ne.e Auszugs aus dem Voranschlag von der Höhe des nothwendigen Beitrags Nachricht zu geben, damit in dem Gemeindevoranschlag der «rsorderliche Credit ordnungsmäßig gewahrt werden kann.
Bezüglich des II. Theils des Kirchenvoranschlags (Pfarrbesoldungsfonds) bemerken wir Ihnen zur genauen Beachtung das folgende ■ sn®llt5 das Kirchengesetz, den Gehaltbezug der Geistlichen betreffend, ist in § 2 angeordnet, daß vom 1- Januar 1890 ab der Ertrag der Pfarrstellen lroQctU!!9 Kirchenvorstandes an geeigneter Stelle zu vereinnahmen ist und nach Abzug der daraus ruhenden Lasten und der Accidenzten dem übenm.eJeln w'rd. Ausgenommen hiervon find weiter noch der Anschlag der etwa dem Geistlichen überwiesenen Grundstücke, sowie der nÄ?'W.«TdB?‘r9I“u“S!oIbu^W,r .bem Geistlichen zum Selbstbezug überlaffen sind. Es sind sonach auf Grund der Besoldungsnoten
insoweit nicht nach Borstehendem eine Ausnahme begründet ist, sowie mit Ausnahme der aus dem Centralkircheilfonds fließenden sog.
Staatsgehalte im zweiten The,l des Voranschlags zu vereinnahmen. 1 111
Insbesondere ist darauf zu achten daß diejenigen Gehaltstheile, welche bisher im ersten Theil des Voranschlags zur directen Abführung an den Golchen 'n Ausgabe gestellt worden sind, für die Folge daselbst zur Ueberweisung an den zweiten Theil des Voranschlags in Ausgabe und in Letzteren, in ck7.! n ."usgestchrt werden, damit in Zukunft m demselben alle zur Verrechnung kommenden Gehaltslheile in Einnahme erscheinen. In der ordentlichen Ausgabe im zweiten ^.heil wird in der Regel bei Ord.-Nr. 13 „Besoldungen und Gebühren" nur die pos. « (Hebgebühren des Rechners) und pos^ c (Ablieferung an den Centralkirchenfonds) einen Eintrag erhalten. W J u 1
Wenn nach Vorstehendem einzelne Gehaltstheile ausnahmsweise nicht In Einnahme zu stellen sind (dem Geistlichen Überlassene Grundstücke und -Naturalien rc.), so ist dies im Erlaulcrungshest ausdrücklich anzumerken und zu begründen, beispielsweise in folgender Weise:
iiUerlaff'n”erOn^Ia0t $U 9° ** durch Verfügung Großh. Oberconflstoriums voin dem Geistlichen zur Selbstbenutzung übe3rro’kfen''meter 6u*en 6^citbot)' veranschlagt zu 65 sind durch Verfügung vom dem Geistlichen zum Selbstbezug Bei den verpachteten Grundstücken ist im Erläuterungsheft stets anzugeben, das wievielte Pachtjahr in dem betreffenden Voranschlag in Betracht kommt. Die erfolgte Abgabe der Voranschläge an die Großh. Dekanate ist uns berichtlich anzuzeigen.
—. v. Gaaern.
