Nr. 89 Dienstag den 17. April 1888.
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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jSureaur Schul st raße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf,
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Amtlicher H ss ei l.
Bekanntmachung.
Diejenigen Einwohner von Gießen, welche Tauben halten, werden hiermit bei Meidung der im Art. 79 des Feldstrafgesetzes angedrohten Strafen aufgefordert, dieselben ohne Ausnahme vom 15. April bi» 13. Mai l. Js. in den Schlägen zu halten.
Gießen, 14. April 1888. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius. " Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwMlgen Dienst aus Gruno von Schulzeugnissen.
Bekanntmachung.
Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.
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während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;
e. ein UnbescholtenheitSzeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen. Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;
d. das Schulzeugnih.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu fein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.
Zu pos. d: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reisezeugnisie für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ord., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Ordnung (I. Th eil der Wehr - Ordnung vom 28. September 1875 — Reg.-Bl. Rr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.
der angeführten Ersatz-Orb. verwiesen.
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzog- thum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briespapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a. Geburtszeugniß;
b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit u. Fähigkeit, den Freiwilligen
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrerSchulzeugnifse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werde« hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Ansügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige
Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und
Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende: Dr Zeller.
Politische Rundschau
Gießen, 16. April.
Nachdem schon seit einigen Tagen wieder etwas ungünstigere Nachrichten aus dem Charlottenburger Kaiserschlosse eingelaufen waren, constatirt jetzt eine offictelle Berliner Meldung, daß beim Kaiser eine Verengung des Athmungsweges eingetreten ist, welche ebnen Canülenwechsel nothwendig machte. Die neue Canüle wurde [am Donnerstag durch Professor v. Bergmann eingelegt und ist bis jetzt das Allgemeinbefinden des Monarchen durch dieses Vornehmen in keiner Weise beeinträchtigt worden; die der keinen Operation folgende Nacht verbrachte er sogar ohne Schlafunterbrechung, zum ersten Male seit etwa einer Woche. Der Canülenwechsel scheint demnach dem hohen H ernt offenbar eine Erleichterung gebracht zu haben, zugleich beweist aber der Vorgang leider auf's Neue, daß in dem Grundübel, an welchem Kaiser Friedrich leidet, noch keine Veränderung zum Besseren eingetreten ist und hierin vermögen alle zeitweilig auftauchenden günstigeren Meldungen nichts zu ändern. Möglicherweise haben auch die Aufregungen, welche die Kanzlerkrisis für den Kaiser jedenfalls im Gefolge gehabt hart, nachtheilig auf sein Befinden eingewtrkt, wozu anderseits wohl auch die angestrengte Thätigkeit, welche der Herrscher gerade in der letzten Zeit entfaltete, das ihrige mit beigetragen haben mag. Inzwischen ist nun die zur Entlastung des Kaisers von bestimmten Regierungsgeschäften vorgesehene Stellvertretung durch den Kronprinzen Wilhelm endgültig geregelt worden. Es ist im Einzelnen genau festgesetzt, in welcher Angelegenheit die Stellvertretung zu erfolgen hat und gleichzeitig wurde bestimmt, daß
Kriegsminister sowie die beiden Chefs des Militär- und Eivilcabinets dem Kron- pllinzen regelmäßig Vortrag zu halten haben.
Die KanzlerkrifiS ist vertagt, aber nicht vollständig beschworen. — Dies stellt sich jetzt als der Rückstand der Sturmfluth von sich überstürzenden und durchkreuzenden Gerüchten und Meldungen heraus, welche mehr als eine Woche lang anläßlich der Bismarckkrise durch die Tagespresse woglen. Von hochosficiöser Seite ist jetzt selbst zAgestanden worden, daß die Eonferenzen des Reichskanzlers mit dem Kaiser und der Kaiserin, welche das battenbergische Heirathsproject zum äußerlichen Anlaß hatten, keine definitive Lösung der Alles in Spannung haltenden schwebenden Tagesfrage her- teigeführt haben, sondern daß jene von der Zeit abhängt. Vorderhand scheint das ominöse battenbergische Heirathsproject von der Bildfläche verschwunden zu sein und ist: demnach für die nächste Zeit ein zu neuen Schwierigkeiten führender Schritt hoffentlich von keiner Seite zu besorgen. Unter dem Eindrücke der Vertagung der Krisis Huben sich denn auch die Leiter der Bewegung behufs Absendung einer Adresse an den Reichskanzler zur Aufgabe dieses Planes entschlossen und dieser Entschluß kann nur gebilligt werden, zumal die Adressen-Bewegung selbst in conseroativen und national- liberalen Kreisen auf entschiedene Mißbilligung stieß.
