Ausgabe 
16.3.1889
 
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Amts- und Anzeigeblati für beu Kreis Gießen.

Nr. 64L

1889

Ersch-^gch mi, Ausnahme des Montag«. g

Amtlicher Hßeik.

Gießen, am 12. März 1889.

Betreffend.- Die Unterhaltung der Kreisstraßen; hier: die Beseitigung über die Straßen hängender Aefte.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an bi« Trotzherzoglichen Vürgermeistereie« des «re,le».

Diejenigen von Ihnen, welche der in unserem Ausschreiben vom 23. December v. I. verlangten Berichterstattung noch nicht nachqekommen sind, werden hieran mit Frist bis 18. d. M. erinnert.

___v. G agern.

Betreffend: Ermittelungen der den Vergütungen für Fourage und Landlieferungen der Gemeinden zu Grunde zu legenden Durchschnittspreise.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach § 6 des Reichsgesetzes vom 21.'Juni 1887 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden ermittelten Durchschnittsmarktpreise, einschließließ eines Aufschlags von Fünf vom Hundert, pro Monat Februar 1889 für den Lieferungsverband Gießen für 100 kg betragen: Hafer 15 40 Heu 9 JL 20 ; Stroh 7 Jt. 90 /$.

Gießen, am 12. März 1889. Großherzogliches Krersamt Gießen.

_____ von Gagern.________

Betreffend: Oeffentliche Tanzbelustigungen. Gießen, am 13. März 1889.'

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachdem seither schon von einzelnen Kreisämtern und auch von uns in kleineren Landgemeinden mit ganz oder überwiegend evangelischer Bevölkerung sür die Sonntage, an welchen das heilige Abendmahl gefeiert wurde, die Erlaubniß zur Abhaltung von Tanzmusiken nicht erthellt worden ist, hat sich Großh. Ministerium des Innern und der Justiz veranlaßt gesehen, allgemein zu bestimmen, daß in ländlichen Gemeinden, deren Bevölkerung ausschließlich oder doch zum weitaus größten Theile der evangelischen Confession angehört, für die Tage, an welchen das heilige Abendmahl gefeiert wird, die Erlaubniß zur Abhaltung von Tanzmusiken nicht ertheilt und daß diese Anordnung auch auf den letzten Sonntag des Kirchenjahres (das Todtenfeft) ausgedehnt wird.

Diese Vorschrift erstreckt sich jedoch nicht auf die zweiten Feiertage der Hohen christlichen Feste, für welche nach wie vor Tanzerlaubniß erthellt werden kann.

-Sie wollen sich hiernach bemesien und sich vor Erstattung ihrer Berichte über Ertheiluug von Tanzerlaubniß darüber verlässigen, daß an dem Tage für welchen die Tanzerlaubniß erbeten wird, in der betreffenden Gemeinde die Feier des heiligen Abendmahl« nicht stattfindet. v. Gagern.

Bekanntmachung.

In den §§ 129 der Steuerexecutionsordnung vom 2. März 1820 und 78 der Verordnung über Beitreibung der Domanialgefälle vom 7. September 1832, sowie in der Verordnung vom 8. März 1834 ist es den Pfandmeistern, Rentamtsdienern und Mahnboten bei Strafe der Dienstentlassung verboten, herrschaftliche Gelder von den Zahlungspflichtigen in Empfang zu nehmen und ist darin weiter ausgesprochen, daß die Letzteren, die an die genannten Bediensteten solche Zahlungen leisten, dadurch von ihrer Schuld an die fiscalische Kasse nicht befreit werden.

Neuerdings ist es wieder vergekommen, daß diese Bestimmungen von fiscalischen Schuldnern nicht beachtet worden stnd.

Wir bringen deshalb im Interesse des Dienstes und der Kreisangehörigen die angeführten Bestimmungen hiermit in Erinnerung.

Gießen, am 14. März 1889. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v- Gagern._______________________________________________________

Bekanntmach un

Die Generalversammlung des landwirthschastlichen «ezirk-vereinS Gießen wird Mittwoch den 20. MSrr l. I., Nachmittag 3Vs Uhr, auf dem Lenzffchen Felsenkeller zu Gießen abgehalten werden.

Alle Mitglieder des landwirthschastlichen Bezirksvereins und alle sonstige Freunde der Landwirtschaft werden zu dieser Versammlung hierdurch ergebenst eingeladen.

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, den in ihren Gemeinden wohnenden Mitgliedern des Vereins von dieser Einladung Kenntniß zu geben.

Tagesordnung:

1) Vortrag des Herrn Wanderlehrer Leit Higer von Alsfeld über Viehzucht, die Gründung von Zuchtvereinen und das Heerdbuch.

2) Referat des Herrn Amtmann Nebel von Gießen über die Zweckmäßigkeit der Revision emzelner Bestimmungen des Feldstrafgesetzes.

3) Referat des Herrn Jos. Güngerich von Großen-Buseck über die Aufstellung der Dampsdreschmaschinen.

4) Wahl des Ausschusses des Bezirksvereins.

Gießen, den 1. März 1889. Der Director des landwirthschastlichen Bezirksvereins Gießen.

__' Jost, Regierungsrath._______________________

Bekanntmachung.

Von dem im Drucke befindlichen Adreßbuch der Stadt Gießen liegt Samstag den 16. und Sonntag den 17. l. Ms. der Druckbogen mit den Namen Gerlip - Lenz in dem Locale des Polizeiamts und der Wache am Seltersthore zur Einsicht offen Zur Vermeidung von Jrrthümern bei Fertigstellung des Adreßbuchs werden die Interessenten gebeten, Einsicht zu nehmen-

Gießen, am 15. März 1889. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

Lehrer-Confer ersz

des Conserenz-Bezirks Lich: Mittwoch den 20. März, Vormittags 10 Uhr, in Lich. Lieder 4. 10. 249

Gießen, den 14. März 1889.Büchner, Schulrath.

Deutscher Reichstag.

39. Plenarsitzung. Donnerstag, den 14. März 1889, 2 Uhr.

Ror der Tagesordnung constatirt der Präsident, daß der Abg. Sabor (Soc.) gestern einen Beamten in Frankfurt a. M. der politischen Heuchelet bezichtigte. Der Präsident will zwar den Abgeordneten nachträglich nicht mehr zur Ordnung rufen, aber

doch constattren, daß er es für unzulässig halte, die Tribüne dieses HauseS und die Immunität der Abgeordneten dazu zu benutzen, um Behörden und Beamte zu be­schimpfen. (Lebhafte Zustimmung.)

Es wird in die Tages-Ordnung eingetreten: 1. Fortsetzung der Berathung deS Regierungsberichts über die Handhabung des Socialistengesetzes.

Abg. Singer (Soc.): Wie verschieden die Handhabung des Socialistengesetzes