Warum soll dann bk Verpflichtung zum Besuch der Fortbildungsschule aufgehoben werden/ In der Petition wird angegeben, die jungen Leute, die den bäuerlichen Verrichtungen den Tag über sich unterzogen haben, seien Abendö so abgespannt von der Arbeit, dah sie nicht mehr in der rechten Weise aufmcrken könnten. Wenn an Sommerabenden die Fortbildungsschule wäre, könnte das zutresfen, aber bei der im Winter so vereinfachten Arbeit wird Niemand von Abspannung durch die Arbeit daheim in Wahrheit reden wollen. Oder blieben unsere „FortbtldungSschüler" allabendlich zu Hause, wenn sie nicht durch den Gang zur Schule genöthigt wären, da« Haus zu verlassen ? Und soll dieser Gang allein die gegebene Gelegenheit sein, um in „den wenig oder nicht beleuchteten OrtSstraßen Unfug in Hülle und Fülle zu treiben /" Die Tage, an denen kein Unterricht ist, müßten dann die größte Ruhe und keinen 14—17jährigen Burschen auf der Straße oder in den Sptnnstuben oder Wirthühäusern zeigen. Sind da alle daheim sein und ordentlich / (AIS Zwischcnsrage: Wo sind denn die Mädchen im selben Alter / Wo sind die jungen Leute gewesen, als eS noch keine Fortbildungsschule gab? Doch alle sittsam und ordentlich zu Hause, und Unfug auf den OrtSstraßen gab eS da nicht. Natürlich!) Für einsam liegende Höfe ist eö schon etwas härter, da« Schulhaus Abends aussuchcn zu müssen. Aber bei schlechten. Wetter und Schnee-
Nicht wahr, in diesen Wünschen ist doch Verschiedenes, was Dir gefällt? Du willst auch unterschreiben. Thue ein wenig langsam! Wenn man unterschreibt, muß man auch wissen, waS. Wenn Du unterschreibst, so unterschreibst Du alle 6 Punkte. Wozu aber um etwas mit Deiner Namensunterschrtst bitten, waS Du bereits hast / Wenn eS sich um Neubauten von Schulhäusern dreht, so wird ja doch allemal die -lnanzielle LetstungSsähtgkeit der Gemeinde in'S Auge gefaßt und gewiß nicht in letzter Linie. Der Gemetnderath armer und mittlerer Gemeinden, und die können hier ja doch nur in Betracht kommen, in denen ein Neubau nöthia ist, wird feine Schuldigkeit und die finanzielle Lage in seinen Berichten klar stellen und auch dahin bittend wirken, daß Unterstützung von Setten des Staates gewährt werde. Und der Staat
Hat bislang noch geholfen auf eine oder die andere Weise und wir haben bis jetzt nicht
In Bufunft ju jiyeifelii. Daß unsere neuen I uu» v^u/uii/uuv «ttvrnov UUIIUUUU zu munen. AVer oei icprecylen. zweiter uuo ^cynee-
Schulhäuser mehr Licht, Luft, Raum haben sollen, daS wollen wir doch der Behörde I fall wird ja das stets al« EnlschuldtgungSgrund angeiiommcn. Lehrer und Schul-
Petition des „Hessischen Bauern-Uereins".
(Siehe Beilage zu Nr. 198 d. Bl.)
Die unter der Ueberschrift: Aus dem Kreise Alsfeld im AlsfelderKreiSblatt erschienene Kritik der in vorletzter Nr. abgedrucklen Petition hat folgenden Wortlaut: „Was machen wir mit der an die Großh. evang. Dekane, die evang. Pfarrämter und Großh. Bürgermeistereien gesendeten „Petition deS Hessischen Bauernvereins in Betreff der Schuloerhältnisse aus dem Lande?" Ein Freund deS Einsenders meinte „In den Papterkorb". Wenn jeder Empsänger in unserem lieben Hessenlande also dächte und handelte, wär'S gut und die Sache abgethan. Leider soll'S aber nicht allenthalben so gehen und bereits den Wünschen deS Herrn Vorsitzenden des Bauern- vereins durch Unterschriften der Petition entsprochen werden. Es erscheint deshalb wohl doch geboten, einige Zeilen zur Aufklärung htnausgchen zu lassen. Bielletcht halten sie Manchen ad von der Unterschrift, Andere streichen wohl ihren bereits bei- gcsetzten Namen.
