Nr». 8. Donnerstag den 10. Januar 1889
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Durcan r Schulstraße 7.
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf
Gießen, am 7. Januar 1889.
Betreffend: Maßregeln gegen die Tuberkulose des Rindviehs.
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1) Gefammtzahl der im Jahre 1888 geschlachteten Stücke Rindvieh
2) Davon waren tuberkulös -............... -
3) Von den tuberkulösen Stücken wurden für genießbar, aber nicht ladenrein erklärt . .
4) Von den tuberkulösen Stücken wurden für ungenießbar erklärt
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises mit Ausnahme der Stadt Gießen-
Wir beauftragen Sie, aus den Tagebüchern der Fleischbeschauer und deren Stellvertreter einen Auszug nach nachstehendem Muster zu fertigen und denselben unfehlbar bis zum 12- l- Ms. an das zuständige Großherzogliche Kreisveterinäramt etnzusenden. Für diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinden das Milzbrandreglement gilt, bemerken wir, daß der durch gegenwärtige Verfügung verlangte Auszug nicht mit den halbjährlich aufzustellenden Tabellen, an deren Ernsendung durch unsere Verfügung vom 2. l. Ms. erinnert wurde, zu verwechseln ist.
* v. Gageru.
Auszug
aus den Tagebüchern der Fleischbescha uer der Gemeinde ..................
Bekanntmachung.
Der landwinhschaftliche Bezirksverein Gießen und der landwirthschaftliche Localverein Hungen wird Sonntag den 2V. Januar L I«, Nachmittags 3V2 Uhr, in dem „Solmser Hof" (bei Herrn Jockel) zu Hungen eine Generalversammlung abhalten, zu welcher alle Mitglieder des landwirlhschastlichcn Bezirks- und Localvereins und alle sonstigen Freunde der Landwirthschaft ergebenst eingeladen werden.
Tagesordnung:
yortrag des G.oLherzoglichen Regieruygsrath Jost zu Gießen.. Versicherung der land- und forstwirthschaftlicheu Arbeiter" betreffend.
Sollten einzelne Mitglieder noch weitere Gegenstände zur Berathung in Vorschlag bringen wollen, so werden dieselben ersucht, dies alsbald Einem der Unterzeichneten mitzuthellen.
Die Herren Bürgermeister werden gebeten, den in ihren Gemeinden wohnenden Mitgliedern des Vereins von dieser Einladung Kenntniß zu geben-
Gießen und Hungen, den 8. Januar 1889. Der Director
des landwirthschöstlichen Bezirksvereins Gießen, des landwirthschaftlichen Localvereins Hungen.
Jost._________________________________________v. Oven.__
Betreffend: Die Rachjuchung oer Berechtigung zum emjährig - freiwilligen Dienst auf Gründ von ed)ui^eugmhen.
Bekanntmachung
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werde» Serdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige esache ohne Weiteres zurückgegeben werden.
1. Das Gesuch ist b^i der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzog- thum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum - 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actensormat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
*. Geburtszeugniß;
b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit u. Fähigkeit, den Freiwilligen
während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, aurzurüst« und zu verpflegen;
c. ein Unbesch oltenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höher« Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jung« Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbchörde auszustellen ist;
d. das Schulzeugniß.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, inderLagezusein, den Freiwillig« während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehl« darf.
Zu pos. d: daß d:e Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reiftzeug- niffe für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschule« und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschule» L Ord., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Ordnung (I. Theil der Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 7- Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.
Im Nebligen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94
der angeführten Ersatz«Ord. verwiesen.
Grobherzogliche PrüjlNmS'Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Dr Zeller.
Politische Ueberskcht.
Gießen, 9. Januar.
Der Kaiser nahm am Montag und Dienstag an größeren Jagden Theil, die bet Kammerherr Graf Philipp Eulenburg auf feiner Befitzung Liebenberg bet Löwen- llttg veranstaltet hatte. Am Dienstag Abend traf der Kaiser auS Liebenberg wieder in Berlin ein. /
Der am nächsten Montag bevorstehende Zusammentritt des pre»stische« Land- i tMt* bringt wiederum die alte Ealamttät des Nebeneinandertagens dieser Körper- 1
schäft und des ReichSparlamenteS, welch' letzteres ferne Sitzungen am heutigen Tage fortsetzen wird. Freilich erweisen sich alle Vorschläge, die bis letzt zur Beseitigung dieses Uebelstandes, der ja den Geschäften in beiden Parlamenten nicht gerade förderlich Ist, gemacht worden sind, als practisch undurchführbar und Reichstag wie preußischer Landtag werden sich daher auch ferner mit einander abfinden müssen, so gut es eben geht. Für's Erste werden beide allerdings keine großen Rücksichten auf einander nehmen können; das preußische Abgeordnetenhaus wird zunächst durch die Etatsdebatten in Anspruch genommen und für den Reichstag gilt es, die Specialberathung des Etats vor Allem zu Ende zu führen. Alsdann dürfte aber in den Plenarverhandlungen de»


