Ausgabe 
28.9.1889
 
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Nr. 22«.

Samstag den 28. September

1889.

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Sutton t Schul st raße 7.

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf

Amtlicher Hheit.

Gießen, am 24. September 1889. Betreffend: Die Ausstellung der Voranschläge für die Landgemeinden des Kreises Gießen für 1890/91.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzherzogltcherr Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Hinweis auf die §§ 3 und 4 der Instruction vom 20. October 1874, die Ausstellung und Revision der Gemeindevoranschläge betreffend beauftragen wir Sie, mit Aufstellung der Voranschläge für 1890/91 alsbald zu beginnen und dafür zu sorgen, daß deren Einsendung an uns fpäteften- bi- zum LS. November d. I. erfolgt.

Wir machen Sie hierbei noch aus folgende Punkte aufmerksam:

1) Nach unserem Ausschreiben vom 18. März 1887 Amtsblatt Nr. 2 fällt die durchlaufende Verrechnung der Mieth-, Pacht- und Nutzungs- werthe von Gütern und Naturalien, welche die Gemeinde selbst benutzt oder verbraucht oder an Dritte zur Benutzung abgibt, weg, jedoch ist im Ecläuterungs- hest innerhalb Linie das Erforderliche zu bemerken. Geldanschläge von Naturalien, welche die Gemeinde von den hierzu Pflichtigen erhebt, kommen nach wie vor zur Verrechnung. Die Uebersichtlichkeit des Gemeindevermögens läßt es Wünschenswerth erscheinen, daß in Beilage 2 die durchlaufend aufzuführenden Geldanschläge in der SpalteJährlicher Ertrag" auch fernerhin eingetragen werden.

2) Bei Berechnung der Holzerlöse ist der bisherige Tarifpreis zu Grunde zu legen. Etwaige Abweichungen sind durch eine Durchschnittsberechnung der letzten fünf Jahre zu begründen. Der Ertrag einer etwaigen außerordentlichen Holzfällung ist gesondert von der regelmäßigen Fällung unter Rubrik 44 vorzusehen und hierbei die genehmigende Verfügung sowie die vorgesehene Verwendung des Erlöses anzugeben.

3) Die Beiträge der Gemeinden zu den Besoldungen der Oberförster sind nach den in der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 19. Januar 1889 Beilage Nr. 2 zum Regierungsblatt für 1889 festgesetzten Höhen vorzusehen.

4) Als Beitrag zur Kreiskaffe ist der für 1889/90 nothwendig gewesene Betrag einzustellen.

5) Auf Einstellung eines ausreichenden baaren Betriebskapitals ist Bedacht zu nehmen, damit Verlegenheiten der Kaffe und Kaffeanlehen vermieden werden.

6) Sofern für außerordentliche Ausgaben keine oder keine wesentlichen Beträge aufzuwenden sind, muß ein den Verhältniffen entsprechender Betrag für Schuldentilgung vorgesehen werden. In denjenigen Gemeinden, in welchen noch ältere Kriegsschulden vorhanden sind, empfiehlt es sich, zunächst mit diesen auszuräumen. Wir machen aber darauf aufmerksam, daß diese auf den immer steuerbaren Objecten ruhen, auf welche dann eine Umlage in gleicher Höhe unter Rubrik 54 vorgesehen werden müßte.

7) Bei der allgemeinen Umlage empfehlen wir Veränderungen, namentlich Herabsetzungen, wenn nicht besondere Gründe hierzu vorliegen, zu vermeiden und aus günstigen Abschlüffen Veranlassung zur Vorsehung von Kapitalrückzahlungen zu nehmen, da fortwährende Schwankungen in der Höhe der Umlagen unzweckmäßig sind und die Herabsetzung in dem einen Jahr fast regelmäßig eine Erhöhung im nächsten Jahre bedingt.

8) Unter Rubrik 93Für die Gemeindekrankenversicherung" ist das Ergebniß des Voranschlags der Gemeindekrankenversicherung summarisch anzugeben z und der etwa erforderliche Vorschuß der Gemeinde zu wahren. Es ist hierbei auch anzumerken, welche Vorschüsse die Gemeinde seit Bestehen der Gemeinde­krankenkasse geleistet hat, damit die Rückvergütung von der letzteren controlirt werden kann.