Was will die Petition dem Wortlaute nach / Sie richtet an Hohe Staatsregierung daS Ersuchen zur Erfüllung folgender 6 Wünsche:
1) Bei der Neuerbauung von Schulgebäuden auf dem Lande wolle in Zukunft, insoweit die Gemeinde zu den Kosten des Baues und der Reparaturen herangezogen wird, in erster Linie die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Berücksichtigung «ezogen werden;
2) die Verpflichtung zum Besuche der ländlichen Fortbildungsschule wolle aufgehoben werden;
„ 3) von erreichtem 11. Lebensjahre an wolle man die Schulkinder auf dem
Lande in den Monaten April bis September einschließlich an den Nachmittagen der Schultaae vom Schulbesuch befreien;
,» . 4) der weltliche Unterricht in der ländlichen Volksschule habe zu bestehen in
liefen, Schreiben, Rechnen, deutscher Sprache, sowie in einer leicht faßlichen Unterweisung in den Grundlehren der Naturwissenschaft, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Landwirthschaft; für die Mädchen habe der in Gemäßheit des Art. 22 des Volks - ' ^beschriebene Unterricht in weiblichen Handarbeiten in erster Linie daS
praktische Bedürfnis^; für sie als künftiger Bauernfrauen zu berücksichtigen. Die übrigen ^Edrgegenstande wollen bis auf daS äußerste Maß des für daS Leben Nothwendigen beschränkt werden;
Ä wolle in den ländlichen Volksschulen aufgehoben werden;
6) ein Wechsel in den Lehrnkitteln wolle inSkünstige so viel wie nur möglich Vermieden werden.
danken und unfern Kindern und Klndeskindern es gönnen, daß sie ihre Schulzeit nicht mehr in den dumpfen, niedrigen Stuben alter Zeit hinbringen müssen, in denen die Brust nicht recht athmen konnte, weil alle Ventilation gefehlt, auf Subsellien, in denen man stundenlang ZwangSstellung nehmen mußte und auf denen man nicht ordentlich schreiben konnte, weil der ober jener ganz leicht nur ein wenig sich dieser 8wangS- siellung zu erwehren versuchte. Wo Neubauten nöthtg werden, auch bei den Wohnungen unserer Landleute, wird ja luftiger und geräumiger jetzt gebaut. Gönnt denn der „Bauer" der neu baut, nicht selbst seinem Vieh luftigere und größere Räume und richtet dieselben gewiß nicht mehr so ein, wie die der Urelternahn sie gehabt hat ? Und für unsere Kinder soll in daö vorige Jahrhundert zurückgegriffen werden?
Von Punkt 1 gehen wir an den (>. Auch da brauchen wir nicht mit StamenS- unterschrift zu bitten. Der Schulvorstand, der ja in jeder Gemeinde ist, hat Über Neueinsührung zu berathen und Großh. Kreisschulcommission dann Vorlage zu machen. Die Schulbehörde resp. Großh. Ministerium hat ja Auswahl genug gelassen, aber befohlen ist ein Wechsel der seit Bestehen des neuen Schulgesetzes eingeführten Schulbücher nicht. Wird die Dteuetnsührung eines Lehrbuches aus irgend ivclchen Gründen nöthtg, so kann ja stufenweise vorgegangen werden, wie eS mit den letzten auch gegangen ist an den verschiedensten Orten, die Einsender kennen gelernt, und muß angenommen werden, daß eö anderwärts auch so war. Neueinführungen können aber doch nicht ganz vermieden werden, so wenig wie beim Handwerker und Landwtrth in den Arbeitsmitteln, die er für sich nöthig hat.
Also Punkt 1 und 6 brauchen wir nicht alS Petition zu unterschreiben. Wie sicht es aus mit Punkt 2, nach dem die Verpflichtung zum Besuch der ländlichen Fortbildungsschule aufgehoben werden soll? Willst Du und kannst Du alS ordentlicher Familienvater unterschreiben? Einsender ist überzeugt, durch daS, was er selbst an AoribtldungSschülern erlebt und aus ihrem Munde gehört hat, daß die ordentlichen Schüler eine solche Forderung nicht unterschreiben würden und besonders diejenigen nicht, die im zweiten oder dritten Jahre ditnen. Die bezeugen nnS selbst, daß, wer da etwas lernen wolle, daS wohl könne und daß in anderer Weise nach der Eonfir- matton mehr begriffen und festgehalten wird, alS früher. Darf da der ordentliche Vater unterschreiben ?