Die signalisirte NothstandSvorlage ist dem preußischen Abgeordnetenhause mich Ende voriger Woche zugegangen. Dieselbe'fordert im Ganzen 34 Millionen Mark, mrooon 20 Millionen zur Gewährung von Staatsbeihilfen an Einzelne und Gemeinden, 8 Millionen zur Herstellung der Deiche und Uferwerke, 4 Millionen zur Herstellung
beschädigter Staatsbahnen und 2 Millionen zu anderen fiscalischen Bauten Verwendung finden sollen. Die Beihilfen können ohne Auflage der Rückgewähr bewilligt werden. Der ganze Betrag ist im Anleihewege aufzubringen. — Die Hilfe, welche die Vorlage den Bewohnern der überschwemmten Landestheile aus Staatsmitteln gewährt, erweist sich also als eine sehr bedeutende und man darf sich deshalb der begründeten Hoffnung hingeben, daß durch dieses energische^Eingreifenx.der Staatsregierung der ersten und dringendsten Roth abgeholfen werden wird. Auch die öffentlichen Sammlungen zu Gunsten der Ueberschwemmten nehmen einen erfreulichen Fortgang, da das Gesammt- resultat sich schon jetzt nach einer allgemeinen Schätzung auf über V/z Millionen Mark beläuft.
Die enthusiastischen Berichte über die Betheiligung der Polen beim Empfang der Kaiserin in Posen erhalten einen seltsamen Nachklang. Es wird nämlich jetzt bekannt, daß die Führerin der von der Kaiserin empfangenen polnischen Damendeputation, Gräfin Honoria Kwilecka, an die Monarchin eine französische Ansprache richtete, obwohl die genannte Dame der deutschen Sprache vollkommen mächtig ist; außerdem war in der Ansprache nicht von Preußinnen, sondern von Polinnen die Rede. Der Vorgang stellt sich demnach als eine polnische Demonstration dar, die namentlich in Anbetracht der besonderen Umstände, unter denen sie in Scene gesetzt worden ist, entschiedene Verurtheilung verdient.
Dem österreichische« wie dem ungarische« Abgeordnetenhaus- ist eine neue gleichlautende Wehrvorlage zugegangen, welche sich auf die ausnahmsweise Einziehung der Reservisten und Ersatzreservisten zur activen Dienstleistung im Frieden be zieht. In ihren Hauptpunkten bestimmt die Vorlage, daß die Mannschaften des ersten Jahrganges der Reserve, sowie der drei jüngsten Aushebungsjahrgänge der Ersatzreserve, wenn es besondere Verhältnisse erfordern, nach Maßgabe und auf die Zeit des Bedarfs auf kaiserlichen Befehl zur activen Dienstleistung eingezogen werden können. Sie sollen jedoch nur so lang präsent gelassen werden, als sie den erwähnten Jahrgängen angehören. Hiervon sind diejenigen Mannschaften ausgeschlossen, welche in Folge zu berücksichtigender Umstände vom regelmäßigen Präsenzdienst enthoben, bezw. zur Ersatzreserve überwiesen sind. Die zur activen Dienstleistung für mindestens zwei Monate herangezogenen Reservisten bleiben während der weiteren Reservedienstpflicht von jeder Waffenübung befreit. Das Gesetz tritt vom Tage seiner Veröffentlichung an in Kraft. — Ohne diesem neuen Wehrgezetze eine besondere politische Bedeutung zuzuschreiben, so läßt sich doch nicht verkennen, daß es eine weitere militärische Vorbereitung Oesterreich-Ungarn's bedeutet und jedenfalls ist die vorgeschlagene Maßregel nur geeignet, die militärische Acttonsfähigkeit des Donaukaiferstaates zu steigern.
Das jetzt veröffentlichte Staatsbudget Belgiens pro 1888 weist sehr beträchtliche Ausgaben für militärische Zwecke in der Gesammthöhe von 54 Millionen Francs auf. Den Löwenantheil hiervon beanspruchen die projectirten Maasbefestigungen, 13 Millionen werden für den Umbau der Forts von Antwerpen und 12 Millionen * für Militärstraßen, Belagerimgs- und Feldartillerie gefordert. Auch für öffentliche I Bauten im Interesse des Gemeinwohls sind in das Budget größere Ausgabeposten ein- | gestellt worden. Ob die belgischen Kammern die geforderten militärischen Credite