9) Zur Berathung des Voranschlags im Gemeinderath ist der Vertreter der Forensen und der Gemeinde-Einnehmer zuzuziehen, welch letzterer jedoch kein Stimmrecht hat.

10) In denjenigen Gemeinden, in welchen das Großh. Haus ein Communalsteuerkapital von 857 JL besitzt und wo dem Fiscus nicht in Folge des Gesetzes vom 3. Mai 1858 ein Stimmrecht im Gemeinderath zusteht, ist der Voranschlag in einem Exemplar bei Beginn der zweiten Offenlegung der betr. Großh. Oberförsterei zur Einsicht vorzulegen.

Im Uebrigen wollen Sie unsere früheren Ausschreiben sowie unsere Revisionsbemerkungen und Beschlüsse zu dem vorigen Voranschlag beachten.

v. Gagern.

Betreffend: Den Wiesengang. Gießen, am 23. September 1889.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Artikel 7 der Wiesenpolizei-Ordnung ist im nächsten Monat der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zuziehung der Feldschützen und Wiesenwärter vorzunehmen.

Wir beauttraaen Sie deshalb, dieselben hierzu baldigst auszusordern und uns die über den Wiesengang aufzunehmenden Protokolle bis längsten» Ende kommenden Monats vorzulegen.

In diesen Protokollen Haden die Wiesenvorstände, was Sie denselben noch besonders eröffnen wollen, hauptsächlich folgende Punkte auszunehmen:

1) ob die Anordnungen, welche Sie bei dem letzten Wiesengang getroffen haben, befolgt worden sind und welche nicht;

2) welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang Vorgefundenen Mängel von Ihnen getroffen worden sind oder vorgeschlagen werden; hierbei wird den Wiesenvorständen besonders empfohlen, ihr Augenmerk namentlich auch aus die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos rc., auf die Entfernung der Herbstzeitlosen, des Erdauswurfs aus den Be und Ent- wäfferungsgräben, aus die Verebenung der Maulwurfshügel und dergleichen und auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungsgräben zu richten und hierbei nach den bestehenden Bestimmungen zu verfahren;

3) Verbesserungsvorschläge in Bezug auf größere Wiesenfluren, namentlich solche, zu deren Ausführung die Bildung von Wassergenoffenschasten nach dem Gesetze vom 30. Juli 1887 über die Bäche und nicht ständig fließenden Gewässer (Regierungs-Blatt S. 159) erforderlich ist.

Zu Nr. 2 erläutern wir, daß Sie in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorliegt, jedem der betreffenden Wiesenbesitzer speciell eröffnen wollen, welche Mängel der Wiesenvorstand vorgesunden hat und daß diese Mängel binnen der vom Wiesenvorstand zu bestimmenden Frist so gewiß zu be­seitigen wären, als sonst die nöthigen Herstellungen aus Kosten der Säumigen angeordnet würden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wollen Sie nach Anhörung des Wiesenvorstandes weitere Anträge stellen. Jedenfalls sind die von Ihnen getroffenen Anordnungen in den von Ihnen einzusendenden Protokollen einstweilen zu erwähnen.

Das Protokoll über den Rundgang ist von allen Therlnehmern zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvorstandes verhindert, am Rundgangr Theil zu nehmen, so ist dies am Schluffe des Protokolle« zu bemerken.

Sollte der Wiesenvorstand, der außer dem Grobherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten, mindestens noch aus zwei Ortseinwohnern, welche Wiesen besitzen, oder solche zu benutzen oder zu verwalten haben, bestehen soll, nicht mehr vollständig sein, so wollen Sie den Gemeinderath wegen Ergänzung des Wiesenvorstandes vernehmen und uns die Anträge des Gemeinderathes in besonderer Verhandlung vorlegen.

v. Gagern.

Betreffend: Schafräude zu Bersrod.

Bekanntmachung.

Die unterjdem 13. Juni d.IJs. über die Schafheerde zu Bersrod verfügte Gemarkungssperre wird hiermit aufgehoben, nachdem der Verdacht auf Müde sich nicht bewahrheitet hat. W» M

Gießen, am 25. September 1889. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.